Rechtssatz: Die durch die Spaltung Deutschlands und durch Maßnahmen im Ostwährungsgebiet verursachte Unmöglichkeit, Uber die Einnahmen aus .einem im Sowjetsektor Berlins gelegenen Grundstück zu verfügen, befreit den im Westwährungsgebiet wohnenden Grundstückseigentümer regelmäßig nicht von der persönlichen Schuld, für die auf . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zugleich unterwarf sie sich wegen der Ansprüche der Darlehensgläubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen, und zwar in der Weise, daß die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein sollte. Die im Ostsektor Berlins wohnende Beklagte, die im Wege der Erbauseinandersetzung die Forderung nebst Hypothek erworben hatte, betrieb auf Grund einer ihr von dem Notar Dr. S4H) erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 29- Dezember 1942 wegen 7.000 DM-Ost Juni 1948) in Westberlin gewohnt habe, im Verhältnis 10 s 1 umgestellt und durch die Zahlung von 8.000 DM-Ost im Jahre 1950 getilgt worden. Mit der - von dem Kammergerioht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Dem Anträge der Klägerin, ihrer Revision durch Ver-säumnisurteil stattzugeben, konnte nicht entsprochen werden, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch bei Berücksichtigung der von der Revision angebrachten Rügen dieses Verlangen nicht rechtfertigen. 2) In Übereinstimmung mit den Landgericht ist das Kammergericht der Ansicht, die Dari elms schuld der Klägerin sei nach den im sowjetischen Besatzungsgebiet Deutschlands geltenden T#ährungsvorSchriften im Verhältnis 1 s 1 in Dll-Ost umgestellt (vgl. Das Berufungsgericht folgt mit dieser Auffassung der vom Bundesgerichtshof entwickelten feststehenden Rechtsprechung, .daß die Entscheidung darüber, welche Forderung der Beklagten gegen die Klägerin zusteht, davon abhängt, wie die WährungsSpaltung auf die Schuld der Klägerin eihgswirkt hat. Diese Prüfung hat das Kammergericht dazu geführt, den Schwerpunkt des hier in Betracht kommenden Schuldverhältnisses nach der Lage des belasteten Grundstücks zu bestimmen, weil jedenfalls nach dem Wechsel auf der Gläubiger- und Schuldnerseite für die Weitergewährung des Darlehns die hypothekari sehe Sicherung, nicht aber die persönlichen Verhältnisse der Schuldnerin maßgebend gewesen sind«. Der Hinweis der Revision auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. In dem Urteil BGHZ 1, 113 wird zwar die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß in Bezug auf die Währungsumstellung die persönliche Forderung und das sie sichernde dingliche Recht verschiedenen Rechtsordnungen unterstellt werden; es wird aber auch eingeräumt, die wirtSchaftliehe Verbindung der persönlichen Forderung mit der dinglichen Sicherung könne so eng sein, daß die Forderung dem Recht unterstellt werden mUsse, das für die Hypothek gelte (BGHZ 1, 0.14)* ausgegangen, daß die persönliche Forderung der Beklagten gegen die Klägerin gemäß VI Nr* 18 der auch im Ostsektor Berlins geltenden Sowjet zonalen Wäbrungsverordnung vom 21 . Die gegen die Klägerin getroffenen Maßnahmen lassen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung auch nicht als unzulässig erscheinen. Februar 1953 - GuVOBl Bin 152 - auf den hier streitigen Schuldtitel keine Anwendung* Ber diesem Gesetz innewohnende, im wesentlichen dem Art* 30 EGBGB entlehnte Rechtsgedanke läßt sich auf das Verhältnis zwischen den Parteien auch nicht entsprechend anwenden.Benn daß. widerspric3it regelmäßig weder den guten Sitten noch dem Zweck bestehender Hechtsvorsehriften noch den in der Bundesrepublik und in Westberlin geltenden verfassungsmäßigen Grundsätzen (§1 des Berliner Gesetzes vom 26. Etwas anderes kann nicht deshalb gelten, weil der Klägerin durch die Spaltung Deutschlands und durch die im Ost sektor Berlins getroffenen Maßnahmen ohne ihr Verschulden die Erträgnisse ihres dort gelegenen Eigentums entzogen worden sind. Ein allgemeiner Hechtsatz des Inhalts, daß ein Schuldner, der durch.Eingriffe einer auswärtigen Macht in der Verfügung Uber einen feil seines Vermögens beschränkt v/ird, von der Verpflichtung zur Bezahlung der auf diesen Vermögensteil bezüglichen Schulden freizustellen ist, läßt sich aus Art. 30 EGBGB nicht herleiten. Sie können insbesondere nicht darin erblickt werden, daß die Beklagte im Ost sektor Eerlins wohnt und daß sie den Antrag auf Verteigerung des belasteten Grundstücks zuruckge-nommen hat. Sie kann daher im Hinblick auf die von ihr betriebene Zwangsvollstreckung nicht schlechter gestellt werden als ein Bewohner der Bundesrepublik oder Westberlins. Sine dem § 777 ZPO entsprechende Vorschrift;, wonach der Schuldner der Vollstreckung in sein übriges Vermögen widersprechen kann, wenn der Gläubiger eine bewegliche Sache im Besitz hat, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht für seine Forderung zusteht, ist für das unbewegliche Vermögen des Schuldners nicht erlassen worden. Pie Beklagte hat im übrigen ohne Widerspruch der Klägerin geltend gemacht, die Weiterverfolgung des Versteigerungsantrags habe wegen des Pehlens von Bietern und die Pfändung der Mieten wegen der ungünstigen Ertragslage des belasteten Grundstücks keine Aussicht auf eine Befriedigung versprochen. Bei dieser Sachlage kann die im Aufträge der Beklagten vorgenommene Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen der Klägerin nicht als willkürlich bezeichnet werden. 4) Paß die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. berlin befindlichen Vermögen zu bezahlen, so daß zu einer Änderung oder Aufhebung der Scliulld der Klägerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein Anlaß' beäteht. Denn auch für solche RIÄ-Verbindlichkeiten, die nach den für die Umstellung maßgebenden Grundsätzen des interzonalen Rechts auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank umgestellt sind, ist das Vertragshilfeverfahren gegeben (Saage, Vertragshilfegesetz S. 5) Hiernach hat das Kammergericht das Vorlangen der Klägerin die Zwangsvollstreckung in ihr in Westberlin befindliches Vermögen für unzulässig zu erklären, mit Recht abgelehnt.
Nicht für die Amtliche Sammlung* 2345 085 Gesetz: § 242 BGB Rechtssatz: Die durch die Spaltung Deutschlands und durch Maßnahmen im Ostwährungsgebiet verursachte Unmöglichkeit, Uber die Einnahmen aus .einem im Sowjetsektor Berlins gelegenen Grundstück zu verfügen, befreit den im Westwährungsgebiet wohnenden Grundstückseigentümer regelmäßig nicht von der persönlichen Schuld, für die auf . dem Grundstück eine Hypothek bestellt ist. ^ Aktenzeichen: VII ZR 431/56 . : ’ * ,TJrt. des BGH vom 19. September 1957 Kammergericht m^ZB^ 431/56 Verkündet am 19. September 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge schüft sst eile Im Namen des Volkes / In dem Rechtsstreit der au Hildegard St| II geb. St Straße ■ , in Bl Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Brau Erna NflHB geb. Ni€H in BflHHfc- straße ■, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigter hat der VI’I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Ninkelraann, Erbel und H. Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November 1956 wird zuruck-gewiesen. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen -2- /> Tatbestands In der notariellen Urkunde vom 29. Dezember 1942 - Nr. 47/1942 der Urkundenrolle des Notars im Bezirk des Kammergerichts Dr. Ernst - bekannte Frau Eva 4HH, der unverehelichten Elsa SodBHB ein vom 1. Januar 1943 ab mit 41/2# jährlich zu verzinsendes Darlehn von 15.000 HM zu schulden. Frau war damals Eigentümerin des in Straße 98 und 100 (heute Sowjetsektor), gelegenen Grundstücks. Als solche bestellte sie für Fräulein SoflH^ eine Darlehenshypothek auf ihrem Grundstück. Zugleich unterwarf sie sich wegen der Ansprüche der Darlehensgläubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen, und zwar in der Weise, daß die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein sollte. Im Jahre 1943 erwarb die Klägerin das belastete Grundstück. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm sie - of- ♦ fenbar mit Genehmigung der Gläubigerin - die durch die Hypothek gesicherte Darlehnsschuld. Im Jahre 1950 zahlte sie zur Tilgung der Schuld 8.000 DM der Deutschen Notenbank (DM-Ost). Darauf wurde im Grundbuch am 2. August 1950 vermerkt« M8.000 EH Teilbetrag gelöscht.1» Da die Klägerin in Westberlin wohnte, kam das belastete Grundstück unter die Verwaltung der sog. volkseigenen -Wohnungsverwaltung in Berlin-Karlshorst. Diese zahlte seit dem 1. April 1951 auf die Darlehnsschuld keine Zinsen mehr. Die im Ostsektor Berlins wohnende Beklagte, die im Wege der Erbauseinandersetzung die Forderung nebst Hypothek erworben hatte, betrieb auf Grund einer ihr von dem Notar Dr. S4H) erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 29- Dezember 1942 wegen 7.000 DM-Ost •z Kapital und 1*496,25 DM-Ost Zinsen die Zwangsversteigerung in das belastete Grundstück» Das Verfahren wurde jedoch aufgehoben, weil die Beklagte den Versteigerungsantrag zurücknahm. Am 29* Kürz 1956 pfändete der Gerichtsvollzieher Detlefsen im Aufträge der Beklagten wegen 1.496.25 DM-Ost rückständiger Zinsen sowie wegen 23,78 DM Bdl Kosten bei der Klägerin in Y/estberlin eine elektrische Rechenmaschine zu einem gewöhnlichen Verkaufswert von 800 DM BdL. Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung aus der Sehuldurkunde für unzulässig. Sie ist der Auffassung, die Darlehnsschuld sei, da sie, Klägerin, am YJährungsstichtag (26. Juni 1948) in Westberlin gewohnt habe, im Verhältnis 10 s 1 umgestellt und durch die Zahlung von 8.000 DM-Ost im Jahre 1950 getilgt worden. Die Vollstreckung in ihr Westberliner Vermögen verstoße gegen Treu und Glauben. Die Beklagte müsse ihre Befriedigung aus den im Ostsektor Berlins befindlichen Vermögenswerten der Klägerin suchen. Sie hat beantragt, 1) die Zwangsvollstreckung der Beklagten auf Grund der Schuldurkunde vom 29. Dezember 1942 - Urkundenrolle Nr. 47/1942 des Notars Dr. Ernst SflB, Berlin - laut Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers Detlefsen vom 29. März 1956 - DR II Nr. 1400. III. 1955 - wegen einer Forderung von 1-496,25 DM-Ost und 23,78 DM-West Kosten für unzulässig zu erklären; 2) die Zwangsvollstreckung aus der von dem Notar . Dr. SflP erteilten Vollstreckungsklausel vom 8. November 1955 wegen 7.0C0 DM-Ost nebst 4 1/2# Zinsen ab 1. April 1951 bis 31. Dezember 1954 in £ Höhe von 1.181,25 DM-Ostund vom 1. Januar bis 31. Dezember 1955 im Betrage von 315 DM-Ost für unzulässig zu erklären« Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat. bestritten, daß die Klägerin am Währungsstichtage in Westberlin gewohnt habe. Ferner hat sie geltend gemacht, die Zwangsversteigerung habe nicht durchgeführt werden können, weil keine Bieter vorhanden gewesen seien« Landgericht und Kammergericht haben die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Mit der - von dem Kammergerioht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Im Termin zur Verhandlung über die Revision ist für die Beklagte niemand erschienen. Ausweislich der Akten ist die Ladung zu diesem Termin dem Proaeßbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten am 27. Mai 1957 zugestellt worden. Die Klägerin beantragt, gegen die Beklagte durch Versäumnisurteil zu erkennen. Entseheidungegründe: Dem Anträge der Klägerin, ihrer Revision durch Ver-säumnisurteil stattzugeben, konnte nicht entsprochen werden, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch bei Berücksichtigung der von der Revision angebrachten Rügen dieses Verlangen nicht rechtfertigen. Vielmehr war das Rechtsmittel durch sog. unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen (§§ 557, 331 ZPO). 1) Ohne Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen das Vor liegen der Voraussetzungen für die Erhebung einer Voll- * «« streckungsabwehrklage bejaht (§§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 5, 767, 797 Abs. 4 ZPO). Hiergegen sind von der Beklagten auch keine Einwendungen erhoben worden. 2) In Übereinstimmung mit den Landgericht ist das Kammergericht der Ansicht, die Dari elms schuld der Klägerin sei nach den im sowjetischen Besatzungsgebiet Deutschlands geltenden T#ährungsvorSchriften im Verhältnis 1 s 1 in Dll-Ost umgestellt (vgl. VI Nr. 18 der VO über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948, abgedruckt bei Harmening/ ^ Duden, Die Währungsgeset3e S. 512). Das Berufungsgericht folgt mit dieser Auffassung der vom Bundesgerichtshof entwickelten feststehenden Rechtsprechung, .daß die Entscheidung darüber, welche Forderung der Beklagten gegen die Klägerin zusteht, davon abhängt, wie die WährungsSpaltung auf die Schuld der Klägerin eihgswirkt hat. Nach den auf das interzonale Recht entsprechend anwendbaren Grundsätzen des internationalen Privatrechts ist ähnlich den für die Ermittlung des Schuldstatuts geltenden Regeln auch bei der Feststellung des WätorungsStatuts zu prüfen, ob sich - mangels ausdrücklicher oder stillschweigender ParteiVereinbarung - unter objektiver Wertung der beiderseitigen Interessen ein Schwei* i punkt ermitteln läßt, der auf die eine oder die andere Rechtsordnung hinweist, bevor etwa an den Erfüllungsort oder, wenn dieser versagt, an den Yiohnsits des Schuldners am Währungsstichtag| angeknüpft werden kann (BGH NJW 1952, 540 f Nr. 5; BGHZ 77/05 und 17, 89, 92 ff). Diese Prüfung hat das Kammergericht dazu geführt, den Schwerpunkt des hier in Betracht kommenden Schuldverhältnisses nach der Lage des belasteten Grundstücks zu bestimmen, weil jedenfalls nach dem Wechsel auf der Gläubiger- und Schuldnerseite für die Weitergewährung des Darlehns die hypothekari sehe Sicherung, nicht aber die persönlichen Verhältnisse der Schuldnerin maßgebend gewesen sind«. Im Hinblick auf die vorstehend angeführte Rechtsprechung des Bundesgericht shofes, die auch in der Rechtslehre Zustimmung gefunden hat (Raape, Internationales Privatrecht 4» Aufl. S. 510. 512; vgl. auch Beuch, Interzonales Recht Sc 70 ff; Drobnig, Interzonale Kollisionsnormen in der Gesetzgebung Deutschlands, Babels Z 1954» 463 ff. 472) und der sich der erkennende Senat anschließt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Revision auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1951 und 3. April 1952 (BGHZ 1, 109, 112 ff und 5, 302, 309 ff) führt zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, daß diese Entschei-dungen einen anderen Sachverhalt betreffen, gehen auch sie in Anlehnung an die für das internationale Privatrecht geltenden Grundsätze davon aus, daß für die Bestimmung des WährungsStatuts in erster Linie die Parteiabmachung und in Ermangelung einer solchen der hypothetische Parteiwille maßgebend sei. Daß sie statt dessen als Anknüpfungspiinkt fUr das anzuwendende Währurigsrecht den Wohnsitz des Schuldners am WährungsStichtag feststellen,, beruht auf den besonderen Umständen des zur Entscheidung stehenden Falles. In dem Urteil BGHZ 1, 113 wird zwar die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß in Bezug auf die Währungsumstellung die persönliche Forderung und das sie sichernde dingliche Recht verschiedenen Rechtsordnungen unterstellt werden; es wird aber auch eingeräumt, die wirtSchaftliehe Verbindung der persönlichen Forderung mit der dinglichen Sicherung könne so eng sein, daß die Forderung dem Recht unterstellt werden mUsse, das für die Hypothek gelte (BGHZ 1, 0.14)* Hiernach ist das Bex'ufungsgericht mit Recht davon -7- ausgegangen, daß die persönliche Forderung der Beklagten gegen die Klägerin gemäß VI Nr* 18 der auch im Ostsektor Berlins geltenden Sowjet zonalen Wäbrungsverordnung vom 21 . Juni 1.943 in Verhältnis 1 i 1 auf DM-Ost umgestellt worden ist• 3) Der Umstand , daß die Klägerin infolge von Maßnahmen der ostsektoralen Wohnungsverwaltung nach der Währungsumstellung an der Nutzung und der ordnungsmäßigen Verwaltung des belasteten Grundstücks und dadurch an der Bezahlung der Schuldzinsen aus den Hauseinkünften gehindert worden ist, kann zu keinem abweichenden Umstellungsergebnis führen; denn dieses richtet sich naturgemäß nach den Verhältnissen am Sage des Währungsstichtages, nicht nach später eintretenden Ereignissen. Die gegen die Klägerin getroffenen Maßnahmen lassen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung auch nicht als unzulässig erscheinen. Die der Vollstreckung zugrunde liegende notarielle.Urkunde rührt ebenso wie die der Beklagten erteilte vollstredkbare Ausfertigung von einem in Westberlin wohnhaften Notar her,. Bas Berliner Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen auswärtiger Gerichte findet daher auch in seiner teilweise erweiterten Fassung vom 26. Februar 1953 - GuVOBl Bin 152 - auf den hier streitigen Schuldtitel keine Anwendung* Ber diesem Gesetz innewohnende, im wesentlichen dem Art* 30 EGBGB entlehnte Rechtsgedanke läßt sich auf das Verhältnis zwischen den Parteien auch nicht entsprechend anwenden.Benn daß. ein Grundstückseigentümer, der zugleich der persönliche Schuldner eines hypothekarisch gesicherten Barlehr«ist, wegen jahrelangen Verzuges mit der Zinszahlung nötigenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung in sein bewegliches Vermögen zur Zahlung der Zinsrückstände angehalten wird, / -8- /W widerspric3it regelmäßig weder den guten Sitten noch dem Zweck bestehender Hechtsvorsehriften noch den in der Bundesrepublik und in Westberlin geltenden verfassungsmäßigen Grundsätzen (§1 des Berliner Gesetzes vom 26. Februar 1955). Etwas anderes kann nicht deshalb gelten, weil der Klägerin durch die Spaltung Deutschlands und durch die im Ost sektor Berlins getroffenen Maßnahmen ohne ihr Verschulden die Erträgnisse ihres dort gelegenen Eigentums entzogen worden sind. Ein allgemeiner Hechtsatz des Inhalts, daß ein Schuldner, der durch.Eingriffe einer auswärtigen Macht in der Verfügung Uber einen feil seines Vermögens beschränkt v/ird, von der Verpflichtung zur Bezahlung der auf diesen Vermögensteil bezüglichen Schulden freizustellen ist, läßt sich aus Art. 30 EGBGB nicht herleiten. Selbst durch den unverschuldeten Untergang der eine Forderung sichernden Sache wird der Schuldner von den ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen regelmäßig nicht befreit. Es bedarf vielmehr besonderer im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner liegender Umstände, um das Verlangen des Gläubigers auf Erfüllung als unzulässige Hechtsaustibung erscheinen zu lassen. Derartige Umstände sind hier nicht erkennbar. Sie können insbesondere nicht darin erblickt werden, daß die Beklagte im Ost sektor Eerlins wohnt und daß sie den Antrag auf Verteigerung des belasteten Grundstücks zuruckge-nommen hat. Die Beklagte ist ebenso wie die Klägerin deutsche Staatsangehörige.Sie hat die zur Beschränkung der Verwaltungsbefugnis der Klägerin führenden Maßnahmen weder veranlaßt noch trägt sie dafür irgendeine Verantwortung. Sie kann daher im Hinblick auf die von ihr betriebene Zwangsvollstreckung nicht schlechter gestellt werden als ein Bewohner der Bundesrepublik oder Westberlins. Es besteht auch kein Anlaß, die Beklagte auf die Vollstreckung in das belastete Grundstück zu verv/eisen. Sine dem § 777 ZPO entsprechende Vorschrift;, wonach der Schuldner der Vollstreckung in sein übriges Vermögen widersprechen kann, wenn der Gläubiger eine bewegliche Sache im Besitz hat, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht für seine Forderung zusteht, ist für das unbewegliche Vermögen des Schuldners nicht erlassen worden. Pie Beklagte hat im übrigen ohne Widerspruch der Klägerin geltend gemacht, die Weiterverfolgung des Versteigerungsantrags habe wegen des Pehlens von Bietern und die Pfändung der Mieten wegen der ungünstigen Ertragslage des belasteten Grundstücks keine Aussicht auf eine Befriedigung versprochen. Bei dieser Sachlage kann die im Aufträge der Beklagten vorgenommene Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen der Klägerin nicht als willkürlich bezeichnet werden. Sie ist mithin weder unzulässig noch für die Klägerin schlechthin unzu demutbar. 4) Paß die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Rach seinen Peststellungen ist die Klägerin, die in günstigen Vermögensverhältnissen lebt, durchaus in der läge, ihre Schuld an die mittellose Beklagte aus ihrem in West- . berlin befindlichen Vermögen zu bezahlen, so daß zu einer Änderung oder Aufhebung der Scliulld der Klägerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein Anlaß' beäteht. Auch die von der Klägerin hervorgehobenen besonderen Umstände oder die Höhe der geschuldeten Leistung rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sachlage. Sollte die Klägerin gleichwohl der Ansicht sein, daß die Zahlung der verbleibenden Hauptforderung nebst den rückständigen Sinsen für sie eine unbillige Härte dar- —10— stellt, so bleibt ihr die Möglichkeit, die richterliche Vertragshilfe für sich in Anspruch zu nehmen. Denn auch für solche RIÄ-Verbindlichkeiten, die nach den für die Umstellung maßgebenden Grundsätzen des interzonalen Rechts auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank umgestellt sind, ist das Vertragshilfeverfahren gegeben (Saage, Vertragshilfegesetz S. 38). Eine solche Entscheidung, für die ein anderes Vorfahren vorgesehen und eine andere Zuständigkeit gegeben ist, koaaat aber in diesem Rechts'5 streit nicht in Betracht. Der Gewährung von Vertragshilfe stände schon das Bestreiten des Betrags der Ansprüche der Beklagten entgegen (§ 11 Abs. 1 VHG und Saage aaO S. 133). ’ 5) Hiernach hat das Kammergericht das Vorlangen der Klägerin die Zwangsvollstreckung in ihr in Westberlin befindliches Vermögen für unzulässig zu erklären, mit Recht abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Eietschel Dr. Winkelmann Erbel Meyer i