Sie bezeichnete den Rechnungsbetrag im Hinblick auf die derzeit üblichen Lcinölpreise und auf die Wertangaben in der Importverpflichtung und der Einfuhrbewilligung als unverständlich« Da die JEIA die Rechnung in der Folgezeit nicht berichtigte, überwies ihr die Beklagte als "ungefähren Gegenwort" 237,852 DM, Den Unterschiedsbetrag von 104-785,90 Bl weigerte sie sich zu zahlenv Durch das sog* Bilaterale Abkommen vom 15« Dezember 1949 - BGBl 1950, 9 ff - Über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland und die Hebenabkommen vom selben Tage zwischen der Bundesrepublik und den ehemaligen Hohen Kommissaren über ECA-Konten - BAnz Hr. 112/50 - wurden die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Marshallpian-Einfuliren auf die Bundesrepublik über-tragen* Der später mit der Verwaltung dos Marshaliplan-Vermögens in Deutschland auf Grund des Gesetzes Über die Verwaltung des ERP-Sonderverraögens vom 31» August 1953 - BGBl I 1312 - betraute seinerzeitige Bundesraini-ster für den Marshallplan hat die Klägerin mit der Einziehung der auf die Bundesrepublik übertragenen Forderungen an die Abnehmer von ECA-Einfuhren treuhänderisch be-auf tragt* Die Klägerin hat vorgebracht, zwischen der Import-verpfiiehtung vom 9» Februar 1949 und der Einfuhrbewilligung vom 5» Mai 1949 bestehe kein Zusammenhang» Sie wichen nicht nur in der Art der Einfuhr, sondern auch hinsichtlich Wareximenge und Preis voneinander ab* Der Beklagten als bedeutendem Außenhandelsunternehmen sei das besondere Verfahren bei Marshallplan-Einfuhren bekannt gewesen. Diesen Betrag eowie die Wutcungszinsen für den Zeitraum vom Empfang der Ware bis zur Zahlung des Teilbetrags von 237.852 DM verschulde die Beklagte noch aus dem Einfuhrgeschäft. Die Abweichungen hinsichtlich der Warenmenge und des Preises habe sie hingenommena Auf Grund ihrer Erfahrungen aus früheren Geschäften sei sie der Meinung gewesen, der in der Einfuhrbewilligung genannte Betrag sei der ungefähre Kaufpreis, der auf Grund von Mengenunterschieden oder der später bekannt werdenden Iransport- und Umschlagkosten kleinen Änderungen unterliegen könnec Daß seitens des ausländischen Exporteurs für das Leinöl ein Dollarbctrag im Gegenwert von 342«672,90 DM in Hecbnung gestellt worden ist, hat die Beklagte nicht bestritten» Sie hat aber in Abrede gestellt, die Einzelheiten über die Abwicklung der Marshal." -plan-Importe, insbesondere die Bedeutung der 10-Tagebe-richte der EGA, gekannt zu haben» Die streitige Lieferung - so hat sie geltend gemacht - sei erst das zweite Geschäft dieser Art*gewesen« Auf die Präge ihres Geschäftsführers De^p^, was der Aufdruck "Plan Marshall" auf der Einfuhrlizenz zu bedeuten habe, sei diesem von einem Angestellten dor JEIA geantwortet worden, für £Iarshallplan-Ei nfuhren ge'J to dasselbe Verfahren wie bei Hormalplan-Einfuhren- Infolge der verspäteten Rechnungserteilung sei es ihr nicht mög- veinrflichtungsscheins vom 9* Februar 1949 begonnen,, Die Klägerin bestreite zu Unrechts daß dieser Vorgang mit * der späteren Lieferung von 160 t Leinöl im Rahmen des ERP Zusammenhänge« Es fährt aus; in der Einreichung der ImportVerpflichtung durch die Beklagte habe der Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages über 185 t Leinöl zu dem Preise von 1,40 DM je Kilogramm gelegen. Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen» ReohtsirrTümlich ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, in der Abgabe der Imporbverpflichtung liege ein Angebot der Beklagten zu dem Abschluß eines privatrechtlichen Kaufvertrages mit der JEIA» Es mag sein, daß mit der Unterzeichnung des Verpflichtungsscheins auch der Zweck verfolgt wurde, die Abnahme der einzuführenden Ware durch die Beklagte sicherzustellen» Im Rahmen der von der Besatzungsmacht gelenkten und kontrollierten Einfuhr hatte die Importverpflichtung jedoch unabhängig von dem an die EGA gerichteten Auftragsschreiben der Arßenhandelsstelle der französischen Militärregierung vom 6» Dezember 1948 vor allem die Bedeutung, nach Peststellung des Einfuhrbedarfs des Besatzungsgebiets die voraussichtlichen Abnehmer zu ermitteln und aus den Angaben in der Verpflichtung zugleich die genauen Unterlagen für den Bezug der gewünschten Ware im Ausland zu erhalten» Das geht hervor aus den Vermerk am oberen Rande des Verpfiichtungsschcins, vor allem aber aus der zur Zeit der Abgabe der Importver-pflichtung geltenden "Note sur nouveile procedure des importations" des Service du Commerce Ext6rieur der französischen Militärregierung vcm 28« Oktober 1948 ~ No« 4703 - (sog, Monier-Anweisung) in Verbindung mit Art«, VI a und VIII des Bisec/Memo (48) 54 vcm 19. Oktober 1948 über den Zusammenschluß des Außenhandels der französischen Zone mit dem der Bizone« Biese Bestimmungen sahen vor, daß die Einfuhrbedürfnisse der französischen Zone auf Grund eines für dieses Gebiet periodisch aufzustellenden Importplans festgestellt wurden, daß die JEIA für die Befriedigung dieser Bedürfnisse verantwortlich war und daß sie unter Verwendung der ihr anfallenden Ausfuhrerlöse (Art* VIII des Bisec-Memc (48) 54) die erforderlichen Importverträge abschloß. Erst wenn die Voraussetzungen für die Ejnfuhr der in der Verpflichtung angegebenen Ware nach dem Importplan erfüllt waren, leitete das Außenhandelsamt den Vex’pflichtungsschein zur Entschließung über den Abschluß von Importverträgen au die JEIA weiter (II 3 und 4 der Monier-Anweisung). Hiernach kann der - im einzelnen auch nicht begründeten - Auffassung des Berufungsgerichts, dio Importverpflichtung vom 9« Februar 1949 sei das an die JEIA gerichtete Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages über die in der Importverpflichtung angegebene Ware zu dem dai’in genannten Preise, nach den damals für das französische Besatzungsgebiet erlassenen Eiifuhr^orschriften nicht beigetreten werden. III» Das Berufungsgericht.meint, durch das Begleitschreiben der JEIA vom 17.* Mai 1949 und dadurch, daß die Beklagte die Ware widerspruchslos abgenommen habe, sei zwischen den Beteiligten ein Kaufvertrag zustande gekommen,. Die Ansicht der Klägerin, ein bostimntsr Kaufpreis sei nicht vereinbart worden, lehnt es im Gegensatz zu dem Landgericht ab« Es ist vielmehr der Auffassung, der in der Einfuhrbewilligung angegebene Werfe und der im Schreiben vom 17* Hai 1949 genannte Sicherungsbetrag stellten den vereinbarten Kaufpreis für das Leinöl dar, der nur wegen der bei der Erteilung der Genehmigung nicht bekannten Eracht-,.Umschlag- und sonstigen Nebenkosten noch geringen Schwankungen unterlegen habe, Hierzu erwägt das Berufungsgericht, daß besondere Vorschriften über die Abwicklung der Marshallplan-Einfuhven in der französischen Sone nicht bestanden hätten. Diese Ausführungen des Berufungsg3richts mögen für Normalplaueinfuhren im allgemeinen zutreffen; sie berücksichtigen aber nicht genügend, daß die Beklagte mit der JEIA, einem Organ der Besatzungsmacht (von Schmoller/ Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 45 S, 10), kontrahiert hat, das namentlich bei ECA-Einfuhren in der Gestaltung seiner rechtlichen Beziehungen zu den deutschen Abnehmern nicht frei war« Sie beachten vor allem nicht die Besonderheiten;, die sich. daß zwischen der JEIA-Zweigstelle Baden-Baden und der Beklagten über 16O t Leinöl ein Kaufvertrag geschlossen worden ist« La die Importvevpflichtung kein Vertragsangebot darstellt, kann die Vereinbarung, wie auch das Berufungsgericht letztlich annimmt, nur durch das in dom Begleitschreiben zur Einfuhrbewilligung vom 17* Mai 1949 liegende Angebot der JEIA und dessen stillschweigende Annahme durch Entgegennahme der Bewilligung, spätestens aber durch die vorbehaltlose Abnahme der Ware seitens der Beklagten getroffen worden sein* Lurch diesen Vertrag verpflichtete sich die JEIA zur Lieferung von 160 t Leinöl, während die Beklagte den in der Einfuhrbewilligung angegebenen Wert der Ware als Sicherungsbetrag auf das Marshall plan-Konto der JEIA zu überweisen, im übrigen aber als Kaufpreis den Betrag zu zahlen hatte, der sich aus der von der JEIA noch aufzustellenden Rechnung ergeben würde* Ein über das Leinöl bereits gegolten hätten, so wäre daraus noch nicht zu folgern, daß im Verhältnis der JEIA zu dem deutschen Abnehmer bei Marshallplan-Einfuhreii die DM-Preise zu zahlen seien, die sich aus den 10-Tagebe-richten der BOA ergaben„ Das Memorandum hatte den Zweck, die Preise für gewisse «Taren von den bis zu seinem Inkrafttreten geltenden Inlandsstcppreisen zu lösen und sie im Hinblick auf die bevors behende Währungsreform den Weltmarktpreisen anzunähern. 30 cents zu zahlen hatte* Wegen Pehlens eines Anknüpfungspunktes versagt jedoch seine Anwendung, wenn, wie hier, als Grundlage für die -Bemessung dos Abnahmepreises kein fester, aus dem Kontrakt mit dem ausländischen Ablader ersichtlicher Kaufpreis vorlag, sondern dieser erst nach Ankauf und Verschiffung der Ware von dritter Seite bestimmt wurde (ähnlich BGH Urt.v« 3) Auf Grund der vorgelegten Unterlagen geht das Obcr-landesgericht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß es sich bei der Einfuhr, des Leinöls entsprechend den im französischen Besatzungsgebiet damals üblichen Verfahren um einen sog* Direktimport handelte, der mit Marshallplan-Mittein finanziert worden ist« Die Einfuhr der ware wurde nach den Peststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen; wie folgt, abgewickelt? Die Verbindlichkeit des deutschen Abnehmers, der JEIA den Kaufpreis für die eingefUhrto Ware zu bezahlen, beruht freilich nicht unmittelbar auf derselben rechtlichen Grundlage wie die Verpflichtung des Oborkommandieren-den zur Einzahlung des Gegenwerts der von der ECA bekannt gegebenen Dollarzahlungeno Das Abkommen vom 9« Juli 1948 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der Rechte und Pflichten grundsätzlich nur zwischen den Vertragsstaaten entstehen läßt«. als sie dafür Sorge zu tragen hatte, daß der DM-Gogenwert der in den 10-Tage-berichten ausgewiesenen Dollarzahlungen dem Sonderkonto ungeschmälert zugeführt wurde, daß sie also nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrtümlich annimmt, in der Bemessung des Kaufpreises frei war, vermag für sich allein keine unmittelbare Wirkung auf die Verpflichtung des deutschen Abnehmers hervorzurufen«, Vielmehr hätte es einer Anordnung der Besatzungsmacht oder eines innerstaatlichen Gesetzes bedurft, um die dem Oberkommandierenden und damit der JEIA auferlegte . Eine solche Anordnung oder ein innerstaatliches Gesetz ist, wie das Berufungsgoricht zutreffend fcststellt und wie auch die Klägerin zugeben mußte, für das französische Besatzungsgebiet allem Anschein nach nicht erlassen worden«, Es kann daher nicht angenommen werden, daß sich die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des Kaufpreises für Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß die Bestimmungen des Abkommens vom 9- Juli" 1948 zu dem Gegenstand des zwischen der JEIA und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages gemacht werden sollten, ist zwar unstreitig nicht getroffen worden« Wie das Berufungsgericht aus der Beweisaufnahme. insbesondere aus d?r Bekundung des Zeugen Bencke, schließt, sind der Beklagten die näheren Unterschiede des Verfahrens bei Normalplan- und Marshallplan-Einfuhren nicht bekannt gewesen« Immerhin ersah aber die Beklagte aus der Einfuhrbewilligung, daß es sich um einen Import unter Verwendung von Marshallplan-Mitteln handelte« Auch aus dem Begleitschreiben dazu von 17«. Bas Berufungsgericht hat-zu wenig beachtet, daß der hier zu beurteilende Vertrag im Rahmen einer gelenkten Einfuhr steht« Infolgedessen ist es zu einer Auslegung des Importverpflichtungsscheins, der Einfuhrbewilligung, und des Begleitschreibens vom 17® Mai 1949 gelangt, die ihrem objektiven Inhalt nicht entspricht« Ba es sich bei den genannten Urkunden um typische, bei Einfuhrgeschäften in die französische Zone für einen längeren Zeitraum regelmäßig benutzte Vordrucke handelt, kann ihre Auslegung durch das Berufungsgericht auch in der RevisionsInstanz in vollem Umfange nachgeprüft werden® Hiernach ist die Beklagte verpflichtet, der JEIA und ihi-en Rechtsnachfolgern den Kaufpreis zu zahlen, der sich aus dem hier in Betracht kommenden Einfuhrverfahren, d«h« aus den.10-fegeberichten der ECA, ergibt (ähnlich BGH WM 1956, 1158 und für das anglo-amerikanische Besatzungsgebiet Urteile des erkennenden Senats vom 20« Dezember 1956 - VII ZR 46 und 48/56 -)« Obwohl die Beklagte die Entstehung des für die Anschaffung des Leinöls in den Vereinigten Staaten aufgewendeten Boilarbetrages und die der JEIA hieraus erwachsene Verpflichtung der Hohe nach nicht bestritten hat, konnte in der Sache selbst noch nicht entschieden werden, weil die Beklagte glaubt, notfalls gegenüber der Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen aus einem Verschulden der JEIA bei Vertragsschluß aufrechnen zu können« aa) In den genannten Gesetzen ist vorgesehen; daß Ansprüche gegen die JEIA unter Ausschluß des Rechtswegs innerhalb bestimmter Fristen bei dieser geltend zu machen sind; andernfalls können sie nach Art« 4 des Gesetzes Nr* 19 zurückgewiesen werden und gelten nach Art* 5 des Gesetzes Nr, 56 als erloschen* Ob diese Bestimmungen auch auf Ansprüche anzuwenden sind, die gegen die JEIA in ihrer Eigenschaft als Treuhändei'in der ECA-Verwaltung gerichtet sind, kann dahingestellt bleiben; auch wenn man dies bejaht, würden die Vorschriften der AHK-Gesetze Nr«, zwar die Regelung von Aiisprüchcn gegen die JEIA unter Ausschaltung der deutschen Gerichtsbarkeit seinerzeit der Stellung der JEIA als einer Behörde der Besatzungs-mächte entsprochen* Da aber die Ansprüche der JEIA nunmehr auf die Bundesrepublik übergegangen sind und die Gegenforderungen der Beklagten demzufolge dieser entgegengehalten werden (vgl« § 404 BGB), besteht weder ein Bedürfnis noch ein Anlaß mehr, die in den Gesetzen Br« 19 und 56 vorgesehene Beschränkung bei der Geltendmachung von Ansprüchen, jedenfalls soweit es sich um die privatrechtliche Betätigung der JEIA handelt, weiterhin bestehen zu lassen« Deutschen Hechtsgrundsätzen entspricht es vielmehr, daß der Öffentlichen Hand, sofern sie privatrechtliche Verträge eingoht, keine bessere Rechtsstellung eingeräumt wird als einer Privatperson (vgl/fficczorek GVG Anm» L und f« zu § 13)« Ebenso wie diese muß sich der Staat zur Durchsetzung seiner Ansprüche der Gerichte bedienen« Er ist auch grundsätzlich ihren Entscheidungen unterworfen, wenn or aus seinem px’ivatrechtlichen Handeln verklagt wird« Seinen Ansprüchen können die gleichen Einbindungen entgegengchalten werden wie jeder einen Rechtsstreit führenden privaten Partei« Die Bestimmung des Arto 5 des Gesetzes Nr* 56 hat aber nicht den Sinn, daß die nicht rechtzeitig ange-meldeten Ansprüche schlechthin zu bestehen aufgehört habeno Die Beklagte könnte hiernach wegen der unterlassenen Anmeldung ihre Ansprüche im Verhältnis zu der JEIA nicht mehr geltend machen« Zur Aufrechnung gegenüber der Klägerin ist sie jedoch als befugt zu erachten« 444 - und der dazu gehörige Briefwechsel zwischen der Alliierten Hohen Kommission und dem deutschen Bundeskanzler vom 19«/21« Mai 1952 - BGBl 1955 II 572 insbesondere Ziffer 1 des Schreibens vom 19» Mai 1952, nicht entgegen« Abgesehen davon, daß die darin vorgesehene beschränkte Haftung der Bundesrepublik gegenüber den Gläubigern .der JEIA die Aufrechnung mit derartigen Forderungen gegenüber Ansprüchen der Bundesrepublik nicht ohne weiteres ausschlösse, bezieht sich der genannte Schriftwechsel seinem gesamten Inhalte nach nur c) Die Aufrechnung ist schließlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil die JEIA bei der Abwicklung dor Marshall-plan-Einfuhren nur die Stellung eines Treuhänders hatte, die Beklagte den DM-Gegenwert des für die Anschaffung der Ware verausgabten Dollarbetrages auf ein Sonderkonto einzuzahlen hatte oder weil der auf Grund der ECA-Lieferun-gen gebildete Gegenwertfonds ein zweckgebundenes Sondor-vermögen darstellt« Es kann dahingestellt bleiben, wie über diese Frage zu entscheiden wäre, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis hergeleitet würde wie der Klageanspruch oder wenn die Aufrechnung erklärt worden wäre, als die Ansprüche noch der JEIA zustanden« Nachdem die Dezember 1949 - BGBl* 1950, 9 ff - und des Nebenabkomraens mit dem französischen Hohen Kommissar über ECA-IConton vom selben Tage -BAnz 1950 Nr* 112 - auf die Bundesrepublik übergegangen waren und diese anstelle der Hohen Kommissare die Verpflichtung zur Abführung der Gegenwortmittel auf ein Sonderkonto übernommen und erfüllt hatte, können die mit der Errichtung des Sonderkontos verfolgten Zwecke durch eine Zahlungsweigerung des deutschen Abnehmers oder durch eine von diesem erklärte Aufrechnung nicht mehr beeinträchtigt oder gefährdet werden« Vielmehr muß sich die Klägerin, die anstelle der Bundesrepublik die Klageforderung geltend macht, auch solche Einwendungen entgegenhalten lassen, die der nur treuhänderisch tätigen und mit der Verpflichtung zur Einzahlung des vollen Kaufpreises in den Gegenwertfonds belasteten JEIA gegenüber möglicherweise nicht erhoben werden konnten« Denn im Gegensatz zur JEIA ist die Bundesrepublik und damit die Klägerin nach vollständiger Erfüllung der Verpflichtung zur Auffüllung des Sonderverinögens gemäß dem Bilateralen Abkommen und den .'lUfrr.tzr.bkor.r’cn zur freien Verfügung über die auf sie übergegangenen Forderungen aus Marshallplan-lieferungen berechtigt« 2« Im Hinblick auf die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der oben zu III hervorgehobenen, sich aus dem Marshallplan-Verfahren ergebenden Besonderheiten Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Anordnungen über die Abwicklung der Marshallplan-Impci’te in dor französischen Zone bei Abschluß des Kaufvertrages im Hai 1949 nicht bestanden haben, daß die Einzelheiten dieser Einfuhrart damals noch weitgehend unbekannt waren und daß der Geschäftsführer DeMB der Beklagten von Angestellten der JEIA eine unrichtige Auskunft über die Besonderheiten des ECA-Verfahrens orbalten hat«, Hätte sich Deneke nach Lage der Umstände auf die Eichtigkeit und Maßgebliclikeit dieser Auskunft verlassen können und wäre weiterhin festzustellen, daß die Beklagte auch keinen besonderen Anlaß hatte, sich anderweit über die nähe-ren Bedingungen der Marshallplan-Einfuhren zu unterrichten, so könnte ein Verschulden der JEIA bei Eingehung des Vertrages mit der Beklagten einmal darin erblickt werden, daß jene es unterlassen hat, die Beklagte über die Eigenart der ECA-Importe und den Umfang der sich für den deutschen Abnehmer daraus ergebenden Verbindlichkeiten aufzu-klären® ‘ferner läge ein Verschulden der JEIA darin, daß sie in die erst im Mai 1949 ausgestellte Importbewilligung einen nach den allgemeinen Weltmarktpreisen bemessenen Wex't für das Leinöl eingesetzt hat, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, durch Rückfrage bei ihrem Vertreter bei der EGA rechtzeitig den für die Ware tatsächlich auf-gewendeten Betrag zu erfahren» digkeit der in der Einfuhrbewilligung enthaltenen Wertangabe ihren Abnehmern einen festen Preis berechnet hat«* Eie Beklagte müßte also beweisen, inwieweit sie dadurch geschädigt worden ist, daß sie unter Beinicksich-tigung des nach den 10-Tageberichten geschuldeten Kaufpreises und ihrer sonstigen Gros tehungs kos ten von ihren Kunden kein ihre Aufwendungen deckendes Entgelt erhalten hat* Sollte die Beklagte?
2333 046
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Vexkündet am 16. Januar 1958 Y/oi ts chock, Justisobersekretär als Urkimds be einte r der Geschäfts steile
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Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der GflHpHjj^^^^^H^^Gesellscba^mitbesj Haf tung in iflHHHHHH)’ BBBBBBMu____________
vertreten durch ihre Geschaxtsftjhror Pr, Robeart LI und Pr» Hans S|B in PBH^^Bmd Pr, Hans K| in
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Klägerin, Berufungsbefclagte und Bevis i ons klägerin,
Prose(^bevollmächtigteri Rechtsanwalt Pr,
gegen
die sBBi^MWGresellschaft für Groß- und Außenhandel mit beschränkter Haftung in ÜBBver treten durch ihre Geschäftsführer Th« Fritz ZBlHHP^nd Pr« Herbert LBK ebenda«
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevoilmäclrtigter* Rechtsanwalt Pr
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung «vom 25. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Pr« Heimanu-T rosier.? Pr. Jinkelmann, Erbel und H. Meyer
für Recht erkanntt
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandcsgerichts Karlsruhe,
4. Zivilsenat in Freiburg, von 19« April 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen worden ist«
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Tatbestand:
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Am 9«. Februar 1949 reichte die Beklagter die sich vorwiegend mit Außenhandelsgeschäften befaßt; bei der früheren französischen Militärregierung in Baden-Baden» Direction de la Production Industrielle, Section Chimie, einen Importyerpflichtungsechein für 185 t Loinöl ein.
Der Preis der Ware war vpn der Beklagten mit 1,40 DM je Kilogramm e.a.f* (französische Formel fUr cif) Rotterdam angegeben« Die Urschrift des Verpflichtiuigsscheins trägt den handschriftlichen Vermerk "Plan d'importation du ''er Trimesfcre 1949? non EBP, Code EC A - 5.902 - Rubrique Ho« 590," Ende April 1949 wurde der Beklagten von der Joint Export-Import Agency (JEIA) - Zweigstelle Baden-Baden eröffnet, daß 210 t Leinöl in Rotterdam eingetroffen seien. Hiervon könnten ihr nur 160 t überlassen werden, weil 50 t der Ladung der Firma Dr„ F. SflHfc GmbH in Ludwigshafen/Rhcin zugeteilt seien« Die Einfuhrbewilligung für 160«000 kg Leinöl vom 5. Mai 1949 wurde der Beklagten oiu Schreiben der JEIA vom 17. Mai 1949 übersandt. Auf der Bewilligung befindet sich der Stempel "Plan Marshall"• Im Begleitschreiben ist ebenso wie in der Einfuhrlizenz der Wert der Ware mit 257.852 DM, d,h« etwa 1,49 DM je Kilo, angegeben« Die Beklagte wurde angewiesen, den Wert als Sicherungsbetrag auf das Konto der JEIA bei der Vjfplbank Baden-Baden, Konto Plan Marshall, sofort zu überweisen. Wörtlich heißt es dann: "Ober diesen Betrag wird nach Eingang der Ware in der Weise verfügt, daß derselbe auf die zu erstellende Faktura verrechnet wird«"
Mit Schreiben vom 2. Juni 1949 bestätigte die Beklagte der JEIA den Empfang von 843 Faß Leinöl -• 178-963 kg brutto. Sie bat, ihr die Rechnung so schnell wie möglich zuzusenden und ihr die Kosten für See- und Rheinfracht aufzugeben« Unter dem 29- Juni 1949 bat die Beklagte
um sofortige Übersendung der genor.oi Ge wicht sauf Stellung, Sie fügte hinzu, da sie bereits seit Ende Mai mit der Auslieferung der Ware beschäftigt sei, entständen ihr große Unannehmlichkeiten dadurch, daß sie nicht einmal den Preis der Ware wisse und ihr die Gewichtsnoten fehlten. Auf diese Schreiben erhielt die Beklagte zunächst keine Antwort, Sie setzte dio Verteilung des Leinöls an die ihr auf gegebenen Einzelebnebmer fort und stellte ihnen einen Preis von 1,80 DIi je Kilogramm in Rechnung,
Für die von ihr im Rahmen des amerikanischen Hilfsprogrammes (ERP) zu dem Ankauf des Leinöls auf gewendeten Beträge belastete die Economic Cooperation Administration (ECA) die JEIA endgültig mit 134*885,67 Dollar, Unter dem 13, Juli 1949 stellte die JEIA der.Beklagten für 843 Paß Leinöl 159*500 kg netto 342,637,90 DM = 2,15 DM je Kilo in Rechnung* Die Beklagte gab die Rochnung mit Schreiben vom 18, Juli 1949 an die JEIA zwecks Berichtigung zurück. Sie bezeichnete den Rechnungsbetrag im Hinblick auf die derzeit üblichen Lcinölpreise und auf die Wertangaben in der Importverpflichtung und der Einfuhrbewilligung als unverständlich« Da die JEIA die Rechnung in der Folgezeit nicht berichtigte, überwies ihr die Beklagte als "ungefähren Gegenwort" 237,852 DM, Den Unterschiedsbetrag von 104-785,90 Bl weigerte sie sich zu zahlenv
Durch das sog* Bilaterale Abkommen vom 15« Dezember 1949 - BGBl 1950, 9 ff - Über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland und die Hebenabkommen vom selben Tage zwischen der Bundesrepublik und den ehemaligen Hohen Kommissaren über ECA-Konten - BAnz Hr.
112/50 - wurden die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Marshallpian-Einfuliren auf die Bundesrepublik über-tragen* Der später mit der Verwaltung dos Marshaliplan-Vermögens in Deutschland auf Grund des Gesetzes Über die Verwaltung des ERP-Sonderverraögens vom 31» August 1953 - BGBl I 1312 - betraute seinerzeitige Bundesraini-ster für den Marshallplan hat die Klägerin mit der Einziehung der auf die Bundesrepublik übertragenen Forderungen an die Abnehmer von ECA-Einfuhren treuhänderisch be-auf tragt*
Die Klägerin hat vorgebracht, zwischen der Import-verpfiiehtung vom 9» Februar 1949 und der Einfuhrbewilligung vom 5» Mai 1949 bestehe kein Zusammenhang» Sie wichen nicht nur in der Art der Einfuhr, sondern auch hinsichtlich Wareximenge und Preis voneinander ab* Der Beklagten als bedeutendem Außenhandelsunternehmen sei das besondere Verfahren bei Marshallplan-Einfuhren bekannt gewesen. Sie habe gewußt, daß der in der Einfuhrbewilligung vom 5. und dem Begleitschreiben vom 17. Mai 1949 angeführte Wert nicht der endgültige Kaufpreis sei, daß dieser sich vielmehr nach den von der EGA herausgegebenen 10-Tageberichten bestimme. Der DM-Gegenwert der in diesen Berichten enthaltenen Dollarbelastung sei von dem Abnehmer der Ware an die JEIA zu zahlen gewesen» Das seien die von der JEIA in Rechnung gestellten 342*637,90 KI. Diesen Betrag eowie die Wutcungszinsen für den Zeitraum vom Empfang der Ware bis zur Zahlung des Teilbetrags von 237.852 DM verschulde die Beklagte noch aus dem Einfuhrgeschäft.
Die Klägerin hat beantragt:.
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1) 104«785,90 DM nebst 4 # Zinsen vom 24- Mai 1949 bis 1, September 1951 >• 6 $ Zinsen \ om 2* September bis 23* Oktober 1951 und 2 $ Zinsen über dem jeweiligen LandesZentralbank diskontsatz seit dem 24- Oktober 1951,
2) weitere 2«272,80 DIE (4 P Nmsimgs zinsen aus 237*852 DM vom 24- Mai bis 20, August 1949) zu zahlen«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetent Sie ist der Ansicht, die JEIA habe mit der Erteilung der Einfuhrbewilligung das in der Iraportverpflichtung liegende Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrags angenommen. Die Abweichungen hinsichtlich der Warenmenge und des Preises habe sie hingenommena Auf Grund ihrer Erfahrungen aus früheren Geschäften sei sie der Meinung gewesen, der in der Einfuhrbewilligung genannte Betrag sei der ungefähre Kaufpreis, der auf Grund von Mengenunterschieden oder der später bekannt werdenden Iransport- und Umschlagkosten kleinen Änderungen unterliegen könnec Daß seitens des ausländischen Exporteurs für das Leinöl ein Dollarbctrag im Gegenwert von 342«672,90 DM in Hecbnung gestellt worden ist, hat die Beklagte nicht bestritten» Sie hat aber in Abrede gestellt, die Einzelheiten über die Abwicklung der Marshal." -plan-Importe, insbesondere die Bedeutung der 10-Tagebe-richte der EGA, gekannt zu haben» Die streitige Lieferung - so hat sie geltend gemacht - sei erst das zweite Geschäft dieser Art*gewesen« Auf die Präge ihres Geschäftsführers De^p^, was der Aufdruck "Plan Marshall" auf der Einfuhrlizenz zu bedeuten habe, sei diesem von einem Angestellten dor JEIA geantwortet worden, für £Iarshallplan-Ei nfuhren ge'J to dasselbe Verfahren wie bei Hormalplan-Einfuhren- Infolge der verspäteten Rechnungserteilung sei es ihr nicht mög-
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lieh gewesen, die Preiserhöhung auf ihre Abnehmer abzu- j
wälzen, Für den eingetretenen Schaden tafte ihr die JEIA»
Mit diesem Anspruch hat die Beklagte hilfsweise gegenüber der Klageforderung aufgerechnet.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beklag-te zur Zahlung der Kutzungszinsen in Höhe von 2,272,80 DM verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen, Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung ► des landgerichtlichen Urteils , während die Beklagte die
Zuinlckweistrng des Rechtsmittels beantragt.
^is^heidungsg^ndej_
I, Die Ansicht der Vorinstanzen, daß für die gerichtliche Geltendmachung des Klageaiispruchs der ordentliche Rechtsweg gegeben sei und daß sich die Ansprüche der an dem Leinölgeschäft Beteiligten nach deutschem Recht beurteilten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den-Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ähnlichen Pallen in ständiger Rechtsprechung entwickelt hau (BGEZ 17, 317, 319 ff; Urteile des II, Zivilsenats vom 26o April, 7» Mai und 27, September 1956 - II ZR 54/55, 70/54 und 213/54 - und des erkennenden Senats vom 29c Oktober und 20. Dezember 1956, sowie vom 7, Februar und 11, Juli 1957 - VII ZR 10, 46, 48, 40 und 228/56),
Auch die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht (vgl,.BGH Urteil vom 26* April 1956 - II ZR 199/55 * WM 1956, 1152- ),
II„ Das Berufungsgericht stellt fest, das Leinölgeschäft habe füt* <?Je Beklagte mit der Unterzeichnung des Import-
veinrflichtungsscheins vom 9* Februar 1949 begonnen,, Die Klägerin bestreite zu Unrechts daß dieser Vorgang mit * der späteren Lieferung von 160 t Leinöl im Rahmen des ERP Zusammenhänge« Es fährt aus; in der Einreichung der ImportVerpflichtung durch die Beklagte habe der Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages über 185 t Leinöl zu dem Preise von 1,40 DM je Kilogramm gelegen. Auf diesen Antrag habe die JEIA mit dem der Einfuhrbewilligung beigefügten Begleiteehreiben vom 17. Mai 1949 geantwortet. Da die JEIA den Antrag der Beklagten hinsichtlich der Menge und des Preises der Ware mit Änderungen angenommen habe, liege darin gemäß § 150 Abs, 2 BGB die Ablehnung des Antrags verbunde*A mit einem neuen Angebot, dem die Beklagte durch widerspruchslose Abnahme der Ware zugestimmt habe.
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen» ReohtsirrTümlich ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, in der Abgabe der Imporbverpflichtung liege ein Angebot der Beklagten zu dem Abschluß eines privatrechtlichen Kaufvertrages mit der JEIA» Es mag sein, daß mit der Unterzeichnung des Verpflichtungsscheins auch der Zweck verfolgt wurde, die Abnahme der einzuführenden Ware durch die Beklagte sicherzustellen» Im Rahmen der von der Besatzungsmacht gelenkten und kontrollierten Einfuhr hatte die Importverpflichtung jedoch unabhängig von dem an die EGA gerichteten Auftragsschreiben der Arßenhandelsstelle der französischen Militärregierung vom 6» Dezember 1948 vor allem die Bedeutung, nach Peststellung des Einfuhrbedarfs des Besatzungsgebiets die voraussichtlichen Abnehmer zu ermitteln und aus den Angaben in der Verpflichtung zugleich die genauen Unterlagen für den Bezug der gewünschten Ware im Ausland zu erhalten» Das geht hervor aus den Vermerk am oberen Rande des Verpfiichtungsschcins, vor
allem aber aus der zur Zeit der Abgabe der Importver-pflichtung geltenden "Note sur nouveile procedure des importations" des Service du Commerce Ext6rieur der französischen Militärregierung vcm 28« Oktober 1948 ~ No« 4703 - (sog, Monier-Anweisung) in Verbindung mit Art«, VI a und VIII des Bisec/Memo (48) 54 vcm 19. Oktober 1948 über den Zusammenschluß des Außenhandels der französischen Zone mit dem der Bizone« Biese Bestimmungen sahen vor, daß die Einfuhrbedürfnisse der französischen Zone auf Grund eines für dieses Gebiet periodisch aufzustellenden Importplans festgestellt wurden, daß die JEIA für die Befriedigung dieser Bedürfnisse verantwortlich war und daß sie unter Verwendung der ihr anfallenden Ausfuhrerlöse (Art* VIII des Bisec-Memc (48) 54) die erforderlichen Importverträge abschloß. Um als Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages gelten zu können, hätte der Verpflichtungsschein an die JEIA als die Vertragsgegnerin der Beklagten gerichtet sein müssen. Bas v/ar jedoch nicht der Pall. Nach II 2 der Monier-Amveisung war der Importverpflichtungsschein vielmehr in je einem Stück an das Außenhandelsamt der französischen Militärregierung, Hauptabteilung für Wirtschaft und Finanzen, und an die technische Abteilung (Pachgntppe) einzusenden, die den Vorpflichtungsschein herausgegeben hatte. Erst wenn die Voraussetzungen für die Ejnfuhr der in der Verpflichtung angegebenen Ware nach dem Importplan erfüllt waren, leitete das Außenhandelsamt den Vex’pflichtungsschein zur Entschließung über den Abschluß von Importverträgen au die JEIA weiter (II 3 und 4 der Monier-Anweisung). Ber Importverpflichtungsschein war hiernach nur von Bedeutung für die mit der Feststellung des Bedarfs befaßten Stellen der Militärregierung* Eine privatrechtliche Funktion hatte er nicht.
Allerdings bezieht sich die Monier-Anweisung nach ihrem vorletzten Absatz nur auf Hornalplaneinfuhren; da sich auf der Importverpfliclitung jjedcch der Vermerk ,!non EBP” befindet, die Einfuhr des in der'Importver-pflichtung aufgeführten Leinöle also offenbar unter Verwendung von Exporterlösen der JEIA beabsichtigt war, fällt die Verpflichtungsorklarung vom 9* Februar 1949 unter das durch die Moni ex’-Anwei sting gcrege±'jo Verfahren«. Das Berufungsgericht hält es zwar für Möglich,. daß der Vermerk wnon ESP” versehentlich auf den Vcrpf'.ichtungs-schein gesetzt worden ist» Das läßt sich aber weder aus der Tatsache folgern« daß der der ECA erteilte Bsschaf-fungaaixftrag,wie der französischen :Jilitärregierung möglicherweise bekannt v/ar; am 10« Januar 1949 angenommen wor-deu ist, noch daraus, daß die der Beklagten später zugeteilte Ware schließlich unter Inanspruchnahme von ECA~ Mitteln eingeftthrt worden ist»
Hiernach kann der - im einzelnen auch nicht begründeten - Auffassung des Berufungsgerichts, dio Importverpflichtung vom 9« Februar 1949 sei das an die JEIA gerichtete Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages über die in der Importverpflichtung angegebene Ware zu dem dai’in genannten Preise, nach den damals für das französische Besatzungsgebiet erlassenen Eiifuhr^orschriften nicht beigetreten werden. Infolgedessen entfallen.auch die Folgerungen, die das Berufungsgericht auf Grund seines rechtlichen Ausgangspunktes für den Inhalt des später zustande gekommenen Vertrages zieht»
III» Das Berufungsgericht.meint, durch das Begleitschreiben der JEIA vom 17.* Mai 1949 und dadurch, daß die Beklagte die Ware widerspruchslos abgenommen habe, sei zwischen den Beteiligten ein Kaufvertrag zustande gekommen,.
Die Ansicht der Klägerin, ein bostimntsr Kaufpreis sei nicht vereinbart worden, lehnt es im Gegensatz zu dem Landgericht ab« Es ist vielmehr der Auffassung, der in der Einfuhrbewilligung angegebene Werfe und der im Schreiben vom 17* Hai 1949 genannte Sicherungsbetrag stellten den vereinbarten Kaufpreis für das Leinöl dar, der nur wegen der bei der Erteilung der Genehmigung nicht bekannten Eracht-,.Umschlag- und sonstigen Nebenkosten noch geringen Schwankungen unterlegen habe, Hierzu erwägt das Berufungsgericht, daß besondere Vorschriften über die Abwicklung der Marshallplan-Einfuhven in der französischen Sone nicht bestanden hätten. Der Beklagten seien die Einzelheiten, wie sich diese Importe abwickelten, nicht bekannt gewesen. Das von der Klägerin angeführte Opez’ational Memorandum No. 25 der JEIA enthalte keine Grundlage für die Bemessung des Kaufpreises nach den 10-Tageberiebten der T<:CA. Die JEIA habe der ERP-Lieferüng auch hinsichtlich des Preises die Importverpflichtung zugrunde gelegt. Bei früheren Außenhandelsgeschäften der Beklagten sei der ursprünglich genannte Sicherungsbetrag von dem Preis, der sich auf Grund der Rechnuiigsorteilung ergeben habe, in der Hegel nicht wesentlich abgewichen. Hätte die Beklagte gewußt, daß der Kaufpreis der Höhe nach noch nicht bestimmt sei, so wäre es vom kaufmännischen Standpunkt unerklärlich gewesen, daß sie ihren Abnehmern einen festen Preis von 1,80 DM je Kilo berechnete.
Diese Ausführungen des Berufungsg3richts mögen für Normalplaueinfuhren im allgemeinen zutreffen; sie berücksichtigen aber nicht genügend, daß die Beklagte mit der JEIA, einem Organ der Besatzungsmacht (von Schmoller/ Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 45 S, 10), kontrahiert hat, das namentlich bei ECA-Einfuhren in der Gestaltung seiner rechtlichen Beziehungen zu den deutschen
Abnehmern nicht frei war« Sie beachten vor allem nicht die Besonderheiten;, die sich. fUr den Inhalt und Umfang der Verpflichtungen das deutschen Abnehmers daraus ergaben ? daß die eingeführte Ware aus Marshallplan-Mitteln ' beschafft worden ist*
V Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus. daß zwischen der JEIA-Zweigstelle Baden-Baden und der Beklagten über 16O t Leinöl ein Kaufvertrag geschlossen worden ist« La die Importvevpflichtung kein Vertragsangebot darstellt, kann die Vereinbarung, wie auch das Berufungsgericht letztlich annimmt, nur durch das in dom Begleitschreiben zur Einfuhrbewilligung vom 17* Mai 1949 liegende Angebot der JEIA und dessen stillschweigende Annahme durch Entgegennahme der Bewilligung, spätestens aber durch die vorbehaltlose Abnahme der Ware seitens der Beklagten getroffen worden sein* Lurch diesen Vertrag verpflichtete sich die JEIA zur Lieferung von 160 t Leinöl, während die Beklagte den in der Einfuhrbewilligung angegebenen Wert der Ware als Sicherungsbetrag auf das Marshall plan-Konto der JEIA zu überweisen, im übrigen aber als Kaufpreis den Betrag zu zahlen hatte, der sich aus der von
der JEIA noch aufzustellenden Rechnung ergeben würde* Ein
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solcher Vertrag ist, auch wenn der vereinbarte Kaufpreis noch nicht endgültig feststand, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, ein Kaufvertrag ‘ebenso BGH Urt*v« 7* Mai 1956 - II ZR 70/54)-
2' Auch die Parteien gehen davon aus, daß über die Lieferung des Leinöls sin Kaufvertrag geschlossen worden ist. Sie streiten jedoch darüber- wie der für die Ware zu entrichtende Kaufpreis zu bemessen ist« Lie Klägerin meint, der endgültig zu zahlende Preis sei der LM-Gegen-
wert des in den maßgeblichen 10-Tageberichten der EGA ansgewiesenen, für die Anschaffung der Ware aufgewendeten Eollarbctrages« Eie Beklagte aber glaubt? der Kaufpreis ergebe sich - vorbehalblich geringfügiger Abweichungen wegen Eracht- und sonstiger Nebenkosten -aus der Einfuhrbewilligung und dem Begleitschreiben der JEIA vom i7o Mai 1949«
Baß dieser Streit auf Grund des Operational Memoran-»
dums No« 25 der JBIA vom 1« Mai/2i« Juni 1948 zu entscheiden ist? hat das Berufungsgericht mit Recht verneint«
Ob dieses Memorandum bei^Sschluß des Kaufvertrages im französischen Besatzungsgebiet bereits in Kraft war? muß bezweifelt werden* Benn nach der Verschmelzung des Office du Commerce Extdrieur .Oficomcx) mit der JEIA am 'S8* Oktober 1948 wurden die Außenhandelsgeschäfte im französischen Besatzungsgebiet zunächst noch weitgehend nach den bisher erlassenen Vorschriften abgewickelt« Eie im angloamerikanischen Besatzungsgebiet ergangenen Außen-handelsbestimmungen wurden erst viel später übernommen«
Eas Kursverhältnis 1 EH - 0?30 ß galt für die französische Zone - unabhängig von dem Operational Memorandum No« 25 -seit dem Zeitpunkt? an dem die JEIA auf Grund des Fusionsabkommens vom 18« Oktober 1948 (Art? II §§ 7 - 9) - mitgeteilt durch BISEC/MEMO (48) 54 vom 19« Oktober 1948 - und der Verox’dnung Nr« 190 der französischen Militärregierung vom 30« Oktober 1948 - Journ Off 1948? 1762 - die alleinige Außenhandelskasse wurde«
Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, daß die Vorschriften des Operational Memorandums No« 25 bei dem Eintreffen der Einfuhrbewilligung
über das Leinöl bereits gegolten hätten, so wäre daraus noch nicht zu folgern, daß im Verhältnis der JEIA zu dem deutschen Abnehmer bei Marshallplan-Einfuhreii die DM-Preise zu zahlen seien, die sich aus den 10-Tagebe-richten der BOA ergaben„ Das Memorandum hatte den Zweck, die Preise für gewisse «Taren von den bis zu seinem Inkrafttreten geltenden Inlandsstcppreisen zu lösen und sie im Hinblick auf die bevors behende Währungsreform den Weltmarktpreisen anzunähern. Es sah vor, daß der Importeur, wenn die eingeführte Ware das deutsche Gebiet nach dem 15. Mai 1948 erreichte, den RM-, später den DM-Gegenv/ert des im Vertrag mit dem ausländischen Exporteur vereinbarten Devisenpreises zu dem Umrechnungskurs 1 HM * 1 DM ■ =
30 cents zu zahlen hatte* Wegen Pehlens eines Anknüpfungspunktes versagt jedoch seine Anwendung, wenn, wie hier, als Grundlage für die -Bemessung dos Abnahmepreises kein fester, aus dem Kontrakt mit dem ausländischen Ablader ersichtlicher Kaufpreis vorlag, sondern dieser erst nach Ankauf und Verschiffung der Ware von dritter Seite bestimmt wurde (ähnlich BGH Urt.v« 7« Mai 1956 - II ZR 70. 54 -) •
3) Auf Grund der vorgelegten Unterlagen geht das Obcr-landesgericht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß es sich bei der Einfuhr, des Leinöls entsprechend den im französischen Besatzungsgebiet damals üblichen Verfahren um einen sog* Direktimport handelte, der mit Marshallplan-Mittein finanziert worden ist« Die Einfuhr der ware wurde nach den Peststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen; wie folgt, abgewickelt?
Das Außenhandelsamt der französischen Militärregierung bestellte mib Schi’oiben vom 6«. Dezember 1948 bei der
EGA 210 t Leinölo Daraufhin leitete die EGA das Ermäch-tigungsverfahren nach dem amerikanischen Auslandshilfe-gesebz von 1948 ein, setzte den Höchstpreis für den Ankauf des Leinöls fest und beauftragte die Commodity Credit Corporation (CCC) des US-Landwirtschaftsministeriums mit der Beschaffung der Ware* Nach Erlaß der nach dem Aus-landshilfegcsetz erforderlichen Beschaffungs- und Unter-enuächtigungen wurde das Leinöl am 10« Januar 1949 von dem Landwirtschaftsministerium angefordert* Es wurde am 25* und 31„ März 1949 verschifft und traf Ende April 1949 in Rotterdam ein* Am 29* April 1949 übersandte die CCC der ECA die Rechnung über das Leinöl* Sie lautete auf 134*885-67 0 fas Schiff ÜSA-Häfen* Die von ihr gezahlten Beschaffungskosten setzte die ECA in dein 10-Tagebericht für den Zeitabschnitt vom 11* - 20* April 1949 mit 138*084r40 0 ein* Unter Berücksichtigung einer Rückvergütung von 3o198,72 0 stellte sich die endgültige Dollarbelastung der JEIA auf 134<>885-67 0* Der Gegenwert dieses Betrages in Deutscher Mark war auf ein in Deutschland geführtes Sonderkonto mit der Bezeichnung ”Plan Marshall” einzuzahlen*
a) Dieses Verfahren hat seine Grundlage in dem amerikanischen Auslandshilfegesetz von 1948 und in Art* IV 2 des Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der französischen Besätzungszone Deutschlandsvom 9- Juli 1948 {im franz«
Text abgedruckt in Treaties and other international Acts Series No* 1784; inhaltlich im wesentlichen übereinstimmend mit dem Parallelabkommen für die Bizone vom 14* Juli 1948 - ÖffAnz Nr* 26/1j49'-)* Nach der zuletzt genannten Bestimmung wär der französische Obcrkomraandierende verpflichtet j, den DM-Gegenwert der -von den USA (ECA) in Rechnung gestellten Dollarkosten für Warenlieferungen auf ein
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Sonderkonto abzuführen«, Gleichzeitig war vorgesehen«, daß die USA den französischen Oberkommar.dicronden von Zeit zu Zeit über die für solche Lieferungen aufgewendeten Dollarkosten unterrichten sollten>D*;s geschah durch, die 10-Tageberichte der EC A o
Die Verbindlichkeit des deutschen Abnehmers, der JEIA den Kaufpreis für die eingefUhrto Ware zu bezahlen, beruht freilich nicht unmittelbar auf derselben rechtlichen Grundlage wie die Verpflichtung des Oborkommandieren-den zur Einzahlung des Gegenwerts der von der ECA bekannt gegebenen Dollarzahlungeno Das Abkommen vom 9« Juli 1948 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der Rechte und Pflichten grundsätzlich nur zwischen den Vertragsstaaten entstehen läßt«. Einen unmittelbaren Einfluß auf Schuldverhältnisse des Privatrechts haben internationale Abkommen nur dann, wenn 3ie sich diese Wirkung selbst beilegen oder wenn der Inhalt des StaatsVertrages ein Ausführungsgesetz nicht erforderlich macht (Verdross, Völkerrecht 3« Aufl* Se 70). d«.ha wenn Inhalt, Zweck und Passung der cinzlenen Vorschrift dos Abkommens mit voller Klai'heit die Annahme zulassen, daß eine unmittelbare privatrechtliche Wirkung gewollt ist (RGZ 117, 285; 124, 206; 3GHZ 17, 309, 313,- 18, 22, 25 f)„
Das läßt sich von dem Abkommen vom 9o Juli 1948, auch soweit die Bestimmung des Art« IV 2 in Betracht kommt, nicht sagen. Die Verpflichtung des Oberkommandierenden zur Erlegung des Gegenwerts diente dem höheren Interesse der Versorgung der französischen Zone mit den erforderlichen Gc- und Verbrauchsgüterno Sic bezog sich auf alle dem verwalteten Gebiet zugeführten Waren und Dienstleistungen und verfolgte den Zweck, das für den Wiederaufbau
der Wirtschaft erforderliche Kapital beschleunigt und im Verhältnis zu den aufgewandten Dollarkosten möglichst ungekürzt in einem Sonderfonds anzusammeln«,
Demgegenüber war der einzelne deutsche Abnehmer, obwohl auch ihm die Unterstützungsleistungen durch Dollarkredite zugute kamen, naturgemäß in erster Linie daran interessiert, die von ihm benötigte» aus dem Ausland stammende Ware zu erhalten«, Mit welchen Hübeln die Ware beschafft und welchen Zwecken der zu zahlende Gegenwert zugeführt wurde, berührte ihn in aller Eegel nicht. Auch der Umstand, daß die JEIA als Behörde der Besatzungsmächte insofern an das Abkommen gebunden war. als sie dafür Sorge zu tragen hatte, daß der DM-Gogenwert der in den 10-Tage-berichten ausgewiesenen Dollarzahlungen dem Sonderkonto ungeschmälert zugeführt wurde, daß sie also nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrtümlich annimmt, in der Bemessung des Kaufpreises frei war, vermag für sich allein keine unmittelbare Wirkung auf die Verpflichtung des deutschen Abnehmers hervorzurufen«, Vielmehr hätte es einer Anordnung der Besatzungsmacht oder eines innerstaatlichen Gesetzes bedurft, um die dem Oberkommandierenden und damit der JEIA auferlegte . Verpflichtung, den Gegenwert der von der ECA bekannt gegebenen Dollarzahlungen auf ein Sonderkonto abzuführen, bei Marshallplan-Einfuhren auch für den einzelnen deutschen Abnehmer zu begründen.
Eine solche Anordnung oder ein innerstaatliches Gesetz ist, wie das Berufungsgoricht zutreffend fcststellt und wie auch die Klägerin zugeben mußte, für das französische Besatzungsgebiet allem Anschein nach nicht erlassen worden«, Es kann daher nicht angenommen werden, daß sich die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des Kaufpreises für
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das eingeführte Leinöl unmittelbar nach dem Abkommen vom 9o Juli 1948 bestimmte*
b) Gleichwohl lassen die vom Berufungsgerichb festgestellten Umstände, unter densn die Beklagte das Leinöl gekauft hat, den Schluß zu, daß die ihr gegenüber der JEIA erwachsene Verbindlichkeit die Verpflichtung einschließt, dieser den Gegenwert für das eingeführte Leinöl nach Maßgabe der für ECA-Importe geltenden Grundsätze zu bezahlen«
Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß die Bestimmungen des Abkommens vom 9- Juli" 1948 zu dem Gegenstand des zwischen der JEIA und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages gemacht werden sollten, ist zwar unstreitig nicht getroffen worden« Wie das Berufungsgericht aus der Beweisaufnahme. insbesondere aus d?r Bekundung des Zeugen Bencke, schließt, sind der Beklagten die näheren Unterschiede des Verfahrens bei Normalplan- und Marshallplan-Einfuhren nicht bekannt gewesen« Immerhin ersah aber die Beklagte aus der Einfuhrbewilligung, daß es sich um einen Import unter Verwendung von Marshallplan-Mitteln handelte« Auch aus dem Begleitschreiben dazu von 17«. Mai 1949? das nach dem früher Bargelegten das Vertragsangebot der JEIA entnielt, ging hervor, daß der in der Importbewilligung für das Leinöl ausgeworfene UertbctX'ag nicht auf das allgemeine Konto der JEIA, sondern auf ein besonderes Konto mit der Bezeichnung MPlan Marshall'* eingezahlt werden sollte- Hiermit hatte die JEIA hinreichend klar zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den Kaufvertrag zu besonderen, für Marshallplan-Importe geltenden Bedingungen eingehen wollte • Bie Beklagte andererseits wußte, daß sie mit einer Besatzungsbehörde, die weitgehend von Weisungen abhängig
ö
warc abschloß® Untor diesen Umständen enthält die in dem nachfolgenden Verhalten der Beklagten liegende Annahme des Angebots objektiv zugleich die Unterwerfung unter die Besonderheifcen einer Marshallplau-Einfuhr, Dazu gehört namentlich die Bemessung des Kaufpreises auf der Grundlage der Aufwendungen, die zur Beschaffung der Ware im Ausland gemacht werden mußten,,
Anders konnte allenfalls dann entschieden werden, wenn es für einen Importeur in der Lage der Beklagten zu Jener Zeio,o.t'cjjohtcrdin gs unmöglich gewesen wäre, auch nur
in den Grundzügen zu ermitteln, inwiefern sich die Marshal'.!-pian-Einfuhren von den NormaIplan-.fmporten unterschieden*
Bavon kann jedoch keine Rede sein* Selbst die wenigen Anordnungen der französischen Militärregierung, die sich mit dem Außenhandel befaßten, auch die oben .angeführte Monier-Anweisung vorn 28® Oktober .1948 - u®a, bekanntgegeben im • MittBl der Südbado Handelskammern]., 1949 Nr« 1 - enthielten Vorbehalte hinsichtlich der ERP-Einfuhren, aus denen sich ergab, daß diese nicht nach den Bestimmungen abgewik-kelt wurden, die für Normalplan-Importe galten®
Bas Berufungsgericht hat-zu wenig beachtet, daß der hier zu beurteilende Vertrag im Rahmen einer gelenkten Einfuhr steht« Infolgedessen ist es zu einer Auslegung des Importverpflichtungsscheins, der Einfuhrbewilligung, und des Begleitschreibens vom 17® Mai 1949 gelangt, die ihrem objektiven Inhalt nicht entspricht« Ba es sich bei den genannten Urkunden um typische, bei Einfuhrgeschäften in die französische Zone für einen längeren Zeitraum regelmäßig benutzte Vordrucke handelt, kann ihre Auslegung durch das Berufungsgericht auch in der RevisionsInstanz in vollem Umfange nachgeprüft werden®
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Als ihr die Ankunft der Ware angekündigt wurde und sie die Einfuhrbewilligung erhielt, bestand für die Beklagte, die bis dahin noch keinen Vertrag über die Abnahme'der Ware geschlossen hatte, keine Verpflichtung zur Übernahme des Leinöls« War sie der Meinung, sie könne die Ware nicht abnehmen, weil sie in Unkenntnis der maßgebenden Berechnungsfaktoren die Höhe der ihr aus dem Kauf erwachsenden Verbindlichkeiten nicht hinreichend zu übersehen vermochte* so stand es ihr frei, die Einfuhrbewilligung an die JEIA zurückzugeben und auf die Durchführung des angebotenen Geschäfts zu versieh ben« Das tat die Beklagte jedoch nicht« Obwohl der endgültig zu zahlende Kaufpreis, wie ihr ausweislich ihres Schreibens an die JEIA vom 29«. Juni 1949 bewußt geworden ist, offen geblieben war, nahm sie die Einfuhrbewilligung und die Ware vorbehaltlos entgegen«
Hiernach ist die Beklagte verpflichtet, der JEIA und ihi-en Rechtsnachfolgern den Kaufpreis zu zahlen, der sich aus dem hier in Betracht kommenden Einfuhrverfahren, d«h« aus den.10-fegeberichten der ECA, ergibt (ähnlich BGH WM 1956, 1158 und für das anglo-amerikanische Besatzungsgebiet Urteile des erkennenden Senats vom 20« Dezember 1956 - VII ZR 46 und 48/56 -)«
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IV«, Das Berufungsgericht hat die vorstehend erörterten, mit der Eigenart des Harshallplan-Verfahrens verknüpften Besonderheiten bei der objektiven Ausgestaltung der ver^ traglichen Beziehungen zwischen der JEIA und der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt« Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden«
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Obwohl die Beklagte die Entstehung des für die Anschaffung des Leinöls in den Vereinigten Staaten aufgewendeten Boilarbetrages und die der JEIA hieraus erwachsene Verpflichtung der Hohe nach nicht bestritten hat, konnte in der Sache selbst noch nicht entschieden werden, weil die Beklagte glaubt, notfalls gegenüber der Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen aus einem Verschulden der JEIA bei Vertragsschluß aufrechnen zu können«
1• Daß diese Aufrechnung im Hinblick auf die Stellung der JEIA als Besatzungsbehörde sowie auf ihre treuhänderische Punktion bei der Abwicklung von ECA-Importen oder mit Rücksicht auf die Zweckbindung der Gegenwcrtmittel aus* geschlossen ist, kann jedenfalls insoweit, als es sich um die Geltendmachung von Gegenforderungen aus demselben Schuldverhältnis handelt, nicht anerkannt werden«,
a) Der in dem tJrteil des I« Zivilsenats vom 10« Januar 1956 - BGHZ 19, 341 - ausgesprochene Grundsatz, daß für die Erhebung eines Anspruchs aus einer angeblichen Amtspflichtverletzung der JEIA im Wege der Aufrechnung die deutsche Gerichtsbax’keit nicht gegeben sei, verbietet eine Entscheidung über den Zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht; denn im Gegensatz zu dem vom I• Zivilsenat entschiedenen Pall handelt es sich bei dem hier der gerichtlichen Entscheidung unterbreiteten Verhalten der JEIA nicht um einen Verstoß bei Ausübung ihrer hoheitlichen Punktionen zur Gestaltung und Überwachung des deutschen Außenhandels, sondern um eine Verletzung ihrer Pflichten bei dem Abschluß eines privat-reobtlichen Kaufvertrages« Auf die Beurteilung eines solchen Tatbestandes bezieht sich der Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit nicht (BGHZ 19, 345)«,
b) Auch dis in den Gesetzen der Alliierten Hohen Kommission Nr.. 19 - ABI S* 86 - und Nr« 56 - ABI So 960 -getroffene Regelung von Ansprüchen gegen die JEIA steht der Aufrechnung mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch nicht entgegen*
aa) In den genannten Gesetzen ist vorgesehen; daß Ansprüche gegen die JEIA unter Ausschluß des Rechtswegs innerhalb bestimmter Fristen bei dieser geltend zu machen sind; andernfalls können sie nach Art« 4 des Gesetzes Nr* 19 zurückgewiesen werden und gelten nach Art* 5 des Gesetzes Nr, 56 als erloschen* Ob diese Bestimmungen auch auf Ansprüche anzuwenden sind, die gegen die JEIA in ihrer Eigenschaft als Treuhändei'in der ECA-Verwaltung gerichtet sind, kann dahingestellt bleiben; auch wenn man dies bejaht, würden die Vorschriften der AHK-Gesetze Nr«,
19 und 56 die Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen der Beklagten, die dieser gegen die JEIA entstanden sind, im Verhältnis zur Klägerin nicht ausschließen0 Zwar sind die Gesetze Nr. 19 und 56 auch nach der Liquidierung der JEIA
nicht aufgehoben worden (vgl«, insbesondere Gesetz Nr. A
%
57 der AHK - ABI S, 3267 -); sie gehören aber ebenso wie die sonstigen zur Regelung des deutschen Außenhandels erlassenen Rechtsvorschriften zu dem Teil des Bcsatzungs-rechts, der seit dem 5* Mai 1955 seine verbindliche Kraft nicht mehr aus der Besatzungshoheit, sondern aus der deutschen Gesetzgebungsgewalt herleitet (Teil I Art* 1 und 2 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstan-dener Fragen - BGBl 1955 II 405 -)« Sie können also auf ihre Rechtsgültigkeit -und ihre Vereinbarkeit mit deutschen Rechtsgrundsätzen nachgeprüft. werden. (ZSaicr JZ 1955,
408 f§ ähnlich Tischbein HJ\7 1955, 1180; Urteil des II„ Zivilsenats vom 26* April 1956 - II ZR 262/54 -)p Nun hat
%
zwar die Regelung von Aiisprüchcn gegen die JEIA unter Ausschaltung der deutschen Gerichtsbarkeit seinerzeit der Stellung der JEIA als einer Behörde der Besatzungs-mächte entsprochen* Da aber die Ansprüche der JEIA nunmehr auf die Bundesrepublik übergegangen sind und die Gegenforderungen der Beklagten demzufolge dieser entgegengehalten werden (vgl« § 404 BGB), besteht weder ein Bedürfnis noch ein Anlaß mehr, die in den Gesetzen Br« 19 und 56 vorgesehene Beschränkung bei der Geltendmachung von Ansprüchen, jedenfalls soweit es sich um die privatrechtliche Betätigung der JEIA handelt, weiterhin bestehen zu lassen« Deutschen Hechtsgrundsätzen entspricht es vielmehr, daß der Öffentlichen Hand, sofern sie privatrechtliche Verträge eingoht, keine bessere Rechtsstellung eingeräumt wird als einer Privatperson (vgl/fficczorek GVG Anm» L und f« zu § 13)« Ebenso wie diese muß sich der Staat zur Durchsetzung seiner Ansprüche der Gerichte bedienen« Er ist auch grundsätzlich ihren Entscheidungen unterworfen, wenn or aus seinem px’ivatrechtlichen Handeln verklagt wird« Seinen Ansprüchen können die gleichen Einbindungen entgegengchalten werden wie jeder einen Rechtsstreit führenden privaten Partei«
Danach kann aus der. in den Gesetzen Nr. 19 und 56 vorgesehenen Verfahrensgestaltung kein Einwand gegen die Geltendmachung der Aufrechnung im gerichtlichen Verfahren hergeleitet werden.
bb) Auch die Bestimmung des Art« 5 des Gesetzes Nr. 56 sowie die unstreitige Tatsache, daß die Beklagte ihren vormein blichen Schadensersatzanspruch nicht innerhalb der Prist dieses Gesetzes bei der JEIA angemeldet hat, schließen die Aufrechnung nicht uns« wenn cs dort heißt,"der
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Anspruch /gelte nach Ablauf der Fristen als erloschen, so bedeutet dies nicht, daß die Beklagte aus dem von ihr beanstandeten Verhalten der JEIA üb\ rhaupt keine Rechtsansprüche mehr für sich herleiten kann* Vielmehr hatte die Fristsetzung nach dem Sinn der Vorschrift ausschließlich den Zweck, die' seinerzeit in das Stadium der Liquidation überführte JEIA in die Lage zu versetzen; verspätet erhobene Forderungen als nicht bestehend zu behandeln, damit die Abwicklung ihrer Geschäfte» wie dies bei einem Bestehenbleiben des Art» 4 Gesetz Nr« 19 möglich gewesen wäre, sich nicht zu lange hinauszog und ihre Vermögensverhältnisse in angemessener Frist geklärt wurden. Die Bestimmung des Arto 5 des Gesetzes Nr* 56 hat aber nicht den Sinn, daß die nicht rechtzeitig ange-meldeten Ansprüche schlechthin zu bestehen aufgehört habeno
Die Beklagte könnte hiernach wegen der unterlassenen Anmeldung ihre Ansprüche im Verhältnis zu der JEIA nicht mehr geltend machen« Zur Aufrechnung gegenüber der Klägerin ist sie jedoch als befugt zu erachten«
Dem stehen Teil IX Art« 4 des ÜbarleitungsVertrages - BGBl 1955 II 405? 444 - und der dazu gehörige Briefwechsel zwischen der Alliierten Hohen Kommission und dem deutschen Bundeskanzler vom 19«/21« Mai 1952 - BGBl 1955 II 572 insbesondere Ziffer 1 des Schreibens vom 19» Mai 1952, nicht entgegen« Abgesehen davon, daß die darin vorgesehene beschränkte Haftung der Bundesrepublik gegenüber den Gläubigern .der JEIA die Aufrechnung mit derartigen Forderungen gegenüber Ansprüchen der Bundesrepublik nicht ohne weiteres ausschlösse, bezieht sich der genannte Schriftwechsel seinem gesamten Inhalte nach nur
auf solche Verbindlichkeiten der JEIAS die aus deren frei finanzierten Export- und Importgeschäften in den Westzonen Deutschlands und den Westsektoren Berlins erwachsen sind, also hauptsächlich aus den im sog« Normalplan-Verfahren durchgeführten Außenhandelsgeschäften (vgl« auch Ziffer 2 des Briefes vom 19« Mai 1952)« Verpflichtungen der JEIA, die bei der Abwicklung von Mars hallplan-Impox'ten ents tanden und auf Grund des Bilateralen Abkommens vom 15* Dezember 1949 und der Zusatzabkommen vom selben Tage auf die Bundesrepublik übertragen worden sind, fallen nicht unter diese Regelung«
Die Zulässigkeit der Aufrechnung ungeachtet der Be-♦
Stimmungen des Gesetzes Nr« 56 der AfiK ergibt sich auch aus dem im § 390 Satz 2 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken* Danach kann mit Forderungen, die dem geltend gemachten Anspruch zu irgendeinem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüber gestanden haben, auch dann aufgerechnet werden, wenn diesen Forderungen infolge Zeitablaufs Einwendungen entgegengesetzt werden können«
c) Die Aufrechnung ist schließlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil die JEIA bei der Abwicklung dor Marshall-plan-Einfuhren nur die Stellung eines Treuhänders hatte, die Beklagte den DM-Gegenwert des für die Anschaffung der Ware verausgabten Dollarbetrages auf ein Sonderkonto einzuzahlen hatte oder weil der auf Grund der ECA-Lieferun-gen gebildete Gegenwertfonds ein zweckgebundenes Sondor-vermögen darstellt« Es kann dahingestellt bleiben, wie über diese Frage zu entscheiden wäre, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis hergeleitet würde wie der Klageanspruch oder wenn die Aufrechnung erklärt worden wäre, als die Ansprüche noch der JEIA zustanden« Nachdem die
Forderungen aus ECA-Idefemngen auf Grund des Bilateralen Abkommens mit den Vereinigten Staaten über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 15. Dezember 1949 - BGBl* 1950, 9 ff - und des Nebenabkomraens mit dem französischen Hohen Kommissar über ECA-IConton vom selben Tage -BAnz 1950 Nr* 112 - auf die Bundesrepublik übergegangen waren und diese anstelle der Hohen Kommissare die Verpflichtung zur Abführung der Gegenwortmittel auf ein Sonderkonto übernommen und erfüllt hatte, können die mit der Errichtung des Sonderkontos verfolgten Zwecke durch eine Zahlungsweigerung des deutschen Abnehmers oder durch eine von diesem erklärte Aufrechnung nicht mehr beeinträchtigt oder gefährdet werden« Vielmehr muß sich die Klägerin, die anstelle der Bundesrepublik die Klageforderung geltend macht, auch solche Einwendungen entgegenhalten lassen, die der nur treuhänderisch tätigen und mit der Verpflichtung zur Einzahlung des vollen Kaufpreises in den Gegenwertfonds belasteten JEIA gegenüber möglicherweise nicht erhoben werden konnten« Denn im Gegensatz zur JEIA ist die Bundesrepublik und damit die Klägerin nach vollständiger Erfüllung der Verpflichtung zur Auffüllung des Sonderverinögens gemäß dem Bilateralen Abkommen und den .'lUfrr.tzr.bkor.r’cn zur freien Verfügung über die auf sie übergegangenen Forderungen aus Marshallplan-lieferungen berechtigt«
Gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer etwaigen Gegenforderung der Beklagten sind hiernach rechtliche Bedenken nicht zu erheben«
2« Im Hinblick auf die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der oben zu III hervorgehobenen, sich aus dem Marshallplan-Verfahren ergebenden Besonderheiten
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zu prüfen haben, ob und in welchem Umfange der von der Beklagten erhobene Schadensersafczsrispruch begründet ist. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Anordnungen über die Abwicklung der Marshallplan-Impci’te in dor französischen Zone bei Abschluß des Kaufvertrages im Hai 1949 nicht bestanden haben, daß die Einzelheiten dieser Einfuhrart damals noch weitgehend unbekannt waren und daß der Geschäftsführer DeMB der Beklagten von Angestellten der JEIA eine unrichtige Auskunft über die Besonderheiten des ECA-Verfahrens orbalten hat«, Hätte sich Deneke nach Lage der Umstände auf die Eichtigkeit und Maßgebliclikeit dieser Auskunft verlassen können und wäre weiterhin festzustellen, daß die Beklagte auch keinen besonderen Anlaß hatte, sich anderweit über die nähe-ren Bedingungen der Marshallplan-Einfuhren zu unterrichten, so könnte ein Verschulden der JEIA bei Eingehung des Vertrages mit der Beklagten einmal darin erblickt werden, daß jene es unterlassen hat, die Beklagte über die Eigenart der ECA-Importe und den Umfang der sich für den deutschen Abnehmer daraus ergebenden Verbindlichkeiten aufzu-klären® ‘ferner läge ein Verschulden der JEIA darin, daß sie in die erst im Mai 1949 ausgestellte Importbewilligung einen nach den allgemeinen Weltmarktpreisen bemessenen Wex't für das Leinöl eingesetzt hat, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, durch Rückfrage bei ihrem Vertreter bei der EGA rechtzeitig den für die Ware tatsächlich auf-gewendeten Betrag zu erfahren»
Da der wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zu leistende Schadensersatz grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf das VertrauensInteresse begründet, könnte die Beklagte nur den Schaden zur Aufrechnung -stellen, den sie dadurch erlitten hat, daß sie im Vertrauen auf die Bcstän-
digkeit der in der Einfuhrbewilligung enthaltenen Wertangabe ihren Abnehmern einen festen Preis berechnet hat«* Eie Beklagte müßte also beweisen, inwieweit sie dadurch geschädigt worden ist, daß sie unter Beinicksich-tigung des nach den 10-Tageberichten geschuldeten Kaufpreises und ihrer sonstigen Gros tehungs kos ten von ihren Kunden kein ihre Aufwendungen deckendes Entgelt erhalten hat* Sollte die Beklagte? nachdem sie die Rechnung der JEIA vom 13* Juli 1949 erhalten hatte? ihren Abnehmern weiterhin feste Preise in Rechnung gestellt oder sonst eine Möglichkeit verabsäumt haben, sich gegen einen ihr drohenden Schaden zu sichern, so könnten die dadurch entstandenen Nachteile nicht ersetzt verlangt werden, weil die Beklagte für deren Entstehung selbst verantwortlich wäre«,
Ea die Prüfung der vorstehend erörterten Gesichtspunkte eine Reihe von Erhebungen erforderlich macht, war der Rechtsstreit insoweit zur neuen .Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Eie-ses wird* da der Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß
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ist, auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben,
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Heimann-Trosien Er« Winkelmann Meyer
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