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BGH · VII ZR 467/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 467/00

Andernfalls verbleibt es bei dem Austauschrecht des Auftragnehmers. In der letzten Zeile des Leitsatzes muß es richtig lauten:

Leitsatz12AuftraggebersBundesgerichtshofEinbehaltAuftragnehmerBürgschaft

Volltext der Entscheidung

Schreibfehlerberichtigung
BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 467/00 -- Leitsatz zu VOB/B § 17 Nr. 3 -
Der Leitsatz unter Absatz c) muß lauten wie folgt:
c) Liegt der Sicherungsfall bei Stellung der Austauschbürgschaft bereits vor, steht es im Belieben des Auftraggebers, ob er die Bürgschaft annimmt oder Einbehalt verwertet. Er ist verpflichtet, sich insoweit dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich zu erklären. Andernfalls verbleibt es bei dem Austauschrecht des Auftragnehmers.
In der letzten Zeile des Leitsatzes muß es richtig lauten:
"BGH, Urteil vom 13. September 2001"
Karlsruhe, den 12. Juni 2002
Bundesgerichtshof
 Geschäftsstelle