Hai 1952 hatte die Klägerin den Omnibus mit ihrem eigenen Fahrer der Beklagten für den Einsatz auf deren Kraftpostlinien gegen eine Tagesvergütung sowie Kilometergeld zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin erkennt die Kündigung der Beklagten nicht an und betrachtet den Vertrag vom 23. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3 100 DM für die Monate Juli bis Oktober 1955 zu verurteilen und Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich zur Begründung für die fristlose Kündigung auf den § 7 Abs.4 des Vertrags berufen. In § 1 Abs.3 b ist weiter bestimmt, daß die PostVerwaltung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung lösen kann, wenn die Klägerin den Verpflichtungen aus § 7 nicht nachkommt. Zwar bestehe dei* Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem Omnibusunternehmer und dessen Versicherer , Sie, die Beklagte, habe aber durch die Vereinbarung mit dem HUK-Verband das Recht erwirkt, sich in die Ab- eines anderen Unternehmers eingesetzt habe, habe sie nicht nur gegen ihre vertragliche Pflicht, das vermietete Fahrzeug zu stellen, verstoßen, sondern auch der in § 7 Abs.4 des Vertrages getroffenen Vereinbarung zuwider gehandelt«. Für das von der Klägerin eingesetzte Fahrzeug des fremden Unternehmers habe eine Mitteilung an dessen Haftpflichtversicherer im Sinne der Vereinbarung mit dem HUK-Verband nicht Vorgelegen. Die Klägerin hat ein Recht der Beklagten, den Vertrag eu kündigen, verneinte Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Recht der Beklagten, das Vertragsverhältnis wegen Zuwiderhandlung der Klägerin gegen die Verpflichtung aus § 7 Abs, 4 des Vertrages vom 23. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht angenommen, daß sich in dieser einmaligen Mitteilung die vertragliche Verpflichtung der Klägerin aus § 7 Abs.4 nicht erschöpft hat. Entgegen der Ansicht der Revision bezog sich nach dem Sinn und Zweck des Vertrages die Meldepflicht der Klägerin auf den jeweils für die Beklagte laufenden Omnibus* Als der inr Vertrag vom 23. Ebenso bezog sich die Meldepflicht auf jeden v/eiteren von der Klägerin für die Beklagte eingesetzten Omnibus. Die Beklagte wollte jedoch, wie sich aus § 7 Abs. 2 des Vertrages ergibt, bei einer Inanspruchnahme den Anspruchsteller an die als Kraftfahrzeughalterin gleichfalls haftende Klägerin und damit an deren Versicherer verweisen, können und für den Pall, daß der Anspruchsteller hiergegen Einspruch erhob, das Recht haben, mit Wirkung für die Versicherung der Klägerin den Anspruchsteller zu befriedigen und von,dem Unternehmer und damit von dessen Versicherer Ersatz ihrer gesetzlich begründeten Leistungen zu verlangen. Durch die Vereinbarung des Bundespostministeriums mit dem HUK-Verbpnd,.deren Wortlaut die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13» September 1955 wiedergegeben hat, hatte die Beklagte, die bis dahin zu den Versicherern der Unternehmer in keiner vertraglichen Beziehung stand, das Recht erlangt, von dem jeweiligen Versicherer die von ihr geleisteten Vorschußzahlungen und im Einverständnis mit dem Versicherer gezahlten endgültigen Abfindungen ersetzt zu verlangen.. Palls die Klägerin die Tragweite der Vereinbarung des Bundespostministeriums mit dem HUK-Verband nicht ganz Überschaute, konnte sie deren Bedeutung für die Beklagte doch daran ermessen, daß die Beklagte in § 1 Abs.3 b des Vertrages sich das Hecht ausbedungen hatte, bei Nichterfüllung der Meldepflicht aus § 7 Abs« 4 das bis zu dem 31. Juni 1955 durch einen anderen ersetzte, von dem Postrat Lfll-darauf hingewiesen worden, daß die Beklagte den Vertrag fristlos kündigen werde, falls die Klägerin statt des vertraglich vorgesehenen Pahrzeugs einen anderen Omnibus einsetze. Trotz der angedrohten sofortigen Kündigung hat sie zweimal hintereinander einen Brsatzomnibus eingesetzt, hinsichtlich dessen die Beklagte im Palle einer Schädigung der Fahrgäste die Rechte aus der Vereinbarung mit dem HUK-Verhand nicht hätte geltend machen können. Da die Klägerin ihren Oinnibus für private Pahrten verwandte, bei denen sie offenbar mehr verdiente als im Linienverlcehr der Post, so muß sie die sofortige Kündigung der Beklagten als* vertraglich vereinbarte Polge ihres Handelns hinnehmenr Dadurch, daß die örtliche PostVerwaltung aus Anlaß von Reparaturen oder weil das Vertrags*ahrzeug■nicht rechtzeitig von einer Sonntagsfahrt zurückkommen konnte, gelegentlich den Einsatz eines anderen Pahrzeugs geduldet oder auch ausdrücklich gestattet hat, ist das vertraglich vereinbarte Kündigungsrecht der Beklagten nicht geändert Worden. Mit seinem nachdrücklichen Hinweis am 10, November 1954 hat der Postrat lediglich nochmals auf die Rechtslage hingewiesen und insbesondere klax*gestellt, daß die Beklagte bei einer willkürlichen Auswechslung des Vertragsfahi’zeugs den Vertrag fristlos kündigen werde, Baß das Portbestehen des bis zu dem 31. Warnung durch den Postrat nicht, daß die Beklagte der Erfüllung der von der Klägerin in § 7 Abs.4 des Vertrages übernommenen Meldepflicht keine ernstliche Bedeutung mehr beigemessen hätte und unter Verzicht auf ihre vertraglichen Rechte auch die willkürlichen Ersetzungen des Vertragsomnibusses durch den Omnibus eines anderen Unternehmers am 21. 3) Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Postrat den Inhaber der Klägerin am 10, November 1954 auf die Folgen einer Auswechslung des Vertragsv/agens durch einen anderen hingewiesen hat, sind unbegründet. Ob der sich hieraus ergebenden Ansicht des Berufungsgerichts beizupflichten ist, die Klägerin habe der ^Beklagten auch dann den Xündigungsgmind gegeben, wenn ihr Inhaber den Hinweis nur fahrlässigerweise überhört oder mißverstanden habe, kann dahingestellt bleiben. ausgesprochene Kündigung der Beklagten somit zu Recht als wirksam angesehen hat, kommt es auf die übrigen von der Beklagten vor gehr achten, vom Berufungsgericht zu dem Teil behandelten Kündigungsgründe nicht an*
YIX ZR 428/56 Verkündet am 3. Oktober 1957 Wo it sclieck , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2345 014 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Finna FflHHHHi u. Inhaber Jakob Fuhrunternehmung, RflHHH^K Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigt er % Rechtsanwalt Br. - gegen die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion NflHPAW* > Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Frozeßberoilmächtigters Rechtsanwalt Dr. - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und H. Meyer für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heu-stadt/V/einstr. vom 30. Oktober 1956 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin hatte nach dem Kriege für eine bestimmte Strecke in der Pfalz die Konzession zu dem Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftomnibussen erhalten« Als die beklagte Bundespost sich anschickte, eine sich mit der von der Klägerin befahrenen Stracke teilweise deckende Kraftomnibuslinie einzurichten, kam es zu einer 'Vereinbarung der Parteien. Die Klägerin sah davon ab, dem Vorhaben der Beklagten entgegenzutreten, und stellte dieser ihre Linienkonzession zur Verfügung. Die Beklagte verpflichtete sich, bis zu dem 31. März 1957 von der Klägerin einen Kraftomnibus mietweise zu übernehmen. Nach dem Vertrag vom 23. Hai 1952 hatte die Klägerin den Omnibus mit ihrem eigenen Fahrer der Beklagten für den Einsatz auf deren Kraftpostlinien gegen eine Tagesvergütung sowie Kilometergeld zur Verfügung zu stellen. Später ersetzte die Klägerin dieses Fahrzeug auf Verlangen der Beklagten durch den Omnibus d • Am 5. Juli 1955 kündigte die Beklagte der Klägerin das VertragsVerhältnis mit sofortiger Wirkung, weil die Klägerin am 21. und 25. Juni 1955 nicht den vertraglich vorgesehenen eigenen, sondern einen fremden Omnibus, wenn auch unter ihrem ständigen Fahrer, für den Linien-dienst der Beklagten eingesetzt und ihren eigenen Omnibus an diesen beiden Tagen für private Ausflugsfahrten verwendet hatte. Die Klägerin erkennt die Kündigung der Beklagten nicht an und betrachtet den Vertrag vom 23. Mai 1952 als noch bestehend. Sie begehrt von der Beklagten die vereinbarten Zahlungen abzüglich der ersparten Unkosten. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3 100 DM für die Monate Juli bis Oktober 1955 zu verurteilen und festsusteilen, daß die Beklagte vom 1. November 1955 bis 31 * März 1957 monatlich 1 100 DM, abzüglich der von ihr, der Klägerin, an Werktagen durch den Omnibus erzielten Erlöse, zu zahlen habe. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich zur Begründung für die fristlose Kündigung auf den § 7 Abs. 4 des Vertrags berufen. Diese Bestimmung verpflichtete die Klägerin, ihrem Versicherer umgehend mitzuteilen, daß sie mit ihrem Omnibus Bahrten für die PostVerwaltung ausführe und daß die Oberpostdirekticn von dem Versicheren eine schriftliche Bestätigung einfordern werde, wonach die Vereinbarungen zwischen dem Verband der Haftpflicht-, Unfall-unö Kraft Verkehrsversicherer e.V. in Hamburg .(HUK-Verband) und dem Bundespostministerilm über den Versicherungsschutz der Kraftpcstreisenden bei der Benutzung von Mietomnibussen für den Omnibus der Klägerin während der Vertragsdauer anerkannt werden. In § 1 Abs. 3 b ist weiter bestimmt, daß die PostVerwaltung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung lösen kann, wenn die Klägerin den Verpflichtungen aus § 7 nicht nachkommt. Erläuternd führt die Beklagte hierzu aus, ihre Sondervereinbarung mit dem HUK-Verband bezwecke die erleichterte Abwicklung von Schadensfällen beim Betrieb von Omnibussen privater Unternehmer im Dienste der Bundespost. Zwar bestehe dei* Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem Omnibusunternehmer und dessen Versicherer , Sie, die Beklagte, habe aber durch die Vereinbarung mit dem HUK-Verband das Recht erwirkt, sich in die Ab- If Wicklung von Schadensfällen, die sioh beim Betrieb von Mietfahrzeugen in ihrem Liniendienst ereigneten; einzu-schalten und nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen an die Geschädigten Vorschüsse zu zahlen. Bine derartige Behand-. lung der Schadensfälle liege im öffentlichen In belasse und entspreche der besonderen Verantwortlichkeit der Post gegenüber ihren Fahrgästen. Biese Vorrechte genieße sie aber nur, wenn dem Versicherer des jeweiligen JtfietOmnibusses von dem Vermieter als Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sei, d;aß dieser Omnibus für die Bundespost eingesetzt werde. Indem die Klägerin an den beiden. Tagen im Juni 1955 statt des vermieteten Omnibusses den Omnibus 4 eines anderen Unternehmers eingesetzt habe, habe sie nicht nur gegen ihre vertragliche Pflicht, das vermietete Fahrzeug zu stellen, verstoßen, sondern auch der in § 7 Abs. 4 des Vertrages getroffenen Vereinbarung zuwider gehandelt«. Für das von der Klägerin eingesetzte Fahrzeug des fremden Unternehmers habe eine Mitteilung an dessen Haftpflichtversicherer im Sinne der Vereinbarung mit dem HUK-Verband nicht Vorgelegen. Im Falle eines Unfalls hätte daher die Po st Verwaltung kein Einwirkungsre eilt auf die Abwicklung der Schadensfälle gehabt. Ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages vom 25. Mai 1952 leitet die Beklagte auch daraus her, daß die Klägerin eigenmächtig ein fremdes Fahrzeug eingesetzt habe, ohne daß sie, die Beklagte, die Möglichkeit .gehabt habe, dieses Fahrzeug auf seine Verkehrssicherheit zu überprüfen. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte die von ihr ausgesprochene sofortige Kündigung noch äuf weitere Gründe gestützt. Die Klägerin hat ein Recht der Beklagten, den Vertrag eu kündigen, verneinte Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin weiter die Verurteilung der Beklagten. t ' ' Entscheidun^sgründe ? • I. Pie Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung sowie die Feststellung, daß die Beklagte auch ihren künftigen, der Höhe nach noclunicht feststehenden, wenn auch nach oben begrenzten Schaden zu ersetzen habe. Das Landgericht hat ein MGrtindurteil,r erlassen und in der Urteilsformel den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Den Entscheidungs-gründen ist aber zu entnehmen, daß das Landgericht über den Zahlungsanspruch und über das Feststellungsbegehren entscheiden, also ein Grundurteil und ein ri?eilendurteil erlassen wollte. So hat offensichtlich auch das Berufungsgericht das londgerichtliehe Urteil verstanden und mit sei nem die Klage abweisenden Urteil sowohl die Zahlungs- als auch die Feststellungsklage abgewiesen. Der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt demnach die Abweisung beider Anträge (vgl. Bode DRiZ 1956, 57). II. Das Berufungsgericht hat das Recht der Beklagten, das Vertragsverhältnis wegen Zuwiderhandlung der Klägerin gegen die Verpflichtung aus § 7 Abs, 4 des Vertrages vom 23. Mai 1952 gemäß dessen § 1 Abs. 3 b zu kündigen, bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht. 1) 3)ie Klägerin ist zwar ihrer in § 7 Abs. 4 des Vertrages übernommenen Verpflichtung insofern nachgekommen, als sie nach Abschluß des Vertrages ihrem Haftpflichtversicherer die in § 7 Abs* 4 des Vertrags vorgesehene Mitteilung gemacht hat. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht angenommen, daß sich in dieser einmaligen Mitteilung die vertragliche Verpflichtung der Klägerin aus § 7 Abs. 4 nicht erschöpft hat. Entgegen der Ansicht der Revision bezog sich nach dem Sinn und Zweck des Vertrages die Meldepflicht der Klägerin auf den jeweils für die Beklagte laufenden Omnibus* Als der inr Vertrag vom 23. Mai 1952-genannte Omnibus BR 04-7007 später auf . Verlangen der Beklagten durch den Omnibus BR 04-7012 ersetzt wurde, erstreckte sie sich auf diesen. Ebenso bezog sich die Meldepflicht auf jeden v/eiteren von der Klägerin für die Beklagte eingesetzten Omnibus. Der Vertrag vom 23. Mai 1952 läßt auch, was das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, den mit der Meldung an die .Versicherungsgesellschaft verfolgten Zweck und das Interesse der Beklagten* an der Erfüllung dieser Meldepflicht deutlich erkennen. Halter des der •. Beklagten zur Verfügung gestellten Bahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes blieb die Klägerin. Sie traf die gesetzliche Halberhafbung und für sie hatte daher ihre Versicherung einzustehen. Andererseits galten die Bahrgäste als Reisende der PostVerwaltung. Die Beklagte blieb ihnen im Schadensfälle ebenfalls haftbar, Nach § 65 der Postordnung vom 6. Juli 1958 (RGBl I 881) idB der VO zur Änderung der Postordnung vom 27. März 1940 (RGBl I 644) kann sie bei Tötung oder Verletzung von Reisenden im Postreisedienst entsprechend den §§ 7 bis 16 des Straßenverkehrsgesetzes, also nach den Grundsätzen der Gefährdungshaf'bung, in Anspruch genommen werden. Die Beklagte wollte jedoch, wie sich aus § 7 Abs. 2 des Vertrages ergibt, bei einer Inanspruchnahme den Anspruchsteller an die als Kraftfahrzeughalterin gleichfalls haftende Klägerin und damit an deren Versicherer verweisen, können und für den Pall, daß der Anspruchsteller hiergegen Einspruch erhob, das Recht haben, mit Wirkung für die Versicherung der Klägerin den Anspruchsteller zu befriedigen und von,dem Unternehmer und damit von dessen Versicherer Ersatz ihrer gesetzlich begründeten Leistungen zu verlangen. Von der Klägerin als Versicherungsnehmerin konnte sie sich dieses Recht nicht abtreten lassen, denn die sich auf § 154 Abs. 2 WG stützende Bestimmung des § 5 Ziffer 5 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen verbietet deia Versicherungsnehmer, ohne Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspnich ganz oder zu dem Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Durch die Vereinbarung des Bundespostministeriums mit dem HUK-Verbpnd,.deren Wortlaut die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13» September 1955 wiedergegeben hat, hatte die Beklagte, die bis dahin zu den Versicherern der Unternehmer in keiner vertraglichen Beziehung stand, das Recht erlangt, von dem jeweiligen Versicherer die von ihr geleisteten Vorschußzahlungen und im Einverständnis mit dem Versicherer gezahlten endgültigen Abfindungen ersetzt zu verlangen.. Dementsprechend erklärte sich abweichend von § 3 Abs. • 3 AKB der HUIC-Verband namens der Versicherer damit einverstanden, daß die Versicherungsansprüche schon vor ihrer endgültigen Feststellung als vom Versicherungsnehmer an die Beklagte abgetreten gelten sollten. Damit war der Anspruch der Beklagten gegen den jeweiligen Versicherer des Omnibusunternehmers auf Ersatz der von ihr im Schadensfall geleisteten Zahlungen vertraglich begründet. Palls die Klägerin die Tragweite der Vereinbarung des Bundespostministeriums mit dem HUK-Verband nicht ganz Überschaute, konnte sie deren Bedeutung für die Beklagte doch daran ermessen, daß die Beklagte in § 1 Abs. 3 b des Vertrages sich das Hecht ausbedungen hatte, bei Nichterfüllung der Meldepflicht aus § 7 Abs« 4 das bis zu dem 31. März 1957 laufende Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Auch war der Inhaber der Klägerin am 10. November 1954> also bevor diese den Vertrags omnibus am 21« und 25. Juni 1955 durch einen anderen ersetzte, von dem Postrat Lfll-darauf hingewiesen worden, daß die Beklagte den Vertrag fristlos kündigen werde, falls die Klägerin statt des vertraglich vorgesehenen Pahrzeugs einen anderen Omnibus einsetze. Damit war der Klägerin nochmals klar vor Av.gen gestellt, daß die Beklagte den eigenmächtigen Austausch des Vertragsfahrzeugs durch ein anderes nicht zu dulden bereit war. Daß der Postrat den In- haber der Klägerin dabei nicht eigens auf den mit dem Verbot verfolgten Zweck hingewiesen hat* ändert nichts an der Nachdrücklichkeit seiner Warnung. Trotz der angedrohten sofortigen Kündigung hat sie zweimal hintereinander einen Brsatzomnibus eingesetzt, hinsichtlich dessen die Beklagte im Palle einer Schädigung der Fahrgäste die Rechte aus der Vereinbarung mit dem HUK-Verhand nicht hätte geltend machen können. Da die Klägerin ihren Oinnibus für private Pahrten verwandte, bei denen sie offenbar mehr verdiente als im Linienverlcehr der Post, so muß sie die sofortige Kündigung der Beklagten als* vertraglich vereinbarte Polge ihres Handelns hinnehmenr Dadurch, daß die örtliche PostVerwaltung aus Anlaß von Reparaturen oder weil das Vertrags*ahrzeug■nicht rechtzeitig von einer Sonntagsfahrt zurückkommen konnte, gelegentlich den Einsatz eines anderen Pahrzeugs geduldet oder auch ausdrücklich gestattet hat, ist das vertraglich vereinbarte Kündigungsrecht der Beklagten nicht geändert Worden. Mit seinem nachdrücklichen Hinweis am 10, November 1954 hat der Postrat lediglich nochmals auf die Rechtslage hingewiesen und insbesondere klax*gestellt, daß die Beklagte bei einer willkürlichen Auswechslung des Vertragsfahi’zeugs den Vertrag fristlos kündigen werde, Baß das Portbestehen des bis zu dem 31. März 19$7 abgeschlossenen Vertrages für die Klägerin von großer wirtschaftlicher Bedeutung war, “schließt die Geltendmachung des Xühdigungsrechts durch die Beklagte nicht äus, » * X *' 2) Die Revision kann auch nicht damit gehört werden, jeder Omnibus müsse von Zeit zu Zeit aus dem Verkehr gezogen und überprüft oder repariert werden, und die Beklagte habe rieht dafür gesorgt, daß auch hinsichtlich des dann einzusetzenden Ersatzomnibusses die Meldung nach § 7 Abs, 4 des Vertrages an die Versicherung des Ersatzomnibusses erfolge. In der Vereinbarung der Parteien vom 11. März 1952 war vorgesehen, daß beim Ausfallen des Wagens der Klägerin ein Kraf t omnibus der Post eingesetzt werde. Baß die Klägerin ein iEJrsätzfahr-zeug stellen sollte, war nicht vereinbart, Selbst wenn aber Beamte der Beklagten es geduldet oder genehmigt haben sollten, daß die Klägerin beim notwendigen Ausfall des Vertragsfahrzeugs ein anderes für den Postverkehr einsetzte, so folgte daraus, insbesondere in Anbetracht der. Warnung durch den Postrat nicht, daß die Beklagte der Erfüllung der von der Klägerin in § 7 Abs. 4 des Vertrages übernommenen Meldepflicht keine ernstliche Bedeutung mehr beigemessen hätte und unter Verzicht auf ihre vertraglichen Rechte auch die willkürlichen Ersetzungen des Vertragsomnibusses durch den Omnibus eines anderen Unternehmers am 21. und 25- Juni 1955 hinnehmen würde» 10 - *W 3) Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Postrat den Inhaber der Klägerin am 10, November 1954 auf die Folgen einer Auswechslung des Vertragsv/agens durch einen anderen hingewiesen hat, sind unbegründet. Diese Feststellung stützt sich im wesentlichen auf die Bekundungen der Zeugen Post-rat IflBBIV? Po st amt mann Gfll^und Bundesbahninspektor Zf/0 sowie auf.das Schreiben der Oberpostdirektion in NflBBI vom 11*. November 1954 an das Postamt in Dandau« Auf die Bekundungen des Zeugen kam es dem Berufungsgericht daneben ersichtlich weniger an. Es hat sie nur als Bestätigung der erstgenannten Bekundungen erwähnt. Der von der Revision gerügte Verfahrensverstoß des Berufungsgerichte gegen § 139 ZPO ist in Anbetracht der eingehenden Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Zwar ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Möglichkeit, daß der Inhaber der Klägerin den ausdrücklichen Hinweis des Postrats "ohne Fahrlässig- keit” überhören oder mißverstehen konnte, sei ausgeschlossen. Ob der sich hieraus ergebenden Ansicht des Berufungsgerichts beizupflichten ist, die Klägerin habe der ^Beklagten auch dann den Xündigungsgmind gegeben, wenn ihr Inhaber den Hinweis nur fahrlässigerweise überhört oder mißverstanden habe, kann dahingestellt bleiben. Im Urteil (S. 14) ist in anderem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, daß die eidesstattliche Versicherung des Inhabers der Klägerin vom 6. Juli 1955 bewußt unwahr gewesen ist. Demnach hat das* Berufungsgericht für erwiesen erachtet, daß der Inhaber der Klägerin den Hinweis des Postrats verstanden hat. 4) Da das Berufungsgericht die am 5. Juli 1955 11 ausgesprochene Kündigung der Beklagten somit zu Recht als wirksam angesehen hat, kommt es auf die übrigen von der Beklagten vor gehr achten, vom Berufungsgericht zu dem Teil behandelten Kündigungsgründe nicht an* Hach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen* Grlanzmann . Scheffler Rietschel Brbel Meyer