Er hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag zustande gekommen« Aus diesem hafte der Beklagte auf Schadensersatz, weil seine Leute bei der Aufstellung des Holzhauses .schuldhaft unsachgemäß vorgegangen seien« Sie hätten es unterlassen, das Holzhaus rechtzeitig mit dem Betonsockel zu verankern, auch seien die Trennwände noch nicht einge- Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Br bestreitet, daß zwisohen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen sei« Der Beklagte habe dem Kläger die Arbeiter nur geliehen, eine eigene Verantwortung für die sachgemäße Aufstellung des Hauses aber nicht übernommen« Im übrigen treffe seine Leute auch kein Verschulden« Die Teile des Hauses seien mangelhaft vorgefertigt gewesen, so daß eine solide Montagebauweise nicht möglich gewesen sei« Außerdem sei das Dach zu früh gedeckt worden, wodurch sich ein weiterer Unsicherheitsfaktor ergeben habe« 3s fehle schließlich an dem Nachweis der Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten seiner Leute und dem Schaden, denn der Sturm sei so ungewöhnlich stark gewesen, daß das Haus auch dann, wenn es verankert gewesen wäre, zusammengebrochen wäre. Io) Die Revision rügt, daß die Klage der Höher nach unsubstantiiert* sei, es sei insbesondere nicht ersichtlich, ob ein positiver oder negativer Schaden geltend gemacht werde und wie sich dieser im einzelnen zifferamässig zusammensetze« 2c) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte seine Arbeiter dem Kläger überlassen hat, und kommt deshalb zu der Auffassung, daß zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen sei« Diese auf Grund freier, einer Hachprüfung durch des Revisionsgericht nicht unterliegender Beweiswürdi-gung getroffene Peststellung läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Das Berufungsgericht ist, wie es ausführlich begründet hat, der Auffassung, es spreche die .Lebenserfahrung dafür, daß der Kläger als Laie das Holzhaus nicht selbst habe erstellen wollen,, sondern damit den Beklagten als Pachmann beauftragt habe« Da somit schon von vornherein die größere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vortrags des Klägers vorhanden sei, habe es diesen auf seine Parteiaussage vereidigt und sei dadurch zu der vollen Überzeugung gelangt, daß zwischen den Parteien ein Werkvertrag geschlos een worden sei, durch den der Beklagte die Verpflichtung übernommen habe, das Holzhaus aufzubau-en« b) Bas Berufungsgericht hält die den Angaben des Klägers zu dem Teil widersprechenden Aussagen der als Zeugen vernommenen Arbeiter des Beklagten u.a* des halb nicht für glaubwürdig, weil die Zeugen vom Be-' klagten abhängig seien. Bie Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe es unterlassen, einen weiteren Sachverständigen zu hören, da dem Sachverständigen* Sd4JO~ die notwendigen Sachkenntnisse fehlten« Biese RUge ist nicht begründet« Bie Zuziehung eines weiteren Sachverständigen steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Zwar wäre das Gericht gehalten gewesen, einen solchen zu hören, wenn Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, daß der Sachverständige Si^HP hierfür nicht die erforderlichen Sachkenntnisse besitzt« Bafür fehlt es aber an jedem näheren Vortrag des Beklagten» Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen £ür hinreichend sachkundig hielt und deshalb von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abgesehen hat« c) Die Revision trägt weiter vor, es habe sich um ein Holzhaus aus zweiter Hand gehandelt« Bas allein vermag aber ein Verschulden der Arbeiter des Beklagten nicht auszuschließen« Dessen Vortrag läßt jede nähere Darlegung vermissen, inwiefern das Haus infolge jenes Umstandes Mängel aufgewiesen haben soll, die - unabhängig von der fehlenden Verankerung - seine Standfestigkeit wesentlich beeinträchtigt hätten« 3*) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß das Haus, wenn es rechtzeitig sachgemäß im Fundament verankert worden wäre, von dem Sturm nicht umgeworfen worden wäre« Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nicht begründet« a) Soweit die Revision meint, den Kläger treffe deshalb ein Mitverschulden, weil er seinerseits nicht auf eine rechtzeitige genügende Sicherung des Hauses gedrungen habe, ist dem entgegenzuhalten, daß der Kläger kein Fachmann war und ihn deshalb wegen dieser Unterlassung auch kein Verschulden treffen kann« Daß er schon vor dem Sturm von dem Fehlen der Verankerung überhaupt Kenntnis gehabt und die daraus erwachsenden Gefahren erkannt hat oder hätte erkennen können, hat der Beklagte nicht vorgetragen« aufzuklären und zu verhindern, daß es vor einer solchen Verankerung schon gedeckt wird« Der Kläger hat auch - entgegen der Auffassung der Revision - für ein etwaiges Verschulden des Dachdeckers nicht nach §§ 254, 278 BGB einzustehen* Dieser war ein selbständiger Unternehmer, der nicht innerhalb des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses tätig war« Seine Tätigkeit berührte daher auch - anders als aus dem in BGHZ 5, 46 entschiedenen Fall -nicht den Fflichtenkreis des Klägers.
YII ZR 427/56 Verkündet am 31. Oktober 1957 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2346 048 *-• •< y. y /A Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Zirnmermeisters Balthasar Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr gegen > A # den Transportunternehmer Wilhelm van t f straße Kläger. Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31« Oktober 1957 unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Win-* kelmann und Erbel für Recht erkannt s Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Oktober 1956 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Xosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbeatand? Ber Kläger hatte ein von der Firma Joseph Scl^flP Sohn, PflMHMHP? angefertigtes Holzmontage-haus aus zweiter Hsnd erworben und wollte es auf seinem Grundstück in Lfll auf st eilen lassen • Er ließ von einem Bauunternehmer das Kellergeschoß mit abschließender Betondecke hersteilen« Bann wandte er sich wegen des Aufbaues des Holzhauses an den Beklagten, der eine Schreinerei und ein Zimmereigeschäft betreibt* Am I* Bezember 1954 wurde mit dem Auf richten des Holzhauses begonnen« Babei betätigten sich von den Leuten des Beklagten die Gesellen BÜMHfc und Sc(HH^ sowie der Lehrling Lie Ar- beiten wurde bis zu dem 4» Bezember 1954 fortgesetzt» Zu diesem Zeitpunkt war das Holzhaus noch nicht mit dem Betonsockel verankert« Am Abend des 4» Bezember 1954 wurde das Holzhaus durch einen Sturm von dem Sockel weggefegt, wobei die einzelnen Teile zertrümmert wurden. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 6 100 BM nebst 8 1/2 Zinsen seit Klage Zustellung zu verurteilen. Er hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag zustande gekommen« Aus diesem hafte der Beklagte auf Schadensersatz, weil seine Leute bei der Aufstellung des Holzhauses .schuldhaft unsachgemäß vorgegangen seien« Sie hätten es unterlassen, das Holzhaus rechtzeitig mit dem Betonsockel zu verankern, auch seien die Trennwände noch nicht einge- ~3 - ■baut gewesen« Dadurch sei die Standfestigkeit des Hauses so beeinträchtigt gewesen, daß es dem Sturm nicht habe widerstehen können» Von dem erlittenen Schaden werde ein Teilbetrag von 6 100 DM geltend gemacht« Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Br bestreitet, daß zwisohen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen sei« Der Beklagte habe dem Kläger die Arbeiter nur geliehen, eine eigene Verantwortung für die sachgemäße Aufstellung des Hauses aber nicht übernommen« Im übrigen treffe seine Leute auch kein Verschulden« Die Teile des Hauses seien mangelhaft vorgefertigt gewesen, so daß eine solide Montagebauweise nicht möglich gewesen sei« Außerdem sei das Dach zu früh gedeckt worden, wodurch sich ein weiterer Unsicherheitsfaktor ergeben habe« 3s fehle schließlich an dem Nachweis der Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten seiner Leute und dem Schaden, denn der Sturm sei so ungewöhnlich stark gewesen, daß das Haus auch dann, wenn es verankert gewesen wäre, zusammengebrochen wäre. Auch die Höhe1 des Schadens werde bestritten« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers den Klageanspruch dem Grundd nach für gerechtfertigt erklärt, Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen "Urteils« Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision« ■»* ^ tM Sntscheidungsgründeg Die Revision ist nicht begründet« Io) Die Revision rügt, daß die Klage der Höher nach unsubstantiiert* sei, es sei insbesondere nicht ersichtlich, ob ein positiver oder negativer Schaden geltend gemacht werde und wie sich dieser im einzelnen zifferamässig zusammensetze« Diese Rüge ist nicht begründet« Die Klageschrift läßt erkennen, daß der Kläger nur den Ersatz des durch die Zerstörung des Materials entstandenen positiven Schadens beansprucht« Diesen im einzelnen aufzugliedern, v/ar nicht erforderlich« . , 2c) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte seine Arbeiter dem Kläger überlassen hat, und kommt deshalb zu der Auffassung, daß zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen sei« Diese auf Grund freier, einer Hachprüfung durch des Revisionsgericht nicht unterliegender Beweiswürdi-gung getroffene Peststellung läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Das Berufungsgericht ist, wie es ausführlich begründet hat, der Auffassung, es spreche die .Lebenserfahrung dafür, daß der Kläger als Laie das Holzhaus nicht selbst habe erstellen wollen,, sondern damit den Beklagten als Pachmann beauftragt habe« Da somit schon von vornherein die größere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vortrags des Klägers vorhanden sei, habe es diesen auf seine Parteiaussage vereidigt und sei dadurch zu der vollen Überzeugung gelangt, daß zwischen den Parteien ein Werkvertrag geschlos een worden sei, durch den der Beklagte die Verpflichtung übernommen habe, das Holzhaus aufzubau-en« Bie hiergegen-gerichteten ^An^rif^e-.de^R^yi-?- j sion gehen fehle * '*** a) Zu Unrecht bemängelt die Bevision, daß das Berufungsgericht den Kläger und nicht den Beklagten auf seine .Aussagen vereidigt hat« Die Entscheidung darüber, welche Partei nach § 452 ZPO zu vereidigen ist, steht grundsätzlich im freien Ermessen des Gerichts» Der Nachprüfung durch das Hevisionsgericht unterliegt nur, ob der Tatrichter dabei die Grenzen seines Ermessens gewahrt hat (OGHZ 1. 226)* Bas ist hier zu bejahen, es ist insbesondere nichts dafür zu erkennen, daß das Berufungsgericht wesentliche Tatumstände nicht berücksichtigt oder offensichtlich unrichtig gewürdigt hat* Was die Bevision dagegen vorbringt, richtet sich nur gegen die nicht nachprüfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts* b) Bas Berufungsgericht hält die den Angaben des Klägers zu dem Teil widersprechenden Aussagen der als Zeugen vernommenen Arbeiter des Beklagten u.a* des halb nicht für glaubwürdig, weil die Zeugen vom Be-' klagten abhängig seien. Es hat deshalb von deren Beeidigung abgesehen, weil es* sich hiervon keine weitere »Aufklärung erhoffte* H« - 6 1/ u Die Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vorweggenommen«, Dabei verkennt die Revision, daß das Verbot einer solchen Vorwegnahme der SeweiswUrdigung nur dann gilt, wenn es sich darum handelt, ob ein Zeuge vernommen werden soll, nicht aber dann, wenn zu entscheiden ist, ob der vernommene Zeuge auch zu beeidigen ist« Letzteres zu entscheiden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts o Hach § 391 ZPO ist das Gericht nur dann gehalten,’ einen Zeugen zu beeidigen, wenn es mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage dies' für geboten erachtet® Halt das Gericht die Aussage für unglaubwürdig und ist es der Auffassung, daß der Zeuge auch unter Eid diese Aussage aufrecht erhalten werde, sich aber an ihrer -Bewertung auch durch die Beeidigung nichts ändern würde, dann ist die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage nicht «geboten"o Das Gericht würde sogar pflichtwidrig handeln, wenn es einen Zeugen beeidigen würde, von dem es erwartet? daß er seine nach der.Überzeugung des Gerichts unrichtige Aussage trotzdem aufrecht erhalten wird«, Die von. der Revision angeführte Entscheidung des IV« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23o Mörz 1955 (IV ZR 236/54) vermag die Auffassung der Revision nicht zu stützen, denn dort handelte es sich nur um die Übergehung eines Beweisantrags und nicht um die Unterlassung einer Be-yeidigung nach § 391 Z?0a c) Die weiteren in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen riehten sich nun gegen die - 7 von dem Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen isto Sie können deshalb nicht beachtet werden« 2*) Der Beklagte hat somit gemäß §§ 276, 278 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen, sofern seine Arbeiter diesen Schaden schuldhaft verursacht haben« a) Bas Berufungsgericht sieht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Sif|^ das Verschul- . den der Arbeiter darin, daß sie das Holzhaus nicht sofort mit dem Rundament verankert haben, so daß es an der notwendigen Standfestigkeit gefehlt habe« Bas läßt keinen Rechtsirrtum erkennen« Bie Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe es unterlassen, einen weiteren Sachverständigen zu hören, da dem Sachverständigen* Sd4JO~ die notwendigen Sachkenntnisse fehlten« Biese RUge ist nicht begründet« Bie Zuziehung eines weiteren Sachverständigen steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Zwar wäre das Gericht gehalten gewesen, einen solchen zu hören, wenn Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, daß der Sachverständige Si^HP hierfür nicht die erforderlichen Sachkenntnisse besitzt« Bafür fehlt es aber an jedem näheren Vortrag des Beklagten» Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen £ür hinreichend sachkundig hielt und deshalb von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abgesehen hat« b) Ob und in welchem Umfang zur Zeit des Einsturzes des Hauses schon die inneren Trennwände gezo- zogen waren und dadurch die Festigkeit des Hauses be-einlußt worden war, hat das Berufungsgericht als nicht feststellbar angesehen und ist deshalb nicht näher darauf eingegangenc Die in diese Richtung gehenden Bügen der Revision liegen .daher neben der Sache» c) Die Revision trägt weiter vor, es habe sich um ein Holzhaus aus zweiter Hand gehandelt« Bas allein vermag aber ein Verschulden der Arbeiter des Beklagten nicht auszuschließen« Dessen Vortrag läßt jede nähere Darlegung vermissen, inwiefern das Haus infolge jenes Umstandes Mängel aufgewiesen haben soll, die - unabhängig von der fehlenden Verankerung - seine Standfestigkeit wesentlich beeinträchtigt hätten« 3*) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß das Haus, wenn es rechtzeitig sachgemäß im Fundament verankert worden wäre, von dem Sturm nicht umgeworfen worden wäre« Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nicht begründet« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß hierfür der Kläger beweispflichtig war« Es hat aber diesen Beweis als erbracht angesehen, da es den Vortrag des Klägers, daß seinerzeit in der Hähe durch den Sturm weder feste Bauten umgerissen noch größere Bäume entwurzelt worden sind, nicht als widerlegt angesehen hat» Insbesondere hat, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, der Beklagte keine gegenteilige substantiierte Behauptung aufgestellt» Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus den in Krefeld eingetretenen größe- root Sturmschäden noch nicht den Schluß gezogen hat, solche Schaden wären auch dort, wo das Holzhaus des Klägers stand, angerichtet worden« Eine Auskunft des Meteorologischen Instituts einzuholen, war nicht erforderlich, da das Berufungsgericht selbst unterstellt, « daß der Sturm außergewöhnlich stark war, Damit ist das Berufungsgericht der Beweislage hinreichend gerecht .geworden, und seine Feststellung, daß bei fachgemäßer* Verankerung des Holzhauses dieses dem Sturm standgehalten hätte, nicht mehr angreifbar« 4«) Die Revision rügt schließlich nooh die Verletzung des § 234 BGB« a) Soweit die Revision meint, den Kläger treffe deshalb ein Mitverschulden, weil er seinerseits nicht auf eine rechtzeitige genügende Sicherung des Hauses gedrungen habe, ist dem entgegenzuhalten, daß der Kläger kein Fachmann war und ihn deshalb wegen dieser Unterlassung auch kein Verschulden treffen kann« Daß er schon vor dem Sturm von dem Fehlen der Verankerung überhaupt Kenntnis gehabt und die daraus erwachsenden Gefahren erkannt hat oder hätte erkennen können, hat der Beklagte nicht vorgetragen« b) Die Revision glaubt weiter, der Kläger müsse dafür einstehen, daß der Dachdecker schon vor der Verankerung des Hauses dieses abgedeckt und damit eine erhöhte Einsturzgefahr herbeigeführt hatte. Das geht fehl. Ein eigenes Verschulden kann den sachkundigen Kläger auch insoweit nicht treffen. Es wäre vielmehr Sache des 'Beklagten oder seiner Deute gewesen, den Dachdecker über die mangelnde; Verankerung des Hauses aufzuklären und zu verhindern, daß es vor einer solchen Verankerung schon gedeckt wird« Der Kläger hat auch - entgegen der Auffassung der Revision - für ein etwaiges Verschulden des Dachdeckers nicht nach §§ 254, 278 BGB einzustehen* Dieser war ein selbständiger Unternehmer, der nicht innerhalb des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses tätig war« Seine Tätigkeit berührte daher auch - anders als aus dem in BGHZ 5, 46 entschiedenen Fall -nicht den Fflichtenkreis des Klägers. Ob und inwieweit der Dachdecker wegen eines für den Schaden mitursächlichen Verschuldens möglicherweise neben dem Beklagten ebenfalls gesamtschuldnerisch für den Schaden zu haften und der Beklagte einen Ausgleichsanspruch gegen diesen hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden, da dies jedenfalls den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht berühren würde. 5.) Die Revision ist somit als unbegründet zu-rückzuweisen. Die Kostenentsbheidung beruht auf § 97 ZPO® Glanzmann Scheffler Rietschel Dr. Winkelmann Erbel