* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 459/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 459/02

Mai 2004 in dem Rechtsstreit Der VII. Zwar hat das Berufungsgericht die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 GSB zu Unrecht im Ergebnis jedoch nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 GSB zu Unrecht als unzulässige Klageänderung behandelt.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 544 ZPO § 823 BGB
27DressierZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 459/02
vom 27. Mai 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Zwar hat das Berufungsgericht die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 GSB zu Unrecht im Ergebnis jedoch nicht.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: € 34.589,90
Kuffer
 Bauner
Dressier
 Hausmann
Wiebel
 Schreibfehlerberichtigung
BGH, Beschluß vom 27. Mai 2004 - VII ZR 459/02-
Der 2. Absatz im Tenor muß richtig lauten:
Zwar hat das Berufungsgericht die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 GSB zu Unrecht als unzulässige Klageänderung behandelt. Hierauf beruht das Urteil im Ergebnis jedoch nicht.