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BGH · VII ZR 429/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 429/97

Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen . Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer zu Recht auf 50.000 DM festgesetzt. Das insoweit gemäß § 3 ZPO zu schätzende Interesse der Klägerin ergibt sich aus ihrer vorläufigen Angabe des Streitwerts in der Klageschrift und dem nach Anhörung der Parteien am 17.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
WertInteresse18KniffkaKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 429/97
vom 18. Juni 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel,
 Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
 am 18. Juni 1998
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen .
3
Gründe ;
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer zu Recht auf 50.000 DM festgesetzt. Das insoweit gemäß § 3 ZPO zu schätzende Interesse der Klägerin ergibt sich aus ihrer vorläufigen Angabe des Streitwerts in der Klageschrift und dem nach Anhörung der Parteien am 17. Juni 1997 ergangenen Streitwertbeschluß des Landgerichts über 50.000 DM. Die Revision trägt nicht vor, daß die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Tatsachen sich geändert haben, dem Revisionsverfahren mithin ein höheres Interesse als das von ihr in den Vorinstanzen selbst bezeichnete zugrunde liegt.
Kuffer
 Kniffka
Quack
 Thode
Wiebel