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BGH · TO ZR 425/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TO ZR 425/56

Zur Vereinfachung dieses Verfahrens unterhielt die Klägerin bei dem Pferdeexportausschuss des Dänischen Band-Wirtschaftsministeriums, der für Dänemark ähnliche Aufgaben wie die Klägerin in Deutschland wahrzunehmen hatte, . Dieses hatte die Klägerin aus ihrem Vermögen über die Beklagte und die Dänische 'nationalbank im Wege des Zahlungsabkommens an den Pferde- Sie hat vorgetragen, das dänische Landwirtschaftsministerium habe im September 1945 den Gegenwerb des Guthabens der Klägerin bei der Dänischen Nationalbank einbezahlt. Diese habe das Geld zugunsten der Klägerin im Wege des Verrechnungsverkehrs und unter Umwandlung in 520 840,19 BM dem Reichsmarkspezialkonto I gutgebracht. Die Bestimmung der §§ 18, 6 des Berliner Altbarken ge set see (GVB1 Din 1483) - AltBG - stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, da es sich um eine Tätigkeit oder um eine Verpflichtung zu einer Tätigkeit nach dem 8. Zu einer Buchung zugunsten der Klägerin sei die Beklagte damals auch nicht befugt gewesen, da sie auf Grund der BK-0 (46) 351 vom 31. Ia) Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klage zur Zeit unzulässig sei, Hach §§ 18, 6 AltBG kann die Beklagte nur für "neue Zahlungsverbindlichkeiten** in Anspruch genommen werden. Mai 1945 durch eine in Berlin West bestehende Verwaltungsstelle tätig geworden ist oder in Berlin Massnahmen unterlassen hat, die vorzunehmen sie nach Lage der* Verhältnisse verpflichtet war**. Es stellt fest, dass die Beklagte erst im Jahre 1947 durch den Empfang des Kontoauszuges der Dänischen Nationalbank von deren Buchung Kenntnis erhalten hat. Die Beklagte sei aber daraufhin nicht "tätig geworden" im Sinne des § 6 AltBG, denn unter Tätigwerden im Sinne dieser Vorschrift sei "nicht jede irgendwie geartete Betätigung der Bank zu verstehen, sondern nur eine Tätigkeit der Üblichen Art der Erledigung von Bankgeschäften, die auch dem vermeintlich Berechtigten gegenüber irgendwie in Erscheinung getreten" sei. Es könne sogar unterstellt werden, dass die Beklagte auf Grund des ihr von der Dänischen Nationalbank im Jahre J947 übersandten Kontoauszuges die 520 840,19 HM von dem Reichsmark-Spezialkonto I abgebucht habe. Die etwaige Buchung sei ein interner Vorgang bei der Beklagten gewesen; sie bringe nur die Kenntnisnahme von dem Standpunkt der Dänischen Nationalbank zu dem Ausdruck, bedeute aber nicht dessen Anerkennung. Die Buchung der Dänischen Nationalbank habe keine Hechtswirkung, da nicht diese Bank, sondern die Beklagte das Heichsmark-Spezialkonto I geführt habe die Dänische Nationalbank habe nur ein Gegenkonto zu dem Heichs mark-Spezialkonto I für ihre eigenen Zwecke geführt und nur auf diesem Gegenkpnto gebucht. In der Übersendung des Kontoauszuges sei auch keine Zahlungsanweisung der Dänischen Nationalbank zu sehen, denn hierfür sei nach dem bis zu dem Zusammenbruch geführten Geschäftsverkehr der beiden Bankinstitute eine mit zwei Unterschriften versehene Einzelan-weisung auf besonderem Formblatt erforderlich gewesen. Selbst wenn aber in der Übersendung des Kontoauszuges, wie die Klägerin meine, eine Aufrechnungserklärung der Panischen Nationalbank gesehen werde, so wäre dies nur eine "Tätigkeit” dieser Bank, nicht der Beklagten gewesen» Deshalb könne ihr aus ihrem passiven Verhalten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe "Massnahmen unterlassen, die vorzunehmen sie nach Lage der Verhältnisse verpflichtet gewesen wäre**. 2p) Pie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet, Pie Revision ist der Auffassung, dass entgegen der Meinung des Kammergerichte unter »Tätig«erden” im Sinne des § 6 AltBG nicht nur eine Tätigkeit zu verstehen sei, die dem vermeintlich Berechtigten gegenüber irgendwie in Erscheinung getreten sei. Ihre Rüge kann daher nicht berücksichtigt werden; das Revisionsgericht ist vielmehr an die Auslegung des Kammergerichts gebunden (§§ 549, 562 ZPO)* Die Revision meint, das Verbot der BK-0 (46) 351 könne nur für Neugeschäfte gelten, die Beklagte sei aber nicht gehindert gewesen, die Rechte und Pflichten aus ihrem alten Aufgabenkreis zu erfüllen. Wohl aber kann aus den Gründen des angefochtenen Urteils, die zur Auslegung des Tenors her-angezogen werden können und müssen, entnommen werden, dass die Klage als unzulässig, also durch Prozessurteil abge- Im Eingang der Entseheidungsgründe wird ausdrücklich bemerkt, dass die Klage gegen die Beklagte zur Zeit noch unzulässig sei, da es an einer von Amts wegen zu berücksichtigenden allgemeinen ProzessVoraussetzung fehle. Wenn das Kammergericht somit das Vorliegen einer neuen Zahlungsvei-bindlichkeit im Sinne des § 6 AltBG als ProzessVoraussetzung ansieht, bei deren Pehlen eine sachliche Entscheidung zur Zeit nicht zulässig sei, so handelt es sich auch dabei um eine irrevisible, für das Revisions-gericht bindende Auslegung eines Berliner Gesetzes. wenn der Deistungsanspruch der Klägerin dahin ausgelegt wird, dass er den Anspruch auf Peststellung bereits enthält, es sich somit bei dem Hilfsantrag der Klägerin nicht um eine Klageänderung handelt, so kann.’

Zitierte Normen: § 549 ZPO
TätigkeitKammergerichtDänischedänischKlägerinNationalbankRevision

Volltext der Entscheidung

2345 078
TO ZR 425/56
Verkündet am 10. Oktober 1957 7/oitschedc, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I at- II a in o n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der PflHP- and	Ge seil schaft mbH, vertreten.
durch ihren Geschäftsführer Dr. SchflUHl,
 Platz ttg .<
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeesbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Prof. Dr«
gegen
 die DdHP VetfHBHMMBp, Körperschaft des Öffentli-chen Rechts, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Rolf und Dr. Klaus	W	■!,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Ileimann-2rosien, "3rbel und H. Meyer
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19* September 1956 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Pie Klägerin befasste sich während des Krieges bis zu dem •Zusammenbruch 1945 mit der Mn- und Ausfuhr von Ff erden von und nach’ Dänemark. Auf Grrund einer Ermächtigung des Reichsmini st or s für ^Ernährung und Bandwi rtschaft mussten alle Viehkäufe und -Verkäufe Deutschlands über die Klägerin durchgeführt werden. Der Vjiehaustausch 'der Klägerin bildete einen Teil des deutsch - dänischen Warenverkehrs, für
^ •
den beide bander ein Zahlungsabkommen abgeschlossen hatten. Träger~dieses Verrechnungsabkommeijs waren die Beklagte und die Dänische Nationalbank. Zur Durchführung des Wa-renaustäusches .unterhielt die Beklagte*bei der Dänischen Nationalbarfk ein Kronenspezialkonto I, -Während für die Na-tionalbanlc bei der Beklagten in Berlii^Win Reichsmarkspe-zialkonto I .geführt wurde. Waren - bei Ausfuhren aus Dänemark - die Jieferungsverträge unter Vereinbarung einer* Kronenzahluug abgeschlossen, so hatten die deutschen Importeure den Betrag in Reichsmark an die Beklagte zu zahlen, c.is dann den entsprechenden Kronenb^trag aus ihrem
 bei der Dänischen Nationalbank geführten Kronenspezial-.
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konto I an die dänischen Verkäufer aus zahlen liess* Entsprechend Hess die Dänische Rationalbank an die deutschen Exporteure bei Vereinbarung der Bezahlung in Reichsmark für Lieferungen nach Dänemark aus ihrem bei der Beklagten geführten Reichsmarkspezialkonto I Zahlungen leisten»
Zur Vereinfachung dieses Verfahrens unterhielt die Klägerin bei dem Pferdeexportausschuss des Dänischen Band-Wirtschaftsministeriums, der für Dänemark ähnliche Aufgaben wie die Klägerin in Deutschland wahrzunehmen hatte, . ein grösseres Kronenguthaben. Dieses hatte die Klägerin aus ihrem Vermögen über die Beklagte und die Dänische 'nationalbank im Wege des Zahlungsabkommens an den Pferde-
exportausschuss überwiesen« Aus diesem Guthaben bezahlte die Klägerin die Einfuhren nach Deutschland, während dis dänischen Importeure den Kaufpreis fiir Ausfuhren aus Deutsch land diesem Konto gutbrachten. Bei Kriegsende betrug das Guthaben der Klägerin bei dem Pferdeexportausschuss nach ihren Büchern 1 306 829,73 dänische Kronen-»
»
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 30 000 DM nebst 4 ^ Zinsen hieraus seit dem 1. März 1953 zu verurteilen. Sie hat vorgetragen, das dänische Landwirtschaftsministerium habe im September 1945 den Gegenwerb des Guthabens der Klägerin bei der Dänischen Nationalbank einbezahlt. Diese habe das Geld zugunsten der Klägerin im Wege des Verrechnungsverkehrs und unter Umwandlung in 520 840,19 BM dem Reichsmarkspezialkonto I gutgebracht. Hiervon habe die Dänische Nationalbank der Beklagten durch Übersendung eines Kontoauszuges Kenntnis gegeben. Die Beklagte habe daraufhin ihrerseits auf dem Olearing-Konto eine entsprechende Buchung vorgenoimnen. Selbst wenn dies aber unterblieben sein sollte, so wäre die Beklagte zur Buchung jedenfalls' verpflichtet gewesen. Die Bestimmung der §§ 18, 6 des Berliner Altbarken ge set see (GVB1 Din 1483) - AltBG - stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, da es sich um eine Tätigkeit oder um eine Verpflichtung zu einer Tätigkeit nach dem 8. Mai 1945 gehandelt habe. Die Klägerin habe deshalb gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des im Verhältnis 10 : 1 in D-Mark umgestellten Betrages. Hiervon werde ein Teilbetrag von 30 000 DM geltend gemacht»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Sie hat vorgebracht, der Kontoauszug der Dänischen Nationalbank, in dem die Abrechnung der 520 840,19 RH vermerkt sei,
 
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sei erst im Jahre 1947 bei ihr eingegangen. Sie selbst habe keine Buchung vorgenommeh, sondern die Eingänge nur bei sich vermerkt. Zu einer Buchung zugunsten der Klägerin sei die Beklagte damals auch nicht befugt gewesen, da sie auf Grund der BK-0 (46) 351 vom 31. August 1946 nicht berechtigt gewesen sei, ausser einer rein archivalischen Tätigkeit irgendwelche Geschäfte vorzunehmen. Im übrigen sei mit dem Zusammenbruch das deutsch-dänische Zahlungsabkommen erloschen, so dass jeder Überweisungsverkehr unmöglich gewesen sei. Auch deshalb habe sie keine Buchungen vornehmen können.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
♦
Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
E nt s ch e i dungsgründe:
Ia) Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klage zur Zeit unzulässig sei,
 Hach §§ 18, 6 AltBG kann die Beklagte nur für "neue Zahlungsverbindlichkeiten** in Anspruch genommen werden. Bas sind solche, **die darauf beruhen, dass die Altbank nach dem 8. Mai 1945 durch eine in Berlin West bestehende Verwaltungsstelle tätig geworden ist oder in Berlin Massnahmen unterlassen hat, die vorzunehmen sie nach Lage der* Verhältnisse verpflichtet war**.

5 -
Pas Berufungsgericht sieht diese Voraussetzungen nicht als gegeben an. Es stellt fest, dass die Beklagte erst im Jahre 1947 durch den Empfang des Kontoauszuges der Dänischen Nationalbank von deren Buchung Kenntnis erhalten hat. Die Beklagte sei aber daraufhin nicht "tätig geworden" im Sinne des § 6 AltBG, denn unter Tätigwerden im Sinne dieser Vorschrift sei "nicht jede irgendwie geartete Betätigung der Bank zu verstehen, sondern nur eine Tätigkeit der Üblichen Art der Erledigung von Bankgeschäften, die auch dem vermeintlich Berechtigten gegenüber irgendwie in Erscheinung getreten" sei. Eine solche Tätigkeit habe die Beklagte nicht entfaltet. Es könne sogar unterstellt werden, dass die Beklagte auf Grund des ihr von der Dänischen Nationalbank im Jahre J947 übersandten Kontoauszuges die 520 840,19 HM von dem Reichsmark-Spezialkonto I abgebucht habe. Auch dann liege aber keine "Tätigkeit" im Sinne des § 6 AltBG vor, weil es an einem Handeln gegenüber der Klägerin fehle. Die etwaige Buchung sei ein interner Vorgang bei der Beklagten gewesen; sie bringe nur die Kenntnisnahme von dem Standpunkt der Dänischen Nationalbank zu dem Ausdruck, bedeute aber nicht dessen Anerkennung. Die Buchung der Dänischen Nationalbank habe keine Hechtswirkung, da nicht diese Bank, sondern die Beklagte das Heichsmark-Spezialkonto I geführt habe die Dänische Nationalbank habe nur ein Gegenkonto zu dem Heichs mark-Spezialkonto I für ihre eigenen Zwecke geführt und nur auf diesem Gegenkpnto gebucht. In der Übersendung des Kontoauszuges sei auch keine Zahlungsanweisung der Dänischen Nationalbank zu sehen, denn hierfür sei nach dem bis zu dem Zusammenbruch geführten Geschäftsverkehr der beiden Bankinstitute eine mit zwei Unterschriften versehene Einzelan-weisung auf besonderem Formblatt erforderlich gewesen. Der nicht unterschriebene Kontoauszug sei nur als eine mit recht liehen Folgen nicht ausgestattete Sammelmeldung anzusehen.
 
Selbst wenn aber in der Übersendung des Kontoauszuges, wie die Klägerin meine, eine Aufrechnungserklärung der Panischen Nationalbank gesehen werde, so wäre dies nur eine "Tätigkeit” dieser Bank, nicht der Beklagten gewesen»
Pie Klägerin habe selbst eine nach aussen in Erscheinung getretene Tätigkeit der .Beklagten, z. B. die Errichtung eines Kontos oder eine Gutschriftsanzeige an die Klägerin, nicht behauptet.
Nach der BK-0 (46) 351 vom 31. August 1946 sei die Beklagte nicht befugt gewesen, Uber eine rein archivalische Betätigung hinaus tätig zu werden. Deshalb könne ihr aus ihrem passiven Verhalten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe "Massnahmen unterlassen, die vorzunehmen sie nach Lage der Verhältnisse verpflichtet gewesen wäre**. Auch insofern seien also die Voraussetzungen des § 6 AltBG nicht erftü^lxo
2p) Pie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet,
 Pie Revision ist der Auffassung, dass entgegen der Meinung des Kammergerichte unter »Tätig«erden” im Sinne des § 6 AltBG nicht nur eine Tätigkeit zu verstehen sei, die dem vermeintlich Berechtigten gegenüber irgendwie in Erscheinung getreten sei. Es müsse darunter vielmehr jede Tätigkeit verstanden werden, durch die eine Zahlungsverpflichtung entstehe oder durch sachdienliche Massnahmen, zu denen die Altbank verpflichtet war, entstanden wäre.
Pamit wendet sich die Revision lediglich gegen die von dem Kammergericht vangenommene Auslegung irrevisiblen
 Berliner Rechts. Ihre Rüge kann daher nicht berücksichtigt werden; das Revisionsgericht ist vielmehr an die Auslegung des Kammergerichts gebunden (§§ 549, 562 ZPO)*
Ist somit von der vom Kammergericht gegebenen Auslegung des § 6 AltBG auszugehen, so lassen auch die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils keinen Rechtsfehler erkennen*
Die Revision meint, das Verbot der BK-0 (46) 351 könne nur für Neugeschäfte gelten, die Beklagte sei aber nicht gehindert gewesen, die Rechte und Pflichten aus ihrem alten Aufgabenkreis zu erfüllen. Die Klägerin will dies auch aus der Rechtsstellung der Beklagten als einer Art Treu-handstelle des Reiches herleiten. Dem steht entgegen, dass nach der von dem Kammergericht vorgenommenen und gleichfalls jrrevisiblen Auslegung der BK-0 (46) 351 der Beklagten ausser der Tätigkeit zur Erhaltung ihrer Archive ausdrücklich jede Tätigkeit verboten war, ohne dass ein Unterschied zwischen der Vornahme von Neugeschäften und der Abwicklung alter Verpflichtung«! gemacht worden ist.
3.) Die Revision rügt schliesslich noch, es gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, ob es sich um ein Sach- oder Prozessurteil handle.
Auch diese Büge geht fehl« Zwar lässt der Tenor des Berufungsurteils für sich allein nicht erkenn«!, ob das Kammergericht die Klage als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen hat. Wohl aber kann aus den Gründen des angefochtenen Urteils, die zur Auslegung des Tenors her-angezogen werden können und müssen, entnommen werden, dass die Klage als unzulässig, also durch Prozessurteil abge-
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wiesen worden ist. Im Eingang der Entseheidungsgründe wird ausdrücklich bemerkt, dass die Klage gegen die Beklagte zur Zeit noch unzulässig sei, da es an einer von Amts wegen zu berücksichtigenden allgemeinen ProzessVoraussetzung fehle. Wenn das Kammergericht somit das Vorliegen einer neuen Zahlungsvei-bindlichkeit im Sinne des § 6 AltBG als ProzessVoraussetzung ansieht, bei deren Pehlen eine sachliche Entscheidung zur Zeit nicht zulässig sei, so handelt es sich auch dabei um eine irrevisible, für das Revisions-gericht bindende Auslegung eines Berliner Gesetzes.
4*) Der von der Klägerin erst in der Revisionsinstanz gestellte PestStellungsantrag ist unzulässig«
Es kann schon zweifelhaft sein, ob das Klageverbot der §§ 5? 6 Altbankengesetz nicht auch Peststellungsklagen umfasst. Doch kann das dahingestellt bleiben. Selbst wenn eine Pest stellungsklage möglich gewesen wäre, so könnte der Antrag doch nicht mehr in der Revisionsinstanz gestellt werden. Eine Klagänderung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig.
Aber auch? wenn der Deistungsanspruch der Klägerin dahin ausgelegt wird, dass er den Anspruch auf Peststellung bereits enthält, es sich somit bei dem Hilfsantrag der Klägerin nicht um eine Klageänderung handelt, so kann.’ gleichwohl über das Peststellungsbegehren der Klägerin 3^ nichu mehr entschieden werden. Denn in diesem Pall hätte - unterstellt, das erforderliche Rechtsschutzinteresse wäre gegeben gewesen - schon das Berufungsgericht über den in dem Leiscungsantrag enthaltenen Feststellungsanträg befinden müssen. Hat es das, wie hier, unterlassen, so hätte das die Revision ausdrücklich rügen müssen (§ 554 Abs. 5 3fr. 2 b, 559 ZPO). Das ist aber nicht geschehen.
 
Dem steht auch die Entscheidung des II* Zivilsenats vom 26. September 1957 - II ZE 42/56 - nicht entgegen. Der II. Zivilsenat hat in diesem Urteil allerdings einen in der Revisionsinstanz noch gestellten RestStellungsantrag für zulässig erklärt. Der dort entschiedene Fall lag aber in zwei entscheidenden Punkten anders als hier. Einmal war dort der Feststellungsantrag von dem Revisionsbeklagten gestellt worden, der die Möglichkeit einer Prozessrüge nicht hatte. Zum andern war der Rechtsstreit in der Sache selbst entscheidungsreif. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In dem Urteil vom 26. September 1956 - II ZR 42/56 -ist keineswegs ausgesprochen, dass der Übergang von der Leistlings- zur Feststellungsklage in der Revisionsinstanz stets zulässig sei.
5.) Pie Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass noch darauf einzugehen ist, ob der Anspruch der Klägerin im übrigen sachlich begründet wäre.

Die KoatenentScheidung beruht auf § 97 ZPOt
 Glanzinann
Rietschel	ßeiroann-a’rosien
*5rbel	.	Meyer