Die KG war mit den Bedingungen des von dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages nicht einverstanden und berief sich gegenüber der Klägerin darauf, daß der Beklagte keine Vollmacht zu dem Abschluß des’Vertrages gehabt habe. Juni 1352 solle hinfällig sein, wenn der Beklagte durch notariell beglaubigten Vertrag nachv/eise, daß eine andere Filmv/erbefirma die Kosten der Bestuhlung des Kinos voll bevorschusse« Diese Verpflichtung habe die T^^-Film-v;erbung durch die notariell beglaubigte Zusatzvereinbarung vom 18. Es legt aber diese Erklärung so aus, daß die Haftung des Beklagten aus dem Vertrage vom 13- Juni 1952* nur dann entfallen sollte, wenn das Konkurrenzunternehmen den höheren Vorschuß bei im übrigen gleichen Vertragsbedingungen geben würde. Das Berufungsgericht stellt dann fest, daß der mit der Tfl^-Eilrowerbung abgeschlossene Vertrag dieser in den wesentlichen Vertragspunkten günstigere Bedingungen einräumt, als sie die Klägerin im Vertrag vom 13- Juni 1952 bekommen hatte. II* Der Beklagte macht geltend, nach der am 16, Juli 1952 getroffenen Vereinbarung sei seine Entlassung aus dem Vertrage vom 13- Juni 1952 nur davon abhängig gemacht worden, daß eine andere Firma das ganze Gestühl bevorschusse, Die Auslegung des Berufungsgerichts, nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 16.» Juli 1952 sei das Freiwerden des Beklagten weiter davon abhängig gewesen, daß der mit der Klägerin und der. 1) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei für*den Beklagten und seine Kitgesellscbafter "selbstverständlich und erkennbar gewesen", daß der Inhaber der Klägerin den Beklagten nur habe entlassen wollen, wenn die T^®-Filmwerbung einen Vertrag mit denselben Bedingungen wie die Klägerin erhalte, fciie meint, diese Feststellung sei unter Verstoß gegen die Denkgesetze gebroffen und stehe mit anderen Ausführungen des Berufungsiirteils in Widerspruch* Juli 1952 die Gesellschafter der KG gegenüber der T^^-Filiawerbung gemacht haben; in diesem Zusammenhang wird in dem Urteil ausgeführt, es wäre wirtschaftlich unverständlich, wenn der Beklagte und seine Mitgesellschafter mit der T^^Filmwerbung abgeschlossen hätten» "ohne sich dabei nicht bewußt zu sein, daß damit der Vertrag vom 13. und die Übrjgen Gesellschafter würden jnit der T^^-Film-werbung nicht abgeschlossen haben, wenn sie nicht der Meinung gewesen wären, daß diese Abmachung die von der Klägerin gestellte Bedingung erfülle und daß der Beklagte dadurch von dem Vertrag vom 13« Juni 1952 loskomme* Biese Ausführungen des Berufungsgerichts hält die Revision für unvereinbar mit seiner an einer anderen Stelle des Urteils ausgesprochenen Annahme, es sei für die Gesellschafter der KG selbstverständlich und erkennbar gewesen, daß der,Inhaber der Klägerin mit seiner Erklärung vom 16* Juli 1952 den Beklagten nur dann aus der Bindung an den geschlossenen Vertrag freigeben wollte, wenn ein anderes Filmwerbungsuntemehmen einen Vertrag mit denselben Bedingungen wie die Klägerin erhalte« geschlossen} daß der Beklagte und seine Mitgesellschafter den Sinn fahrlässig verkannt und sich eine andere Vorstellung von der von der Klägerin gesetzten Bedingung gemacht haben, her Umstand, daß der Beklagte und seine Mitgesellschafter geglaubt haben, die Freistellung des Beklagten durch den Vertrag mit der T^^-Filmwerbung zu erreichen, steht deshalb der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß nach dem erkennbaren Sinn der Erklärung diese Freistellung nur durch einen zu gleichen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag eintreten sollte. 2) Die Revision bezeichnet die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte und die übrigen Gesellschafter hätten sich sagen müssen, daß die Klägerin bei der Einräumung günstigerer Vertragsbedingungen auf der anderen Seite auch einen höheren Kredit für die Bestuhlung hätte gewähren kennen, als ^aktenwidrig" und nicht aus dem Inhalt der Verhandlung geschöpft. Bas Berufungsgericht wollte nur sagen, der Inhaber der Klägerin würde sich auf die.bedingte Entlassung des Beklagten aus dem Vertrag vom 13» Juni 1952 nicht eingelassen haben, wenn er nicht vorausgesetzt hätte, daß die Bedingungen beider Verträge Übereinstimraten$ bei der Entschließung, wieviel Kredit der KG eingeräumt werde, sei eben für den Vertragsgegner der KG - sei es das Koniairrenzuntemehmen oder sei es die Klägerin - von Bedeutung gewesen, welche Vertragsbedingungen im übrigen tilgest and en würden. Bas Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang fest, der Inhaber der Klägerin habe seine Erklärung abgegeben, weil er es für unmöglich gehalten habe, daß ein Konkurrensuntexrnehmen bereit sein werde, das ganze Gestühl 2u in übrigen gleichen Vertragsbedingungen zu bevorschussen* Wenn aber das Konlcurrenzuntei’nehmen vorteilhaftere Bedingungen erhielt als die Klägerin, so lag in der Tat die Möglichkeit näher und vergrößerte sich für die Klägerin das Risiko, daß das Konkurrenzunternehmen einen höheren Kredit gewähren würde. Es ist deshalb die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Inhaber der Klägerin seine Rechte aus dem Vertrage vom 13. Juni 1952 nur aufgeben wollte, wenn der Vertrag mit dem Konkurrenzunr* teraehmen keine wesentlich anderen Bedingungen enthielt, durchaus einleuchtend, jedenfalls aber nicht rechtsirrig* Dasselbe gilt von den Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, wie der Beklagte und die übrigen Gesellschafter der Klägerin die Erklärung des Inhabers der Klägerin auffassen mußten* Kur darauf, v/ie die von der Klägerin gestellte Bedingung aufcufassen war, kommt es aber an, und nicht darauf, ob der Inhaber der Klägerin bei der Unterredung vom 16« Juli 1952 für sich selbst günstigere Vertragsbedingungen verlangt hat oder ob die KG, wenn er sie verlangt hätte, bereit gewesen wäre, diesem Verlangen zu entsprechen* 3) Der Beklagte fühlt sich von der Auslegung des Berufungsgerichts überrascht und meint, das Berufungsgericht habe nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß nach seiner Annahme der Inhaber der Klägerin die Bevorschussung des gesamten Gestühls durch das Konkurrenzunternehmen bei inhaltlich gleichem Filmwerbungsvertrage zur Bedingung gemacht habe« Nach dejn Tathestaud des Beruf imgsurteils (S-, 6, 7) hat sich dje Klägerin 'ausdrücklich darauf berufen, es sei Voraussetzung für die Entlassung des Beklagten aus seiner Verpflichtung gewesen,daß das Konkurrenzunternehmen einen Hlmw er bungs vertrag zu gleichen Bedingungen wie die Klägerin erhalte.
VII ZR 430/56 Verleim deb am 10v Oktober 1957 Y/oit Scheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2345 015 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Poet Hai des Kaufmanns Karl _____ (Kr* KflHHHV 9 iüB^etraße w, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma Rudolf SchMfe Theater- und Filmwerbung, Hai 1, MaflBHBHPstraße fl), Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Erbel und H* Meyer für Recht erkannt* Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Hanseatischen.Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. November 1956 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand; e Der Beklagte schloß für die Karl KlHHBHHI Kommanditgesellschaft (im Folgenden KG genannt) am 13» Juni 1952 einen Filmv/erbungsvertrag, in dem der Klägerin das alleinige Hecht eingeräumt wurde, Bildplatten und Filme zu Werbe zv/ecken in dem Filmtheater vorzuführen ? das die ICG demnächst eröffnen wollte. In diesem Vertrage verpflichtete' sich die Klägerin, der KG einen Kredit von 10.000 DH in .zwölf Monatsraten für die Bestuhlung des Lichtspieltheaters zur Verfügung zu stellen. Die KG war mit den Bedingungen des von dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages nicht einverstanden und berief sich gegenüber der Klägerin darauf, daß der Beklagte keine Vollmacht zu dem Abschluß des’Vertrages gehabt habe. Die Gesellschafter der KG verlangten von der Klägerin, daß sie die gesamten Bestuhlungskosten bevorschusse, die mindestens 20,000 DM betrugen. In einer Unterredung zwischen dem Inhaber der Klägerin und den Gesellschaftern der KG am 16. Juli 1952 lehnte der Inhaber der Klägerin es ab, einen höheren Kredit als 10.000 DK zu geben; die Gesellschafter der KG verweigerten darauf die Genehmigung des Vertrags. Am 18. Juli 1952 schloß die KG mit einem Konkurrenzunternehmen der Klägerin, der T#^-Filmwerbung Karl GmbH» (im Folgenden T^^-Filmwerbung genannt) einen Filmwerbungsvertrag und eine Zusatzvereinbarung. In der ZusatzVereinbarung verpflichtete sich die Tobi-Filrawerbung, "als Vorauszahlung auf obigen Werbevertrag die Bestuhlung für das MflHB^-Theater zu liefern". Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, weil er den Vertrag vom 13. Juni 1952 als vollmachtloser Vertreter geschlossen hat, Schadensersatz nach § 179 BGB. Der Beklagte Behauptet, der Inhaber der Klägerin habe in der Unterredung vom 16, Juli 1952 erklärt, der Vertrag vom 13. Juni 1352 solle hinfällig sein, wenn der Beklagte durch notariell beglaubigten Vertrag nachv/eise, daß eine andere Filmv/erbefirma die Kosten der Bestuhlung des Kinos voll bevorschusse« Diese Verpflichtung habe die T^^-Film-v;erbung durch die notariell beglaubigte Zusatzvereinbarung vom 18. Juli 1952 übernommenEr sei daher von seiner Verpflichtung, den Vertrag vom 13, Juni 1952 zu erfüllen oder Schadensersatz su leisten, befreit worden. Die Klägerin erwidert, sie habe den Beklagten nur für den FaUl aus der Haftung entlassen, daß eine andere Werbefirma für die Bestuhlung einen baren Vorschuß von 25«*000 DM zinslos gebe. Diese Bedingung sei nicht eingetragen. Die KU «habe aber auch der I^P-Filmwerbung weit günstigere Bedingungen eingeräumt als diejenigen, welche der Klägerin in dem Vertrag vom 13« Juni 1952 zugestanden worden seien. Das Landgericht hatte die Klägerin, die zunächst 3,000 DK nebst Zinsen eingeklagt hatte, mit der Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte auf die Berufung der Klägerin den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Im Betragsverfahren vor dem Landgericht hat die Klägerin ihren Antrag eiweitert und Zahlung von 11.700 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 9*381 DBI nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt insoweit, als er zur Zahlung von mehr als 3-000 DU verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. In der Revisionsinstanz beantragt der Beklagte, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent Scheidungs&ründe s I. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Inhaber der Klägerin am 16« Juli 1952 erklärt hat? er werde von dem Vertrag vom 13* Juni 1952 zurücktreten, falls in notariell beglaubigter Eorm nachgewiesen werde?., daß eine andere Werbefirma die ganze Bestuhlung bevorschusse. Es legt aber diese Erklärung so aus, daß die Haftung des Beklagten aus dem Vertrage vom 13- Juni 1952* nur dann entfallen sollte, wenn das Konkurrenzunternehmen den höheren Vorschuß bei im übrigen gleichen Vertragsbedingungen geben würde. Diese Voraussetzung sei für alle Beteiligten selbstverständlich und erkennbar gewesen. Denn sie hätten sich sagen müssen, daß auch die Klägerin bei günstigeren Vertragsbedingungen einen höheren Kredit für die Bestuhlung hätte gewähren können. Das Berufungsgericht stellt dann fest, daß der mit der Tfl^-Eilrowerbung abgeschlossene Vertrag dieser in den wesentlichen Vertragspunkten günstigere Bedingungen einräumt, als sie die Klägerin im Vertrag vom 13- Juni 1952 bekommen hatte. Deshalb sei, so’'führt das Berufungsgericht aus, die von der Klägerin gestellte Bedingung trotz der mit der £^^-J*ilmwei*bung getroffenen Vorschuß-abredä nicht erfüllt worden. II* Der Beklagte macht geltend, nach der am 16, Juli 1952 getroffenen Vereinbarung sei seine Entlassung aus dem Vertrage vom 13- Juni 1952 nur davon abhängig gemacht worden, daß eine andere Firma das ganze Gestühl bevorschusse, Die Auslegung des Berufungsgerichts, nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 16.» Juli 1952 sei das Freiwerden des Beklagten weiter davon abhängig gewesen, daß der mit der Klägerin und der. mit der T^^-Filmwerbung geschlossene Vertrag im übrigen überein stimmten, wird von der Revision als rechtsirrig bekämpft» Die Revisionsrügen sind indessen imbegründet. 1) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei für*den Beklagten und seine Kitgesellscbafter "selbstverständlich und erkennbar gewesen", daß der Inhaber der Klägerin den Beklagten nur habe entlassen wollen, wenn die T^®-Filmwerbung einen Vertrag mit denselben Bedingungen wie die Klägerin erhalte, fciie meint, diese Feststellung sei unter Verstoß gegen die Denkgesetze gebroffen und stehe mit anderen Ausführungen des Berufungsiirteils in Widerspruch* Dabei hat die Revision folgendes im Auge. Bei der Ermittlung des Wortlauts der von dem Inhaber der Klägerin am 16. Juli 1952 abgegebenen Erklärung berücksichtigt das Berufungsgericht, welche Angaben über die Unterredung vom 16. Juli 1952 die Gesellschafter der KG gegenüber der T^^-Filiawerbung gemacht haben; in diesem Zusammenhang wird in dem Urteil ausgeführt, es wäre wirtschaftlich unverständlich, wenn der Beklagte und seine Mitgesellschafter mit der T^^Filmwerbung abgeschlossen hätten» "ohne sich dabei nicht bewußt zu sein, daß damit der Vertrag vom 13. Juni 1952 aufgehoben würde". Das Berufungsgericht hat also in der Tat angenommen, der Beklagte und die Übrjgen Gesellschafter würden jnit der T^^-Film-werbung nicht abgeschlossen haben, wenn sie nicht der Meinung gewesen wären, daß diese Abmachung die von der Klägerin gestellte Bedingung erfülle und daß der Beklagte dadurch von dem Vertrag vom 13« Juni 1952 loskomme* Biese Ausführungen des Berufungsgerichts hält die Revision für unvereinbar mit seiner an einer anderen Stelle des Urteils ausgesprochenen Annahme, es sei für die Gesellschafter der KG selbstverständlich und erkennbar gewesen, daß der,Inhaber der Klägerin mit seiner Erklärung vom 16* Juli 1952 den Beklagten nur dann aus der Bindung an den geschlossenen Vertrag freigeben wollte, wenn ein anderes Filmwerbungsuntemehmen einen Vertrag mit denselben Bedingungen wie die Klägerin erhalte« Entgegen der Ansicht der Revision sind aber diese beiden Erwägungen des Berufungsurteils in Einklang miteinander zu bringen« Zwar haben dem Urteil zufolge der Beklagte und seine Mitgesellschafter geglaubt, durch die Vereinbarung mit der T^^-Filmwerbung den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag hinfällig zu machen. Ihre subjektive Vorstellung* darüber, was zur Erfüllung der vom Kläger gesetzten Bedingung nötig war, ist aber nicht maßgebend. Für die Auslegung der Erklärung des Inhabers der Klägerin vom 16. Juli 1952 ist vielmehr entscheidend, wie diese .Vaßerung nach ihrem objektiven Erklärungswert nach Treu und Glauben aufzufassen war. Diesen objektiven Erklärungswert hat das Berufungsgericht im Auge, wenn es davon spricht, der Sinn der Erklärung sei für alle Beteiligten selbstverständlich und erkennbar gewesen, und wenn es ausführt, was die Beteiligten "sich sagen mußten". Wenn das Berufungsgericht einen bestimmten, den Beteiligten objektiv erkennbaren und damit verbindlichen Sinn der Erklärung ermittelt hat, so ist deshalb noch nicht aus- geschlossen} daß der Beklagte und seine Mitgesellschafter den Sinn fahrlässig verkannt und sich eine andere Vorstellung von der von der Klägerin gesetzten Bedingung gemacht haben, her Umstand, daß der Beklagte und seine Mitgesellschafter geglaubt haben, die Freistellung des Beklagten durch den Vertrag mit der T^^-Filmwerbung zu erreichen, steht deshalb der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß nach dem erkennbaren Sinn der Erklärung diese Freistellung nur durch einen zu gleichen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag eintreten sollte. 2) Die Revision bezeichnet die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte und die übrigen Gesellschafter hätten sich sagen müssen, daß die Klägerin bei der Einräumung günstigerer Vertragsbedingungen auf der anderen Seite auch einen höheren Kredit für die Bestuhlung hätte gewähren kennen, als ^aktenwidrig" und nicht aus dem Inhalt der Verhandlung geschöpft. Bie Bevision scheint aus der Bemerkung des Urteils zu folgern, das Berufungsgericht sei der Ansicht und habe feststellen wollen, bei Einräumung der der T4B-Filmwerbung zugestandenen Vertragsbedingungen würde auch die Klägerin das ganze Gestühl bevorschusst haben. So sind indessen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu verstehen. Bas Berufungsgericht wollte nur sagen, der Inhaber der Klägerin würde sich auf die.bedingte Entlassung des Beklagten aus dem Vertrag vom 13» Juni 1952 nicht eingelassen haben, wenn er nicht vorausgesetzt hätte, daß die Bedingungen beider Verträge Übereinstimraten$ bei der Entschließung, wieviel Kredit der KG eingeräumt werde, sei eben für den Vertragsgegner der KG - sei es das Koniairrenzuntemehmen oder sei es die Klägerin - von Bedeutung gewesen, welche Vertragsbedingungen im übrigen tilgest and en würden. Bas Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang fest, der Inhaber der Klägerin habe seine Erklärung abgegeben, weil er es für unmöglich gehalten habe, daß ein Konkurrensuntexrnehmen bereit sein werde, das ganze Gestühl 2u in übrigen gleichen Vertragsbedingungen zu bevorschussen* Wenn aber das Konlcurrenzuntei’nehmen vorteilhaftere Bedingungen erhielt als die Klägerin, so lag in der Tat die Möglichkeit näher und vergrößerte sich für die Klägerin das Risiko, daß das Konkurrenzunternehmen einen höheren Kredit gewähren würde. Es ist deshalb die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Inhaber der Klägerin seine Rechte aus dem Vertrage vom 13. Juni 1952 nur aufgeben wollte, wenn der Vertrag mit dem Konkurrenzunr* teraehmen keine wesentlich anderen Bedingungen enthielt, durchaus einleuchtend, jedenfalls aber nicht rechtsirrig* Dasselbe gilt von den Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, wie der Beklagte und die übrigen Gesellschafter der Klägerin die Erklärung des Inhabers der Klägerin auffassen mußten* Kur darauf, v/ie die von der Klägerin gestellte Bedingung aufcufassen war, kommt es aber an, und nicht darauf, ob der Inhaber der Klägerin bei der Unterredung vom 16« Juli 1952 für sich selbst günstigere Vertragsbedingungen verlangt hat oder ob die KG, wenn er sie verlangt hätte, bereit gewesen wäre, diesem Verlangen zu entsprechen* Was die Revision zu diesen beiden Fragen ausführt, ist daher unerheblich* 3) Der Beklagte fühlt sich von der Auslegung des Berufungsgerichts überrascht und meint, das Berufungsgericht habe nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß nach seiner Annahme der Inhaber der Klägerin die Bevorschussung des gesamten Gestühls durch das Konkurrenzunternehmen bei inhaltlich gleichem Filmwerbungsvertrage zur Bedingung gemacht habe« Eine solche Pflicht bestand für das Berufungsgericht nicht. Nach dejn Tathestaud des Beruf imgsurteils (S-, 6, 7) hat sich dje Klägerin 'ausdrücklich darauf berufen, es sei Voraussetzung für die Entlassung des Beklagten aus seiner Verpflichtung gewesen,daß das Konkurrenzunternehmen einen Hlmw er bungs vertrag zu gleichen Bedingungen wie die Klägerin erhalte. Dies stimmt überein mit dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin (S. 8, 43 bis 46 des Schriftsatzes . vom 15.5*1936->feraer Schriftsatz vom 30.7,1956)• Auch in dem Beweisaufnähmetermin vom 6. März 1956 ist die Präge der unterschiedlichen Vertragsbedingungen erörtert worden, wie sich aus Seite 6 des Protokolls ergibt. Damit war die Bedeutung dieses Punktes für den Beklagten auch ohne richterlichen Hinweis genügend klar. III. Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Demnach wäre der Beklagte nur dann von seinen Verpflichtungen befreit worden, wenn der Vertrag mit der’T^^-Pilmwerbung zu denselben Bedingungen abgeschlossen worden wäre wie der Vertrag mit der Klägerin. Daß aber der Vertrag mit der Tilmwerbung die ser wesentlich günstigere Bedingungen einräumt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt? insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Der Vertrag mit der T^^-Filmwerbung hat also nicht die von dar Klägerin gestellte Bedingung für eine Be- — 10 — V freiung des Beklagten von dessen Pflichten aus dem Vertrage vom 13. Juni 1952 erfüllt. Der Beklagte ist vielmehr mit Recht verurteilt worden, Schadensersatz wegen Nichterfüllung dieses Vertrages zu leisten. Grlanzmann Rietschel Bundesrichter Erbel Meyer Dr .Heimann-Trosien ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Grlanzmann r i i t - -