November 1943 bereit, den PrpBIHHBBP aus der Bürgschaft zu entlassen, wenn die Beklagten und die H<4BHB AG die Darlehensschuld als Gesamtschuldner mit der GmbH Übernähmen, auf den Grundstücken der GmbH eine Hypothek von 750 000 EU für die Klägerin eingetragen und Wertpapiere in Höhe von 400 000 HM hinterlegt würden. Bei einer Inanspruchnahme aus dem' Darlehen würden sie einen Ausgleichsanspruch gegen die GmbH gehabt haben, denn diese sei die eigentliche Darlehensschuldnerin gewesen, und ihre eigene Verpflichtung hätten sie nur übernommen, um der Klägerin gegenüber die Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH zu sichern. Da ihnen durch die im sowjetisch besetzten Gebiet vorge-nommene Enteignung die Möglichkeit genommen worden sei, sich an den Grundstücken schadlos zu halten, verstoße die Klägerin gegen Treu und Glauben, wenn sie die Beklagten gleichwohl in Anspruch nehme. Von diesem Ausgangspunkt her machen die Beklagten geltend, sie seien bei entsprechender Anwendung des § 1165 BGB von der Leistung befreit- Hach dieser Vorschrift wird der persönliche Schuldner, wenn der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet, sie aufhebt oder ihren Bangrücktritt vereinbart, insoweit frei, als er ohne diese Verfügungen des Gläubigers aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können. Demgemäß sieht sie darin, daß der Klägerin die Hypothek durch die vom Lende Sachsen getroffenen Haftnahmen entzogen worden ist, einen Umstand, der den Beklagten nach dem Rechtsgedanken des § 1165 BGB zugute kommen müsse und sie von ihrer Zahlungspflicht freietelle. 111* Es kann sich deshalb nur fragen, ob die im Lande Sachsen getroffenen Enteignungsmaßnahmen die Bechtsbezie-hungen der Parteien derart beeinflussen, daß das Leistungs-begehren der Klägerin als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint. Die Beklagten leiten aus diesen Maßnahmen ein sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebendes Leietungsverweigerungsrecht her und berufen sich dafür auf in der Hechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Grundsätze Über den Einfluß von Enteignungen in der sowjetisch besetzten Zone (SBZ) auf Schuldverhältnisse, die zwischen in Westdeutschland wohnhaften Parteien bestehen. Einmal machen sie geltend, das Klagebegehren bedeute für sie eine doppelte Inanspruchnahme * Zum anderen verweisen sie darauf, sie durften deshalb nicht belangt werden, weil sie unter normalen Verhältnissen bei einer Inanspruchnahme einen dinglich gesicherten Ausgleichsanspruch gegen die GmbH gehabt hätten, jetzt aber wegen der Enteignung dort keinen Bückgriff nehmen könnten« Aue diesem allgemein anerkannten Grundsatz hat die Bechtspre-chung des Bundesgerichtshofs z.B. gefolgert, daß die durch sowjetzonale Stellen ausgesprochene Enteignung der Hypothek an einem dort beiegenen und einem Bewohner der SBZ gehörenden Grundstück nicht auch den Anspruch gegen den in der Bundesrepublik wohnhaften persönlichen Schuldner erfasse; ebenso erfaßt nach dieser Bechtsprechung die sowjetzonale Enteignung einer Forderung gegen eine in der SBZ ansässige Personalhandelsgesellschaft nicht den gegen den persönlich haftenden Gesellschafter bestehenden Anspruch. In Füllen dieser Art hat die Bechtsprechung dem in der Bundesrepublik in Anspruch genommenen Schuldner ein aus § 242 hergeleitetes Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, daß wegen derselben Forderung in der SBZ ein Gläubiger gegen ihn vor geht und in dort gelegenes Vermögen des Schuldners vollstreckt. Allerdings hat die Bechtsprechung das Leistungsbegehren des Westgläubigers nicht schlechthin als unzulässig angesehen, sondern nur dann, wenn der Gläubiger den Schuldner gegen die wiederholte Inanspruchnahme Im vorliegenden Palle hat die in der S3Z vorgenorcmene Enteignung nicht etwa die Hypothek auf einen neuen Gläubiger übertragen; die Hypothek ist vielmehr nach dem* Tatbestand des Berufungsurteils gelöscht worden. Nach dem Sachverhalt muß allerdings davon ausgegangen werden, daß im Innenvexhältnis zwischen den Beklagten und der GmbH die Zahlung des Darlehens der GmbH oblag; wenn also die Beklagten gezahlt hätten, würden sie einen Ausgleichsanspruch gegen die GmbH gehabt, die Hypothek nach §§ 426 Abs.2 Satz 1, 412, 401 Abs.l BGB erworben haben und in der Lage gewesen sein, sich aus dem Grundbesitz der GmbH zu befriedigen. Zahlung der Zinsen einer Hypothek in Anspruch genommen, die an einem in der Sowjetzone gelegenen Grundstück bestellt war; das Grundstück war von dem Beklagten, der seinen 7/ohnsitz im Gebiet der heutigen Bundesrepublik hatte, an einen in der Sowjetzone wohnhaften Erwerber veräußert worden, der die Hypothek unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hatte, und der Erwerber hatte dort die Zinsen bereits an einen neuen Gläubiger gezahlt, auf den die Hypothek nach den in der Sowjetzone getroffenen Maßnahmen übergegangen war. Die Präge, wie sich die Störung eines Schuldverhältnisses duroh Enteignung in der SBZ und durch den darauf beruhenden Verlust von Vermögen und Rückgriffsansprüchen auswirkt, kann aber nicht allgemein, sondern nur für jeden einzelnen Pall unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen besonderen Umstände beantwortet werden. Im vorliegenden Falle ist aber das Schuldverhältnis nicht in dieser Weise "auf der Grundlage des Hypothekenrechts des BGB eingeleitet" worden (BGH aaO)« Bas Barlehen war lange Jahre nur durch die Bürgschaft des Frovinzialverbandes gesichert« Als Ersatz für diese besonders wertvolle Bürgschaft hat dann die Klägerin bei den Verhandlungen im Jahre 1943 verlangt und durchgesetzt, daß nicht nur die Hypothek an dem Grundbesitz der GmbH bestellt wurde, sondern daß weiter Wertpapiere im Nennwert von 400 000'BM als Sicherheit geleistet und daß die Beklagten und die HoHl^pAG neben der GmbH Schuldner des Barlehens wurden» Bie Hypothekenbestellung war also für die Klägerin nur eines von mehreren Sicherungsmitteln; gegen die Einräumung der Hypothek allein würde sie, wie die Feststellungen Eeite 13 des Berufungsurteils ergeben, den Kredit nicht belassen haben; sie hat vielmehr gerade auf die Übernahme der persönlichen Haftung durch die Beklagten besonderes Gewicht gelegt. Haben aber die Beklagten, um den Betrieb der GmbH erwerben zu können, die persönliche Haftung übernommen und so die Klägerin entsprechend ihrem Verlangen mehrfach gesichert, so verstößt diese nicht gegen (Freu und Glauben, wenn sie die beiden von den ursprünglich vorhandenen vier noch verbliebenen Gesamtschuldner belangt, ohne daß diese eine Rückgriffs~ möglichkeit haben» Baß der Verlust des Rückgriffs durch sowjetzonale Enteignungsmaßnahmen allgemein, ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Rechtsbeziehungen, von der Lei-stungspflicht befreie, trifft nicht zu; das ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niemals ausgesprochen worden« So ist in dem Urteil BGHZ 5t 33 der in der Bundesrepublik wohnhafte persönlich haftende Gesellschafter einer OHG verurteilt worden, obeohon der Rück-
2346 ICO VII ZB 421/5.6 Verkündet am 3* Oktober 1957 WoitScheck JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Bechtsstreit 1) der Birma Hermann W Al 2) den Direktor August H Beklagten,Berufungskläger und Bevisionskläger, - Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt gegen die Hiedersächsische Landesbenk - Girozentrale - in vertreten durch ihren Vorstand; Generaldirektor Br« Hermann BflBBfrin H _ GflBBplatz #> und Landesbankdirektor Br, Wilhelm Pl in Hdaselbst. Klägerin^ Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrich-tex Scheffler* Bietschel* Erbel und H. Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 23- Oktober 1956 wird zurückgewiesen« Bie Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen-. Von Rechts wegen Tatbestand! de- Die Klägerin hatte im Jahre 1927 der Cf I-Steinbrüche GmbH (im folgenden GmbH genannt )j ren Sitz und Betrieb in bei WuQpp/t flBl lagen, einen Kredit von 750 000 Hu gewährt» Die Geschäftsanteile der GmbH gehörten zu dem größten Teil dem Pr#-dMMBHHd der Provinz HaMP* Dieser hatte fUr den Kredit selbstschuldnerisch gebürgt und.für sich auf dem Grundbesitz de? GmbH eine Höchstbetragshypothek von 750 000 HM eintragen lassen, welche Rückgriffsansprüche gegen die GmbH bei einer etwaigen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sichern sollte. Die Beklagte zu 1) und die H< Werke AG in BflHd (im folgenden HodW AG genannt) , deren Aktien die beiden Beklagten besaßen, bemühten sich seit Juli 1943 darum, die Geschäftsanteile der GmbH zu er-4 werben* Bei den darüber mit dem PrddHHBBHP *geführ-ten Verhandlungen verlangte der PrflHHHHHHB; von seiner Bürgschaft für das von der Klägerin an die GmbH gegebene Darlehen befreit zu werden. Die Verhandlungen über die Befreiung von der Bürgschaft wurden von der Klägerin unmittelbar mit der Beklagten zu 1) und der HoflMHPAG geführt. Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 30. November 1943 bereit, den PrpBIHHBBP aus der Bürgschaft zu entlassen, wenn die Beklagten und die H<4BHB AG die Darlehensschuld als Gesamtschuldner mit der GmbH Übernähmen, auf den Grundstücken der GmbH eine Hypothek von 750 000 EU für die Klägerin eingetragen und Wertpapiere in Höhe von 400 000 HM hinterlegt würden. Die Beklagte zu 1) und die HoflBIP AG erwarben darauf die Anteile der GmbH zu gleichen Teilen. Am 21. Dezember 1943 wurde ein notarieller Vertrag geschlossen, in welchem die Beklagten, die Ho^HHP AG und die GmbH erklärten, daß sie die Darlehensschuld als Gesamtschuldner übernähmen. Die Klägerin entließ den PrflllHiBHHv aus der Bürgschaft, die für diesen eingetragene Höchst-betragshypothek wurde gelöscht und für die Klägerin eine Darlehenshypothek von 750 000 BM auf den Grundbesitz der Im Jahre 1946 wurden die. im sowjetisch besetzten Ge- eignet und in das Eigentum des Bandes Sachsen überführt. Die Schulden dieser Firmen wurden vom Bande Sachsen nicht übernommen.* Die für die Klägerin eingetragene Hypothek von 750 000 BM wurde gelöscht. Von der Währungsreform bis zu dem 15. April 1955 sind an rückständigen Zinsen und Tilgungsraten des von der Klägerin gewährten Darlehens 18 087?82 DH aufgelaufen. Hiervon hat die Klägerin einen Teilbetrag von 10 100 DH einge- Die Beklagten machen geltend, durch die Enteignung des Grundbesitzes der GmbH seien sie von der Darlehens-Schuld befreit worden. Bei einer Inanspruchnahme aus dem' Darlehen würden sie einen Ausgleichsanspruch gegen die GmbH gehabt haben, denn diese sei die eigentliche Darlehensschuldnerin gewesen, und ihre eigene Verpflichtung hätten sie nur übernommen, um der Klägerin gegenüber die Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH zu sichern. Im Umfange der von ihnen geleisteten Zahlung würden sie deshalb die auf dem Grundstück lastende Hypothek erworben haben. Da ihnen durch die im sowjetisch besetzten Gebiet vorge-nommene Enteignung die Möglichkeit genommen worden sei, sich an den Grundstücken schadlos zu halten, verstoße die Klägerin gegen Treu und Glauben, wenn sie die Beklagten gleichwohl in Anspruch nehme. Die Beklagten, die in den Vor Instanzen nach dem Klageantrag verurteilt worden sind, erstreben mit der Bevision GmbH in eingetragen. biet gelegenen Betriebe der GmbH und der H AG ent- klagt. Did die .Abweisung der Klage * Me Klägerin battet um Zurückweisung der Revisiono Entscheidungsgründes Io Bas Berufungsgericht hat den notariellen Vertrag vom 21. Dezember 1943 dahin ausgelegt, daß die Beklagten die Rückzahlung des der GmbH gewährten Darlehens als Gesamtschuldner mit der GmbH zugesagt haben und eelbst Darlehensschuldner geworden sind. Diese Auslegung läßt keinen Bechts-fehler erkennen. Auch die Beklagten, die in den Tatsaohen-instanzen geltend gemacht hatten, es handele sich bei der von ihnen im Vertrag vom 21. Dezember 1943 eingegangenen Verpflichtung in Wirklichkeit nicht um die Übernahme einer eigenen Schuld, sondern um eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Schuld der GmbH, greifen die Auslegung des Berufungsgerichts in der Bevisionsinstanz nicht an. Sie gehen vielmehr davon aus, daß sie persönliche Schuldner des durch Hypothek gesicherten Darlehens im Sinne der §§ 1164, 1165 BGB seien. II. Von diesem Ausgangspunkt her machen die Beklagten geltend, sie seien bei entsprechender Anwendung des § 1165 BGB von der Leistung befreit- Hach dieser Vorschrift wird der persönliche Schuldner, wenn der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet, sie aufhebt oder ihren Bangrücktritt vereinbart, insoweit frei, als er ohne diese Verfügungen des Gläubigers aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können. Die Bevieion will aus dieser gesetzlichen Begelung schließen, daß jeder "in der Sphäre des Gläubigers" eintretende Verlust der Hypothek den persönlichen Schuldner befreie. Demgemäß sieht sie darin, daß der Klägerin die Hypothek durch die vom Lende Sachsen getroffenen Haftnahmen entzogen worden ist, einen Umstand, der den Beklagten nach dem Rechtsgedanken des § 1165 BGB zugute kommen müsse und sie von ihrer Zahlungspflicht freietelle. Diese Ansicht der Bevision trifft nicht zu* § 1165 BGB befreit den Schuldner keineswegs bei jedem "in der Sphäre des Gläubigers" eintretenden Untergang der Hypothek* Die Vorschrift behandelt vielmehr nur Palle, in de-nen der Gläubiger aus freien V/iilen sich der Sicherung durch die Hypothek begibt, und knCipft nur an diese Tatbestände die Befreiung des persönlichen Schuldners* Eine entsprechende Anwendung des § 1165 BGB könnte deshalb, wenn überhaupt, nur dort in Betracht kommen, wo der Gläubiger willentlich die ihm durch die Hypothek gebotene Sicherheit nicht genutzt hat, um Befriedigung seiner Forderung zu erlangen, z.B. in dem Palle, dcß der Gläubiger bei der Verfolgung des dinglichen Anspruchs auf Befriedigung aus dem Grundstück absichtlich zun Nachteil des persönlichen Schuldners gehandelt hat (vgl* Staudinger BGE, lO.Aufl* § 1165 Anm*l d). Ist ihm aber seine Hypothek gegen seinen Willen durch staatlichen Swang genommen worden, so ist für eine entsprechende Anwendung des § 1165 3GB kein Baum, weil § 1165 die Befreiung des Schuldners gerade wegen der willkürlichen Aufgabe oder Verschlechterung der hypothekarischen Sicherung durch den Gläubiger eintreten läßt* 111* Es kann sich deshalb nur fragen, ob die im Lande Sachsen getroffenen Enteignungsmaßnahmen die Bechtsbezie-hungen der Parteien derart beeinflussen, daß das Leistungs-begehren der Klägerin als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint. Die Beklagten leiten aus diesen Maßnahmen ein sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebendes Leietungsverweigerungsrecht her und berufen sich dafür auf in der Hechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Grundsätze Über den Einfluß von Enteignungen in der sowjetisch besetzten Zone (SBZ) auf Schuldverhältnisse, die zwischen in Westdeutschland wohnhaften Parteien bestehen. Sie führen für ihre Ansicht, daß sie nach dieser Hecht sprechung von der Leistung befreit seien, zwei Gesichtspunkte an. Einmal machen sie geltend, das Klagebegehren bedeute für sie eine doppelte Inanspruchnahme * Zum anderen verweisen sie darauf, sie durften deshalb nicht belangt werden, weil sie unter normalen Verhältnissen bei einer Inanspruchnahme einen dinglich gesicherten Ausgleichsanspruch gegen die GmbH gehabt hätten, jetzt aber wegen der Enteignung dort keinen Bückgriff nehmen könnten« 1«) Die Spaltung Deutschlands in Verbindung mit den in der SBZ in großem Umfange vorgenommenen Enteignungen hat häufig dazu geführt; daß ein in der Bundesrepublik wohnhafter Schuldner, der auch Vermögen in der SBZ hat, in die Gefahr gekommen ist, von zwei Gläubigern, nämlich sowohl von dem in der SBZ als berechtigt angesehenen wie von dem nach dem Hechte der Bundesrepublik berechtigten Gläubiger, belangt zu werden. Diese Lage ist entstanden, weil die in der SBZ vor genommenen Enteignungen Vermögen, das in der Bundesrepublik liegt, nicht erfassen können (BGHZ 5, 35, 37; 12, 79, 84; 13, 106; 17, 209, 212). Aue diesem allgemein anerkannten Grundsatz hat die Bechtspre-chung des Bundesgerichtshofs z.B. gefolgert, daß die durch sowjetzonale Stellen ausgesprochene Enteignung der Hypothek an einem dort beiegenen und einem Bewohner der SBZ gehörenden Grundstück nicht auch den Anspruch gegen den in der Bundesrepublik wohnhaften persönlichen Schuldner erfasse; ebenso erfaßt nach dieser Bechtsprechung die sowjetzonale Enteignung einer Forderung gegen eine in der SBZ ansässige Personalhandelsgesellschaft nicht den gegen den persönlich haftenden Gesellschafter bestehenden Anspruch. In Füllen dieser Art hat die Bechtsprechung dem in der Bundesrepublik in Anspruch genommenen Schuldner ein aus § 242 hergeleitetes Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, daß wegen derselben Forderung in der SBZ ein Gläubiger gegen ihn vor geht und in dort gelegenes Vermögen des Schuldners vollstreckt. Allerdings hat die Bechtsprechung das Leistungsbegehren des Westgläubigers nicht schlechthin als unzulässig angesehen, sondern nur dann, wenn der Gläubiger den Schuldner gegen die wiederholte Inanspruchnahme nicht durch Siohexungsleistung schützt (BGH NJYf 1955« 861; LH Hr.27 zu § 256 ZPO; W Hr,2 zu § 275 BGB). Auf diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beruft sich die Bevision zu Unrecht. Im vorliegenden Palle hat die in der S3Z vorgenorcmene Enteignung nicht etwa die Hypothek auf einen neuen Gläubiger übertragen; die Hypothek ist vielmehr nach dem* Tatbestand des Berufungsurteils gelöscht worden. Ein Gläubiger, der nach den in der S3Z getroffenen Anordnungen dort die Hypothek geltend machen könnte, existiert nicht. Es ist also nicht denkbar, daß die Beklagte!wegen der hier eingeklagten Porderung nochmals in der SBZ herangezogen werden,'wo sie im übrigen nach ihren Vortrag auch kein Vermögen mehr zu besitzen scheinen. Von der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme kann deshalb keine Bede sein. Dieser Gesichtspunkt ist also nicht geeignet, die Beklagten von ihrer Zahlungspflicht zu befreien. •2.) Die Beklagten machen weiter geltend, die Zahlung sei deshalb für sie nicht Zumutbar, weil sie die Möglichkeit des Bückgriffs gegen die GmbH verloren hätten. Nach dem Sachverhalt muß allerdings davon ausgegangen werden, daß im Innenvexhältnis zwischen den Beklagten und der GmbH die Zahlung des Darlehens der GmbH oblag; wenn also die Beklagten gezahlt hätten, würden sie einen Ausgleichsanspruch gegen die GmbH gehabt, die Hypothek nach §§ 426 Abs.2 Satz 1, 412, 401 Abs.l BGB erworben haben und in der Lage gewesen sein, sich aus dem Grundbesitz der GmbH zu befriedigen. Ein solcher auf sowjetzonale Enteignungsmaßnahmen zurückzuführender Verlust der BÜckgriffsmöglichkeit kann alT lerdings dazu führen, das Zahlungsbegehren des Gläubigers als gegen Treu und Glauben verstoßend anzusehen. In dem in JOT 1952, 420 veröffentlichten Urteil dee Bundesgerichtshofs, auf das sich die Revision beruft*, hat - namentlich - dieser Gesichtspunkt zur Abweisung der Klage geführt. In jenem Palle wurde der persönliche Schuldner einer Hypothokenfordorung auf . Zahlung der Zinsen einer Hypothek in Anspruch genommen, die an einem in der Sowjetzone gelegenen Grundstück bestellt war; das Grundstück war von dem Beklagten, der seinen 7/ohnsitz im Gebiet der heutigen Bundesrepublik hatte, an einen in der Sowjetzone wohnhaften Erwerber veräußert worden, der die Hypothek unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hatte, und der Erwerber hatte dort die Zinsen bereits an einen neuen Gläubiger gezahlt, auf den die Hypothek nach den in der Sowjetzone getroffenen Maßnahmen übergegangen war. Die Präge, wie sich die Störung eines Schuldverhältnisses duroh Enteignung in der SBZ und durch den darauf beruhenden Verlust von Vermögen und Rückgriffsansprüchen auswirkt, kann aber nicht allgemein, sondern nur für jeden einzelnen Pall unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen besonderen Umstände beantwortet werden. In dem in JOT 1952, 420 behandelten Palle lagen zwei besondere Umstände vor, die eine Verurteilung des persönlichen Schuldners als besonders unbillig hätten erscheinen lassen. Einmal war bei der Veräußerung des Grundstücks duroh den Schuldner die Hypothek auf den Kaufpreis angerechnet worden; er hatte also wegen der Hypothek sein Vermögen schon ebenso gemindert, wie wenn er sie an den Gläubiger zurückgezahlt hätte. Ferner hatte der Grundstückserwerber die Hypothekenzinsen schon an den neuen Gläubiger in der SBZ gezahlt; eine Verurteilung des Beklagten hätte zu einer zweimaligen Bezahlung derselben Schuld geführt. Davon abgesehen ist jene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wie das Berufungaurteil mit Recht hervorhebt, maßgeblich von der Erwägung bestimmt, daß der Kredit dort von Anfang an gegen hypothekarische Sicherung eingeräumt worden war und deshalb ein enger Zusammenhang zwischen Grundstück und Schuld bestand, der durch die Enteignung zerstört worden war. Im vorliegenden Falle ist aber das Schuldverhältnis nicht in dieser Weise "auf der Grundlage des Hypothekenrechts des BGB eingeleitet" worden (BGH aaO)« Bas Barlehen war lange Jahre nur durch die Bürgschaft des Frovinzialverbandes gesichert« Als Ersatz für diese besonders wertvolle Bürgschaft hat dann die Klägerin bei den Verhandlungen im Jahre 1943 verlangt und durchgesetzt, daß nicht nur die Hypothek an dem Grundbesitz der GmbH bestellt wurde, sondern daß weiter Wertpapiere im Nennwert von 400 000'BM als Sicherheit geleistet und daß die Beklagten und die HoHl^pAG neben der GmbH Schuldner des Barlehens wurden» Bie Hypothekenbestellung war also für die Klägerin nur eines von mehreren Sicherungsmitteln; gegen die Einräumung der Hypothek allein würde sie, wie die Feststellungen Eeite 13 des Berufungsurteils ergeben, den Kredit nicht belassen haben; sie hat vielmehr gerade auf die Übernahme der persönlichen Haftung durch die Beklagten besonderes Gewicht gelegt. Haben aber die Beklagten, um den Betrieb der GmbH erwerben zu können, die persönliche Haftung übernommen und so die Klägerin entsprechend ihrem Verlangen mehrfach gesichert, so verstößt diese nicht gegen (Freu und Glauben, wenn sie die beiden von den ursprünglich vorhandenen vier noch verbliebenen Gesamtschuldner belangt, ohne daß diese eine Rückgriffs~ möglichkeit haben» i Baß der Verlust des Rückgriffs durch sowjetzonale Enteignungsmaßnahmen allgemein, ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Rechtsbeziehungen, von der Lei-stungspflicht befreie, trifft nicht zu; das ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niemals ausgesprochen worden« So ist in dem Urteil BGHZ 5t 33 der in der Bundesrepublik wohnhafte persönlich haftende Gesellschafter einer OHG verurteilt worden, obeohon der Rück- griff auf das Gesellschaftsvermögen ihm nicht möglich war; vgl, auch das Ur.teil des erkennenden Senats vom 11* Juli 1957 - VII ZB 224/56= WM 1957, 1052. Schließlich ist nooh zu bemerken, daß, wirtschaftlich betrachtet, ein echter Bückgriff auf fremdes Vermögen den Beklagten, namentlich der Beklagten zu 1), zu keiner Zeit möglich gewesen wäre. Die GmbH-Anteile gehörten der Beklagten zu 1) und der Ho^HB AG je zur Hälfte; die Aktien der HoflMl AG gehörten wiederum den beiden Beklagten; wirtschaftlich war also das Vermögen der GmbH Vermögen der Beklagten. So bedeutet das Vorbringen der Beklagten in Wirklichkeit nicht, daß sie die Möglichkeit eines BUckgriffs, sondern daß sie einen feil ihres Vermögens verloren haben, der nun für die Begleichung der Klageforderung nicht mehr verfügbar ist. Bin solcher Vermögens-verlust führt aber nicht zu einer völligen Schuldbefreiung, sondern berechtigt den Schuldner allenfalls, die richterliche Veitragshilfe nach dem Gesetz vom 26* 3Järz 1952 in Anspruch zu nehmen. Auf diesen Weg hat das Berufungsgericht die Beklagten mit Beoht verwiesen. Glanzmann Schefflex Bietschel Erbel Meyer