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BGH

Gericht: BGH

Dr. Ullmann und die Richter Prof. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Diese trägt dem Umfang des beiderseitigen Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO) und der Umstellung der Schadensberechnung infolge des Verkaufs der Wohnung Nr. 3, in der keine teilweise Erledigung der Hauptsache liegt, nicht in zutreffender Weise Rechnung (vgl. Das kann der Senat im Nichtannahmebeschluß korrigieren, da die Sachentscheidung des Berufungsgerichts zu einer Annahme keinen Anlaß gibt (vgl.

Zitierte Normen: § 92 ZPO § 463 BGB
KostenNJWRevision

Volltext der Entscheidung

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juli 1998 wird unter Abänderung des Kostenausspruchs nicht angenommen.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Kläger 58 % und der Beklagte 42 %.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Streitwert wird bis zu dem 14. Juli 1995 auf 332.428,13 DM, danach auf 142.428,13 DM und für die Revisionsinstanz auf 47.630,07 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung. Diese trägt dem Umfang des beiderseitigen Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO) und der Umstellung der Schadensberechnung infolge des Verkaufs der Wohnung Nr. 3, in der keine teilweise Erledigung der Hauptsache liegt, nicht in zutreffender Weise Rechnung (vgl. zu dem vergleichbaren Übergang vom sogenannten großen zu dem kleinen Schadensersatzanspruch bei § 463 BGB BGH, Urteile vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, NJW 1992, 566, 568 unter II. 1. b dd und 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89, NJW 1990, 2683, 2684). Das kann der Senat im Nichtannahmebeschluß korrigieren, da die Sachentscheidung des Berufungsgerichts zu einer Annahme keinen Anlaß gibt (vgl. Urteile vom 26. Juni 1997 - III ZR 152/96 und vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, BGHR ZPO, § 554 b Abs. 3 Kostenentscheidung 4 und 3).
Der Streitwert war der Umstellung des Ersatzbegehrens anzupassen.
Wiebel
 Wendt
Ullmann
 Thode
Haß