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BGH · VII ZR 437/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 437/5

hat der VII« Zivilsenat des-Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Soheffler, Br« Heimann-ÜJrosien, Br» Winkelmann und Hubert Meyer für Recht erkannts Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 6Ö Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8« März 1956 wird zurückgewiesen« Die Antragstellerin forderte mit der Behauptung, sie habe einen Deckungskauf vorgenommen, von der Antragsgegnerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung und erwirkte vor dem vertraglich vereinbarten Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Bj0HH^Börse e«V« einen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 7 000 % nebst Zinsen verurteilt wurde« * Diesen Antrag lehnte das Oberschiedsgericht durch Beschluß vom 19o April 1955 mit der Begründung ab, die Ergänzung des Tatbestands sei nicht erforderlich, weil aus der Begründung des Schiedsspruchs erkennbar sei, daß das Oberschiedsgericht sich mit der von der Antragsgegnerin zur Durchführung des Deckungskaufs erhobenen Rüge genügend auseinandergesetzt habe« Neben anderen Einwendungen bringt sie vor, der sogenannte Deckungskauf sei ein Scheingeschäft« Die Antragsteller in und die Rirma B^BB^hätten sich auf dem Rapier gegenseitig je 5 000 t türkische Weißgerste verkauft und dabei einen Aufpreis von 1«40 $ je Tonne vereinbart« Die gekaufte Ware sei nicht geliefert wordenj es habe auch gar keine Möglichkeit und keine Bereitschaft bestanden, sie zu liefern« II« Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten verstoßen würde, und führt zur Begründung ans Bie Antragstellerin und die Firma hätten nur formell Beckungskäufe abgeschlossen« Beide hätten je einem Makler einen Auftrag zu dem Ankauf von ca* 5 000 t türkischer Weißgerste erteilt* Bie Makler hätten dann inhaltlich übereinstimmende "Beckungskäufe0 zwischen der Antragstellerin und zustande gebracht mit dem Ergebnis, daß beide Firmen weder Gerste geliefert noch etwas gezahlt hätten* Die Antragstellerin und BflHlhätten sich bewußt eines nur förmlichen Vorgangs bedient, um gegenüber der Antragsgegnerin den Eintritt eines Schadens zu belegen, den sie in Wahrheit, jedenfalls auf diese Weise, niemals erlitten hätten; denn sie hätten sich keine den Lieferungsausfall ausgleichende Weißgerste zu dem angegebenen Mehrpreis beschafft« Die angeblichen Deckungskäufe seien nicht ernstlich gewollt gewesen, sondern Scheingeschäfte« Das alles ergebe sich sehon aus dem vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt, wie aus dem von der Antragsgegnerin beim OberSchiedsgericht gestellten Antrag auf Tatbestandsergänzung ersichtlich sei« Das Oberschiedsgericht habe diesen Antrag zwar zurückgewiesen; aus der Begründung dieser Entscheidung sei aber zu entnehmen, daß die Antragsgegnerin den in ihrem Ergänzungsantrag wiedergegebenen Sachverhalt tatsächlich vorgetragen habe und daß das Oberschiedsgericht auch unter Berücksichtigung dieses Vortrages zu der rechtlichen Folgerung gelangt sei, der Deckungskauf sei ordnungsgemäß und geeignet, den von der Antrag steiler in erhobenen Schadens er satzanspruoh zu recht-fertigen« Diese rechtliche Folgerung des Öberschiedsgerichts könne aber nicht anerkannt werden, weil mit ihr die Vortäuschung eines in Wahrheit nicht entstandenen Schadens im Verhältnis der Parteien zueinander zu dem "Recht11 erhoben werde« Die Anerkennung eines Schiedsspruchs, welcher das jede Willkür ermöglichende Vorgehen der Antragstellerin als rechtmäßige Schadenberechnung zulasse, würde gegen die guten Sitten verstoßen (§ 1041 Abs« 1 Er« 2 ZPO) % Das Berufungsgericht sei zu diesem Ergebnis auch nur gelangt, indem es selbst neue Tatsachen festgestellt und die Feststellungen des Schiedsgerichts durch seine eigenen ersetzt habe« So führe es aus, die Antragstellerin und Becher seien sich bewußt gewesen, keine effektiven Deckungsgeschäfte vorzunehmen| es verwerte auch Erklärungen der Antragstellerin, die sie erst in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegeben habe« Es kann auf sich beruhen,.ob das ordentliche Gericht im Rahmen der Rachprüfung nach § 1042 in Verbindung mit § 1041 Abs 1 Hr. 2 schlechthin an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden ist«Das Berufungsgericht geht jedenfalls selbst davon aus, daß insoweit eine . Es stellt aber fest, daß dem Schiedsgericht ein Sachverhalt zur Beurteilung vorlag, aus dem sich ergab, daß die Antragstellerin nur- zu dem Schein einen Deckungskauf getätigt hat« Diese Feststellung läßt sich nicht beanstanden« Einmal haben dem Schiedsgericht die Urkunden Vorgelegen, in denen die beiden von der Antragstellerin und der Firma BflHfcbe- 5 OOO t türkische Weißgerste zu je 57.40 /> eingekauft hätten* Sodann hatte die Antragsgegnerin, wie nach der Feststellung des Berufungsgerichts dem Antrag auf Ergänzung des Tatbestandes und seiner Bescheidung durch das Oberschiedsgericht zu entnehmen ist, im Schiedsverfahren vorgetragen, daß die Antragstellerin und BlHB) mit diesen gegenseitigen Verträgen eine rein willkürliche Preisfestsetzung vorgenommen hätten, da Effektivlieferungen den Verträgen nicht zugrunde lägen. Das Berufungsgericht ist sodann zu der Auffassung gelangt, daß das OberSchiedsgericht auch unter Berücksichtigung dieses Vortrages der Antragsgegnerin den Deckungskauf und die auf ihm fußende Schadensberechnung der Antrags teller in nicht beanstandet hat (S. So war das Berufungsgericht darauf angewiesen, zu ermitteln, wie das Oberschiedsgericht den im Ergänzungsantrag wiedergegebenen Sachvortrag der Antragsgegnerin beurteilt und weshalb es trotz dieses Vortrags die Schadensberechnung der Antragstellerin nicht beanstandet hat. rung nicht zugrunde, sondern es handle sich um eine fiktive Schadensermittlung auf Grund der zwischen BABB und der Antragstellerin nur formell abgeschlossenen Deckungsgeschäfte, nicht etwa für unrichtig erachtet; vielmehr hat das Schiedsgericht diesen Vortrag zugrunde gelegt, aber gleichwohl den Deckungskauf der Antrags teller in für ordnungsmäßig und für eine geeignete Grundlage der Schadensberechnung gehalten» Es ist rechtlich bedenkenfrei, daß das Berufungsgericht die Entscheidung des Oberschiedsgerichts so verstanden hat; übrigens faßt sie auch die Revision jedenfalls nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht anders auf* Hat aber das Schiedsgericht das von der Antragstellerin bei der Tätigung des Deckungskaufs und der Schadensberechnung beobachtete Verhalten rechtlich dahin gewertet, daß es keinen Verstoß gegen die guten Sitten darstelle, so kann diese rechtliche Schlußfolgerung vom ordentlichen Gericht nachgeprüft werden» Die Meinung der Revision, daß das ordentliche Gericht auch diese rechtliche Folgerung hinzunehmen habe, trifft nicht zu* Zwar kann im allgemeinen ein Schiedsspruch nicht schon deshalb aufgehoben werden, v/eil das Schieds*« gericht aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen zu einem un-j richtigen Spruch gelangt ist* Wie v/eit im übrigen die Bindung des ordentlichen Gerichts an einen Schiedsspruch geht und ob jj in dieser Präge der von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (BRR 1936 Hr« 911) in allem gefolgt werden kann, bedarf nicht der Erörterung« Jedenfalls hat das ordentliche Gericht, wenn ein Schiedsgericht ausdrücklich oder stillschweigend ein bestimmtes Verhalten einer Partei als mit £en guten Sitten in Einklang stehend bewertet und der Schiedsspruch auf der Verneinung der Sittenwidrigkeit beruht, diese Auffassung des Schiedsgerichts nachzuprüfen« Entscheidet nämlich das Schiedsgericht diese Präge falsch, billigt es mit seiner Entscheidung ein unsittliches Verhalten einer Partei und erkennt es ihr auf Grund dieses unsittlichen Verhaltens Rechte zu, so ist der Pall gegeben, daß die Anerkennung des Schiedsspruchs den guten Sitten zuwiderlaufen würde«. Zwar scheinen auf den ersten Blick einige Wendungen im an-gefachtenen Urteil für die Richtigkeit dieses von der Revision erhobenen Vorwurfs zu sprechen« So heißt es im Berufungsurteil, "nach der Überzeugung des Senats** seien die Antragstellerin und die Firma BflHP sich beim Abschluß der Deckungskäufe "dieser Lage**, nämlich des Umstands bewußt gewesen, daß die Gerste nicht geliefert werden konnte und sollte und daß nicht gezahlt werden sollte« Es führt auch an, daß die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung auf Befragen eingeräumt habe, daß die Deckungskaufe sich auf die nach dem ursprünglichen Vertrag zu liefernde, in Wirklichkeit nicht gelieferte Gerste und nicht etwa auf andere, vielleicht lieferbare Ware bezogen hätten« Es ist aber zu berücksichtigen, daß das Schiedsgericht sich damit begnügt hatte, den Deckungskauf als ordnungsmäßig zu bezeichnen, und daß das Berufungsgericht nun begründen mußte, weshalb es das von der Antrags teller in beim Deckungskauf beobachtete Verhalten für verwerflich hielt* Dazu bedurfte es beim Schweigen des Schiedsspruchs eingehender eigener Würdigung,, wie sie das Berufungsgericht auch vorgenommen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus der Möglichkeit des Seihsteintritts sich etwas für die Zulässigkeit des von der Antragstellerin geübten Verfahrens ergehen sollte«, Auch der Deckungskauf mit Seihsteintritt setzt eine effektive Eindeckung voraus (RG 1Z 1920, 484)» Hier aber ist eine solche nur vorgetäuscht worden» 5) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht für den Scheincharakter der Geschäfte es auf den Willen der Antragstellerin und der Firma BflBl, nicht auf denjenigen der Makler als ihrer Vertreter abgestellt habe (§ 166 Abs« 1 BGB). Das Berufungsgericht hat die Schadensberechnung nicht wegen der Höhe des Preisunterschieds beanstandet, sondern weil die Antragstellerin und bHIB Deckungskäufe, die nicht stattgefunden haben, und einen Schaden, der nicht entstanden ist, vorgetäuscht haben« Es hat dieses Verhalten mit Recht als anstößig und verwerflich bewertet«

Zitierte Normen: § 1042 ZPO § 166 BGB § 97 ZPO
SchiedsspruchMaklerFirmaBerufungsgerichtSchiedsgerichtDeckungskaufRevision

Volltext der Entscheidung

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ficht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	ZPO	§	1042 Abs« 2
Rechtssatzs	Wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung
 eines Schiedsspruchs nach § 1042 Abs. 2 ZPO abgelehnt, so ist von Amts wegen und ohne besonderen Antrag der Schiedsspruch aufzuheben.
rtenzeichens VII ZR 437/5$ ’t. des BGH v. 24« April 1953
020 Hamburg
4Vri ZR 437/56 .
Uttiinde-b am 24« April 1958 NWtscheck«, Justizobersekretär ÄCSürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Alfred 0«
- Pro zeßbevollmächtigter:
Antragstellerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof,
 Br«
gegen
 die Firma mhHo, Hl schaftsführer •Straße lallee
 isellschaft für Import und Export vertreten durch ihre Ge-
Antragsgegnerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der VII« Zivilsenat des-Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Soheffler, Br« Heimann-ÜJrosien, Br» Winkelmann und Hubert Meyer
 für Recht erkannts
 Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 6Ö Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8« März 1956 wird zurückgewiesen«
Bie Antragstellerin hat die Rosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
' K,
Tajbestandg
 Die Antragsgegnerin verkaufte der Antragstellerin im Februar 1954 ca« 5 000 t türkische Weißgerste, Ernte 1953» Abladung Februar/März/April 1954» zu dem Preise von 56.- # je 1 000 kg« Dem Kaufabschluß wurde der Typenvertrag «Deutsch-Niederländischer Vertrag Nr« 1 a” (DNV 1 a) zugrunde gelegt«
Ebenfalls im Februar 1954 wurden noch drei weitere Verkäufe über türkische Weißgerste der Ernte 1953 abgeschlossen, und zwar
1)	zwischen der türkischen Firma CrflHl und der Antragstellerin über 20 000 t,
2)	zwischen der Firma G^HHund der Firma
 Kurt A«	in	Bfl||^	über	20	000 t»
3)	zwischen der Antragsgegnerin und der Fir-ma BflHP über 5 000 t«
Auf diese 3 Verträge sind zusammen 30 000 t geliefert worden, je 15 000 t an die Antragstellerin und an die Firma
 Der zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits abgeschlossene Vertrag wurde nicht erfüllt«
Die Antragstellerin forderte mit der Behauptung, sie habe einen Deckungskauf vorgenommen, von der Antragsgegnerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung und erwirkte vor dem vertraglich vereinbarten Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Bj0HH^Börse e«V« einen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 7 000 % nebst Zinsen verurteilt wurde« *
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Die Antragsgegnerin legte bei dem nach dem Vertrag zuständigen Oberschiedsgericht Berufung ein. Dieses wies die Berufung am 11« März 1955 zurück mit der Maßgabe, daß die Antragsgegnerin 29 400 EM nebst Zinsen zu zahlen habe«
Die Antragsgegnerin beantragte, den Tatbestand des Urteils des Oberschiedsgerichts dahin zu ergänzen,
 die Antragstellerin habe einen Deckungskauf in der Y/eise‘ vorgenommen, daß sie Gerste von der Firma HK gekauft habe, die ihrerseits ein gleichartiges Deckungsgeschäft mit der Antragstellerin vorgenommen habe,
 die Antragsgegnerin habe in der Verhandlung vor dem Oberschiedsgericht die Ordnungsmäßigkeit dieser Deckung gerügt,'
die Antragsgegnerin habe vor dem Oberschiodsgericht geltend gemacht, es sei unzulässig, daß die beiden Firmen, die den gleichen Schadensersatz forderten, die Deckungsgeschäfte untereinander vornähmen, hierdurch wex’de der Preis rein willkürlich festgesetzt, da eine Effektivlieferung nicht zugrunde liege«
Diesen Antrag lehnte das Oberschiedsgericht durch Beschluß vom 19o April 1955 mit der Begründung ab, die Ergänzung des Tatbestands sei nicht erforderlich, weil aus der Begründung des Schiedsspruchs erkennbar sei, daß das Oberschiedsgericht sich mit der von der Antragsgegnerin zur Durchführung des Deckungskaufs erhobenen Rüge genügend auseinandergesetzt habe«
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 Nachdem die Antragsgegnerin Klage auf Aufhebung der Schiedssprüche erhoben hatte, die noch im zweiten Rechtszuge schwebt, hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren beantragt,
 den Spruch des Oberschiedsgerichts vom 11* März 1955 für vollstreckbar zu erklären«
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzüweisen«
Sie macht geltend, die beiden Schiedssprüche beruhten auf einem unzulässigen Verfahren und verstießen gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung«
Neben anderen Einwendungen bringt sie vor, der sogenannte Deckungskauf sei ein Scheingeschäft« Die Antragsteller in und die Rirma B^BB^hätten sich auf dem Rapier gegenseitig je 5 000 t türkische Weißgerste verkauft und dabei einen Aufpreis von 1«40 $ je Tonne vereinbart« Die gekaufte Ware sei nicht geliefert wordenj es habe auch gar keine Möglichkeit und keine Bereitschaft bestanden, sie zu liefern«
Ein Schiedsspruch, der die Schadensermittlung auf ein solches Manöver gründe, verstoße gegen die guten Sitten«
Das Landgericht hat den Spruch des Oberschiedsgerichts für vollstreckbar erklärt«
Das Oberlandesgericht hat dagegen den Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, unter Aufhebung der beiden Schiedssprüche abgelehnt«
*
*
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Antrags gegnerin bittet, erstrebt die Antragstellerin die Wiederher Stellung des landgerichtlichen Urteils«
Rntscheidungsgriindes
 Ic. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 308 ZPO darin, daß das Berufungsgericht die Schiedssprüche aufgehoben hat, obschon die Antragsgegnei'in nur beantragt hatte, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen* Bas Verfahreir des Berufungsgerichts entspricht jedoch der Vorschrift des § 1042 Abs« 2 ZPO« Banach ist der Antrag auf VollStreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulebnen, wenn einer der in § 1041 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt« Bie Aufhebung des Schiedsspruchs ist nach allgemeiner Auffassung von Amts wegen auszusprechen, ohne daß es eines Antrags der Partei bedarf« Bas ergibt schon der Wortlaut des § 1042 Abs« 2 ZPO« Biese Vorschrift steht offenbar in innerem Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1043 ZPO, wonach die Partei, die es versäumt hat, Aufhebungsgründe gegenüber dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung einzuwenden, grundsätzlich die Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr erreichen kann«
II« Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten verstoßen würde, und führt zur Begründung ans
 Bie Antragstellerin und die Firma	hätten	nur
 formell Beckungskäufe abgeschlossen« Beide hätten je einem Makler einen Auftrag zu dem Ankauf von ca* 5 000 t türkischer Weißgerste erteilt* Bie Makler hätten dann inhaltlich übereinstimmende "Beckungskäufe0 zwischen der Antragstellerin und	zustande	gebracht	mit	dem	Ergebnis, daß beide
 Firmen weder Gerste geliefert noch etwas gezahlt hätten* Die Antragstellerin und BflHlhätten sich bewußt eines nur förmlichen Vorgangs bedient, um gegenüber der Antragsgegnerin den Eintritt eines Schadens zu belegen, den sie in Wahrheit, jedenfalls auf diese Weise, niemals erlitten hätten; denn sie hätten sich keine den Lieferungsausfall ausgleichende Weißgerste zu dem angegebenen Mehrpreis beschafft« Die angeblichen Deckungskäufe seien nicht ernstlich gewollt gewesen, sondern Scheingeschäfte«
Das alles ergebe sich sehon aus dem vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt, wie aus dem von der Antragsgegnerin beim OberSchiedsgericht gestellten Antrag auf Tatbestandsergänzung ersichtlich sei« Das Oberschiedsgericht habe diesen Antrag zwar zurückgewiesen; aus der Begründung dieser Entscheidung sei aber zu entnehmen, daß die Antragsgegnerin den in ihrem Ergänzungsantrag wiedergegebenen Sachverhalt tatsächlich vorgetragen habe und daß das Oberschiedsgericht auch unter Berücksichtigung dieses Vortrages zu der rechtlichen Folgerung gelangt sei, der Deckungskauf sei ordnungsgemäß und geeignet, den von der Antrag steiler in erhobenen Schadens er satzanspruoh zu recht-fertigen«
Diese rechtliche Folgerung des Öberschiedsgerichts könne aber nicht anerkannt werden, weil mit ihr die Vortäuschung eines in Wahrheit nicht entstandenen Schadens im Verhältnis der Parteien zueinander zu dem "Recht11 erhoben werde« Die Anerkennung eines Schiedsspruchs, welcher das jede Willkür ermöglichende Vorgehen der Antragstellerin als rechtmäßige Schadenberechnung zulasse, würde gegen die guten Sitten verstoßen (§ 1041 Abs« 1 Er« 2 ZPO) %
III. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei dem Irrtum erlegen, es könne die Entscheidung des Schiedsge-'/ riehts unbeschränkt nachprüfen.. Die ordentlichen Gerichte seien aber hinsichtlich der tatsächlichen BestStellungen; der Vertragsauslegung und der Beurteilung der Rechtsfolgen an den Schiedsspruch gebunden« Das Berufungsgericht habe des-halb den Deckungskauf, den das Schiedsgericht als ordnungsmä' Big bezeichnet habe, nicht als nichtiges Scheingeschäft bewerten dürfen«. Das Berufungsgericht sei zu diesem Ergebnis auch nur gelangt, indem es selbst neue Tatsachen festgestellt und die Feststellungen des Schiedsgerichts durch seine eigenen ersetzt habe« So führe es aus, die Antragstellerin und Becher seien sich bewußt gewesen, keine effektiven Deckungsgeschäfte vorzunehmen| es verwerte auch Erklärungen der Antragstellerin, die sie erst in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegeben habe«
Diese Rüge» der Revision müssen erfolglos bleiben«
Es kann auf sich beruhen,.ob das ordentliche Gericht im Rahmen der Rachprüfung nach § 1042 in Verbindung mit § 1041 Abs 1 Hr. 2 schlechthin an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden ist«Das Berufungsgericht geht jedenfalls selbst davon aus, daß insoweit eine . Bindung bestehe« Es bringt mehrfach zu dem Ausdruck, daß es bei der Beurteilung der vom Schiedsgericht gezogenen recht-liehen Folgerungen den vom Schiedsgericht ermittelten Sach- ; verhalt (S* 21 d«ü«) und den diesem unterbreiteten Eindeckun Vorgang (S« 22 d,U«) zugrundezulegen habe«
Es stellt aber fest, daß dem Schiedsgericht ein Sachverhalt zur Beurteilung vorlag, aus dem sich ergab, daß die Antragstellerin nur- zu dem Schein einen Deckungskauf getätigt hat« Diese Feststellung läßt sich nicht beanstanden« Einmal haben dem Schiedsgericht die Urkunden Vorgelegen, in denen die beiden von der Antragstellerin und der Firma BflHfcbe-
 
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auftragten Makler bestätigten, daß sie für die Antragstellerin von	und	umgekehrt für	von	der	Antragstelle-
rin jeweils ca. 5 OOO t türkische Weißgerste zu je 57.40 /> eingekauft hätten* Sodann hatte die Antragsgegnerin, wie nach der Feststellung des Berufungsgerichts dem Antrag auf Ergänzung des Tatbestandes und seiner Bescheidung durch das Oberschiedsgericht zu entnehmen ist, im Schiedsverfahren vorgetragen, daß die Antragstellerin und BlHB) mit diesen gegenseitigen Verträgen eine rein willkürliche Preisfestsetzung vorgenommen hätten, da Effektivlieferungen den Verträgen nicht zugrunde lägen. Damit war der-Scheincharakter der Deckungskäufe von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren behauptet worden.
Das Berufungsgericht ist sodann zu der Auffassung gelangt, daß das OberSchiedsgericht auch unter Berücksichtigung dieses Vortrages der Antragsgegnerin den Deckungskauf und die auf ihm fußende Schadensberechnung der Antrags teller in nicht beanstandet hat (S. 21 d.TJ«). Gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts ist ebenfalls nichts einzuwenden. Der Schiedsspruch enthält nur die knappe Bemerkung, der Deckungskauf sei ordnungsmäßig durchgeführt worden; die Wendung in dem Beschluß vom 19. April 1955, der Begründung des Schiedsspruchs zufolge habe sich das Qberschiedsgericht mit den Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den Deckungskauf genügend auseinandergesetzt, gibt ebenfalls wenig Aufschluß.
So war das Berufungsgericht darauf angewiesen, zu ermitteln, wie das Oberschiedsgericht den im Ergänzungsantrag wiedergegebenen Sachvortrag der Antragsgegnerin beurteilt und weshalb es trotz dieses Vortrags die Schadensberechnung der Antragstellerin nicht beanstandet hat. Hach dem Ergebnis dieser vom Berufungsgericht vorgenommenen -Ermittlung hat das Oberschiedsgericht den Vortrag der Antragsgegnerin, dem Derkungskauf liege die Vereinbarung einer effektiven Liefe-
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rung nicht zugrunde, sondern es handle sich um eine fiktive Schadensermittlung auf Grund der zwischen BABB und der Antragstellerin nur formell abgeschlossenen Deckungsgeschäfte, nicht etwa für unrichtig erachtet; vielmehr hat das Schiedsgericht diesen Vortrag zugrunde gelegt, aber gleichwohl den Deckungskauf der Antrags teller in für ordnungsmäßig und für eine geeignete Grundlage der Schadensberechnung gehalten»
Es ist rechtlich bedenkenfrei, daß das Berufungsgericht die Entscheidung des Oberschiedsgerichts so verstanden hat; übrigens faßt sie auch die Revision jedenfalls nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht anders auf*
Hat aber das Schiedsgericht das von der Antragstellerin bei der Tätigung des Deckungskaufs und der Schadensberechnung beobachtete Verhalten rechtlich dahin gewertet, daß es keinen Verstoß gegen die guten Sitten darstelle, so kann diese rechtliche Schlußfolgerung vom ordentlichen Gericht nachgeprüft werden» Die Meinung der Revision, daß das ordentliche Gericht auch diese rechtliche Folgerung hinzunehmen habe, trifft nicht zu* Zwar kann im allgemeinen ein Schiedsspruch nicht schon deshalb aufgehoben werden, v/eil das Schieds*« gericht aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen zu einem un-j richtigen Spruch gelangt ist* Wie v/eit im übrigen die Bindung des ordentlichen Gerichts an einen Schiedsspruch geht und ob jj in dieser Präge der von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (BRR 1936 Hr« 911) in allem gefolgt werden kann, bedarf nicht der Erörterung« Jedenfalls hat das ordentliche Gericht, wenn ein Schiedsgericht ausdrücklich oder stillschweigend ein bestimmtes Verhalten einer Partei als mit £en guten Sitten in Einklang stehend bewertet und der Schiedsspruch auf der Verneinung der Sittenwidrigkeit beruht, diese Auffassung des Schiedsgerichts nachzuprüfen« Entscheidet nämlich das Schiedsgericht diese Präge falsch,
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billigt es mit seiner Entscheidung ein unsittliches Verhalten einer Partei und erkennt es ihr auf Grund dieses unsittlichen Verhaltens Rechte zu, so ist der Pall gegeben, daß die Anerkennung des Schiedsspruchs den guten Sitten zuwiderlaufen würde«. Mehr als diese Prüfung hat aber das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es trifft auch nicht zu, daß es, wie die Revision meint, seiner Entscheidung neue, von ihm selbst getroffene und von denen des Schiedsgerichts abweichende tatsächliche Feststellungen zugrundegelegt hatte*
Zwar scheinen auf den ersten Blick einige Wendungen im an-gefachtenen Urteil für die Richtigkeit dieses von der Revision erhobenen Vorwurfs zu sprechen« So heißt es im Berufungsurteil, "nach der Überzeugung des Senats** seien die Antragstellerin und die Firma BflHP sich beim Abschluß der Deckungskäufe "dieser Lage**, nämlich des Umstands bewußt gewesen, daß die Gerste nicht geliefert werden konnte und sollte und daß nicht gezahlt werden sollte« Es führt auch an, daß die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung auf Befragen eingeräumt habe, daß die Deckungskaufe sich auf die nach dem ursprünglichen Vertrag zu liefernde, in Wirklichkeit nicht gelieferte Gerste und nicht etwa auf andere, vielleicht lieferbare Ware bezogen hätten«
Es ist aber zu berücksichtigen, daß das Schiedsgericht sich damit begnügt hatte, den Deckungskauf als ordnungsmäßig zu bezeichnen, und daß das Berufungsgericht nun begründen mußte, weshalb es das von der Antrags teller in beim Deckungskauf beobachtete Verhalten für verwerflich hielt* Dazu bedurfte es beim Schweigen des Schiedsspruchs eingehender eigener Würdigung,, wie sie das Berufungsgericht auch vorgenommen hat. Dabei war nicht zu vermeiden, im Berufungsurteil die einzelnen Umstände zu erörtern, aus denen die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Antragstellerin zu folgern war«
Alles, was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang an-

führt; dient aber nur der Verdeutlichung des Tatbestandes;, von dem schon das Schiedsgericht ausgegangen war5 neue Tatsachen sind damit nicht eingefiibrt worden. Auch die im Berufungsurteil angeführte, erst in der Berufungsverhandlung abgegebene Erklärung der Antragsteller!n enthält nichts, was nicht schon im Vortrag der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren lag oder ihm gar widerspräche® Mit der Wiedergabe dieser Erklärung trifft das Berufungsgericht keine neue Feststellung; es findet in ihr nur eine Bestätigung seiner Auffassung über den schon vom Schiedsgericht zugrundegelegten Sachverhalt®
IVo Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Verhalten der Antragstellerin bei der Berechnung und Geltendmachung des Schadens dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspreche und daß demzufolge die Anerkennung des Schiedsspruchs, der dieses Verhalten billigt, gegen die guten Sitten verstoßen würde, tritt der erkennende Senat bei® Die Antragstellerin mußte, um den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu begründen, nachwei-sen, daß sie einen Deckungskauf abgeschlossen und auf Grund dieses Deckungskaufs einen höheren als den im Kaufvertrag der Parteien vereinbarten Preis habe auf wenden müssen® Das von ihr mit der Firma B®H® abgeschlossene Deckungsgeschäft sollte ihr aber weder Gerste verschaffen noch sie zur Zahlung verpflichten, und ebenso wollte die Firma BflHA die sich ihrerseits in der gleichen Weise bei der Antragstellerin eingedeckt hat, keine Gerste kaufen und keinen Kaufpreis aufwenden. Vielmehr kam es beiden nur darauf an, sich gegenseitig den Nachweis eines in Wirklichkeit nicht abgeschlossenen Deckungskaufs und der Aufwendung eines in Wirklichkeit nicht aufgebrachten Kaufpreises zu verschaffen, um einen Schaden vorzutäuschen. Ein solches Verhalten ist ver-
werflich, und dem Schiedsspruch, der das außer acht läßt* hat das Berufungsgericht mit Recht die Anerkennung versagt«
Die Revision versucht gleichwohl darzulegen, daß der Deckungskauf nicht zu beanstanden sei» Sie erhebt insofern mehrere Einzelrügen, die jedoch nicht durchgreifen können?
1)	Sie weist darauf hin* daß die Antragstellerin und
 die Firma	sich	nicht	schlechthin	wechselseitig	Ger-
ste verkauft hätten* sondern daß jede von ihnen einen Makler mit dem Ankauf beauftragt habe; die Makler hätten dann, nachdem sie zuvor zahlreiche andere Firmen um Angebote befragt hätten, BflHB bezw» die Antragstellerin als Verkäufer gefunden« Dieses Verfahren habe gewährleistet, daß effektive Kaufabschlüsse zu angemessenen Preisen zustande gekommen seien«
Das Einschalten von Maklern ändert an dem Scheincharakter der Deckungskäufe nichts. Sowohl die Antragstel-* lerin wie	wußten,	als	sie	auf	das durch den Makler
 vermittelte Angebot der Gegenseite eingingen, ‘daß dieses Angebot ihnen keine Ersatzlieferung für die ausgebliebene. türkische Weißgerste verschaffen konnte und sollte« Inwiefern das Einschalten der Makler eine Effektivlieferung gewährleistet haben sollte, ist schon deshalb nicht einzusehen* weil die Lieferung unstreitig nicht vörgenommen worden ist« 2
2)	Die Revision verweist darauf, daß beim Deckungskauf ein Selbsteintritt zulässig und ein solcher in den im Hamburger Getreidehandel verwandten Schlußscheinen und in den Einheitsbedingungen des deutschen Getreidehandels vorgesehen sei«
 
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus der Möglichkeit des Seihsteintritts sich etwas für die Zulässigkeit des von der Antragstellerin geübten Verfahrens ergehen sollte«, Auch der Deckungskauf mit Seihsteintritt setzt eine effektive Eindeckung voraus (RG 1Z 1920, 484)» Hier aber ist eine solche nur vorgetäuscht worden»
3)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht die beiden beteiligten Makler oder einen Sachverständigen darüber gehört, ob der Deckungskauf "ordnungs- und usance-gemäß4 * * * * * * 11 seic Die“ Antragstellerin hatte aber einen dahingehenden Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, sondern erst in einem später eingereichten Schriftsatzr Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, desv/egen die Verhandlung wieder zu eröffnen«
Im übrigen geht das Berufungsgericht selbst davon aus, daß die Deckungskäufe äußerlich ordnungsgemäß zustan-degekommen sind« Sollte das Vorbringen der Revision besagen, daß es in gleichliegenden Fällen üblich sei? eine irreführende Schadensrechnung in der von der Antragstellerin ge-handhabten Weise aufzu demachen, so käme es auf dieses Vorbringen nicht an. Eine solche Verkehrssitte wäre mißbräuchlich und könnte nicht als verbindlich angesehen werden»
4)	Die Revision meint, es hätte aus der bereits einge-
führten Getreidemenge geliefert werden können oder aus dem
 noch in der Türkei vorhandenen Getreide, das auch später
 tatsächlich noch nach Deutschland eingoführt worden sei«
Das Berufungsgericht hat Jedoch ausdrücklich verneint,
 daß die Deckungskäufe sich auf solches Getreide bezogen«
Es erwägt, was das bereits eingeführte und im Besitz der Antragstellerin und der Firma	befindliche	Getreide
 angeht, durchaus einleuchtend, daß ein Verkauf aus diesem
 
Bestand in keinem Falle zu einer Ersatzbeschaffung der ausgefallenen Warenmenge hätte führen können« Auf die Gerste, die später noch nach Deutschland gelangt sein soll, können sich die Deckungskäufe auch nicht bezogen haben; vielmehr betrafen die am 11« Mai 1954 abgeschlossenen Kaufverträge angebliche Abladungen von Februar/Marz/April 1954* Das Berufungsgericht stellt das als unstreitig fest (S« 25 d«Üc); es ergibt sich auch aus den von den Maklern über die Ankäufe gefertigten Protokollen«
5)	Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht für den Scheincharakter der Geschäfte es auf den Willen der Antragstellerin und der Firma BflBl, nicht auf denjenigen der Makler als ihrer Vertreter abgestellt habe (§ 166 Abs« 1 BGB).
Auf die Kenntnis und Willensrichtung der Makler, die den Sachverhalt nicht durchschaut haben mögen, kommt es nicht an« Die Beauftragung eines Maklers begründet im allgemeinen für diesen keine Vertretungsmacht« Selbst v/enn der von der Antragstellerin beauftragte Makler als Vertreter gehandelt haben sollte, kann sich die Antragstellerin nach § 166 Abs« 2 BGB auf dessen Unkenntnis nicht berufen«
Sittenwidrig war das Handeln der Antragstellerin auch schon insofern, als sie den durch den Makler zustande-gebrcchten Deckungskauf trotz der Kenntnis seines Scheincharakters zur irreführenden Schadensberechnung ausnützte« 6
6)	Die Revision macht geltend, ein Deckungskauf sei nicht schon ein Scheingeschäft, wenn nicht gezahlt werde; es genüge die Belastung mit einem Schuldverhältnis«
 
Nach dem Sachverhalt haben aber die Antragstellerin und BfllB^auch eine Verbindlichkeit nicht begründen wollen, weder zur Lieferung noch zur Zahlung«
7)	Der Behauptung der Antragsgegnerin, daß die Antragstellerin und BflH^das angeblich voneinander gekaufte Getreide nicht nach § 8 des Getreidegesetzes der Einfuhr- und Vorratsstelle zu dem Kauf angeboten hätten, hat das Berufungsv gericht keine Bedeutung beigelegt« Es sagt ausdrücklich, die Richtigkeit der Behauptung könne dahingestellt bleiben (S =
 26 d«U»)c Insoweit dst für einen Revisionsangriff kein Raum«
8)	Die Revision bemängelt die Erwägung des Berufungsgerichts, die Antragstellerin und BflHH hätten bei dem von ihnen gehandhabten Verfahren gegenseitiger Eindeckung jeden anderen und höheren Preis festlegen und damit die Antragsgegnerin einer ganz willkürlichen Schadensberechnung aussetzen können« Auf einen solchen hypothetischen Fall komme es nicht an$ der im Deckungskauf vereinbarte Preis sei gegenüber dem im ursprünglichen Vertrag enthaltenen nicht unangemessen hoch«
Der Preisunterschied (57«40 $ statt 56 /$ pro t) mag nicht beträchtlich sein« Darauf kommt es aber nicht an«
Das Berufungsgericht hat die Schadensberechnung nicht wegen der Höhe des Preisunterschieds beanstandet, sondern weil die Antragstellerin und bHIB Deckungskäufe, die nicht stattgefunden haben, und einen Schaden, der nicht entstanden ist, vorgetäuscht haben« Es hat dieses Verhalten mit Recht als anstößig und verwerflich bewertet«
V« Nach allem hat das Berufungsgericht zutreffend den Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären,
 
abgelehnt > weil der Aufhebungsgrund des § 1041 A.bs« 1 Nr« 2 ZPO gegeben ist«. Deshalb ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, ohne daß noch erörtert zu werden braucht, ob auch die weiteren, von der Antragsgegnerin geltend gemachten Aufhebungsgründe vorliegen.
Glanzmann	Scheffler
 Dr, Y/inkelmann
 Dr v Heimann-Trosien Meyer