In der Sitzung am 10« September 1928 beschlossen die städtischen Kollegien der Beklagten, der Klägerin, bei der sich mehrere Jahre nach ihrer Behandlung mit Röntgentiefenbestrahlung im HflHHHBl SpätrÖntgen-schäden gezeigt hätten, vom 1« April 1928 an eine Rente von monatlich 150 RM zu gewähren« Die Zahlung der Rente wurde davon abhängig gemacht, daß die Klägerin auf alle anderen Ansprüche verzichtete und daß sie eine etwaige licher Vergleich snzusehen sei« Es bezeichnet es als eine Vereinbarung, durch die der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Schäden an Gesundheit und Arbeitskraft durch Zahlung einer Rente ausgeglichen worden sei« Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, die Lebensbedürfnisse der Klägerin durch Zahlung einer Dauerrente sicherzustellen und ihr durch großzügige Behandlung ihrer Ansprüche einen bestimmten Lebensstandard zu gewährleisten« Die Klägerin habe auf eine Rentenerhöhung nicht verzichtet; sondern nur auf weitere Ansprüche wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands« Sie könne deshalb nicht damit gehört werden, daß sich ihr Leiden verschlimmert und ihre Arbeitsfähigkeit verringert habe« V/ohl aber könne sie einen Ausgleich dafür verlangen, daß der mit der Bewilligung der Rente verfolgte Zweck, ihr eine gewisse Lebenshaltung zu sichern, angesichts der seit 1928 erheblich gesunkenen Kaufkraft der 150 Mark nicht mehr erreicht*werde« Den an dem Rentenabkommen beteiligten maßgebenden Vertretern der Beklagten habe an einer wohlwollenden Behandlung der Ansprüche der Klägerin gelegen« Sie hätten, wie der Zeuge Dr« Menge, der frühere Oberbürgermeister der Beklagten, bekundet habe, wenn sie an eine Verringerung der Kaufkraft der Rente gedacht hätten, dafür gestimmt, daß die Rente den jeweiligen Verhältnissen einigermaßen angepaßt würden 1«) Gegenüber diesen Ausführungen beanstandet die Revision unter Berufung auf § 286 ZK), das Oberlande sgericht habe allein den § 242 BGB als Klagegrundlage angesehen und seine Entscheidung lediglich auf die Aussage des Zeugen Dr« gestützt« Dem kann nicht ge- Ebenso wie die Revision geht das Berufungsgericht davon aus, daß es der Zweck des Abkommens vom 15«/29*> September 1928 gewesen sei* die Klägerin für die durch die Röntgenbehandlung in der Krankenanstalt der Beklagten erlittenen Rächteile zu entschädigen« Aus der Art; wie das Gesuch der Klägerin von den leitenden Bediensteten und den Kollegien der beklagten Stadt behandelt worden ist, und aus der Bekundung des Zeugen Dr, Menge folgert das Berufungsgericht, man sei der Klägerin mit besonderem Wohlwollen entgegengekommen und habe ihr, die ohne eigenes Verschulden durch Personal der Beklagten geschädigt worden sei, durch Gewährung einer wesentlich höheren Rente als beantragt eine gewisse Lebenshaltung ermöglichen wollen« Kann somit davon ausgegangen werden, daß die der Klägerin »gewährte Rente nur einen ihrer Erwerbsminderung entsprechenden Teil ihres Lebensbedarfs befriedigen sollte, so entfallen damit nicht etwa die vom Berufungsgericht für die Notwendigkeit einer Rentenerhöhung angeführten Gründe« Sofern das zwischen den Parteien getroffene Abkommen den Zweck hatte, einen bestimmten Teil der Lebensbedürfnisse der Klägerin angemessen zu befriedigen, wäre die Rente, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür gegeben wären, gleich-. Mit den bei der Bewilligung der Rente festgestellten Absichten der städtischen Organe der Beklagten wäre es jedoch nicht vereinbar, die Klägerin darauf zu verweisen, daß sie auf ihren Antrag erheblich mehr als gefordert erhalten habe und daß sie sich den Mehrbetrag auf den erhöhten Lebensbedarf anrechnen lassen müsse. 3.) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß durch die vom Berufungsgericht zugebilligte Rentenerhöhung der im § 242 BGB zu dem Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, wie er von der neueren Rechtsprechung entwickelt worden ist, verletzt werde, Allerdings hat es das Bundesarbeitsgericht in der von der Revision angeführten Entscheidung (RJW 1956, 485 Br, 31) abgelehnt, ein auf privat rechtlicher Grundlage gewährtes, in Reichsmark begründetes im Verhältnis 1 j 1 in Deutsche Mark umgestelltes Ruhegeld mit Rücksicht auf die allgemeine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Verbeserung der Lohne unter dem Gesichtspunkt der clausula rebus sic stantibus oder der veränderten Geschäftsgrundlage zu erhöhen» Ferner hat der Oberste Gerichtshof für.die britische gone (OGHZ 1, 62, 67 ff * RJW 1947/8, 521, 522 f) ausgesprochen, der Grundsatz der Vertragstreue lasse Eingriffe in ein Schuldverhältnis wegen verändex'ter Umstände nur im äußersten Falle zu. Aber diese und ähnliche Entscheidungen bringen nur allgemeine Richtlinien zu dem Ausdruck, Sie sprechen sich nicht grundsätzlich gegen eine Änderung bestehender Verträge unter dem Gesichtspunkt der clausula rebus sic stantibus aus und räumen immerhin ein, daß für die Präge, ob in ein Rentenabkommen wegen veränderter Umstände eingegriffen werden kann, letztlich die Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben entscheidend sei (zc B. II« Die Revision bezeichnet es als rechtsirrtümlich, daß das Berufungsgericht die Rentenerhöhung nach der Steigerung der Bebensbaltungskosten seit 1928 bemessen und zu dem Vergleich auch die inzwischen eingetretene Erhöhung des Bruttoverdienstes eines Arbeiters herangezogen hat« 2.) Pür ihre Auffassung, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Erhöhung der Rehte nicht mit der seit dem Abkommen von 1928 einget'retenen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse begründen könne, beruft sich die Revision vor allem auf das Urteil des Bunr-desarbeitsgerichts vom 50«. Darin ist für die vertragliche Vereinbarung wiederkehrender Ruhegeldleistungen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung ausgesprochen, unter dem Gesichtspunkt der veränderten Umstände könnten nur die Verhältnisse nach der Währungsreform mit den heutigen verglichen werden; denn durch die Bestimmung der § 18 Abs. 1 Nr- 1 und § 21 Abs. 1 UmstG sei eine gesetzliche Wertung dahin erfolgt, daß durch die Umstellung im Verhältnis 1 s 1 der Schwund im Werte der Reichsmark und damit alle wirtschaftlichen Veränderungen, die vor der Währungsreform lägen, mit Rücksicht auf die neue Währung berücksichtigt und ausgeglichen seien. wägun^en jedenfalls nicht Raum gegeben werden5 denn da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Sinn und Zweck der der Klägerin gewährten Rente war, dieser für die Bauer eine bestimmte Lebenshaltung zu ermöglichen, würde es dem Ziel dieser Abmachung widersprechen, die Zahlungen an die Klägerin nur um den Betrag zu erhöhen, der der Steigerung der Lebenshaltungskosten seit der Währungsumstellung entspricht«» Kenn damit würde die Klägerin entgegen den vom Berufungsgericht ermittelten Absichten der Beteiligten bei der Hentengewährung keinen angemessenen Ausgleich für das Absinken der Kaufkraft erhalten. Überdies wäre zu prüfen, ob die vom Berufungsgericht erörterte geringfügige Steigerung der Indexzahlen seit 1950 um 13 # unter Berücksichtigung der bei der Rentenvereinbarung bestehenden Absichten nach Treu lind Glauben überhaupt eine Erhöhung der Zahlungen rechtfertigte, Bie Besonderheiten des vorliegenden Falles lassen vielmehr die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Klägerin, soll der mit der Rentenzahlung verfolgte Zweck nicht vereitelt werden, eine Erhöhung des Satzes um den seit 1928 eingetretenen Unterschied in den Lebenshaltungskosten zusubilligen sei, unbedenklich erscheinen, Baß die vom Statistischen Bundesamt ermittelte und vom Berufungsgericht übernommene Steigerung der Lebenshaltungskosten um 40 # nicht zutreffend errechnet sei, ist von den Parteien nicht geltend gemacht worden, Gegen die vom Berufungsgericht zugebilligte Rentenerhöhung ist deshalb vom Rechtsstandpunkt aus nichts einzuwenden, Nach alledem war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Verkündet am 27« Februar 1958 Jodas, Justizangestellter als Ui'kundsbeamter der Geschäftsstelle VII..ZR. 4^2/56 2333 042 $ Im Kamen des Volkes « In dem Rechtsstreit der Hauptstadt Hannover, vertreten durch den Verwaltungsausschuß der Stadt, Beklagte, Berufurigsbeklagte und Revisionskläger in r - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof »Br« die frühere Krankenschwester Valerie KflHBin Kjppstrafie 4P) Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br« Heiarann-Tx-osien, Br« Winkelmann und Erbel für Recht erkannt* Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30« Juni 1956 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen« n t f 4 t , *1 Von Rechts wegen Tatbestand % Die im Jahre 1891 geborene Klägerin hätte sich im ersten Weltkriege als Hilfsschwester des Roten Kreuzes eine tuberkulöse Drüsenschwellung an der rechten* Halsseite zugezogen« Infolge dieser Dienstbeschädigung in der Krankenpflege setzte das Versorgungsamt in Hannover im Jahre 1921 den Grad der Erwerbsminderung der Klägerin auf 20 $ fest« Im Jahre 1920 wurde die Klägerin in der städtischen Krankenanstalt HflHHHfeder Beklagten mit Röntgentiefenbestrahlung behandelt« Als Folgen dieser Be-handlimg traten bei der Klägerin später Verbrennungen auf, die sie erheblich entstellten« Das Versorgungsamt erkannte die Verbrennungen als sog» SpätSchädigung mit weiteren 20 $ Erwerbsminderung an und setzte diese insgesamt auf 30 ^ fest« Im Jahre 1928 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr für die durch die Röntgenverbrennungen verursachte Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands und ihrer Arbeitskraft, die sie auf Behandlungsfehler bei der Tiefenbestrahlung zurückführte, eine einmalige Abfindung oder eine jährliche Rente von 1«200 HM zu bewilligen. In der Sitzung am 10« September 1928 beschlossen die städtischen Kollegien der Beklagten, der Klägerin, bei der sich mehrere Jahre nach ihrer Behandlung mit Röntgentiefenbestrahlung im HflHHHBl SpätrÖntgen-schäden gezeigt hätten, vom 1« April 1928 an eine Rente von monatlich 150 RM zu gewähren« Die Zahlung der Rente wurde davon abhängig gemacht, daß die Klägerin auf alle anderen Ansprüche verzichtete und daß sie eine etwaige ^ ’ t * i* i f & A h fr V I »I. & r : s I ‘ 1. r to i ihr von der Haftpflichtversicherung zu zahlende Entschädigung an die Beklagte abtrat» Der IClägerin wurde dieser Beschluß mit Schreiben vom 15c* September 1928 übermittelte Die Klägerin gab die von ihr erforderten Erklärungen unter dem 29* September 1928 ab* Die Beklagte zahlte daraufhin dio versprochene Rente« Biese v/urde im Jahre 1948 im Verhältnis 1 i 1 auf Beut-sche Mark umgestellt« Bie Klägerin begehrt eine Erhöhung der ihr zugesagten Leistungen« Sie ist der Ansicht, die Rente sei den heutigen Verhältnissen nicht mehr angemessene. Sie müsse den gesteigerten Lebenshaltungskosten angeglichen werden« Bie Klägerin hat behauptet« mit fortschreitendem Alter habe ihre Hilfsbedürftigkeit zugenommen« Sie habe jetzt höhere Aufwendungen als früher« Sie sei auch nicht mehr in der Lage? zu der Rente etwas hinzuzuverdi enen » Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen; ihr eine den heutigen Verhältnissen angepaßte erhöhte Geldrente, und zwar in monatlich im voraus i fälligen Teilen, zu zahlen anstelle der im Vergleich vom 15» bzw« 29* September 1928 vereinbarten Geldrente von 150 RM monatlich« Bie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen Sie hat geltend gemacht, die Verletzungen der Klägerin beruhten weder auf dem Verschulden eines Be- ärztlichen Kunst fehl er« Sie seien auf die damals noch unvollkommenen Methoden bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zurückzuführen* Der Direktor der Heilanstalt, neint« Sr habe aber empfohlen, den Rail wohlwollend zu beurteilen* Deshalb sei man bei der Bewilligung der Rente großzügig verfahren und habe der Klägerin höhere Beträge gewährt, als von ihr beantragt worden seien* Rür die von der Klägerin geforderte Rentenerhöhung, gebe es keine gesetzliche Grundlage* abgewiesen« Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über die auf Grund der Vereinbarung vom 15o September/29o September 1928 gezahlte Oeldrente von 150 M monatlich hinaus vom 23« August 1954 ab monatlich weitere 60 DM zu zahlen, und zwar die bereits fällig gewordenen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden monatlich nachträglich« Mit der Revision erhält die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage aufrecht« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« diensteten der Heilstätte H noch auf einem Dr„ Z habe in dem von ihm seinerzeit erforder- ten Outachten jede Haftpflicht für die Schädigung ver- Das Landgericht hat die Klägerin mit der Klage Bntsche i dung sgründe^ I* Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob das Abkommen vom 15*/29o September 1928 als außergericht- r—% ^ licher Vergleich snzusehen sei« Es bezeichnet es als eine Vereinbarung, durch die der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Schäden an Gesundheit und Arbeitskraft durch Zahlung einer Rente ausgeglichen worden sei« Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, die Lebensbedürfnisse der Klägerin durch Zahlung einer Dauerrente sicherzustellen und ihr durch großzügige Behandlung ihrer Ansprüche einen bestimmten Lebensstandard zu gewährleisten« Die Klägerin habe auf eine Rentenerhöhung nicht verzichtet; sondern nur auf weitere Ansprüche wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands« Sie könne deshalb nicht damit gehört werden, daß sich ihr Leiden verschlimmert und ihre Arbeitsfähigkeit verringert habe« V/ohl aber könne sie einen Ausgleich dafür verlangen, daß der mit der Bewilligung der Rente verfolgte Zweck, ihr eine gewisse Lebenshaltung zu sichern, angesichts der seit 1928 erheblich gesunkenen Kaufkraft der 150 Mark nicht mehr erreicht*werde« Den an dem Rentenabkommen beteiligten maßgebenden Vertretern der Beklagten habe an einer wohlwollenden Behandlung der Ansprüche der Klägerin gelegen« Sie hätten, wie der Zeuge Dr« Menge, der frühere Oberbürgermeister der Beklagten, bekundet habe, wenn sie an eine Verringerung der Kaufkraft der Rente gedacht hätten, dafür gestimmt, daß die Rente den jeweiligen Verhältnissen einigermaßen angepaßt würden * 1«) Gegenüber diesen Ausführungen beanstandet die Revision unter Berufung auf § 286 ZK), das Oberlande sgericht habe allein den § 242 BGB als Klagegrundlage angesehen und seine Entscheidung lediglich auf die Aussage des Zeugen Dr« gestützt« Dem kann nicht ge- folgt werden* • 6 •— i£ \ ! ’f y L' Ebenso wie die Revision geht das Berufungsgericht davon aus, daß es der Zweck des Abkommens vom 15«/29*> September 1928 gewesen sei* die Klägerin für die durch die Röntgenbehandlung in der Krankenanstalt der Beklagten erlittenen Rächteile zu entschädigen« Aus der Art; wie das Gesuch der Klägerin von den leitenden Bediensteten und den Kollegien der beklagten Stadt behandelt worden ist, und aus der Bekundung des Zeugen Dr, Menge folgert das Berufungsgericht, man sei der Klägerin mit besonderem Wohlwollen entgegengekommen und habe ihr, die ohne eigenes Verschulden durch Personal der Beklagten geschädigt worden sei, durch Gewährung einer wesentlich höheren Rente als beantragt eine gewisse Lebenshaltung ermöglichen wollen« Hiernach trifft es nicht zu, daß der Berufungsrichter die Klagegrundlage allein in’der.-Best^mnung des § 242 BGB sieht« Vielmehr sucht er durch eine ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB) festzustellen, wie die maßgebenden Organe der Beklagten sich verhalten hätten, wenn sie bei der Bewilligung der Rente eine Verringerung der Kaufkraft der damaligen Reichsmark in Betracht gezogen hätten. Hierbei beschränkt sich das Berufungsgericht keineswegs auf die Aussage des Zeugen Br« Megjp; es geht vielmehr auch auf den Sinn und Zweck des Rentenabkommens und auf die aus den eingereichten Unterlagen ersichtlichen Gesichtspunkte für die Gewährung der Rente •ein. Dieses Verfahren ist aus Rechtsgriinden nicht zu beanstanden; namentlich verstößt es nicht gegen § 286 ZPO« Die Revision hat auch keine Umstände anzuführen vermocht, die das Berufungsgericht bei der Würdigung der t i1 .‘.i t» Y, • ,1 1. vs. ■ i »’ V| \ « n Vereinbarung vom 15c/29* September 1928 ferner hätte in Erwägung ziehen sollen. 2.) Das angefcchtene Urteil'enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß der Berufungsrichter den Grad der Erwerbsminderung der Klägerin infolge der Röntgenbehandlung unberücksichtigt gelassen hat. Die Revision hebt selbst hervor, daß die Klägerin erklärt habe, ein Satz von 150 Mark monatlich sei schon im Jahre 1928 nicht ausreichend gewesen, um den ihrer Lebensstellung entsprechenden Unterhalt zu decken. Kann somit davon ausgegangen werden, daß die der Klägerin »gewährte Rente nur einen ihrer Erwerbsminderung entsprechenden Teil ihres Lebensbedarfs befriedigen sollte, so entfallen damit nicht etwa die vom Berufungsgericht für die Notwendigkeit einer Rentenerhöhung angeführten Gründe« Sofern das zwischen den Parteien getroffene Abkommen den Zweck hatte, einen bestimmten Teil der Lebensbedürfnisse der Klägerin angemessen zu befriedigen, wäre die Rente, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür gegeben wären, gleich-. wohl um den Betrag zu erhöhen, der bei einer Verringerung der Kaufkraft des der Klägerin bewilligten Satzes fehlte, um den seinerzeit gedeckten Teil ihrer Bedürfnisse im früheren Umfange zu befriedigen. Mit den bei der Bewilligung der Rente festgestellten Absichten der städtischen Organe der Beklagten wäre es jedoch nicht vereinbar, die Klägerin darauf zu verweisen, daß sie auf ihren Antrag erheblich mehr als gefordert erhalten habe und daß sie sich den Mehrbetrag auf den erhöhten Lebensbedarf anrechnen lassen müsse. Ein solches Verlangen würde dem mit der Rentenbewilligung verfolgten Zweck zuwiderlaufen und der Klägerin nicht, wie beabsichtigt, einen bestimmten Teil ihrer Lebensbedürfnisse sicherstellen. - 8 3.) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß durch die vom Berufungsgericht zugebilligte Rentenerhöhung der im § 242 BGB zu dem Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, wie er von der neueren Rechtsprechung entwickelt worden ist, verletzt werde, Allerdings hat es das Bundesarbeitsgericht in der von der Revision angeführten Entscheidung (RJW 1956, 485 Br, 31) abgelehnt, ein auf privat rechtlicher Grundlage gewährtes, in Reichsmark begründetes im Verhältnis 1 j 1 in Deutsche Mark umgestelltes Ruhegeld mit Rücksicht auf die allgemeine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Verbeserung der Lohne unter dem Gesichtspunkt der clausula rebus sic stantibus oder der veränderten Geschäftsgrundlage zu erhöhen» Ferner hat der Oberste Gerichtshof für.die britische gone (OGHZ 1, 62, 67 ff * RJW 1947/8, 521, 522 f) ausgesprochen, der Grundsatz der Vertragstreue lasse Eingriffe in ein Schuldverhältnis wegen verändex'ter Umstände nur im äußersten Falle zu. Er hindere solche Eingriffe jedoch nicht, wo das starre Festhalten am gegebenen Wort zu Ergebnissen führen müsse, die mit der Gerechtigkeit, mit Treu und Glauben schlechthin unvereinbar seien. Es mag endlich auch richtig seih, daß das Reichsgericht seine in der Inflationszeit entv/ickelte Rechtsprechung zur Frage der clausula rebus sic stantibus (RGZ 106, 233 f) namentlich mit Bezug auf Unterhaltsrentenverträge später in gewissem Umfange eingeschränkt hat (vgl, einerseits RG JW 1936, 927 Er» 15; andererseits RGZ 145, 119 f; 164, 366, 369 f). ' Aber diese und ähnliche Entscheidungen bringen nur allgemeine Richtlinien zu dem Ausdruck, Sie sprechen sich nicht grundsätzlich gegen eine Änderung bestehender Verträge unter dem Gesichtspunkt der clausula rebus sic stantibus aus und räumen immerhin ein, daß für die Präge, ob in ein Rentenabkommen wegen veränderter Umstände eingegriffen werden kann, letztlich die Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben entscheidend sei (zc B. CGH aaO)« Die vom Oberlan-desgericht festgestellten Besonderheiten des vorliegenden Palles und die Art, wie der Ersatzanspruch der Klägerin von den maßgebenden Bediensteten und von den Kollegien der Beklagten unstreitig behandelt worden ist, lassen es nach dem vom Berufungsgericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelten Zweck des Rentenabkommens rechtlich vertretbar.erscheinen,. der Klägerin bei einer wesentlichen Änderung der bei der Rentenbewilligung bestehenden Verhältnisse gemäß § 242 BGB zu dem Ausgleich für die in der Zwischenzeit gesunkene Kaufkraft einen erhöhten Satz zuzubilligenc II« Die Revision bezeichnet es als rechtsirrtümlich, daß das Berufungsgericht die Rentenerhöhung nach der Steigerung der Bebensbaltungskosten seit 1928 bemessen und zu dem Vergleich auch die inzwischen eingetretene Erhöhung des Bruttoverdienstes eines Arbeiters herangezogen hat« 1.) Angesichts des Gegenstands und ces.rechtli- » chen Charakters sowie des besonderen Zwecks, der miv der Bewilligung der Rente beabsichtigt war, ist es allerdings unerheblich, in welchem üaße sich die Arbeitslöhne in der Zwischenzeit erhöht haben« Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die allgemeine lohnSteigerung keinen geeigneten Vergleichsmaßstah für die der Klägerin zuzubilligende Rentenerhöhung bildet; denn im Unterschied zu den Arbeitsentgelten, für deren Bemessung die ver- - IC - schiedensten Gesichtspunkte maßgebend sind,sollte der Klägerin ein möglichst gleichbleibendes, von später eintretenden Veränderungen ihres Leidens und ihrer Arbeitskraft unberührtes Einkommen gesichert werden. Las Berufungsgericht hat jedoch seiner Entscheidung nicht die allgemeine Lohnerhöhung, sondern die Steigerung der Lebenshaltungskosten zugrunde gelegt. Auf der nebenher vergleichsweise erwähnten Erhöhung der Arbeitslöhne beruht das Urteil nicht« 2.) Pür ihre Auffassung, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Erhöhung der Rehte nicht mit der seit dem Abkommen von 1928 einget'retenen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse begründen könne, beruft sich die Revision vor allem auf das Urteil des Bunr-desarbeitsgerichts vom 50«. November 1955 (NJW 1956, 486). Darin ist für die vertragliche Vereinbarung wiederkehrender Ruhegeldleistungen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung ausgesprochen, unter dem Gesichtspunkt der veränderten Umstände könnten nur die Verhältnisse nach der Währungsreform mit den heutigen verglichen werden; denn durch die Bestimmung der § 18 Abs. 1 Nr- 1 und § 21 Abs. 1 UmstG sei eine gesetzliche Wertung dahin erfolgt, daß durch die Umstellung im Verhältnis 1 s 1 der Schwund im Werte der Reichsmark und damit alle wirtschaftlichen Veränderungen, die vor der Währungsreform lägen, mit Rücksicht auf die neue Währung berücksichtigt und ausgeglichen seien. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Beurteilung der bevorzugten Umstellung von Renten den mit dem Umstellungsgesetz verfolgten Zielen tatsächlich entspricht. Pür den vorliegenden Pall kann derartigen Er- wägun^en jedenfalls nicht Raum gegeben werden5 denn da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Sinn und Zweck der der Klägerin gewährten Rente war, dieser für die Bauer eine bestimmte Lebenshaltung zu ermöglichen, würde es dem Ziel dieser Abmachung widersprechen, die Zahlungen an die Klägerin nur um den Betrag zu erhöhen, der der Steigerung der Lebenshaltungskosten seit der Währungsumstellung entspricht«» Kenn damit würde die Klägerin entgegen den vom Berufungsgericht ermittelten Absichten der Beteiligten bei der Hentengewährung keinen angemessenen Ausgleich für das Absinken der Kaufkraft erhalten. Überdies wäre zu prüfen, ob die vom Berufungsgericht erörterte geringfügige Steigerung der Indexzahlen seit 1950 um 13 # unter Berücksichtigung der bei der Rentenvereinbarung bestehenden Absichten nach Treu lind Glauben überhaupt eine Erhöhung der Zahlungen rechtfertigte, Bie Besonderheiten des vorliegenden Falles lassen vielmehr die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Klägerin, soll der mit der Rentenzahlung verfolgte Zweck nicht vereitelt werden, eine Erhöhung des Satzes um den seit 1928 eingetretenen Unterschied in den Lebenshaltungskosten zusubilligen sei, unbedenklich erscheinen, Baß die vom Statistischen Bundesamt ermittelte und vom Berufungsgericht übernommene Steigerung der Lebenshaltungskosten um 40 # nicht zutreffend errechnet sei, ist von den Parteien nicht geltend gemacht worden, Gegen die vom Berufungsgericht zugebilligte Rentenerhöhung ist deshalb vom Rechtsstandpunkt aus nichts einzuwenden, Nach alledem war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZEOo Glanzmann J)r. Winkelmann Rietschel Die Bundesrichter Br- Heimann-Trosien und Erbel sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben* Glanzmann