Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dressier Haß Hausmann Wiebel Kniffka
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 75/06 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 28 U 1823/04 vom 21.02.2006; LG Ingolstadt - Az. 4 O 1480/03 vom 07.01.2004; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Kläger (§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 69.070,86 € Dressier Haß Hausmann Wiebel Kniffka