* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · TO ZR 455/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TO ZR 455/56

Die Klägerin machte die Lieferung deB Wagens davoh abhängig, daß eine deutsche Außenhandlungsbank ihr und ihrer Bank, der Ippp di H^p, die Bereitstellung des genannten Betrages bestätigte. In zwei gleichlautenden Briefen vom 19* März 1951 bestätigte die Beklagte der Klägerin und deren Bank den Inhalt des Telegramms» Ba die Zollbehörde nach Ablauf der Vormerkfrist di Wiederausfuhr des Wagens forderte und die Genehmigung für eine entgeltliche Einfuhr nicht zu beschaffen war, gab ter dem 9» Oktober 1951#folgende Erklärung ab* Hierzu hat sie angeführt, sie hätte auch den von Ax^H^& SfllH) übernommenen Wagen nicht nach Deutschland geliefert , wenn sie gevmßt hätte, daß der bei der Hfli^-Bfl^-Bank bereitgestellte Betrag für StflHIV uhü nicht für sie bestimmt gewesen sei® Ihre Auskunft sei für die Lieferung des Ersatzkraftwagens auch nicht ursächlich gewesen» Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 9» Oktober 1951 auf alle Ansprüche verzichtete Landgericht und Oberländesgerieht haben die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen - Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein die Beklagte zu sorgfältiger Auskunfterteilung verpflichtender Vertrag sei zwischen dieser und der Klägerin nicht zustande gekommen. über dem, welchem die Mitteilung auf Veranlassung eines Dritten übersandt worden sei, habe die Rechtsprechung (RGZ 52, 366 f; 114, 289 f; 126; 50, 52) zwar anerkannt« Eine solche Haftung setze aber voraus, daß der Empfänger der Bescheinigung auf sie entscheidende Maßnahmen gründen wolle und daß dies den Aussteller ohne weiteres (RGr Seuff Arch 80, 18 f) erkennbar sei» Die Beklagte habe unstreitig nicht gewußt, daß die Klägerin die Lieferung des Kraftfahrzeugs von der Sicherstellung des Kaufpreises für sie» selbst abhängig gemacht habe* Auch aus den Umständen sei das für die Beklagte nicht eindeutig erkennbar gewesen. Sie habe insbesondere ohne näheren Einblick in die Zusammenhänge nicht annehmen können, daß die Klägerin zur Lieferung des Wagens schon dann bereit sein v/ürde, wenn sie nicht durch die zahlende, sondern durch eine dritte Bank von der Bereitstellung des Kaufpreises benachrichtigt würde« Diese Ausführungen werden, wie die Revision mit Recht hervorhebt, der eingangs angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 12, 105, 108) und der erkennende Senat (Urteil vom 21o Hovember 1957 - VII ZR 25/57 - ) gefolgt sind, nicht gerecht« Sie beruhen ferner auf einer unzureichenden und deshalb gemäß § 286 ZPO zu beanstandenden Würdigung des in den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts« 1«) Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, war die Klägerin zur Lieferung des von der Firma ArflBM & Sd^bei gekauften AI^R^p-Coupls nur bereit wenn ihr von einer Außenhandelsbank bescheinigt wurde, daß der für den Kraftwagen zu zahlende Kaufpreis von 4«000 US-Dollar für sie sichergestellt sei« Die Klägerin hatte die Lieferung des Wagens, also eine für sie ent- daß die Klägerin die Lieferung des Wagens von dem Inhalt der ihr erteilten Auskunft abhängig gemacht hatte. Hiernach sind die Voraussetzungen für eine ver -fragliche Inanspruchnahme der Beklagten, wie im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungsgerichts angenommen werden muß, erfüllt« 2«) Baß die Beklagte bei der Abfassung des Telegramms und der dieses bestätigenden Schreiben vom 19» Mäi 1951 fahrlässig gehandelt hat, hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge selbst dargelegt« Ein Rechtsirrtum tritt darin nicht zutage« Der Beklagten konnte auch bei geringer Aufmerksamkeit nicht entgehen, daß die Bestätigung der eine Bereitstellung- des darin genannten Betrages zugunsten der Klägerin nicht enthielt« Da das Schreiben an St|pgerichtet war, mußte sie auf Grund ihrer besonderen Kenntnisse* als ~ Bank die Klägerin bestimmt war® Allerdings ist in dem Schreiben selbst der Zahlungsberechtigle nicht genannt« Eeraer ließ der im zweiten Absatz der Mitteilung enthaltene Hinweis auf die Notwendigkeit einer Zahlungsormächtigurig der Landeszentralbank die Möglichkeit zu, daß die versprochene Zahlung für einen Devisenausländer, der Stru-bind nicht war, bestimmt war« Dennoch durfte die Beklagte angesichts des Inhalts der Bestätigung und ihres Adres institute habe begnügen und von dieser die Entscheidung * über die Lieferung habe abhängig machen wollen.* Indessen keit seiner Auskunft für eine wichtige Maßnahme des Emp- * fängers der Nachricht erkennbar ist« Dieses Erfordernis ^ ist hier nach den fcstgesteilten Sachverhalt gegeben« richtigen, daß der zur Verfügung gestellte Betrag zur Auszahlung an die Klägerin bestimmt seic Eine solche Mitteilung war nach den Schreiben der Rfll^HflB^Bank keinesfalls gerechtfertigt. Vielmehr beruhen die in den Verlautbarungen der Beklagten enthaltenen, ohne nähere Nachprüfung vorgenommenen Abweichungen von dem Wortlaut und Inhalt der Bestätigung der RÜ^R^^-Bank, wie das Berufungsgericht des Näheren dargelegt hat, auf einem Verschulden der in Betracht kommenden Angestellten der Beklagten. Einer Erörterung, ob das Berufungsgericht den weiterhin auf ein außervertragliches Verschulden (§ 826 BGB) der Beklagten gestützten Ersatzanspruch der Klägerin mit Recht verneint hat oder nicht, bedarf es daher nicht. träges von einer legalen Einfuhr des von Strübind geteuften Fahrzeugs abhängig gewesen«, Diese Bedingung habe die Klägerin aber nicht erfüllt« Vielmehr sei eine Einfuhrsperre über ausländische Kraftfahrzeuge verhängt worden, und die Bemühungen um eine Einfuhr- und Devisengenehmigung seien fehlgeschlagen« Die Aufhebung der Einfuhrsperre abzuwarten, sei der Käuferin ArflHI & nicht zuzu demuten gewesen= Die Klägerin hätte also bei korrektem Verhalten auf die Durchführung des Geschäfts verzichten müssen und hätte den bei der RHH^KfllVBank für sie bereit gestellten Betrag ebenfalls nicht erhalten« Auch diese Ausführungen sind nicht frei von recht- i liehen Bedenken« Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts für die Bemessung des der Klägerin aus der unrichtigen Auskunft erwachsenen Schadens bedarf der Berichtigung« Nach § 249 EGB hat der zu dem Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre« Der zu dem Schadensersatz verpflichtende Umstand ist hier die unrichtige Mitteilung der Beklagten« Diese enthielt nicht etwa selbst ein Zahlungsversprecheri an die Klägerin, sondern gab nur den Inhalt einer an StflHBl gerichteten Erklärung der Zahlungsbereitschaft fehlsam wiederoDie Beklagte hat hiernach der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unrichtige Auskunft entstanden ist, d«h« sie hat die Klägerin so zu stellen, wie diese stehen würde, wenn ihr keine oder eine richtige Auskunft erteilt worden wäre« Es kommt daher darauf an7 wie sich die Klägerin verhalten haben würde, wenn die Beklagte dem Ansinnen StflBV8 nicht entsprochen oder den Inhalt des Schreibens der BflH^^l^pBank unverändert an die Klägerin weitergegeben hätte « Die Annah- Nun hat allerdings die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wegen der Unmöglichkeit, einen fabrikneuen Kraftwagen gegen Zahlung des Kaufpreises einzuführen, nicht den von an verkauften Wagen geliefert, sondern auf Carnet de--passages einen gebrauchten Kraftwagen, der angeblich Ausstellungs- und Vorführzwecken dienen sollte« Ob sich die Klägerin aber zur Einfuhr dieses Wagens entschlos-' sen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß der bei der BÜ^-Bf^-Bank bereit gestellte Betrag nicht zur Zahlung an sie bestimmt sei, bleibt zu prüfen. III« Eine Ersatzpflicht der Beklagten ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht auszuschließen« Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben« Das Oberlandesgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klägerin sich zur Lieferung des Ersatzkraftwagens wegen der Auskunft der Beklagten oder aus anderen damit nicht in Zusammenhang stehenden Gründen entschlossen hat« Sollte das Gericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejahen, so wird es weiterhin zu untersuchen haben, ob und gegebenfalls in welchem Umfange bei der Entstehung des Schadens ein eigenes Verschulden der Klägerin mitgewirkt hat (§ 254 BGB)«

Zitierte Normen: § 276 BGB
WagenFirmaBerufungsgerichtBankSchreibenKlägerinAuskunftMitteilung

Volltext der Entscheidung

2333 085
TO ZR 455/56
Verkündet
 am 17c April 1958
Woit sdieck ? Justizobersekretär
 als Urkundsbeamtor der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 derRirma	R^HpBoCo	per	in	Via	M*	U*
vertreten durch den allein vcrtretungsbercch-tigten Vor sitzendestes Vorstands« Generaldirektor Rr> ing., Pranco QflHP. ebenda:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
- ?rozeßbevollmächt igt er s
Rechtsanwalt
 ProfoDr,
 gegen
die K|	___
Platz, vertreten toren Peter LI
_ in A| ihren Vorstand Alfred J|
, die Sparkassendirek-ebenda,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßb eVollmachtigter ü
Rechtsanwalt Br,
 hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vom 17« April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel Br, Heimann-Trosien, Br* Vankelmann und Erbel
 für Recht erkanntg
 Auf die Revision der Klägerin wird aas Urteil des 4c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30c Juli 1956 aufgehoben*
Rie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Kraftfahrzeughändler Kurt	der	sei-
nerzeit die Erzeugnisse der Klägerin auf eigene Rechnung vertrieb, hatte im Jahre 1951 der Firma A4HP & S< in	ein	noch	einzuführcndcs	fabrikneues
 Coupe gegen eine Anzahlung verkauft. Die Firma & SpHPhatte die RHP-RP|)Bank angewiesen; den Restkaufpreis von 16,800 DM bei vollständiger Lieferung des Kraftwagens zu zahlen« Die Bank bestätigte Strübind diesen Auftrag mit Schreiben vom 14 * März 1951. Das Schreiben hat folgenden Wortlauts
 ftBetr, s Personenkraftwagen "AMMBMP*1 .
~ für die Firma Arfll^&sHiBf MttPP»
Wir bestätigen, daß wir von der Firma ArPPPl &	üflpBP	unwiderruflich	beauftragt
 sind, DU 16.800.—^ für die Bezahlung des obengenannten Personenkraftwagens zur Verfügung zu halten. Wir werden diesen Zahlungsauftrag ausführen, sofern die devisenrechtlichen Voraussetzungen, - Einfuhr-Lizenz, zollamtlicher Einfuhr-Nachweis; Ursprungszeugnis und Zahlungsermächtigung d. Landeszentralbank - gegeben sind."
Die Klägerin machte die Lieferung deB Wagens davoh abhängig, daß eine deutsche Außenhandlungsbank ihr und ihrer Bank, der Ippp di H^p, die Bereitstellung des genannten Betrages bestätigte. Daraufhin veranlagte Strübind die Beklagte, deren Kunde er war, am 14. März 1951 an die Bggp di Hflpzu telegraphieren:
___ -BflPBankAPHPrist von Arnold
 über Aut^tBHHTMHP unwiderruflich beauftragt, • US-Dollar 4.000.— = DM 16,800„ — zur Bezahlung des Personenkraftwagens an »ere it zuhalten.
 
Zahlung erfolgt, sobald devisenrechtliche Voraussetzungen - Einfuhrlizenz etc« - gegeben sind»1*
In zwei gleichlautenden Briefen vom 19* März 1951 bestätigte die Beklagte der Klägerin und deren Bank den Inhalt des Telegramms»
Bie Einfuhrerlaubnis für das Fahrzeug wurde nicht
 Wagen der Klägerin auf befristeten Einfuhrzoll-Vormerk-schein als Ausstellungs- und Vorführwagen ein» Biesen Wagen Ubereignete er in Erfüllung des Kaufvertrages an
 erhielt»
Ba die Zollbehörde nach Ablauf der Vormerkfrist di Wiederausfuhr des Wagens forderte und die Genehmigung für eine entgeltliche Einfuhr nicht zu beschaffen war, gab
 ter dem 9» Oktober 1951#folgende Erklärung ab*
"Wir erklären hierdurch zur Erlangung de^er-forderlichen Einfuhrlizenz der Firma SlflHNl daß die Lieferung des Fahrzeugs	000
kostenlos als Ersatz erfolgt ist."
Nunmehr wurde die endgültige Einfuhrgenehmigung erteilt»
Bie Klägerin hat für den gelieferten Wagen von S  keine Bezahlung erhalten. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 16.800 B!ä nebst Zinsen in Anspruch. Sie stützt diese Forderung darauf, daß die Beklagte einen mit ihr zustande gekommenen Auskunftvertrag verletzt und daß sie durch die schuldhaft unrichtige
 erteilt. S
führte statt dessen einen gebrauchten
 die Klägerin auf Betreiben der Firma
&
 
Wider gäbe des Schreibens der	eine	uner-
laubte Handlung begangen habe. Hierzu hat sie angeführt, sie hätte auch den von Ax^H^& SfllH) übernommenen Wagen nicht nach Deutschland geliefert , wenn sie gevmßt hätte, daß der bei der Hfli^-Bfl^-Bank bereitgestellte Betrag für StflHIV uhü nicht für sie bestimmt gewesen sei®
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie hat in Abrede gestellt, daß_sie zu der Klägerin in vertragliche Beziehungen getreten sei» Sie habe lediglich auf Wunsch ihres Kunden SlflHIB612-11 Schreiben der Bfl^Bank sinngemäß v/eitergegeben. Ihre Auskunft sei für die Lieferung des Ersatzkraftwagens auch nicht ursächlich gewesen» Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 9» Oktober 1951 auf alle Ansprüche verzichtete
 Landgericht und Oberländesgerieht haben die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen - Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen*
Ent scheidungsgründe%
Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein die Beklagte zu sorgfältiger Auskunfterteilung verpflichtender Vertrag sei zwischen dieser und der Klägerin nicht zustande gekommen. Die Parteien hätten weder in rechtsgeschäftlichen Beziehungen gestanden noch eine Geschäftsverbindung miteinander unterhalten. Eine vertragliche Haftung des Ausstellers einer Bescheinigung gegen-
i
{
i
über dem, welchem die Mitteilung auf Veranlassung eines Dritten übersandt worden sei, habe die Rechtsprechung (RGZ 52, 366 f; 114, 289 f; 126; 50, 52) zwar anerkannt« Eine solche Haftung setze aber voraus, daß der Empfänger der Bescheinigung auf sie entscheidende Maßnahmen gründen wolle und daß dies den Aussteller ohne weiteres (RGr Seuff Arch 80, 18 f) erkennbar sei» Die Beklagte habe unstreitig nicht gewußt, daß die Klägerin die Lieferung des Kraftfahrzeugs von der Sicherstellung des Kaufpreises für sie» selbst abhängig gemacht habe* Auch aus den Umständen sei das für die Beklagte nicht eindeutig erkennbar gewesen. Sie habe insbesondere ohne näheren Einblick in die Zusammenhänge nicht annehmen können, daß die Klägerin zur Lieferung des Wagens schon dann bereit sein v/ürde, wenn sie nicht durch die zahlende, sondern durch eine dritte Bank von der Bereitstellung des Kaufpreises benachrichtigt würde«
Diese Ausführungen werden, wie die Revision mit Recht hervorhebt, der eingangs angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 12, 105, 108) und der erkennende Senat (Urteil vom 21o Hovember 1957 - VII ZR 25/57 - ) gefolgt sind, nicht gerecht« Sie beruhen ferner auf einer unzureichenden und deshalb gemäß § 286 ZPO zu beanstandenden Würdigung des in den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts«
1«) Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, war die Klägerin zur Lieferung des von der Firma ArflBM & Sd^bei	gekauften AI^R^p-Coupls nur bereit
 wenn ihr von einer Außenhandelsbank bescheinigt wurde, daß der für den Kraftwagen zu zahlende Kaufpreis von 4«000 US-Dollar für sie sichergestellt sei« Die Klägerin hatte die Lieferung des Wagens, also eine für sie ent-
scheidende Maßnahme? von der Erteilung der von ihr gewünscht ten Bankbestätiguug abhängig gemacht. Bas scheint auch das Berufungsgericht nicht zu verkennen. Es meint jedocfy der Beklagten sei bei der Absendung des Telegramms vom 14 c März 1951 an die B^|B di R^pptnd der Schreiben vom 19. März 1951 an die Klägerin und diese Bank nicht erkennbar gewesen? daß die Klägerin die Lieferung des Wagens von dem Inhalt der ihr erteilten Auskunft abhängig gemacht hatte. Mit dieser Erwägung kann aber das Zustandekommen eines AuskunftVertrages zwischen-den Parteien nicht verneint werden. Aus dem ihr von Stf|BVvor6e^eg'ten Schreiben der RflHfc“HflP-B&nk ersah die in banktechnischen Fragen erfahrene Beklagte? daß der dort bereit gestellte Betrag von 16.800 EM zur Bezahlung eines der Firma AxW/0 &	zu	liefernden	Afl^däBB“^ersonenkra^fcwa€ens	be-
stimmt war. Bas Berufungsgericht nimmt selbst an? die Beklagte sei sich darüber klar gewesen? daß es mit der von StflIHfe verlangten Benachrichtigung der Klägerin und ih- -rer Bank eine Bewandtnis haben müsse. Bamit kann der Tatrichter nach der Lage der Binge nur je i:i ü lirber, CoS, die. Beklagte, auch wenn ihr die genauen Zusammenhänge nicht
 bekannt waren und wenn StBlHV zie nur ungenügend auf ge-
*
klärt hatte? sich doch gesagt hat? die ihr angesonnene Mitteilung könne die Entschließung der Klägerin? den Kraftwagen nach Beutschland zu exportieren, beeinflussen. Eie- . se Erkenntnis aber genügt bereits? um mit der oben zitierten Rechtsprechung anzunehmen? daß auch hier der die Auskunft Gebende damit rechnen mußte, seine Mitteilung wer-
~	*■*	lln	.*	«
de den Empfänger der Nachricht zu bestimmten Vermögensverfügungen veranlassen. Bas Berufungsgericht ist zwar der Ansicht, der Beklagten hätte? sofern sie nach Vertragsgrundsätzen haften solle? der nähere Zusammenhang der zwischen den Beteiligten getroffenen Abmachungen? insbesondere die Tatsache bekannt sein müssen? daß die Kläge-
 
rin sich mit der Nachricht eines nicht beteiligten Bank-
geht dieses Erfordernis zu weit» Es wird nicht mehr ver- 1
langt, als daß dem die Auskunft Erteilenden die Erheblich-^
■?<
Hiernach sind die Voraussetzungen für eine ver -fragliche Inanspruchnahme der Beklagten, wie im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungsgerichts angenommen werden muß, erfüllt«
2«) Baß die Beklagte bei der Abfassung des Telegramms und der dieses bestätigenden Schreiben vom 19» Mäi 1951 fahrlässig gehandelt hat, hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge selbst dargelegt« Ein Rechtsirrtum tritt darin nicht zutage« Der Beklagten konnte auch bei geringer Aufmerksamkeit nicht entgehen, daß die Bestätigung der	eine	Bereitstellung-	des
 darin genannten Betrages zugunsten der Klägerin nicht enthielt« Da das Schreiben an St|pgerichtet war, mußte sie auf Grund ihrer besonderen Kenntnisse* als ~ Bank
• v v hnmm.
annehmen, daß die für den Kraftwagen zur Verfügung ge-
die Klägerin bestimmt war® Allerdings ist in dem Schreiben selbst der Zahlungsberechtigle nicht genannt« Eeraer ließ der im zweiten Absatz der Mitteilung enthaltene Hinweis auf die Notwendigkeit einer Zahlungsormächtigurig der Landeszentralbank die Möglichkeit zu, daß die versprochene Zahlung für einen Devisenausländer, der Stru-bind nicht war, bestimmt war« Dennoch durfte die Beklagte angesichts des Inhalts der Bestätigung und ihres Adres
 institute habe begnügen und von dieser die Entscheidung * über die Lieferung habe abhängig machen wollen.* Indessen
 keit seiner Auskunft für eine wichtige Maßnahme des Emp- * fängers der Nachricht erkennbar ist« Dieses Erfordernis ^ ist hier nach den fcstgesteilten Sachverhalt gegeben«
stellte Summe zur Auszahlung an S
und nicht an ‘
säten ohne nähere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere ohne eine Rückfrage bei der RBB-RfliBBanks die Klägerin und die BflHfedi	nicht	davon	benach-
richtigen, daß der zur Verfügung gestellte Betrag zur Auszahlung an die Klägerin bestimmt seic Eine solche Mitteilung war nach den Schreiben der Rfll^HflB^Bank keinesfalls gerechtfertigt. Vielmehr beruhen die in den Verlautbarungen der Beklagten enthaltenen, ohne nähere Nachprüfung vorgenommenen Abweichungen von dem Wortlaut und Inhalt der Bestätigung der RÜ^R^^-Bank, wie das Berufungsgericht des Näheren dargelegt hat, auf einem Verschulden der in Betracht kommenden Angestellten der Beklagten. Für deren Fahrlässigkeit bei der Abfassung der Mitteilungen hat die Beklagte gemäß § 278 BGB ebenso einzustehen wie für eignes VorccLulden«
3.) Die Haftung der Beklagten ist somit schon nach den §§ 276, 278 BGB begründet. Einer Erörterung, ob das Berufungsgericht den weiterhin auf ein außervertragliches Verschulden (§ 826 BGB) der Beklagten gestützten Ersatzanspruch der Klägerin mit Recht verneint hat oder nicht, bedarf es daher nicht.
II. Bas Berufungsgericht hält aber den Klagean- \ spruch auch deshalb für unbegründet, weil es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Versagen der Be-r klagten und dem behaupteten Schaden der Klägerin fehle. Biese habe ihre Entscheidung im Vertrauen auf die Richtigkeit des Telegramms der Beklagten getroffen. Sie kön- . ne daher nur verlangen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn alles was ihr mitgeteilt worden sei, richtig gewesen wäre. Hätte die R^B^Rfl^Bank die 16.800 7)21 zugunsten der Klägerin bereit gestellt, so wäre die Auszahlung dieses Be-
träges von einer legalen Einfuhr des von Strübind geteuften Fahrzeugs abhängig gewesen«, Diese Bedingung habe die Klägerin aber nicht erfüllt« Vielmehr sei eine Einfuhrsperre über ausländische Kraftfahrzeuge verhängt worden, und die Bemühungen um eine Einfuhr- und Devisengenehmigung seien fehlgeschlagen« Die Aufhebung der Einfuhrsperre abzuwarten, sei der Käuferin ArflHI & nicht zuzu demuten gewesen= Die Klägerin hätte also bei korrektem Verhalten auf die Durchführung des Geschäfts verzichten müssen und hätte den bei der RHH^KfllVBank für sie bereit gestellten Betrag ebenfalls nicht erhalten«
Auch diese Ausführungen sind nicht frei von recht- i liehen Bedenken« Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts für die Bemessung des der Klägerin aus der unrichtigen Auskunft erwachsenen Schadens bedarf der Berichtigung« Nach § 249 EGB hat der zu dem Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre« Der zu dem Schadensersatz verpflichtende Umstand ist hier die unrichtige Mitteilung der Beklagten« Diese enthielt nicht etwa selbst ein Zahlungsversprecheri an die Klägerin, sondern gab nur den Inhalt einer an StflHBl gerichteten Erklärung der Zahlungsbereitschaft fehlsam wiederoDie Beklagte hat hiernach der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unrichtige Auskunft entstanden ist, d«h« sie hat die Klägerin so zu stellen, wie diese stehen würde, wenn ihr keine oder eine
,	i	*
richtige Auskunft erteilt worden wäre« Es kommt daher darauf an7 wie sich die Klägerin verhalten haben würde, wenn die Beklagte dem Ansinnen StflBV8 nicht entsprochen oder den Inhalt des Schreibens der BflH^^l^pBank unverändert an die Klägerin weitergegeben hätte « Die Annah-
 
me liegt nicht fern, daß die Klägerin dann unabhängig von der später verhängten Einfuhrsperre das ganze Lieferungsgeschäft aufgegeben haben würde«
Nun hat allerdings die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wegen der Unmöglichkeit, einen fabrikneuen Kraftwagen gegen Zahlung des Kaufpreises einzuführen, nicht den von	an
 verkauften Wagen geliefert, sondern auf Carnet de--passages einen gebrauchten Kraftwagen, der angeblich Ausstellungs- und Vorführzwecken dienen sollte« Ob sich die Klägerin aber zur Einfuhr dieses Wagens entschlos-' sen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß der bei der BÜ^-Bf^-Bank bereit gestellte Betrag nicht zur Zahlung an sie bestimmt sei, bleibt zu prüfen. Eine solche Prüfung würde sich nicht schon deshalb erübrigen, weil die Einfuhr des gebrauchten Wagens, sofern dieser von vornherein als Ersatz des ArflRl & SflBBl verkauften fabrikneuen Coupes dienen sollte, zunächst nicht auf legalen Wege versucht worden ist«
III« Eine Ersatzpflicht der Beklagten ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht auszuschließen« Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben« Das Oberlandesgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klägerin sich zur Lieferung des Ersatzkraftwagens wegen der Auskunft der Beklagten oder aus anderen damit nicht in Zusammenhang stehenden Gründen entschlossen hat« Sollte das Gericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejahen, so wird es weiterhin zu untersuchen haben, ob und gegebenfalls in welchem Umfange bei der Entstehung des Schadens ein eigenes Verschulden der Klägerin mitgewirkt hat (§ 254 BGB)«
"V
11

.
i$A
Zu diesem Zweck war der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist, war die Entscheidung über die Kosten der Revision diesem Gericht vorzubehalten.
Glanzmann	Rietschel	Heimann-Irosien
 Br. Winkelmann
 Erbel