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BGH · VII ZR 458/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 458/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben, die Berufung der Beklagten hatte in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beschwer für die Beklagte unter 60.000 DM festgesetzt.

BerufungsgerichtTatbestandSacheVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 458/01	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 23. Oktober 2003 Heinzei mann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. S. GmbH. Er macht restlichen Werklohn gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hat sich mit mehreren Gegenforderungen gegen die Werklohnforderung verteidigt.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben, die Berufung der Beklagten hatte in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beschwer für die Beklagte unter 60.000 DM festgesetzt. Der Senat hat die Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil, das keinen Tatbestand aufweist, enthält auch in den Entscheidungsgründen keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen, die eine revisionsrechtliche Überprüfung ermöglichen könnten.
Dressier	Thode	Wiebel
 Kniffka
Bauner