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BGH · VII ZR 429/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 429/56

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie verlangt vom Beklagten die Erstattung dieser Summe und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1 200 IM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und ausgeführt, aus den persönlichen Beziehungen der Parteien ergebe sich, daß die Klägerin bei Übernahme der Verpflichtung nicht den Villen gehabt habe, von ihm Erstattung zu verlangen. sen als zur Zeit unzulässig angewiesen- Es ist der Meinung, die Klägerin könne ihren Klaganspruch nur nach Maßgabe der Vorschriften für das Konkursverfahren verfolgen. h. auf eine Befriedigung aus der Konkursmasse, stellt sich also ein Gläubiger insoweit außerhalb des Verfahrens, so entfällt für diese Forderung der Grund, den Gläubiger auf das Konkursverfahren zu verweisen« Dieser Interessenlage trägt § 12 KO Rechnung, indem er die Verweisung eines Gläubigers auf das Konkursverfahren auf den Fall beschränkt, daß der Konkursgläubiger Sicherung oder Befriedigung aus der Konkursmasse begehrt. Aus dieser Gesetzesbestimmung kann also nicht entnommen werden, daß ein Konkursgläubiger, der auf die Beteiligung am Konkursverfahren unwiderruflich verzichtet hat, seine Forderung nicht im Prozeßweg geltend machen könne. Auflage §12 Anmerkung 6 und 8 - aus, durch diese Vorschrift sei allgemein, ohne daß also für einen Fall wie den vorliegenden eine Ausnahme gemacht worden sei, die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 240 ZPO auch in den Fällen uneingeschränkt gilt, in denen der Kon-kursgläubiger, der schon vor der Konkurseröffnung wegen seiner Konkursforderung Klage gegen den Gemeinschuldner erhoben hatte, auf Beteiligung am Konkurs ausdrücklich verzichtet (so z.B. Jaeger KO 6./7. 8.'Aufl» § 12 Ann. 8), oder ob in einem solchen Fall entgegen dem Wortlaut des § 240 ZPO der Gläubiger gleichwohl seine Forderung im Prozeßverfahren weiterverfolgen kann (so z.B. Mentzel/Kuhn KO 6. Selbst wenn man sich der ersteren Ansicht anschließen wollte, könnte daraus doch nicht gefolgert werden, daß ein Konkursgläubiger, der hinsichtlich einer Kontursforderung einen solchen Verzicht erklärt hat, wegen dieser Forderung keine Klage gegen den Gemeinschuldner erheben könne« Richtig ist allerdings, daß es innerlich nicht gerechtfertigt erscheint, einen Konkursgläubigsr, der auf Beteiligung am Konkurs verzichtet hat, auf das Konkursverfahren zu verweisen, wenn bei Konkurseröffnung der Prozeß schon schwebt und ihm andererseits zu gestatten, während des Konkursverfahrens eine Klage gegen den Gemeinschuldner zu erheben. Biese Unstimmigkeit kann es aber nicht rechtfertigen, einem Konkursgläubiger, der auf Beteiligung am Konkurs verzichtet hat, die allgemein jedem Gläubiger zusteliende Befugnis, seine Forderung im Prozeßweg geltend zu machen, zu entziehen. 3s ist ferner folgendes zu beachten« 7/enn man meint, durch die uneingeschränkte Passung des § 240 ZPO zu dessen Anwendung auch in Fällen gezwungen zu sein, in denen der Konkursgläubiger, dessen Klage gegen den Geraein-schuldner bei Konkurseröffnung schon schwebte, hinsichtlich der Klageforderung auf Beteiligung am Konkurs verzichtet hat, so kann doch nicht geleugnet werden, daß dieses Ergebnis nicht befriedigt. dem vorliegenden nicht zugelassen würde, weil nämlich der Gemeinschuldner während des Konkurses mit Prozessen, die Mühe und Kosten verursachten, verschont bleiben solle, wenn und solange dem Gläubiger ein einfacherer und billigerer Weg eröffnet sei, zu einem Titel zu kommen. Weicht ein Konlcursgläubiger von dieser Regel, ab und erhebt er eine Klage, obwohl er angesichts der regelmäßig anaunehmenden Überschuldung des Gemeinschuldners damit wird rechnen müssen, daß er die aufgewandten Prozeße kosten nicht erstattet bekommt, so v/ird angenommen werden können, daß er hierfür berechtigte Gründe hat. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß einem Gläubiger, der den Proaeßweg außerhalb des Konkursverfahrens vorsieht, kein schutawürdi-ges Interesse aur Seite stehe. Baß ein Konkursgläubiger, der auf Beteiligung am Konkurs veraichtet hat, jedenfalls nach Konkurseröffnung eine Konkursforderung gegen den Geraeinschuldner einklagen kann, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. 397)* Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat es sich auch in den Entscheidungen JW 1916, 326 und RGZ 35? Auflage (So 134 oben) seine in den früheren Auflagen vertretene Meinung dahin abgeändert, daß eine während des Konkurs-Verfahrens von einen Konkursgläubiger erhobene Klage zulässig ist, wenn der Gläubiger ausdrücklich auf Beteiligung am Konkurs verzichtet hat.)• Juni 1953 - V ZR 71/52 (IM KO § 146 (Nr. 4)) ist nicht über einen Pall entschieden worden, in dem der Konkurs-gläubiger auf seine Beteiligung am Konkursverfahren verzichtet hatte. Wenn es also in dieser Entscheidung heißt, keine Konkursforderung dürfe zur Klage gestellt werden, die nicht der vorgeschriebenen Prüfung /""im Konkursverfahren^/ unterworfen worden sei, so ergibt sich hieraus nichts für den Ausnahmefall eines Verzichts auf Beteiligung am Konkurs. Hiergegen könnte das Bedenken erhoben werden, daß nach § 14 KO während der Dauer des Konkursverfahrens Zwangsvollstreckungen zugunsten einzelner ’ Konkursgläubiger nicht stattfinden und daß auch die Klägerin dieser Einschränkung unterliege. Sollte gleichwohl vollstreckt werden - etwa weil dem Vollstreekungsorgan das Schweben eines Konkursverfahrens nicht bekannt ist - , so können der Konkursverwalter in Ansehung der Konkursmasse und der GerneinSchuldner in Ansehung des konkursfreien Vermögens nach § 76# ZPO Erinnerung ein-legen (vgl.

Zitierte Normen: § 12 KO § 240 ZPO § 14 KO § 565 ZPO
KonkursKonkursverfahrenForderungKOGläubigerZPOKlägerinKonkursgläubigerKonkursverfahrens

Volltext der Entscheidung

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Gesetzs	§§	12 KO, 240 ZPO
Rechtssatzs	Ein Konkursgläubiger, der wegen einer Kon-
kursforderung auf Teilnahme am Konkurs ausdrücklich verzichtet, kann diese Förderung im Wege der Klage gegen den Gemeinschuldner jedenfalls dann geltend machen, wenn der Konkurs vor Klageerhebung, eröffnet war.
Aktenzeichens VII ZR 429/56
Urteil des BGS vom 24. Oktober 1957 - OBG Hamm (Westf)
VII ZR 429/56 Verkündet
 am 24. Oktober 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Witwe Lina
 Istr«
Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Kaufmann Pritz	9,
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	~
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Winkelmann, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 24. Oktober 1956 aufgehoben«
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte ist in den Jahren 1952 und 1955 in mehreren Rechtsangelegenheiten von dem Rechtsanwalt Dr, Km** vertreten worden. Um diesen wegen seiner Gebührenforderungen zu sichern, übernahm die Klägerin ihm gegenüber am 27» Juni 1952 schriftlich die Verpflichtung, die bestehenden und bis zu dem 31. Juli 1952 noch entstehenden Gebührenforderungen gegen den Beklagten bis zu dem Betrage von 1 200 DM als Gesamtschuldnerin neben diesem zu tilgen«
Anfang Juli 1952 wurde über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet, das bis jetzt noch nicht beendet ist. Im Jahre 1954 wurde die Klägerin von Rechtsanwalt Dr.	aus ihrer Verpflichtung vom 27. Juni 1952 in Anspruch genommen. Sie zahlte an ihn 1 200 DM.
Sie verlangt vom Beklagten die Erstattung dieser Summe und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1 200 IM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und ausgeführt, aus den persönlichen Beziehungen der Parteien ergebe sich, daß die Klägerin bei Übernahme der Verpflichtung nicht den Villen gehabt habe, von ihm Erstattung zu verlangen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1 165,41 DM. nebst Zinsen stattgegeben. Wegen eines Teilbetrages von 36,59 DM nebst Zinsen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auf Zahlung von 1 163,41 DM nebst Zin-
sen als zur Zeit unzulässig angewiesen- Es ist der Meinung, die Klägerin könne ihren Klaganspruch nur nach Maßgabe der Vorschriften für das Konkursverfahren verfolgen. Es hat weiter den hilfsv/eise gestellten Antrag der Klägerin zurückgewiesen, in Abänderung des Urteils des Landgerichts den Beklagten.su verurteilen, nach Aufhebung des Konkurses an sie 1 165,41 33M nebst Zinsen zu zahlen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, sie werde nicht am Konkurs teilnehmen.
Bas Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.
Bie Klägerin hat Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung’des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt.
Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Eilt sehe idungsgründe s
Bas Berufungsgericht führt zunächst aus, es handle sich bei der Klägerin um eine Konkursgläubigerin. Alsdann prüft es, ob die Klägerin ihre Klageforderung im Prozeßverfahren-geltend machen könne und gelangt zur Verneinung dieser Präge und damit zur Abweisung der Klage als zur Zeit unzulässig.
Bern kann nicht gefolgt werden.
Die Einschränkung, die § 12 KO den Gläubigern in der Verfolgung ihrer Konkursforderungen auferlegt, insbesondere der grundsätzliche Ausschluß des Prozeßverfahrens, findet ihre Rechtfertigung in dem
 
Zweck des Konkursverfahrens, eine gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger herbeizuführen. Verzichtet ein Gläubiger, der an sich zu den Konkursgläubigem gehört, für eine bestimmte Forderung auf Teilnahme am Konkurs, d. h. auf eine Befriedigung aus der Konkursmasse, stellt sich also ein Gläubiger insoweit außerhalb des Verfahrens, so entfällt für diese Forderung der Grund, den Gläubiger auf das Konkursverfahren zu verweisen« Dieser Interessenlage trägt § 12 KO Rechnung, indem er die Verweisung eines Gläubigers auf das Konkursverfahren auf den Fall beschränkt, daß der Konkursgläubiger Sicherung oder Befriedigung aus der Konkursmasse begehrt. Aus dieser Gesetzesbestimmung kann also nicht entnommen werden, daß ein Konkursgläubiger, der auf die Beteiligung am Konkursverfahren unwiderruflich verzichtet hat, seine Forderung nicht im Prozeßweg geltend machen könne.
Das Oberlandesgericht glaubt, die Unzulässigkeit des Prozeßweges aus § 240 ZPO herleiten zu können.
Es führt - unter Berufung auf Jaeger KO 6./7. Auflage §12 Anmerkung 6 und 8 - aus, durch diese Vorschrift sei allgemein, ohne daß also für einen Fall wie den vorliegenden eine Ausnahme gemacht worden sei, die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet worden. Es verkennt nicht, daß § 240 ZPO nur für schwebende Prozesse einen Sinn hat, meint aber, es fehle an einem inneren Grund, die Fälle anders zu behandeln, in denen die Klage bei Konkurseröffnung noch nicht erhoben worden war. Es führt schließlich aus, daß dieses aus dem Gesetzeswortlaut gewonnene Ergebnis auch der Interessenlage entspreche.
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 240 ZPO auch in den Fällen uneingeschränkt gilt, in denen der Kon-kursgläubiger, der schon vor der Konkurseröffnung wegen seiner Konkursforderung Klage gegen den Gemeinschuldner erhoben hatte, auf Beteiligung am Konkurs ausdrücklich verzichtet (so z.B. Jaeger KO 6./7. und.. 8.'Aufl» § 12 Ann. 8), oder ob in einem solchen Fall entgegen dem Wortlaut des § 240 ZPO der Gläubiger gleichwohl seine Forderung im Prozeßverfahren weiterverfolgen kann (so z.B. Mentzel/Kuhn KO 6. Aufl» § 12 Anm. 4)«
Selbst wenn man sich der ersteren Ansicht anschließen wollte, könnte daraus doch nicht gefolgert werden, daß ein Konkursgläubiger, der hinsichtlich einer Kontursforderung einen solchen Verzicht erklärt hat, wegen dieser Forderung keine Klage gegen den Gemeinschuldner erheben könne« Richtig ist allerdings, daß es innerlich nicht gerechtfertigt erscheint, einen Konkursgläubigsr, der auf Beteiligung am Konkurs verzichtet hat, auf das Konkursverfahren zu verweisen, wenn bei Konkurseröffnung der Prozeß schon schwebt und ihm andererseits zu gestatten, während des Konkursverfahrens eine Klage gegen den Gemeinschuldner zu erheben. Biese Unstimmigkeit kann es aber nicht rechtfertigen, einem Konkursgläubiger, der auf Beteiligung am Konkurs verzichtet hat, die allgemein jedem Gläubiger zusteliende Befugnis, seine Forderung im Prozeßweg geltend zu machen, zu entziehen. Hierfür fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage. Daß diejenige Gesetzesbestimmung, in welcher der Einfluß der Konkurseröffnung auf die Geltendmachung von Konkursforderungen geregelt ist, nämlich § 12 der Konkursordnung, nichts
 
für einen Ausschluß der Klagebefugnis ergibt, ist oben dargelegt worden. Das Bestreben allein, ähnlich liegende Palle gleichmäßig zu behandeln, berechtigt den Kichter nicht, Singriffe in Hechte vorzunehmeh.
3s ist ferner folgendes zu beachten« 7/enn man meint, durch die uneingeschränkte Passung des § 240 ZPO zu dessen Anwendung auch in Fällen gezwungen zu sein, in denen der Konkursgläubiger, dessen Klage gegen den Geraein-schuldner bei Konkurseröffnung schon schwebte, hinsichtlich der Klageforderung auf Beteiligung am Konkurs verzichtet hat, so kann doch nicht geleugnet werden, daß dieses Ergebnis nicht befriedigt. Denn es entbehrt des inneren Grundes, einen solchen Gläubiger an die Vorschriften über das Konkursverfahren zu binden 5 daran haben die anderen Konkursgläubiger kein. Interesse. Es geht nun nicht an, nur um der Gleichmäßigkeit willen ein solches unbefriedigendes Ergebnis auch in Fällen herbeizuführen, in denen eine gesetzliche Bestimmung, die dazu zwingt, zweifellos nicht besteht.
Das Berufungsgericht meint allerdings, es entspräche der Interessenlage, daß die Klage in Fällen wie. dem vorliegenden nicht zugelassen würde, weil nämlich der Gemeinschuldner während des Konkurses mit Prozessen, die Mühe und Kosten verursachten, verschont bleiben solle, wenn und solange dem Gläubiger ein einfacherer und billigerer Weg eröffnet sei, zu einem Titel zu kommen. Dem kann nicht gefolgt werden. Einmal ist nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht (im Anschluß an Jaeger KO 6./T. Auflage § 12 Anmerkung 8 Seite 244) entnimmt, es sollten dem Gemeinschuldner durch die Bestimmungen der Konkursordnung Mühe und
 
Kosten erspart werden. Weiter ist folgendes au bedenken? In der Regel werden Konlcursgläubiger ihre Konkursforderungen in Konkursverfahren geltend machen, gerade weil dies einfacher und billiger ist. Weicht ein Konlcursgläubiger von dieser Regel, ab und erhebt er eine Klage, obwohl er angesichts der regelmäßig anaunehmenden Überschuldung des Gemeinschuldners damit wird rechnen müssen, daß er die aufgewandten Prozeße kosten nicht erstattet bekommt, so v/ird angenommen werden können, daß er hierfür berechtigte Gründe hat. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß einem Gläubiger, der den Proaeßweg außerhalb des Konkursverfahrens vorsieht, kein schutawürdi-ges Interesse aur Seite stehe. Hierfür müßten im Ein-aelfall besondere Gründe bestehen, deren Vorliegender Beklagte.darautun hätte.
Baß ein Konkursgläubiger, der auf Beteiligung am Konkurs veraichtet hat, jedenfalls nach Konkurseröffnung eine Konkursforderung gegen den Geraeinschuldner einklagen kann, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. u.a. RGZ 86, 394? 397)* Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat es sich auch in den Entscheidungen JW 1916, 326 und RGZ 35? 82 nicht au einer gegenteiligen Auffassung bekannt. In beiden Entscheidungen lagen keine Fälle vor, in denen ein Konkursgläubiger auf eine Beteiligung am Konkursverfahren veraichtet hatte.
Auch im Schrifttum wird jetat- gana überwiegend die Ansicht des Reichsgerichts geteilt (Stein/Jonas/ Schönke ZPO 18. Aufäu § 240 Ahm. IV, 3; Jaeger KO 8. Aufl. §12 Anm. 5 b unter Aufgabe der in den früheren Auflagen vertretenen Ansicht; BÖble/Stamschräder KO 4* Aufl.
8 -
§12 Anm. 2; Mentzel/fCub» KO § 12 Anm. 4; Sydow/Busch/ Krieg KO 16. Aufl. § 12 Anm* 2:. Auch Lent, Zwangsvoll-streckungs- und Konkursrecht, hat in der 6. Auflage (So 134 oben) seine in den früheren Auflagen vertretene Meinung dahin abgeändert, daß eine während des Konkurs-Verfahrens von einen Konkursgläubiger erhobene Klage zulässig ist, wenn der Gläubiger ausdrücklich auf Beteiligung am Konkurs verzichtet hat.)•
Abweichender Meinung sind - soweit ersichtlich -nur Wolff KO 2* Aufl. 1921 § 12 Anm. 2; Eccius in Gruchot 1944, 774, 777 und wohl auch Pagenstecher,
 Der Konkurs 3. Aufl. 1955 S. 18.
m dem Urteil des.V. Zivilsenats vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52 (IM KO § 146 (Nr. 4)) ist nicht über einen Pall entschieden worden, in dem der Konkurs-gläubiger auf seine Beteiligung am Konkursverfahren verzichtet hatte. Wenn es also in dieser Entscheidung heißt, keine Konkursforderung dürfe zur Klage gestellt werden, die nicht der vorgeschriebenen Prüfung /""im Konkursverfahren^/ unterworfen worden sei, so ergibt sich hieraus nichts für den Ausnahmefall eines Verzichts auf Beteiligung am Konkurs.
Hiernach ist die Klage zulässig.
Offen bleibt noch, ob der Gläubiger schlechthin .auf Zahlung klagen kann. Hiergegen könnte das Bedenken erhoben werden, daß nach § 14 KO während der Dauer des Konkursverfahrens Zwangsvollstreckungen zugunsten einzelner ’ Konkursgläubiger nicht stattfinden und daß auch die Klägerin dieser Einschränkung unterliege.
Dies letztere trifft zwar zu, hindert aber die Verur-
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teilung zur Zahlung ohne Beschränkung auf die Zeit nach der Beendigung des Konkursverfahrens nicht« Fenn die Forderung ist - ihre Begründetheit unterstellt -schon jetzt fällig, und dies zwingt zu einer Verurteilung zur Zahlung schlechthin. Bas Vollstreckungsverbot des § 14 KO wird deswegen nicht unwirksam. Sollte nämlich die Klägerin diesem Verbot zuwider zu einer Vollstrek-kung schreiten wollen, so haben die Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) die erbetene Zwangshilfe abzulehnen. Sollte gleichwohl vollstreckt werden - etwa weil dem Vollstreekungsorgan das Schweben eines Konkursverfahrens nicht bekannt ist - , so können der Konkursverwalter in Ansehung der Konkursmasse und der GerneinSchuldner in Ansehung des konkursfreien Vermögens nach § 76# ZPO Erinnerung ein-legen (vgl. Jaeger KO 8. Aufl. § 14 Anm. 22; Mentzel/ Kuhn KO 6. Aufl. § 12 Anm. 4).
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Hevisionsgericht vorgetragen, im Juni 1957 sei ein rechtskräftig bestätigter Zwangsvergleich geschlossen worden. Ba hierdurch das Konkursverfahren nicht beendet wurde, cur Beendigung vielmehr ein besonderer Beschluß erforderlich ist (§ 190 KO), und keine Partei behauptet hat, daß ein solcher Beschluß ergangen ist, bedarf es keines Eingehens auf das neue Vorbringen.
 
Hiernach muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache nach § 565 Abs. 1 ZPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen werden.
Scheffler Hietschel Dr. Winkelmann Erbel Meyer