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BGH · JTII ZR 434/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: JTII ZR 434/56

Die Beklagte hat die Prolongationswechsel diskontiert, sie hat aus den auf Forderungen der-Firma ScBBHBi eingega genen Beträgen Löhne und Gehälter, Steuern, Berufsgenoss^nschafts- und Krankenkassenbeiträge bezahlt, aber auch andere Gläubiger befriedigt« An die Klägerin leistete sie ebenfalls Zahlungen auf Forderun- Die Klägerin macht geltend, auf Grund der Vereinba-nuig von Ende März 1953 habe die Beklagte mit den Eingängen aus Außenständen der Firma nach der Be- chende Verwendung der Gelder habe die Beklagte es verschuldet j daß von den Forderungen der Klägerin aus neuen Lieferungen über 45»000 DM nicht bezahlt worden seien» Len dadurch erlittenen Schaden müsse die Beklagte ersetzen? Zur Zahlung des Betrages von 6.100 LM ist die Beklagte nach Ansicht der Klägerin nicht nur wegen Verstoßes gegen die Vereinbarung von Ende März 1953? Lie Beklagte hafte ferner für die Schulden der Firma ScflHIl, weil sie durch Sicherungs- und Forderungsabtretungen deren gesamtes Vermögen übernommen habe. sie trotz ihrer Zahlungsunfähigkeit weiter gestützt, die Klägerin über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma Scfl^HHH^getäuscht und dadurch zu dem Abschluß des Stillhalteabkommens und zu weiteren Lieferungen bewogen habe. daß die Neuforderungen der Klägerin vorweg zu bezahlen seien» Vielmehr hätten vornehmlich die kleineren Gläubiger befriedigt werden sollen«, um Konkursanträge und Vollstreckungsmaßnahmen von ihrer Seite zu verhindern» Erst nach Befriedigung der drängenden Kleingläubiger und Zahlung der laufenden Unkosten hätten die Wechselforderun-gen der Klägerin aus Neulieferungen getilgt werden sollen» Sie habe aber auch rückständige Steuern- und Krank enkassen-beiträge bezahlen dürfen und müssen. Die Beklagte bestreitet ferner, daß ihr Direktor die Einlösung der drei Y/echsel zugesagt habe, und tritt den Behauptungen und Ausführungen der Klägerin über eine Haftung aus § 419 und § 826 BGB entgegen« Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen* Das Ober-.landesgericht hält im Gegensatz* zu dem Landgericht die Klageforderung für begründetweil die Beklagte die Klägerin durch Verletzung des Abkommens von Ende März 1953 geschädigt habe. weil das Berufungsgericht die Klage an sich für begründet gehalten und sie nur wegen der von der Beklagten erklärten Aufrechnung abgewiesen hat (RGZ 78? in welchem Umfange dies geschehen durfte« Auf diese für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende und als solche auch vom Berufungsgericht erkannte Frage gibt das angefochtene Urteil keine positive Antwort«, Es bemerkt nur negativ? daß nach dem Inhalt der Vereinbarung allenfalls kleine Altforderungen vor den Neuforderungen der Klägerin hätten befriedigt werden dürfen und daß die Befriedigung "erheblicher” Altforderungen auch dann als Pflichtverletzung der Beklagten anzusehen sei? Pas Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Klägerin zwar, weil sie durch die Fortsetzung ihrer Lieferungen die Y/eiterführung des Betriebs def Firma SqHP fm^^eimiöglichte, grundsätzlich Befriedigung ihrer neuen Forderungen vor Altgläubigern erwarten durfte, daß sie aber gleichwohl in gewissem Umfange die Befriedigung von Altgläubigern aus Neueingängen hinrenommen hat, pieses Einverständnis der Klägerin damit, daß unter Umständen auch Altgläubiger vor ihr befriedigt wurden, findet seine Erklärung in dem mit dem Stillhalteabkommen verfolgten Zweck* Es mußte nämlich im Interesse aller Beteiligten lj *en, daß die Fortführung des Stillhalteabkommens und die Y/eiterführung des Betriebs der Firma ScflHHMP nicht durch Konkursanträge einzelner Gläubiger gefährdet wurde * Pieses Interesse bestand auch für die Klägerin, die befürchten mußte, daß sowohl ihre alten wie ihre neuen Forderungen gefährdet waren oder sogar ganz ausfielen, wenn es zu dem Konkurs der Firma kam« Auch in den Aussagen der Zeugen ScflHNHV und ist dieses Interesse der Beteiligten deutlich zu dem Ausdruck gekommen« ScHHH^hat unter anderem ausgesagt, man sei sich bei der Vereinbarung Ende J.ärz 1953 einig gewesen, daß zunächst diejenigen Gläubiger befriedigt werden sollten, die besonders gedrängt und mit Schwierigkeiten gedroht haben« Auch LflHPhat bekundet, es sei davon die Rede gewesen, daß einzelnen Gläubigern, die mit Konkursantrag drohten, durch Bezahlung ihrer Forderungen der Mund gestopft werden sollte; er könne sich nicht erinnern, daß dabei nur an kleine Forderungen gedacht worden sei; der Hauptzweck des Abkommens sei gewesen, auf jeden Fall einen Konkurs zu vermeiden. Lag die Vermeidung eines Konkurses aber im Sinne des Abkojomens und war sie, wie der Zeuge gesagt hat, sein Hauptzweck, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht folgerichtig, daß an größere Gläubiger auch dann, wenn sie besonders drängten, nicht gezahlt werden durfte, Bas Berufungsgericht hat, wenn es die Beklagte gerade wegen der Zahlungen an die Krankenkassen und Finanzämter haftbar macht, nicht nur den Zweck des Abkommens, den Konkurs zu vermeiden, sondern noch weitere Umstände außer acht gelassen* Da eine feste Vereinbarung über die Heihenfolge der zu tilgenden Schulden nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht vorlag und die Befriedigung von Alt-gläubigem nicht schlechthin ausgeschlossen war, blieb ein Spielraum, innerhalb dessen die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen handeln durfte- I)a die Vermeidung des Konkurses von allen Beteiligten angestrebt und in ihren Besprechungen auch davon die Hede v/ar, daß zur Erreichung dieses Zwecks besonders drängende Gläubiger befriedigt werden sollten, durfte die Beklagte davon ausgehen, daß es auch dem Interesse der Klägerin entsprach, die Maßnahmen zu treffen/ die zur Vermeidung eines Konkurses angezeigt erschienen. Bann, aber ist nicht zu erkennen, daß die Beklagte gerade durch die Zahlung der Steuern und Krankenlcassenbeiträge schuldhaft gehandelt haben soll- Die Beklagte hatte im Rechtsstreit ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Zahlungen notwendig gewesen seien, weil die Finanzämter und Krankenkassen eigene Vollstreckungsorgane hätten und erfahrungsgemäß schnell zu Vollstreckungsmnßnahinen schritten (S» 12 des Berufungsurteils)» Das Berufungsgericht setzt sich mit diesem Vorbringen, das die Schulden gegenüber diesen Stellen als dringlich hervorhebt, nicht auseinander.- 3s hat auch nicht beachtet, daß nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten eine Krankenkasse bereits IConkur saht rag gestellt hatte, den sie erst nach Befriedigung ihrer Forderung zurückgenommen hat» Darüber hinaus entspricht es allgemeiner Auffassung, bei geordneter Weiterführung eines gewerblichen Betriebs die Zahlung der aufgelaufenen Steuern und Krankenkassenbei-ti'äge als vordringlich anzusehen* Für diese Auffassung ist einmal der von der Beklagten hervorgehobene (Jesichtspunkt maßgebend, daß diese Stellen ihre Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren schnell beitreiben können und erfahrungsgemäß von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Die besondere Stellung dieser Gläubiger zeigt sich aber auch darin, daß ihre Forderungen im Konkurs- und Vergleichsverfahren bevorrechtigt sind, und zwar nicht nur wegen der laufenden Abgaben, sondern auch wegen der Rückstände für ein Jahr» Bei diesem besonderen Charakter der Krankenkassenbeiträge und Steuerschulden ist esy^efierrf.*-falls* auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen, nicht gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht der Beklagten gerade die Erfüllung dieser Forderungen als Pflichtverletzung anrechnet, während es den Hauptvorwurf der Klägerin, daß die Beklagte bei der Verwendung der Eingänge ihre eigenen Interessen und die ihrer Bankkunden verfolgt habe, nicht behandelt» Die Klägerin hatte allerdings im Rechtsstreit behauptet, sie würde lieber den Konkurs der Firma (H^als die Befriedigung von Altgläubigem, sei es auch der Krankenkassen und Finanzämter, in Kauf genommen haben (s. Als wirtschaftlich vernünftig kann eine solche Einstellung nicht gelten, weil auch im Konkursfalle die Forderungen der Krankenkassen und Finanzämter - mindestens die aus dem letzten Jahre stammenden - der Klägerin vorgegangen wären. Daran hätte der von der Klägerin angeblich bei ihren Lieferungen vereinbarte verlängerte Eigentumsvorbehalt nichts geändert» Im Urteil des Landgerichts ist bereits ausgeführts daß die Klägerin Ende März 1953 der Abtretung aller Forderungen der Firma ScflHHHP an die Beklagte zugestimmt und sich damit der aus einer Vorausabtretung an sie selbst folgenden Rechte begeben habe«. Im Hinblick auf.das KonkursVorrecht spricht nichts dafür, daß die Beklagte es als ihre Pflicht an-sehen mußte, Zahlungen an die Krankenkassen und Finanzämter auch um den Preis des Konkurse^' zu unterlassen. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet, daß die Beklagte die Wechsel der Klägerin, soweit sie sich auf neue Lieferungen bezogen, laufend eingelöst hat und daß der am 15- Oktober 1954, unmittelbar vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens fällige Wechsel nach dem Vortrag der Klägerin (S. In den Zahlungen an die Krankenkassen und Finanzämter kann - jedenfalls nach den bisher vom Beru-fungsgericht getroffenen Feststellungen - ein Verschulden der Beklagten nicht erblickt werden.»

Zitierte Normen: § 826 BGB
ForderungFirmaBerufungsgerichtZahlungGläubigerVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2333 062
JTII ZR 434/56 Verkündet
 am i6, Janr;.ar 1958 Wo it scheele, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des y olk es In dem Rechtsstreit
 der EflB- und	,	vertreten
 durch den Vorsitzenden des verwaltungsrates,
 Beklagtenv Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br
 gegen
Karl
 Baustoffgroßhandlung in M
Klägerin? Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietscheil, Dr« Heimann-Trosiens Erbel und H* Ueyer
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Keustadt/ Yteinstraße vom 16« Oktober 1956 aufgehoben*
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin hatte der Firma Sc^mi^und Söhne, Bauunternehmung in	Baustoffe geliefert und gegen
 diese Firma im März 1953 eine Forderung von annähernd 100.000 DM« Die Beklagte war die Hausbank der Firma Sc®HBBBJund hatte ihr laufend Kredit gewährt, um ihre Bauaufträge vorzufinanzieren«
Anfang 1953 kam die Firma	in	Zahlungs-
schwierigkeiten, weil größere Außenstände nicht eingingen« Die beiden Parteien und eine Firma UtK}? die damals die drei größten Gläubiger der Firma ScflHMHH) waren, tra-fen Ende März 1953 eine mündliche Vereinbarung, um die Zahlungsschwierigkeiten der Firma ScflflMMP zu über-brüclcen und ihr zu ermöglichen, ihren Betrieb weiterzuführen» Die drei Großgläubiger verpflichteten sich, mit ihren bestehenden Forderungen stillzuhalten, bis sich die Lage der Firma ScflHHHPbessere« Die für diese Forderungen laufenden Wechsel sollten verlängert werden« Forderungen, die die Firma ScflHHHl aus neuen Bauaufträgen erwarb« sollten an die BeMagte abgetreten und von ihr eingezogen werden« Sie sollte auch die Eingänge aus diesen Forderungen verwalten. Die Parteien streiten jedoch darüber, für welche Zwecke die Beklagte nach dem Inhalt der Vereinbarung das eingegangene Geld verwenden sollte.
Nach dem Abschluß der Vereinbarung hat die Klägerin ihre alten Y/eehselforderungen gegen die Firma ScflflHHi prolongiert. Die Beklagte hat die Prolongationswechsel diskontiert, sie hat aus den auf Forderungen der-Firma ScBBHBi eingega genen Beträgen Löhne und Gehälter, Steuern, Berufsgenoss^nschafts- und Krankenkassenbeiträge bezahlt, aber auch andere Gläubiger befriedigt« An die Klägerin leistete sie ebenfalls Zahlungen auf Forderun-
- 3 ~
gen, die aus neuen Lieferungen der Klägerin an die Firma
 Ende Marz 1953 noch für etwa 178-000 DM Baustoffe an die
 in entsprechender Höhe. Lie Beklagte löste den größeren Teil dieser Wechsel.sein, nach ihrer Angabe im Betrage von insgesamt.157*982,21 DM? nach Angabe der Klägerin nur in Höhe von 132.732,85 DM.
Am 18. Oktober 1954 beantragte die Firma das gerichtliche Vergleichsverfahren zu eröffnen. Das Vergleichsverfahren ging am 20. Januar 1955 in den Anschlußkonkurs über.
Am 15< Oktober 1954 verweigerte die Beklagte die Einlösung eines von der Klägerin vorgelegten, von der Firma ScJBHHBfekzeptierten Wechsels über 2.326,70 DM. Ebenso löste.sie einen am 20. Oktober 1954 fälligen Wechsel über 3-261.85 xtl und einen am. 23,. .Oktober 1954 fälligen Wechsel über 2.010,45 BL! nicht ein. Diese drei Akzepte waren von der Firma SdftttKKKf für Lieferungen der Klägerin im März und Juni 1954 gegeben worden.
Die Klägerin macht geltend, auf Grund der Vereinba-nuig von Ende März 1953 habe die Beklagte mit den Eingängen aus Außenständen der Firma	nach	der	Be-
zahlung der laufenden Unkosten in erster Linie die aus neuen Lieferungen entstandenen Forderungen der Klägerin tilgen müssen. Die Beklagte habe jedoch die vereinnahmten Beträge willkürlich verwendet. Sie habe erhebliche Zahlungen auch auf alte Schulden der Firma ScflHHHfc geleistet und dabei solche Gläubiger bevorzugt, die ihre Bankkunden geY/esen seien; so habe die Firma Lösch, eine. Kundin der Beklagten, auf ihre Altforderungen 67.000 DM erhalten. Durch die der Vereinbarung widerspre-
S
'entstandene Die Klägerin lieferte nämlich nach
 Firma S
und erhielt dafür Y/echsel dieser Finna
~ 4 -
chende Verwendung der Gelder habe die Beklagte es verschuldet j daß von den Forderungen der Klägerin aus neuen Lieferungen über 45»000 DM nicht bezahlt worden seien» Len dadurch erlittenen Schaden müsse die Beklagte ersetzen? weil sie die Vereinbarung von Ende Harz 1953 verletzt habe»
Mit der. Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 6.100 LH nebst 10 $ Zinsen als Ersatz des Schadens? der ihr durch die Nichteinlösung der am 15»? 20, und 23» Oktober 1954 fälligen Y/echsel entstanden ist (2.326,70 LH des Wechsels vom 15« Oktober? 3»261,85 TM des Wechsels vom 20. Oktober, und einen Teilbetrag des am 23» Oktober fälligen? auf 2,.010,45 LH lautenden Wechsels).
Zur Zahlung des Betrages von 6.100 LM ist die Beklagte nach Ansicht der Klägerin nicht nur wegen Verstoßes gegen die Vereinbarung von Ende März 1953? sondern auch aus drei weiteren Gründen verpflichtet. Einmal habe . der Direktor Freytag der Beklagten ihr am 27. Oktober 1954 ausdrücklich zugesichert? die am 15»? 20. und 23« Oktober 1954 fälligen Wechsel einzulösen. Lie Beklagte hafte ferner für die Schulden der Firma ScflHIl, weil sie durch Sicherungs- und Forderungsabtretungen deren gesamtes Vermögen übernommen habe. Schließlich sei die Beklagte nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig, weil sie die Firma ScflM^er wirtschaftlich i Bewegungsfreiheit beraubb? sie trotz ihrer Zahlungsunfähigkeit weiter gestützt, die Klägerin über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma Scfl^HHH^getäuscht und dadurch zu dem Abschluß des Stillhalteabkommens und zu weiteren Lieferungen bewogen habe.	.	.	*
Lie Beklagte hat beantragt? die Klägerin mit 4är Klage abzuweisen.	1
Sie behauptet, es sei Ende März 1953 nicht vereinbart worden? daß die Neuforderungen der Klägerin vorweg
 zu bezahlen seien» Vielmehr hätten vornehmlich die kleineren Gläubiger befriedigt werden sollen«, um Konkursanträge und Vollstreckungsmaßnahmen von ihrer Seite zu verhindern» Erst nach Befriedigung der drängenden Kleingläubiger und Zahlung der laufenden Unkosten hätten die Wechselforderun-gen der Klägerin aus Neulieferungen getilgt werden sollen» Sie habe aber auch rückständige Steuern- und Krank enkassen-beiträge bezahlen dürfen und müssen. Mit der Zahlung an die Firma iflPsei die Klägerin einverstanden gewesen»
Die Beklagte bestreitet ferner, daß ihr Direktor die Einlösung der drei Y/echsel zugesagt habe, und tritt den Behauptungen und Ausführungen der Klägerin über eine Haftung aus § 419 und § 826 BGB entgegen«
Vorsorglich rechnet sie mit einer Forderung aus einem in ihrem Besitz befindlichen Wechsel auf, den die Firma ScHHMfür frühere Lieferungen der Klägerin aus der Zeit vor dem Stillhalteabkommen akzeptiert hatte und aus dem die Klägerin als Ausstellerin haftet»
Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen* Das Ober-.landesgericht hält im Gegensatz* zu dem Landgericht die Klageforderung für begründetweil die Beklagte die Klägerin durch Verletzung des Abkommens von Ende März 1953 geschädigt habe. Gleichwohl hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die Klageforderung durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung getilgt sei./
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren im' zweiten lechtszuge gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiter'.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
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Entscheidungsgründe t
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Io Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Die Beklagte ist? obschon das angefochtene Urteil die Berufung der Klägerin zuriickgev/iesen hat? durch diese Entscheidung beschwert? weil das Berufungsgericht die Klage an sich für begründet gehalten und sie nur wegen der von der Beklagten erklärten Aufrechnung abgewiesen hat (RGZ 78? 398? 402).
II. Bas Berufungsgericht hält die Beklagte für schadensersatzpflichtig? weil sie ihre Pflichten aus der Ende März 1953 getroffenen Vereinbarung verletzt habec Bie Pflichtverletzung sieht es darin? daß die Beklagte aus Neueingängen? d. h. aus Zahlungen für nach dem Stillhalteabkommen von der Firma SoflHIHHP ausgeführten Bauarbeiten? alte Forderungen? nämlich solche von Krankenkassen in Höhe von rund 36*000 BM und solche von Finanzämtern in Höhe von rund 40«000 Bll, befriedigt hat? während die aus Lieferungen der Klägerin nach dem Stillhalte abkommen neu entstandenen Forderungen der Klägerin nicht voll befriedigt worden sind.
IIIc Bie Begründung? mit der das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht hat, kann den Angriffen der Revision nicht standhalten.
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Ber Vorwurf der Revision,das angefochtene Urteil enthalte keine Beweiswürdigung und keine Feststellung deg Inhalts der Ende Kärz 1953 getroffenen Vereinbarung? trifft freilich nicht zu«. Zwar gibt das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen zunächst nur die Aussagen der Zeugen l^Dund	wieder, die beide mehrfach vernommen
 worden sind? und sagt dabei nicht? welche Aussagen es für richtig hält, obschon die Aussagen voneinander abweichen.
Jedoch enthält das Berufungsurteil eine klare Feststellung folgender Punkte;?
a) Eine feste Rangordnung der zu tilgenden Schulden ist nicht vereinbart worden (So 16)«,
. b) Die Neuforderungen sollten nicht unbedingt vor allen alten Gläubigern befriedigt werden? vielmehr durften ”in gewissem Umfange" auch Altforderungen aus Neueingängen befriedigt werden (»So 19).
Das Berufungsgericht stellt dann selbst die Frage? in welchem Umfange dies geschehen durfte« Auf diese für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende und als solche auch vom Berufungsgericht erkannte Frage gibt das angefochtene Urteil keine positive Antwort«, Es bemerkt nur negativ? es sei sicherlich nicht richtig? daß kein Unterschied zwischen den Gläubigern großer und kleiner Forderungen zu machen gewesen und daß es nur darauf angekommen sei? ob der betreffende Gläubiger seine Rechte mit besonderem Nachdruck verfochten habe» Daraus und aus dem darauf folgenden Satz? daß die Beklagte die Begleichung ,ferheblicher Anforderungen” aus Neueingängen hätte ablehnen müssen? kann die Meinung des Berufungsgerichts gefolgert werden? daß nach dem Inhalt der Vereinbarung allenfalls kleine Altforderungen vor den Neuforderungen der Klägerin hätten befriedigt werden dürfen und daß die Befriedigung "erheblicher” Altforderungen auch dann als Pflichtverletzung der Beklagten anzusehen sei? wenn die Gläubiger dieser Forderungen Konkursantrag gestellt oder sonstige Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hätten«*
IV« Die Revision rügt mit Recht? daß das Berufungsgericht, wenn es die von der Beklagten im Abkommen von Ende März 1953 übernommenen Pflichten in dieser Weise bestimmt? die
 dem Abkommen zugrundeliegende Interessenlage nicht gebührend beachtet und sich insoweit auch mit dem Inhalt der von ihm verwerteten Zeugenaussagen nicht genügend auseinan dersetzt„
Pas Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Klägerin zwar, weil sie durch die Fortsetzung ihrer Lieferungen die Y/eiterführung des Betriebs def Firma SqHP fm^^eimiöglichte, grundsätzlich Befriedigung ihrer neuen Forderungen vor Altgläubigern erwarten durfte, daß sie aber gleichwohl in gewissem Umfange die Befriedigung von Altgläubigern aus Neueingängen hinrenommen hat, pieses Einverständnis der Klägerin damit, daß unter Umständen auch Altgläubiger vor ihr befriedigt wurden, findet seine Erklärung in dem mit dem Stillhalteabkommen verfolgten Zweck* Es mußte nämlich im Interesse aller Beteiligten lj *en, daß die Fortführung des Stillhalteabkommens und die Y/eiterführung des Betriebs der Firma ScflHHMP nicht durch Konkursanträge einzelner Gläubiger gefährdet wurde * Pieses Interesse bestand auch für die Klägerin, die befürchten mußte, daß sowohl ihre alten wie ihre neuen Forderungen gefährdet waren oder sogar ganz ausfielen, wenn es zu dem Konkurs der Firma	kam«
Auch in den Aussagen der Zeugen ScflHNHV und ist dieses Interesse der Beteiligten deutlich zu dem Ausdruck gekommen« ScHHH^hat unter anderem ausgesagt, man sei sich bei der Vereinbarung Ende J.ärz 1953 einig gewesen, daß zunächst diejenigen Gläubiger befriedigt werden sollten, die besonders gedrängt und mit Schwierigkeiten gedroht haben« Auch LflHPhat bekundet, es sei davon die Rede gewesen, daß einzelnen Gläubigern, die mit Konkursantrag drohten, durch Bezahlung ihrer Forderungen der Mund gestopft werden sollte; er könne sich nicht erinnern, daß dabei nur an kleine Forderungen gedacht worden sei; der Hauptzweck des Abkommens sei gewesen, auf jeden Fall einen Konkurs zu vermeiden. Piesen
 
aus der Interessenlage zu folgernden, auch von den Zeugen betonten Zweck der Vermeidung eines Konkursverfahrens berücksichtigt das Berufungsgericht nicht ausreichend. Es hätte sonst nicht ohne nähere Begründung zu dem Ergebnis kommen können, daß es nicht entscheidend darauf ange-kommen sei, ob einzelne Gläubiger ihre Hechte mit besonderem Nachdruck verfochten. Wie die Zeugen hervorgehoben haben, sollten besonders drängende Gläubiger berücksichtigt werdens um einen Konkurs zu vermeiden. Lag die Vermeidung eines Konkurses aber im Sinne des Abkojomens und war sie, wie der Zeuge	gesagt	hat,	sein	Hauptzweck, so ist
 die Auffassung des Berufungsgerichts nicht folgerichtig, daß an größere Gläubiger auch dann, wenn sie besonders drängten, nicht gezahlt werden durfte,
 Bas Berufungsgericht hat, wenn es die Beklagte gerade wegen der Zahlungen an die Krankenkassen und Finanzämter haftbar macht, nicht nur den Zweck des Abkommens, den Konkurs zu vermeiden, sondern noch weitere Umstände außer acht gelassen*
Da eine feste Vereinbarung über die Heihenfolge der zu tilgenden Schulden nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht vorlag und die Befriedigung von Alt-gläubigem nicht schlechthin ausgeschlossen war, blieb ein Spielraum, innerhalb dessen die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen handeln durfte- I)a die Vermeidung des Konkurses von allen Beteiligten angestrebt und in ihren Besprechungen auch davon die Hede v/ar, daß zur Erreichung dieses Zwecks besonders drängende Gläubiger befriedigt werden sollten, durfte die Beklagte davon ausgehen, daß es auch dem Interesse der Klägerin entsprach, die Maßnahmen zu treffen/ die zur Vermeidung eines Konkurses angezeigt erschienen. Bann, aber ist nicht zu erkennen, daß die Beklagte gerade durch die Zahlung
 der Steuern und Krankenlcassenbeiträge schuldhaft gehandelt haben soll- Die Beklagte hatte im Rechtsstreit ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Zahlungen notwendig gewesen seien, weil die Finanzämter und Krankenkassen eigene Vollstreckungsorgane hätten und erfahrungsgemäß schnell zu Vollstreckungsmnßnahinen schritten (S»
 12 des Berufungsurteils)» Das Berufungsgericht setzt sich mit diesem Vorbringen, das die Schulden gegenüber diesen Stellen als dringlich hervorhebt, nicht auseinander.- 3s hat auch nicht beachtet, daß nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten eine Krankenkasse bereits IConkur saht rag gestellt hatte, den sie erst nach Befriedigung ihrer Forderung zurückgenommen hat» Darüber hinaus entspricht es allgemeiner Auffassung, bei geordneter Weiterführung eines gewerblichen Betriebs die Zahlung der aufgelaufenen Steuern und Krankenkassenbei-ti'äge als vordringlich anzusehen* Für diese Auffassung ist einmal der von der Beklagten hervorgehobene (Jesichtspunkt maßgebend, daß diese Stellen ihre Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren schnell beitreiben können und erfahrungsgemäß von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Die besondere Stellung dieser Gläubiger zeigt sich aber auch darin, daß ihre Forderungen im Konkurs- und Vergleichsverfahren bevorrechtigt sind, und zwar nicht nur wegen der laufenden Abgaben, sondern auch wegen der Rückstände für ein Jahr» Bei diesem besonderen Charakter der Krankenkassenbeiträge und Steuerschulden ist esy^efierrf.*-falls* auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen, nicht gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht der Beklagten gerade die Erfüllung dieser Forderungen als Pflichtverletzung anrechnet, während es den Hauptvorwurf der Klägerin, daß die Beklagte bei der Verwendung der Eingänge ihre eigenen Interessen und die ihrer Bankkunden verfolgt habe, nicht behandelt»
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Die Klägerin hatte allerdings im Rechtsstreit behauptet, sie würde lieber den Konkurs der Firma (H^als die Befriedigung von Altgläubigem, sei es auch der Krankenkassen und Finanzämter, in Kauf genommen haben (s. 2, 3 des Protokolls vom 3*9*1956)* Es mag auf sich beruhen, ob diese Behauptung ernst gemeint ist. Als wirtschaftlich vernünftig kann eine solche Einstellung nicht gelten, weil auch im Konkursfalle die Forderungen der Krankenkassen und Finanzämter - mindestens die aus dem letzten Jahre stammenden - der Klägerin vorgegangen wären. Daran hätte der von der Klägerin angeblich bei ihren Lieferungen vereinbarte verlängerte Eigentumsvorbehalt nichts geändert» Im Urteil des Landgerichts ist bereits ausgeführts daß die Klägerin Ende März 1953 der Abtretung aller Forderungen der Firma ScflHHHP an die Beklagte zugestimmt und sich damit der aus einer Vorausabtretung an sie selbst folgenden Rechte begeben habe«. Die Klägerin, die ursprünglich den eingeklagten Betrag auf Grund der in ihren Lieferungsbedingungen enthaltenen Vorausabtretung beansprucht hatte, hat denn auch diese Klagebegründung im^ Rechtsstreit' fallen lassen. Im Hinblick auf. das KonkursVorrecht spricht nichts dafür, daß die Beklagte es als ihre Pflicht an-sehen mußte, Zahlungen an die Krankenkassen und Finanzämter auch um den Preis des Konkurse^' zu unterlassen.
Schließlich hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet, daß die Beklagte die Wechsel der Klägerin, soweit sie sich auf neue Lieferungen bezogen, laufend eingelöst hat und daß der am 15- Oktober 1954, unmittelbar vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens fällige Wechsel nach dem Vortrag der Klägerin (S. 3 des Schriftsatzes vom 25 * November 1954) der erste Wechsel war, dessen Einlösung die Beklagte verweigert hat. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die Beklagte nicht anneh-
men durfte, daß das eingehende Geld zur Bezahlung sowohl der Steuern und Krankenkassenbeiträge wie der aus neuen Lieferungen der Klägerin laufend entstehenden Forderungen ausreichte * Das gilt umso inehr, als die Beklagte insgesamt Uber 2 Millionen D!5 aus Forderungen der Firma ScflHi vereinnahmt hat. also einen Betrag, der die Summe der neuen Forderungen der Klägerin und der an Krankenkassen und Finanzämter geleisteten Zahlungen weit überstieg»
Danach reicht die Begründung des Berufungsurteils nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Abkommens von F.nde Tärz 1953 zu rechtfertigen.. In den Zahlungen an die Krankenkassen und Finanzämter kann - jedenfalls nach den bisher vom Beru-fungsgericht getroffenen Feststellungen - ein Verschulden der Beklagten nicht erblickt werden.»
V» Aus den vorstehenden Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden* Das Berufungsgericht wird, wenn sich die Bezahlung der Krankenkassenbeiträge und Steuern nicht noch auf Grund weiterer )A*^tStellungen als schuldhafte Vertragsverletzung der Klägerin erweisen sollte, zu den übrigen, bisher nicht erörterten Behauptungen Stellung nehmen müssen, die die Klägerin zur Begründung ihres SchadensersatzanspruÄis aufgestellt hat» Hier kommt in Betracht, daß die Beklagte das Abkommen von Fnde Llärz 1953 durch die Bezahlung anderer Altgläubiger, etwa der Firma Lösch, verJ^tzt haben könnte* Weiter muß da« Berufungsgericht darauf einge-hen, ob die Beklagte wegen der angeblichen ausdrücjc-, liehen Zusage, die drei am 15», 20. und 23* Oktober 1954 fälligen Wechsel einsulösen, oder aus dem Gesichtspunkt
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der Vermögensübernahme oder wegen unerlaubter Handlung haftet
 Glanzmann Rietschel Heimann-frosien Erbel Meyer
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