* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin behauptet, die beklagte KG habe dieses Vergleichsangebot in einer fernmündlichen Besprechung mit geringfügigen Abänderungen, die im wesentlichen nur die Herabsetzung der ersten Lieferungsrate von 260 auf 200 Faß beträfen und die im Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 6a Juni '931 niedergelegt seien, angenommen, Die Beklagten bestreiten, daß eine Einigung zustandegekommen sei» in einem Rechtsstreit mit ihrem Vorlieforanten sei ihr entgegengehalten worden, daß die Vereinbarung von Preisen in ausländischer Währung nach § 3 WährG verboten sei; sie sei aus diesem Grunde nicht in der Lage, der Klägerin die im Vergleich vorgesehene Menge zu dem vorgesehenen Preis zu liefern. Am 17» Oktober 195*5 lehnten die Anwälte der Klägerin diesen Vorschlag ab und teilten mit, sie erblickten in dem Schreiben vom 28, September 1951 eine Erfüllungsweigerung, sie wollten der beklagten KG aber noch Gelegenheit geben, den Vergleich zu erfüllen, und setzten ihr zur Lieferung der ersten 200 Faß eine Frist bis zu dem 31. den aus § 3 HährG hergeleiteten Einwand als rechtlich unzutreffend zurück und betonten, daß mit dem in den Aufträgen und Bestätigungen angegebenen Umrechnungskurs von f - 4,195 Pm ein fester PM-Preis vereinbart worden sei, Pie beklagte EG beantwortete dieses Schreiben nicht und lieferte keine Ware, Im Jahre 1951 hatte bereits eine andere Exportfirma die beklagte ESauf Lieferung von verzinktem Eisendraht verklagt, Pie Preisvereinbarung- lautete ähnlich wie im vorliegenden Palle, In jenem Rechtsstreit hatte die beklagte KG in der Berufungs- und Revisionsinstanz ebenfalls die Unwirksamkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen § 3 WäbrG geltend gemacht. Nach Beendigung jenes Prozesses machte die Klägerin mit Schreiben vom 29«- Juli 1954 Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vergleichs geltend und erhob, als die beklagte KG darauf nicht eing&ng, im Mai 1955 Klage, Sie behauptet, sie habe Peckungskäufe vornehmen und 12,127,75 PM über die im Vergleich mit der Beklagten vereinbarten Preise hinaus aufwenden müssen. Die Beklagten bestreiten außer dem Zustandekommen eines wirksamen Vergleichs den Eintritt des Lieferungs-Verzuges und meinen, die Klägerin habe etwaige Schadensersatz ansprüehe veiwirkt, weil sie von Ende *95- bis Mai 19.ö5 mi*j der Klage gewartet habe» Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Im zweiten Rechtszuge haben die Beklagten Widerklage erhoben und mit dieser die Feststellung begehrt, daß der Klägerin über den eingeklagten ^ Betrag von 5 OOO DM nebst Zinsen hinaus kein weiterer Anspruch »in Höhe von 1. !00 DK dem Grunde nach aus den Kaufvertragsverhandlungen in den Jahren 1950/1951 zustehe» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts zurückgewiesen und ihre Widerklage abgewiesen« rechnerisch zu ermittelnde Schuld, Das Berufungsgericht führt weiter aus, die beklagte EG habe mit ihrem Schreiben vom 28, September *951 die Erfüllung des Vergleichs ernstlich und endgültig verweigert und sei in LieferungsVerzug geraten« Ein Verzug entfalle auch nicht etwa deshalb, weil die Beklagten sich in einem Hechtsirrtum über die Wirksamkeit des Vergleichs befunden hätten» Infolge der Erfüllungsweigerung könne die Klägerin nach § 326 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die späte Geltendmachung eines Anspruchs allein noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt» Besondere zu dem längeren T/arten der Klägerin hinzutretende Umstände, die ihr Verhalten als treuwidrig erscheinen ließen, hätten die Beklagten nicht dargetan. Eür die Beklagten habe vielmehr die Annahme nahegelegen, daß die Klägerin zunächst den Ausgang des ?cn einer anderen Exportfirma gegen die beklagte KG angestrengten Prozesses abwarten werde, in dem die beklagte K& ebenfalls ihre lieferverpfDichtung unter Hinweis auf die aus § 3 WährG folgende Unwirksamkeit der Preisabrede be • stritten hatte» Die Beklagten führen für ihre Auffassung, die Klageansprüche seien verwirkt* noch folgendes ans Wenn die Klägerin es für notwendig erachtet habe* die Entscheidung über die Wirksamkeit der Preisahrede in jenem anderen Rechtsstreit abzuwarten., so hätte sich mit dem Erlaß dieser Entscheidung für beide Teile eine neue Lage ergebene Nunmehr habe die Klägerin, ehe sie Schadensersatzansprüche geltend machte, den Beklagten zunächst nochmals eine Prist zur Lieferung setzen müssen0 Auch dieses Vorbringen der Revision kann keinen Erfolg habenc Die Klägerin hatte schon Ende September 1951 angesichts der vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellten Erfüllungsweigerung der Beklagten, die eine positive Vertragsverletzung darstellt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können, ohne daß es des Setzens einer Nachfrist bedurft hätte» Venn die beklagte KG- in der gleichwohl von der Klägerin am 17* Oktober 1951 gesetzten Nachfrist nicht lieferte, im Schreiben vom 6, November 1951 bei ihrer Erfüllungsweigerung blieb und das letzte Schreiben der Klägerin vom 14« Dezember 1951 überhaupt nicht mehr beantwortete, so dürfen die Beklagten es nicht als unzulässige Rechtsausübung hinstellen, daß die Klägerin Schadensersatz verlangt, ohne sie nach der Beendigung jenes anderen Rechtsstreits nochmals zur Leistung aufzufordern„ Es ergibt sich zudem aus dem Vortrag der Klägerin, die mit Schriftsatz vom 50» Oktober 1955 die Rechnungen über die Deckungskäufe ein * gereicht hat, die sie ihrer SchacTensberechnung zugrundelegt,

Zitierte Normen: § 326 BGB
KGbeklagenParteiAnspruchLieferungKlägerinpreisenRevision

Volltext der Entscheidung

2333 036
mjR. 44 0/56
Verkünd et am 27' März 1958 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
')
2)
3)
der Firma Heinrich	iäflflHHHP»	Kommanditgesell-
schaft, H®HlH^Br0^H^traße®7ver'brGten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Beklagten zu 2 und 3$
des Kaufmanns Qjpl» Volkswirt Br, Kurt Bj
'egÄft
 des Fabrikanten Eberhard traße^ft
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbeyollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma G^BBGebr»,	Wstr«0,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, R'ietschel, Br, Winkelmann und Hubert Meyer
 für Reoht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf,) vom 17. April 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
tJJ
Tatbestand:
Me Klägerin, eine Import- und Exportfirma, bestellte bei der beklagten Kommanditgesellschaft (KG) in der 2Ieit von August bis November 1950 etwa 1 700 Paß Draht stifte.
In den Bestellungen war der Preis in US-Dollar angegeben; die Bestellsehreiben enthielten ferner die Klausel?
"Zahlung in DM zu dem Kurs /on fS 1 - 49 i95 DM”,
Die beklagte KG bestätigte Anfang November 1950 die Aufträge der Klägerin, jedoch nur über insgesamt 805 Paßo Die Auftragsbestätigungen enthielten gleichlautend die Preisklausel:
"Umrechnungskurs * ft =■ 4>195. Maßgebend ist der DM-Pr eis ... 2£J?i§! e_ freib leib end.. Preisstellung beruht auf der derzeitigen Kostenlage. Es gelangen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Anrechnung."
Die Klägerin wandte sich mit mehreren Schreiben gegen diese Preisgleitklausel und vertrat den Standpunkt, daß die in ihren Aufträgen genannten Preise bereits früher mündlich fest vereinbart worden seien.
Im Laufe der Verhandlungen über die Meinungsverschiedenheiten wegen der Preise machte die Klägerin der beklagten KG am 18. Mai 1951 ein schriftliches Vergleichsangebot, nach dem diese 805 Paß Drahtstifte liefern sollte, davon 260 Paß "zu Vertragspreisen", die restlichen 545 Paß mit fQ Aufschlag«.
3 •
Die Klägerin behauptet, die beklagte KG habe dieses Vergleichsangebot in einer fernmündlichen Besprechung mit geringfügigen Abänderungen, die im wesentlichen nur die Herabsetzung der ersten Lieferungsrate von 260 auf 200 Faß beträfen und die im Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 6a Juni '931 niedergelegt seien, angenommen, Die Beklagten bestreiten, daß eine Einigung zustandegekommen sei»
In den Monaten Juni bis September 195* korrespondierten die Parteien weiter über die Lieferung der ersten Rate ^ von 200 Faß, Am 28» September 1951 teilte die beklagte KG mit. in einem Rechtsstreit mit ihrem Vorlieforanten sei ihr entgegengehalten worden, daß die Vereinbarung von Preisen in ausländischer Währung nach § 3 WährG verboten sei; sie sei aus diesem Grunde nicht in der Lage, der Klägerin die im Vergleich vorgesehene Menge zu dem vorgesehenen Preis zu liefern. Die Klägerin wies die beklagte KG am 2» Oktober 1051 darauf hin, es sei a3.1gemein üblich, daß Preise für zur Ausfuhr vorgesehene Drahterzeugnisse zwischen dem Exporteur und dem inländischen Hersteller in Dollar vereinbart würden; das ändere nichts daran, daß die Zahlung auf jeden Fall in Deutscher Mark zu dem Umrechnungskurs von S' 1 -- 4,195 DM zu ^ leisten sei< Am 5* Oktober 1951 bot die beklagte KG an,
200 Faß Drahtstifte zu dem Preise von 4*805 DH'zu liefern, wenn die Klägerin auf weitere Ansprüche verzichte. Am 17» Oktober 195*5 lehnten die Anwälte der Klägerin diesen Vorschlag ab und teilten mit, sie erblickten in dem Schreiben vom 28, September 1951 eine Erfüllungsweigerung, sie wollten der beklagten KG aber noch Gelegenheit geben, den Vergleich zu erfüllen, und setzten ihr zur Lieferung der ersten 200 Faß eine Frist bis zu dem 31. Oktober 1951.

4 ••
‘Hie beklagte KG- lieferte nicht Ihre Anwälte erklärten mit Schreiben vom *6, November '.:95'*, die Erfüllung des Vergleichs sei nicht möglich und gesetzlich verboten; die getroffene Preisabrede verstoße gegen § 3 WäbrG, deshalb seien alle Vereinbarungen der Parteien unwirksam, Pie Anwälte der Klägerin wiesen mit Schreiben vom *4* Pezember "9?! den aus § 3 HährG hergeleiteten Einwand als rechtlich unzutreffend zurück und betonten, daß mit dem in den Aufträgen und Bestätigungen angegebenen Umrechnungskurs von f - 4,195 Pm ein fester PM-Preis vereinbart worden sei,
 Pie beklagte EG beantwortete dieses Schreiben nicht und lieferte keine Ware,
 Im Jahre 1951 hatte bereits eine andere Exportfirma die beklagte ESauf Lieferung von verzinktem Eisendraht verklagt, Pie Preisvereinbarung- lautete ähnlich wie im vorliegenden Palle, In jenem Rechtsstreit hatte die beklagte KG in der Berufungs- und Revisionsinstanz ebenfalls die Unwirksamkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen § 3 WäbrG geltend gemacht. Mit diesem Einwand ist sie nicht durchgedrungen vUrteil des Bundesgerichtshofs I ZR 117/52 vom 17,9**1953 -NJW 1953, 1912),
Nach Beendigung jenes Prozesses machte die Klägerin mit Schreiben vom 29«- Juli 1954 Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vergleichs geltend und erhob, als die beklagte KG darauf nicht eing&ng, im Mai 1955 Klage,
 Sie behauptet, sie habe Peckungskäufe vornehmen und 12,127,75 PM über die im Vergleich mit der Beklagten vereinbarten Preise hinaus aufwenden müssen. Hiervon hat sie einen Teilbetrag von 5.000 PM nebst Zinser» eingeklagt.
•• 5 ~
Die Beklagten bestreiten außer dem Zustandekommen eines wirksamen Vergleichs den Eintritt des Lieferungs-Verzuges und meinen, die Klägerin habe etwaige Schadensersatz ansprüehe veiwirkt, weil sie von Ende *95- bis Mai 19.ö5 mi*j der Klage gewartet habe»
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Im zweiten Rechtszuge haben die Beklagten Widerklage erhoben und mit dieser die Feststellung begehrt, daß der Klägerin über den eingeklagten ^ Betrag von 5 OOO DM nebst Zinsen hinaus kein weiterer Anspruch »in Höhe von 1. !00 DK dem Grunde nach aus den Kaufvertragsverhandlungen in den Jahren 1950/1951 zustehe» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts zurückgewiesen und ihre Widerklage abgewiesen«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihre im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge weiter«
Ent s ob ei d ungsgründes

T.» Das Berufungsgericht führt eingehend aus, daß die Parteien sich vergleichsweise bindend auf die Lieferung von \ 805 Paß Drahtstiften zu den im Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 6» Juni 1951 angegebenen Preisen geeinigt haben« | Es verneint, daß die Preisabrede der Parteien gegen § 3 TTöbrG | verstoße; die Parteien hätten weder eine Geldschuld in aus- | ländischer Wähx'ung begründet noch den Betrag der Schuld durch r den Kurs einer solchen Währung bestimmt; vielmehr handele es sich um eine von vornherein in DK festliegende, wenn auch noch
/
^ J
... 6 -
rechnerisch zu ermittelnde Schuld, Das Berufungsgericht führt weiter aus, die beklagte EG habe mit ihrem Schreiben vom 28, September *951 die Erfüllung des Vergleichs ernstlich und endgültig verweigert und sei in LieferungsVerzug geraten« Ein Verzug entfalle auch nicht etwa deshalb, weil die Beklagten sich in einem Hechtsirrtum über die Wirksamkeit des Vergleichs befunden hätten» Infolge der Erfüllungsweigerung könne die Klägerin nach § 326 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen$ sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
II. Vielmehr wendet sich die Revision nur dagegen, daß das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin nicht als verwirkt angesehen hat.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die späte Geltendmachung eines Anspruchs allein noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt» Besondere zu dem längeren T/arten der Klägerin hinzutretende Umstände, die ihr Verhalten als treuwidrig erscheinen ließen, hätten die Beklagten nicht dargetan. Insbesondere hätten sie trotz Befragens durch das Gericht nicht behaupten können, daß sie ihr eigenes Verhalten in irgendeiner Y/eise auf ihre angebliche Vermutung eingerichtet hätten, die Klägerin werde keinen Schadensersatz mehr beanspruchen. Dieser Erwägung des Berufungsgerichts, die das Vorliegen eines für den Verwirkungstatbestand bedeutsamen Umstandes (RGZ 136, 100, 108} verneint, ist die Revision nicht entgegengetreten.
Das Berufungsgericht sagt weiter, die Beklagten hätten nicht ohne weiteres damit rechnen können, daß die Klägerin ihre Ansprüche auf gebe. Eür die Beklagten habe vielmehr
 die Annahme nahegelegen, daß die Klägerin zunächst den Ausgang des ?cn einer anderen Exportfirma gegen die beklagte KG angestrengten Prozesses abwarten werde, in dem die beklagte K& ebenfalls ihre lieferverpfDichtung unter Hinweis auf die aus § 3 WährG folgende Unwirksamkeit der Preisabrede be • stritten hatte»
Die Revision meint demgegenüber, die Klägerin habe, um die Verwirkung ihrer Ansprüche zu vermeiden, entweder
£
a- den Beklagten mitteilen müssen, sie wolle
 den Ausgang des anderen Rechtsstreits abwarten, oder
b; ihre Ansprüche rechtshängig machen und dann eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung jenes anderen Rechtsstreits herbeiführen müssen»
Tn beiden Punkten kann der Revision nicht gefolgt
 werden«
Eine besondere Mitteilung der Absicht der Klägerin, den Ausgang des anderen Prozesses abzuwarten, erübrigte sich» Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten mit einer derartigen Absicht der Klägerin rechnen können, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Per Klägerin war nicht zuzu demuten, erst einmal ihre Ansprüche einzuklagen und dann die Aussetzung der Verhandlung, deren Voraussetzungen (§ !48 ZPO) nicht einmal gegeben waren, oder das Ruhen des Verfahrens zu erwirken« Das hätte die Klägerin gegebenenfalls mit unnötigen Prozeßkosten belastet, Die Beklagten verstoßen selbst gegen Treu und Glauben,
 
wenn sie als Vertragsbrüchige Partei eine Rücksichtnahme auf ihre Interessen v n der Vertragstreuen Klägerin fordern* die deren wirtschaftlichen Interessen zuwiderlaufen würd e *
Die Beklagten führen für ihre Auffassung, die Klageansprüche seien verwirkt* noch folgendes ans
 Wenn die Klägerin es für notwendig erachtet habe* die Entscheidung über die Wirksamkeit der Preisahrede in jenem anderen Rechtsstreit abzuwarten., so hätte sich mit dem Erlaß dieser Entscheidung für beide Teile eine neue Lage ergebene Nunmehr habe die Klägerin, ehe sie Schadensersatzansprüche geltend machte, den Beklagten zunächst nochmals eine Prist zur Lieferung setzen müssen0
Auch dieses Vorbringen der Revision kann keinen Erfolg habenc Die Klägerin hatte schon Ende September 1951 angesichts der vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellten Erfüllungsweigerung der Beklagten, die eine positive Vertragsverletzung darstellt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können, ohne daß es des Setzens einer Nachfrist bedurft hätte» Venn die beklagte KG- in der gleichwohl von der Klägerin am 17* Oktober 1951 gesetzten Nachfrist nicht lieferte, im Schreiben vom 6, November 1951 bei ihrer Erfüllungsweigerung blieb und das letzte Schreiben der Klägerin vom 14« Dezember 1951 überhaupt nicht mehr beantwortete, so dürfen die Beklagten es nicht als unzulässige Rechtsausübung hinstellen, daß die Klägerin Schadensersatz verlangt, ohne sie nach der Beendigung jenes anderen Rechtsstreits nochmals zur Leistung aufzufordern„ Es ergibt sich zudem aus dem Vortrag der Klägerin, die mit Schriftsatz vom 50» Oktober 1955 die Rechnungen über die Deckungskäufe ein * gereicht hat, die sie ihrer SchacTensberechnung zugrundelegt,
t
daß sie die Deckungskäufe schon Ende '951 und Anfang 1952 vorgenoirnnen hatc Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht ent-gegengetretenc Danach war der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch längst entstanden, ehe jener andere Prozeß entschieden war» Unter diesen Umständen war der Klägerin nicht anzusinnen, nachträglich die beklagte KG erneut zur Leistung aufzufordern und ihre Leistung noch ent gegenzunehmenc Selbst wenn die Beklagten Ende 195? oder im Jahre 1954 noch geleistet hätten, hätten sie damit den Schadensersatzanspruch der Klägerin, der schon vorher auf Grund der wegen der Erfüllungsweigerung der Beklagten vor-genommenen Deckungskäufe begründet war, nicht ausräumen können»
Glanzmann	Scheffler Eietschel
 Dro Winkelmann
 Ivley er