re 1949 Zeitungsdruckpapier in die britisch-amerikanische Zone Deutschlands ein, das teils mit Exporterlösen, teils unter Verwendung von Jlarshallplan-Mitteln angekauft worden war, Eine Keihe dieser Papierlieferungen übernahm die Beklagte, nachdem sie von den Einkäufen der JEIA durch die Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschafts-gebiets (VfV/) unterrichtet worden war« Der Streit der Parteien geht um folgende Geschäfte; & Co, lim/** Spater änderten,die JEIA und die Firma SiSfll^k den Vertrag dahin, daß 500 t des gleichen Papiers kanadischer Herkunft zu dem Preise von 72.500 /zuzüglich 500 Z für Versicherung "delivery cif Hamburg" geliefert werden sollten. Juli 1949 ineintrafstellte es sich heraus, daß ein Teil der Papierrollen beschädigt war und daß das Gewicht des Papiers die im Vertrag vorgesehene obere Grenze von 52 g je Quadratmeter überstieg. Unter Berufung auf diese Mängel nahm die Beklagte die Ware nicht sogleich ab« Einen Teil des Papiers übernahm sie Anfang September 1949 und den Best, nachdem sie ihn hatte einlagern, lassen,.Anfang 1950o Sie zahlte im September 1949 für 294 t 144«137,39 DM und im Januar 1951 weitere 14.085 DM an die Bank deutscher Länder (BdL). September 1949 unterrichtete die Beklagte die Firma SiflHHH®von der Beschädigung eines großen Teils der Papierrollen, die sie auf die mangelhafte Verpackung zurückführte, und von dem zu hohen Papiergewicht bei beiden Sendungen. Da die Beklagte von den ausländischen Lieferanten wegen des von ihr geltend gemachten Landerwerts der Ware nicht entschädigt wurde, meldete sie mit Schreiben vom 26. In diesem hatte sie der Beklagten auf deren Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferungen auf Grund des Vertrages Nr. 9601 mitgeteilt, sie könne zu den geltend gemachten Forderungen erst Stellung nehmen, wenn der von der Beklagten hinterlegte Betrag auf ein bestimmtes Konto bei der BdL übertragen und sie hiervon benachrichtigt worden sei- Bei diesem Standpunkt verbleib die JEIA ungeachtet wiederholter Vorstellungen der Beklagten. Hierzu hat sie angeführt, die BdL habe im Aufträge der JEIA zur Bezahlung des aus dem Vertrag Nr. 9601 geschuldeten Kaufpreises durch Stellung eines Akkreditivs zugunsten der ausländischen Verkäuferin 72,388,70 aufgewendet. Die Klägerin hat die Angaben der Beklagten über die Höhe des Schadens als unzureichend beanstandete Sie hat erwidert, die Beklagte könne sich gegenüber dem Anspruch der JSIA auf Erstattung ihrer Aufwendungen nicht darauf berufen, daß sie die V/are in mangelhaftem Zustand erhalten habe« Sie müsse sich, da die JEIA ihr die 7/are nicht verkauft habe, wegen der festgestellten Mängel an die ausländischen Exporteure, wegen etwaiger Transportschäden auch an die Versicherungsgesellschaft halten« Zudem seien etwaige Gewährleistungsansprüche der Beklagten verjährt« Ansprüche aus dem Kontrakt Hr. 11408/B könnten, weil die Beklagte diese Sendung vollständig bezahlt habe, auch nicht mehr einredeweise erhoben werden. genannt«, Sie hat aber weder einen Einfuhrantrag gestellt noch eine Importbewilligung erhalten«; Sie hat regelmäßig keinen Einfluß auf das Zustandekommen der Verträge gehabt und ist auch von der Änderung des Kontrakts I7rc 9601 erst nachträglich unterrichtet wordene Ihr blieb es überlassen , ob sie die von der JEIA bezogene wäre übernehmen wollte* Falls sie sich dazu entschloß, hatte sie mit den ausländischen Verkäufern die Abmessung der Papierrollen zu vereinbaren«. Zu den Kauf Verhandlungen selbst wurde sie nicht hinzugezogen«, Pie JEIA ließ ihr lediglich durch die Vf\7 Nachricht von dem Abschluß der Verträge zugehen«, Vielmehr hat sich die Beklagte nach Pest stalling der ilrngel selbst mit der Verkäuferin der Vare in Verbindung gesetzt, das zu hohe Gewicht und den schlechten Zustand eines Seils des Rainers beanstandet und einen Preisnachlaß geforderte Gleichzeitig hat sie die J3IA von diesen Beanstandungen unterrichtet, Biese Vorschriften stellen klar, daß im Gegensatz zu dem deutschen Recht für die JEIA, wenn sie Kaufverträge mit ausländischen Abladern im eigenen Kamen, aber für fremde Rechnung abschloss, keine Verpflichtung bestand, bei Mängeln der gelieferten Ware selbst Gewährleistungsansprü-che gegen die Verkäufer zu erheben und erforderlichenfalls gerichtlich durchzuführen« Der Anweisung Kr« 28 muß aber auch entnommen werden, daß die JEIA nicht verpflichtet war, den Empfänger der Ware bei Vorliandenöein von Sachmängeln anstelle des ausländischen Abladers schadlos zu 2o) 7icht wesentlich anders würde sich die Rechtslage gestalten, wenn man mit der Revision davon auoginge, daß zwischen der JEIA und der Beklagten Kaufverträge zustande gekommen sind« Allerdings hätte die Beklagte, da sie nicht von dem ausländischen Exporteur, sondern von der JEIA gekauft hat und das Risiko für Qualitätsmängel und Transportschäden bei DirektImporten nach der JEIA-Anweisung Rr« 3 bei der JEIA liegt (Berz aaO Sc 14-6), die '.,'are nach Feststellung der llängcl nicht abzunchmon brauchen« Sie ware in diesem Palle zur Zahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet gewesen« Da die Beklagte jedoch die T7are trotz ihrer Hange 1 übernommen hat, bestanden ihre Rechte darin, daß sie ermächtigt war, die Gewähr-lei stungsansprüche der JEIA gegen die ausländischen Verkäufer selbst unmittelbar zu erheben (§ 3 a i der Anw Hr« 23)* Der Tatsache, daß die bare nicht unmittelbar von diesen bezogen worden war, wurde dadurch Rechnung getragen, daß die Beklagte die Ansprüche im Aufträge der JEIA zu erheben hatte (Benz aaO S» 14-8)« Im übrigen standen der Beklagten als Käuferin die gleichen Ansprüche su wie die, welche eie auch den Darlegungen oben zu 1) Jo) her Beklagten stehen hiernach - gleichgültig, ob ihre Hechtsbeziehungen zu der JEIA als Geschüftsbe-sorgung oder als Kauf zu bezeichnen sind - Ansprüche wegen der Lieferung beschädigten oder zu schweren Papiers gegen die JEIA nicht zu« Daraas folgt aber nicht, daß der Klage in 'Übereinsti&xnung mit den Vorinstanzen statt-zugebou ist« hie der Beklagten aus der Lieferung mangelhafter wäre erwachsenen Forderungen beschränkten sich nach der Anweisung ITr« 28 zwar auf die Geltendmachung von Gowührleisbungsansprüchen gegen die ausländischen Verkäufer5 die Beklagte konnte aber, wenn jene einen Preisnachlaß oder eine Hückvergütung ablehnten, ihre Ansprüche im Hinblick darauf, daß es sich um Schuldner im Ausland handelte, ohne Zurverfügungstellung der erfor derlichen hevisen nicht durchsetzen« Sie bedurfte insoweit der Unterstützung der JEIA* Schon die Anweisung Kr« 28 enthält gewisse Ansatz pxuikte für eine solche Mitwirkung (vgl« §§ 4, 8 und 9)«> her Umstand, daß sich die JEIA von der unmittelbaren Gew&Iirleiotungshaftung freistellte und die ihr im Regelfälle obliegende Verpflichtung, die Hechte des Warenempfängers gegen den ausländischen Veriräufcr wahrzuneh-nen, dem deutschen Abnehmer auf bürdete, bedeutete nicht, daß dieser auch die Liefex’ung vertragswidriger und unbrauchbarer Ware hinnehmen außxe« Vielmehr war es Sache der JEIA als der von den Besatzungmächten bestellten alleinigen Vermittlerin des deutschen Außenhandels, die Empfänger ausländischer Erzeugnisse, sollten diese nicht rechtlos gestellt werden, bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus ihren Geschäften zu unterstützen» Eine derartige Rechtspflicht der JEIA hat, wenn ein Geschäftsbesorgungsvertrag angenommen wird, ihre Grundlage unmittelbar in diesem; liegt ein Kaufvertrag vor- so ergibt sie sich aus diesem gemäß § 242 BGB als Hebenpflicht« Auch Benz gibt dieser Ansicht Ausdruck, v/enn er (aaO S« 146) ausführt, die JEIA erteile, v/enn zwischen dem Empfänger und dem Verkäufer keine Einigung erzielt werde, Prozeßvollmacht und stelle den Devisenbetrag für die Durchführung eines Rechtsstreits zur Verfügung» Schließlich hat die JEIA selbst eine solche Verpflichtung nicht in Abrede gestellt. Juli 1953 eingereichten Schriftv/echsel hin» Aus ihm ergibt sich, daß die JEIA, der die Beanstandungsschreiben der Beklagten an die Firma SjJHB zur Kenntnis gegeben waren, die später ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche nicht schlechthin abgelehnt, sondern daß sie sie hat behandeln wollen, sofern die Beklagte die Klagesumme auf ein. Aus dem Vortrag der Beklagten läßt sich die Behauptung entnehmen, daß die JEIA dieser Verpflichtung zuwidergehandelt habe, indem sie ihre Hilfeleistung unberechtigt von der vorherigen Zahlung des Entgelts für die Warenlieferung abhängig gemacht habe. Denn die Gegenansprüche der Beklagten, über die das Berufungsgericht gegebenenfalls zu entscheiden haben wird, sind nicht Gev/ähi’leistungsansprüche; sie betreffen vielmehr den Schaden, der der Beklagten nach ihrer Behauptung dadurch erwachsen ist, daß die JEIA ihr entgegen einer bestehenden Rechtspflicht ihre Uithilfe bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegen die ausländischen Verkäufer versagt hat. 2) Hie Klägerin hält die Aufrechnung mit Gegenforderungen wegen des Verlusts von Ansprüchen aus dem Kontrakt Nr. i“M08/B auch im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 1. Sie beruht auf privatrechtlicher Grundlage; denn sie wird damit begründet, daß die JEIA ihrer Verpflichtung, die Beklagte bei der Hurchsetzung ihrer Gewährleistungsansprüche wegen Lieferung mangelhafter und nicht vertragsgemäßer Ware zu unterstützen, zuwidergehandelt habe. T/ie auch die Klägerin nicht bestritten hat, sind die in Betracht kommenden Forderungen mit Schreiben der Beklagten vom 26, September 1950 bereits innerhalb der in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 19 vorgese- Die JEIA hat über die Ansprüche der Beklagten nicht befunden, sondern eine Entscheidung darüber bis zur Einzahlung des Restkauf-preises aus der Lieferung Kr. 9601 auf ein Konto bei der Bdl» ausgesetzt. Da der Anspruch der Beklagten somit noch offen steht, sind, nachdem die JEIA nit der Übertragung ihres Vermögens auf die Bundesrepublik ihre Tätigkeit in dieser Sache eingestellt hat; ungeachtet seiner Geltendmachung gemäß den Gesetzen Kr. 19 und 56 die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung darüber befugt (vgl. c) In dem oben zitierten Urteil hat das Oberlandesgericht in Stuttgart die Aufrechnung mit Forderungen des deutschen * Abnehmers aus einer Normalplaneinfuhr gegenüber Ansprüchen der JEIA aus einem marshallplan-Import als nicht zulässig bezeichnet. d) Endlich ist die Aufrechnung auch nicht mit Rücksicht auf die in Teil IX Art. 4 des tfberleitungsvertrages und dem damit in Verbindung stehenden BriefWechsel zwischen den Hohen Kommissaren und.dem deutschen Bundeskanzler vom 19./21- Mai 1952 - BGBl. 1955 II 405, 444, 572 - getroffene Regelung unzulässig. Gegen dieses Abkommen wird aber durch die Zulassung der Aufrechnung gegenüber den hier geltend gemachten Forderungen nicht verstoßen; denn die Aufrechnung würde, wenn sie begründet wäre, gemäß § 389 BGB dazu führen, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind* Das aber ist zu einem Zeitpunkte geschehen, in dem die Forderung aus dem Kontrakt Nr. 9601 noch der JEIA zustande Insoweit die Aufrechnung durchgreift ist also Vermögen der JEIA in Wirklichkeit nicht auf die Bundesrepublik übergegangen, das in Teil IX Art, 4 Abs. 2 bestätigte Abkommen vom 19-/21. Mai 1952, das sich lediglich mit den auf die .Bundesrepublik übertragenen Vermögenswerten der JEIA befaßt, mithin nicht verletzt, Lassen sich hiernach die Gegenansprüche der Beklagten durch den Hinweis auf ihre Verjährung und auf die Unzulässigkeit der Aufrechnung auch insoweit nicht ausschließen, als es sich um etwaige Forderungen mit Bezug auf den Kontrakt Nr. 11408/B handelt, so kann die angefochte-ne Entscheidung nicht aufrecht erhalten werden,. In der neuen Verhandlung wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, daß die JEIA durch ihre unberechtigte Y/eigerung, zu den Gewähr-leistungsansprüchen der Beklagten Stellung zu nehmen, ihre Vertragspflichten verletzt habe* Gegebenenfalls wird es auf eine Ergänzung des Parteivorbringens in dieser Hinsicht hinzuwirken haben« Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen befugt ist, so wird es, da die Klägerin die Forderungen auch dem Betrage nach bestritten hat, zu untersuchen haben, in welcher Höhe die Beklagte mit ihren Ansprüchen gegen die ausländischen Verkäufer voraussichtlich durchgedrungen wäre oder ob ein Teil der Forderungen etwa deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil die Beklagte nach den getroffenen Vereinbarungen oder den damals geltenden Anordnungen über die Regelung des Außenhandels verpflichtet war, die Ansprüche gegen 3ine Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.
TO 2R 417/56 Verkündet am 20< Februar 1958 V/oits check, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2333 057 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma G. SCo., Alleininbaber Kaufmann Gustav sflBHi in HdBfc KHHH^B^tr Beklagten, Beruf ungsklägei*in und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigfeers Recht sanwaltl gegen die VuM-JMBHBBfcgesellschaft mit beschränkter Haftung in H|RtraBe9 vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Ministerialdirektor z, Y/v, Rudolf HflHHHHI und den Bankdirektor Br, Werner ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Prof. Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Erbel für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. September 1956 aufgehoben. Bie Sache v/ird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die J E Agency (JEIA) führte im Jahr:.. re 1949 Zeitungsdruckpapier in die britisch-amerikanische Zone Deutschlands ein, das teils mit Exporterlösen, teils unter Verwendung von Jlarshallplan-Mitteln angekauft worden war, Eine Keihe dieser Papierlieferungen übernahm die Beklagte, nachdem sie von den Einkäufen der JEIA durch die Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschafts-gebiets (VfV/) unterrichtet worden war« Der Streit der Parteien geht um folgende Geschäfte; 1) Durch Vertrag Sfr. 9601 vom 18. Januar 1948 kaufte die JEIA von der Firma. S t SHHHI SA in ZflHH 300 t Papier mit einem Gewicht von 50/52 Gramm je Quadratmeter zu dem Preise von 73»500 /. Die Verpackung sollte "suitable for export" sein. In dem Abschnitt "Consignment" war angegeben; JEIA, Shipping and Forwarding Section, Branch Office c/o MSP & ScTBBIi for further shipment to. & Co, lim/** Spater änderten,die JEIA und die Firma SiSfll^k den Vertrag dahin, daß 500 t des gleichen Papiers kanadischer Herkunft zu dem Preise von 72.500 /zuzüglich 500 Z für Versicherung "delivery cif Hamburg" geliefert werden sollten. Als die Ware am 16. Juli 1949 ineintrafstellte es sich heraus, daß ein Teil der Papierrollen beschädigt war und daß das Gewicht des Papiers die im Vertrag vorgesehene obere Grenze von 52 g je Quadratmeter überstieg. Unter Berufung auf diese Mängel nahm die Beklagte die Ware nicht sogleich ab« Einen Teil des Papiers übernahm sie Anfang September 1949 und den Best, nachdem sie ihn hatte einlagern, lassen,.Anfang 1950o Sie zahlte im September 1949 für 294 t 144«137,39 DM und im Januar 1951 weitere 14.085 DM an die Bank deutscher Länder (BdL). Die restliche Schuld von 85-000 DM hinterlegte sie anfänglich bei ihrer Außenhandelsbank, später bei dem Bankhaus Br W & Co. 2) Zu ähnlichen Bedingungen, wie sie der Vertrag Nr. 9601 enthält, schloß die JEIA am 31. März 1949 mit der l|gpCorporation, einem Schwesterunterneh-men der Finna den Kontrakt Nr- 11408/B über die Lieferung von 1298 t Zeifcungsdruckpapier kanadischer Herkunft sum Preise von 188.210 In diesem Vertrage, der in dem Abschnitt ”Consignment” ebenfalls die Beklagte aufführt,, wird hervorgehoben, daß es sich um eine Lieferung des EBP (EfliK bandelt. Auch dieses Papier wies bei der Ankunft teilv/eise Beschädigungen auf. Ferner überstieg das Quadratmeiergewicht des Papiers die im Vertrage vorgesehene Grenze,. Die Beklagte beanstandete diese Mängel, nahm aber das Papier ab und zahlte den LM-Gegenwert in Teilbeträgen bis Ende April 1950. In zwei Schreiben vom 23. September 1949 unterrichtete die Beklagte die Firma SiflHHH®von der Beschädigung eines großen Teils der Papierrollen, die sie auf die mangelhafte Verpackung zurückführte, und von dem zu hohen Papiergewicht bei beiden Sendungen. Sie führte aus, daß sie, soweit sie bereits an Zeitungsverlage geliefert habe, diesen Preisnachlässe bis zu 50 # habe gewähren müssen, und beanspruchte ihrerseits wegen Beschädigung des Papiers Nachlässe in Höhe von 40 bzw. 20 # und wegen des Übergewichts einen solchen von 4 $> der Warenpreis^. Abschriften ihrer an die Firma SiflHHB gerichteten Schreiben übersandte die Beklagte der JEIA zur Kenntnisnahme. Da die Beklagte von den ausländischen Lieferanten wegen des von ihr geltend gemachten Landerwerts der Ware nicht entschädigt wurde, meldete sie mit Schreiben vom 26. September 1950 unter Bezugnahme auf den vorangegange-nen Schriftwechsel Schadensersatzansprüche in Höhe von - 4 ~ &'•* <u - •i",; 49.393,97 ? aus beiden Lieferungen bei der JEIA an. Die JEIA verwies in ihrer Antwort vom 3* Oktober 1950 auf ihr Schreiben vom 19» September 1950. In diesem hatte sie der Beklagten auf deren Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferungen auf Grund des Vertrages Nr. 9601 mitgeteilt, sie könne zu den geltend gemachten Forderungen erst Stellung nehmen, wenn der von der Beklagten hinterlegte Betrag auf ein bestimmtes Konto bei der BdL übertragen und sie hiervon benachrichtigt worden sei- Bei diesem Standpunkt verbleib die JEIA ungeachtet wiederholter Vorstellungen der Beklagten. Gestützt auf Abtretungserklärungen der JEIA, der BdL und der Bundesrepublik verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des von dieser zurückbehaltenen Bestbetrages der in Erfüllung des Kontrakts Nr> 9601 gemachten Aufwendungen. Hierzu hat sie angeführt, die BdL habe im Aufträge der JEIA zur Bezahlung des aus dem Vertrag Nr. 9601 geschuldeten Kaufpreises durch Stellung eines Akkreditivs zugunsten der ausländischen Verkäuferin 72,388,70 aufgewendet. Das ergebe nach dem 30-cents-Kurs 2/11.560,59 DM. Infolge von Bankspesen habe sich der 3etrag auf 242*322,39 DM erhöht. Die Beklagte habe der BdL insgesamt 157*322,39 Dtö vergütet. Es verbleibe mithin ein Bestbetrag von 85*000 DM* Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 85-000 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1. August 1949 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. - 5 ~ Sie hat geltend gemacht, das ihr gemäß den Verträgen Nrt 9601 und 11408/B gelieferte Papier sei mangelhaft gewesen« "Es habe ein zu hohes Gewicht gehabt und Transportschäden aufgewiesen * Insgesamt sei ihr ein Schaden von 86«711,31 DH entstanden, wegen dessen sie die Zahlung der Klagesumme verweigere« Der Schaden betreffe in Höhe von 28,505,80 PH den Kontrakt Hr- 9601 und in Höhe von 58«207;51 PU den Kontrakt llr« 11408/B? Davon entfielen bei dem Kontrakt ITr.- 9601 3 ® 149? 34 PII und bei dem an- deren Vertrag 18«589,19 PU auf Transportschäden« Pie sonstigen Schäden beständen darin, daß sie infolge der Mängel des Papiers besondere Kosten für Pracht, Lagerung usw, gehabt habe und genötigt gewesen sei, beim Weiterverkauf den Kaufpreis zu ermäßigen und Vergütungen für tibergewicht zu gewähren« Die Klägerin hat die Angaben der Beklagten über die Höhe des Schadens als unzureichend beanstandete Sie hat erwidert, die Beklagte könne sich gegenüber dem Anspruch der JSIA auf Erstattung ihrer Aufwendungen nicht darauf berufen, daß sie die V/are in mangelhaftem Zustand erhalten habe« Sie müsse sich, da die JEIA ihr die 7/are nicht verkauft habe, wegen der festgestellten Mängel an die ausländischen Exporteure, wegen etwaiger Transportschäden auch an die Versicherungsgesellschaft halten« Zudem seien etwaige Gewährleistungsansprüche der Beklagten verjährt« Ansprüche aus dem Kontrakt Hr. 11408/B könnten, weil die Beklagte diese Sendung vollständig bezahlt habe, auch nicht mehr einredeweise erhoben werden. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus diesen Vertrage sei zudem schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich insoweit um einen Import mit Harshallplan-Kitteln gehandelt habe, während die Klageforderung aus einer Hormalpioneinfuhr hervorgegangen sei. A./ v Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist mit der Iiaßgabe zurückgewiesen worden, daß die mit der Klage geforderten Zinsen von 5 auf 4 $ ermäßigt worden sind. LIit der Revision verfolgt die Beklagte ihren .Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. t 3änt s che idung sgründ e % mmmmn ■ » «•» «ww > if ■ um i * I. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß für die Erhebung der Klage der ordentliche Rechtsweg zulässig und daß auf die Rechtsbeziehungen der Beteiligten deutsches Privatrecht an zuv; enden sei. Biese Auffassung ist zutreffend. Sie entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ähnlichen Pällcn in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat (BGHZ 17, 317, 319 ff; Urteile des II. Zivilsenats vom 26« April, 10. Hai und 27. September 1956 - II ZR y-' 54/55, 70/54 und 213/54 - und des erkennenden Senats von 29. Oktober und 20. Bezember 1956, vom 7. Pebrusr und 11c Juli 1957 sowie vom 16. Januar 1958 - VII ZR'10/56, 46/56; 40/56, 40/56-'9 228/56 und 433/56 - ). Auch die Aktiv-legitimation der Klägerin hat die Beklagte nicht mehr in Abrede gestellt. * II. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, schloß die JBIA die Vertrage mit den ausländischen Verkäufern aus eigener Entschließung und in eigenen Namen ab. Bie Beklagte ist darin als Empfänger der \7are (consignee) y m genannt«, Sie hat aber weder einen Einfuhrantrag gestellt noch eine Importbewilligung erhalten«; Sie hat regelmäßig keinen Einfluß auf das Zustandekommen der Verträge gehabt und ist auch von der Änderung des Kontrakts I7rc 9601 erst nachträglich unterrichtet wordene Ihr blieb es überlassen , ob sie die von der JEIA bezogene wäre übernehmen wollte* Falls sie sich dazu entschloß, hatte sie mit den ausländischen Verkäufern die Abmessung der Papierrollen zu vereinbaren«. Zu den Kauf Verhandlungen selbst wurde sie nicht hinzugezogen«, Pie JEIA ließ ihr lediglich durch die Vf\7 Nachricht von dem Abschluß der Verträge zugehen«, Pas Oberlandesgericht schließt aus diesem Sachverhalt sowie aus einer Reihe weiterer Umstände, namentlich aus den der JEIA in ihrer Gründungscharta übertragenen Aufgaben und der aus den JEIA-Verlautbarungen erkennbaren Absicht? die Stellung des deutschen.Importeurs allmählich zu verselbständigen, daß zwischen der JEIA und der Beklagten ungeachtet des Vorliegens sog«, Pirektein-fuhren ein Geschäftsbesorgungsvcrtrag mit koimissionsäbn-lichem CharaJrfcer bestanden habe* Es meint, die Rechtsbe-ziehüngen zwischen den Beteiligten erschöpften sich darein, daß die JEIA das Papier für Rechnung der Beklagten änzukaufen und es dieser bei der Ankunft im deutschen Hafen zu übergeben, und daß die Beklagte:der JEIA nach dem Grundsatz des § 670 BGB die durch die Errichtung des Akkreditivs entstandenen Aufwendungen zu ersetzen gehabt habe, ohne daß sie sich dabei auf die durch Schleclit-. jipferung entstandenen Schäden habe berufen dürfen? Pie. Re vision greift diese'Ausführungen mit beachtlichen Gründen an . Sie ist der Ansicht, nicht alle Pi-rektimporte seien nach Auftragsgrundsätzen zu behandeln^ *— 8 •— «v *• vielmehr spreche jedenfalls hier die Art ihrer Abwicklung überwiegend für das Vorliegen von Kaufverträgen« Ein Auftragsverhältnis zwischen der JEIA und der Beklagten sei rechtlich nur denkbar, wenn die JEIA, bevor sie mit den ausländischen Verkäufern abschloß, von der Beklagten ausdrücklich oder stillschweigend mit der Beschaffung des Papiers beauftragt worden wäre« Ptir einen solchen Auftrag ergebe der Sachverhalt niclitoo Auch ein allgemeiner Auftrag der Beklagten., von den das Berufungsgericht anscheinend ausgelie, sei na.ch den Vorbringen der Parteien nicht erteilt worden« Er könne mit der grundsätzlichen Bereitschaft der Beklagten, die von der JEIA eingekaufte 'Care abzunelimen, nicht gleichgesetct werden« Der Umstand, daß die Beklagte auf den -Abschluß der Verträge mit den ausländischen Abladern und ihre Änderung keinen Einfluß gehabt habe, sondern nur von Pall zu Pall gefragt v/orden sei, ob sie das von der JEIA ongekaufto Papier übernehmen wolle, deute vielmehr auf den Abschluß von Kaufverträgen der Beklagten mit der JEIA hin«, Die gegen diese Annahme geäußerten Bedenken des Berufungsgerichts seien nicht begründet« Zwar sprechen überwiegende Gründe für die Richtig-keit des RechtsStandpunktes der Revision« Dennoch bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, welchem Rechtsgebiet die zwischen der JEIA und 3er Beklagten ent-standeiien Rechtsbeziehungen einzuorunen sind«, Denn wie noch näher auszuführen sein wird, schließt einerseits die Annahme eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses die Entstehung von Schadensersatzansprächen der Beklagten gegen die JEIA nicht aus« Andererseits lassen die Stellung der JEIA bei der Abwicklung der Außenhandelsgeschäfte und die zu deren Regelung getroffenen Bestimmungen nicht p •f. i * V «•1 1 *5 h 1 • > i ^ 9 — zu? eie JiöIAs selbst wenn sie der Beklagten gegenüber als Verkäuferin zu gelten hätte, nach den Haftung a - und Ger/öhrleistungsbeatinnnungen des gewöhnlichen Kaufrechtes zu behandeln. 1 o) Y/äre das Schuldvcrhältnis zwischen den Beteiligten ein Geschäftsbesorgungsvertrag und hätte die J33IA, einen Kommissionär ähnlich - sio einem Kommissionär völlig gieichcusteilen, verbietet schon der Umstand, daß sie weder gewerbsmäßig handelte noch Koufmannseigen-schaft besaß (vgl, BGH Y/li 1956, 1152 f) - cs übernommen, die Ware im eigenen Hamen, aber für Rechnung dor Beklagten zu kaufen, so vrürde bei Anwendung des normalen Rechtes der Geschäftsbesorgung und der Kommission folgendes gelten* Die J3IA wäre verpflichtet, das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszufUhren (vgl, § 534 HG13) * Ba sie und nicht die Beklagte aus den Verträgen mit den ausländischen Abladern berechtigt und verpflichtet war, wäre es ihre Sache gewesen, Mängel der Ware gegenüber den Verkäufern unverzüglich nach der Ablieferung zu rügen, etwaige Gewiüirleistungsansprüche gegen sie geltend zu machen und, soweit sich das Gut bei der Ablieferung in einem äußerlich erkennbar beschädigten odor mangelhaften Zustande befand, die Rechte gegen den Prachtflihrer oder Schiffer zu wahren, für den Beweis des Zustands zu sorgen und der Beklagten unverzüglich Nachricht zu geben (vgl, §§ 388, 377 HGB, 459 ff BGB), Nichts von alledem hat die oBIA getan. Vielmehr hat sich die Beklagte nach Pest stalling der ilrngel selbst mit der Verkäuferin der Vare in Verbindung gesetzt, das zu hohe Gewicht und den schlechten Zustand eines Seils des Rainers beanstandet und einen Preisnachlaß geforderte Gleichzeitig hat sie die J3IA von diesen Beanstandungen unterrichtet, # • 4 % , < \ ♦ A AV Dieses Vorgehen entsprach den Bo st imnmngcn der an 1« Dezember 1948 in Kraft getretenen JEIA-Anv/eisung Kr« 28 von 30* November 1948 betr„ Schadensersatzrege-lung (Settlement of Claims) bei zentralisierten und dezentralisierten Einfuhrvertrügen - IJittBl VfW 1949? 26 insbesondere deren §§ 3? 4? 6, 8 und 9 (vgl« auch Benz« Außenhandel* 1949? 146 ff)« Danach ist Oer Empfänger der Kare ermächtigt* dem ausländischen Verkäufer oder dem Frachtführer alsbald ilitteilung über die Art und den Umfang seiner Ansprüche zu machen« Sr hat gegebenenfalls ohne vorherige Zustimmung der JEIA mit ihnen zu verhandeln und kann Vereinbarungen über die Regelung seiner Ansprüche treffen, wobei er bei Forderungen, die den Gegenwert von 100 $ übersteigen, die Zustimmung der JEIA einzuholen und in jedem Falle deren sowie etwaige Weisungen der VfW zu befolgen hat« Falls eine Einigung zwischen dem deutschen Abnehmer und dem Verkäufer der Ware oder dem Frachtführer nicht erzielt wird und ein unter Zustimmung der Beteiligten und mit Genehmigung der JEIA etwa eingeleitetes Schiedsverfahren ergebnislos verläuft, behält sich die JEIA lediglich vor, den Empfänger mit weiteren Weisungen zu versehen« Biese Vorschriften stellen klar, daß im Gegensatz zu dem deutschen Recht für die JEIA, wenn sie Kaufverträge mit ausländischen Abladern im eigenen Kamen, aber für fremde Rechnung abschloss, keine Verpflichtung bestand, bei Mängeln der gelieferten Ware selbst Gewährleistungsansprü-che gegen die Verkäufer zu erheben und erforderlichenfalls gerichtlich durchzuführen« Der Anweisung Kr« 28 muß aber auch entnommen werden, daß die JEIA nicht verpflichtet war, den Empfänger der Ware bei Vorliandenöein von Sachmängeln anstelle des ausländischen Abladers schadlos zu i*.. *i . 4 • 1 4 - 11 halten oder jenem für eine Außerachtlassung der oben angeführten Pflichten eines Kommissionärs einsustehen« Vielmehr bestehen der Sinn und Zweck der JEIA-Anv/ei-sung Kr«, 28 offenbar darin, den Empfänger der Ware mit etwaigen Ansprüchen wegen Schlechtlieferung an den ausländischen Verkäufer zu verweisen; zu diesem Zweck wird : die Ausübung der Ansprüche der JEIA gegen den Verkäufer übertragen (vgle die Überschrift 11 Zuständigkeit Silbertra-gung1’ vor § 3 der Anw« Nr« 28) 5 und die JEIA hat, wenn es erforderlich erscheint, den Empfänger der Ware bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu unt erstützen« 2o) 7icht wesentlich anders würde sich die Rechtslage gestalten, wenn man mit der Revision davon auoginge, daß zwischen der JEIA und der Beklagten Kaufverträge zustande gekommen sind« Allerdings hätte die Beklagte, da sie nicht von dem ausländischen Exporteur, sondern von der JEIA gekauft hat und das Risiko für Qualitätsmängel und Transportschäden bei DirektImporten nach der JEIA-Anweisung Rr« 3 bei der JEIA liegt (Berz aaO Sc 14-6), die '.,'are nach Feststellung der llängcl nicht abzunchmon brauchen« Sie ware in diesem Palle zur Zahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet gewesen« Da die Beklagte jedoch die T7are trotz ihrer Hange 1 übernommen hat, bestanden ihre Rechte darin, daß sie ermächtigt war, die Gewähr-lei stungsansprüche der JEIA gegen die ausländischen Verkäufer selbst unmittelbar zu erheben (§ 3 a i der Anw Hr« 23)* Der Tatsache, daß die bare nicht unmittelbar von diesen bezogen worden war, wurde dadurch Rechnung getragen, daß die Beklagte die Ansprüche im Aufträge der JEIA zu erheben hatte (Benz aaO S» 14-8)« Im übrigen standen der Beklagten als Käuferin die gleichen Ansprüche su wie die, welche eie auch den Darlegungen oben zu 1) in Palle eines Ge schüft sbesorgmvavei'tragos geltend ma- i v 12 - dien konnte« In diesen v;ie in jenen Falle haftete ihr also die JEIA wegen der Ringel der Ware nicht« hie aus der vertragswidrigen Beschaffenheit der Ware hervorgehenden Forderungen waren vielmehr allein gegen den ausländischen Ablader au richten und - notfalls mit Hilfe der JEIA - gerichtlich einzuklagen. Jo) her Beklagten stehen hiernach - gleichgültig, ob ihre Hechtsbeziehungen zu der JEIA als Geschüftsbe-sorgung oder als Kauf zu bezeichnen sind - Ansprüche wegen der Lieferung beschädigten oder zu schweren Papiers gegen die JEIA nicht zu« Daraas folgt aber nicht, daß der Klage in 'Übereinsti&xnung mit den Vorinstanzen statt-zugebou ist« hie der Beklagten aus der Lieferung mangelhafter wäre erwachsenen Forderungen beschränkten sich nach der Anweisung ITr« 28 zwar auf die Geltendmachung von Gowührleisbungsansprüchen gegen die ausländischen Verkäufer5 die Beklagte konnte aber, wenn jene einen Preisnachlaß oder eine Hückvergütung ablehnten, ihre Ansprüche im Hinblick darauf, daß es sich um Schuldner im Ausland handelte, ohne Zurverfügungstellung der erfor derlichen hevisen nicht durchsetzen« Sie bedurfte insoweit der Unterstützung der JEIA* Schon die Anweisung Kr« 28 enthält gewisse Ansatz pxuikte für eine solche Mitwirkung (vgl« §§ 4, 8 und 9)«> her Umstand, daß sich die JEIA von der unmittelbaren Gew&Iirleiotungshaftung freistellte und die ihr im Regelfälle obliegende Verpflichtung, die Hechte des Warenempfängers gegen den ausländischen Veriräufcr wahrzuneh-nen, dem deutschen Abnehmer auf bürdete, bedeutete nicht, daß dieser auch die Liefex’ung vertragswidriger und unbrauchbarer Ware hinnehmen außxe« Vielmehr war es Sache der JEIA als der von den Besatzungmächten bestellten alleinigen Vermittlerin des deutschen Außenhandels, die Empfänger ausländischer Erzeugnisse, sollten diese nicht rechtlos gestellt werden, bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus ihren Geschäften zu unterstützen» Eine derartige Rechtspflicht der JEIA hat, wenn ein Geschäftsbesorgungsvertrag angenommen wird, ihre Grundlage unmittelbar in diesem; liegt ein Kaufvertrag vor- so ergibt sie sich aus diesem gemäß § 242 BGB als Hebenpflicht« Auch Benz gibt dieser Ansicht Ausdruck, v/enn er (aaO S« 146) ausführt, die JEIA erteile, v/enn zwischen dem Empfänger und dem Verkäufer keine Einigung erzielt werde, Prozeßvollmacht und stelle den Devisenbetrag für die Durchführung eines Rechtsstreits zur Verfügung» Schließlich hat die JEIA selbst eine solche Verpflichtung nicht in Abrede gestellt. Die Revision weist in diesem Zusammenhänge mit Recht auf den mit Schriftsatz der Beklagten vom 14. Juli 1953 eingereichten Schriftv/echsel hin» Aus ihm ergibt sich, daß die JEIA, der die Beanstandungsschreiben der Beklagten an die Firma SjJHB zur Kenntnis gegeben waren, die später ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche nicht schlechthin abgelehnt, sondern daß sie sie hat behandeln wollen, sofern die Beklagte die Klagesumme auf ein. Konto bei der BdD überwies» Unabhängig von dem Ausschluß ihrer Haftung durch die Anweisung Hr» 28 v/ar die JEIA demnach verpflichtet, der Beklagten zu ihren berechtigten Ansprüchen gegen die ausländischen Verkäufer zu verhelfen. Aus dem Vortrag der Beklagten läßt sich die Behauptung entnehmen, daß die JEIA dieser Verpflichtung zuwidergehandelt habe, indem sie ihre Hilfeleistung unberechtigt von der vorherigen Zahlung des Entgelts für die Warenlieferung abhängig gemacht habe. Ob diese Darstellung zutrifft, kann in der Revisions-inetanz nicht nachgeprüft v/erden. Die Klägerin hat sich -14- m einem Anspruch dieser Art noch nicht naher geäußert$ auch das Berufungsurteil enthält keine Stellungnahme dazu. III» Die ilichtberücksichtigung etwaiger Gegenansprüche der Beklagten auf Schadensersatz; weil die JEIA durch ihre unberechtigte Weigerung, der Beklagten bei der Durchsetzung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäufer der Ware beizustehen, eine positive Verletzung sei es des Geschaftsbesoi-gungs-j sei es des Kaufvertrages begangen habe, entziehe dem angefochtenen Urteil die Grundlage, Gleichwohl brauchte es nicht oder doch nicht in vollem-•Um-fange aufgehoben zu werden, wenn die von der Beklagten notfalls gemäß § 404 BGB zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung, wie die Klägerin meint, verjährt wäre oder wenn eine Aufrechnung, die auf den Verlust von Ansprüchen aus dem Kontrakt Nr, 11403/3 gestützt wird, deshalb nicht zulässig wäre, weil es sich insoweit um einen Import unter Verwendung von Harshallplan-Ilittein handelt, die Klagefox-derung aber aus einer Normalplan-Einfuhr hergeleitet wird. 1) Die Replik der Verjährung greift nicht durch. Denn die Gegenansprüche der Beklagten, über die das Berufungsgericht gegebenenfalls zu entscheiden haben wird, sind nicht Gev/ähi’leistungsansprüche; sie betreffen vielmehr den Schaden, der der Beklagten nach ihrer Behauptung dadurch erwachsen ist, daß die JEIA ihr entgegen einer bestehenden Rechtspflicht ihre Uithilfe bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegen die ausländischen Verkäufer versagt hat. Diese auf positiver Vertragsverletzung beruhenden Ansprüche verjähren, gleichgültig, ob sie aus einem Geschäftsbesorgungs- oder au's einem Kaufvertrags hergeleitet werden, erst in 30 Jahren (§ 195 BGB und Anm, des RGRK BGB? 10.. Aufl.)» 2) Hie Klägerin hält die Aufrechnung mit Gegenforderungen wegen des Verlusts von Ansprüchen aus dem Kontrakt Nr. i“M08/B auch im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 1. Oktober 1953 - 5 U 94/53 -für unzulässig. Hie Revisionsbeantwortung meint darüber hinaus, für die Behandlung dieser zur Aufrechnung gestellten Forderung sei die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Hem kann nicht gefolgt werden a) In dem Urteil vom 10. Januar 1956 (BGHZ 19? 341) hält der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die deutsche Gerichtsbarkeit für ausgeschlossen, wenn es sich um die Beurteilung eines Anspruchs handelt, der sich auf eine Amtspflichtverletzung der JEIA gründet. Hie von der Beklagten hier zur Aufrechnung gestellte Forderung hat jedoch keine solche Pflichtverletzung zu dem Gegenstände. Sie beruht auf privatrechtlicher Grundlage; denn sie wird damit begründet, daß die JEIA ihrer Verpflichtung, die Beklagte bei der Hurchsetzung ihrer Gewährleistungsansprüche wegen Lieferung mangelhafter und nicht vertragsgemäßer Ware zu unterstützen, zuwidergehandelt habe. Hie der JEIA vorgeworfene Pflichtverletzung unterliegt mithin als Vertragsverletzung der deutschen Gerichtsbarkeit (vgl. auch BGHZ 19, 345? Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1958 - VII ZR 433/56 -). b) Auch die in den Gesetzen Hrf 19 und 56 der Alliierten Hohen Kommission vom 26. Januar 1950 und 29. Juni 1951 -ABI S. 86 und 960 - getroffene Regelung steht der Aufrechnung nicht entgegen. T/ie auch die Klägerin nicht bestritten hat, sind die in Betracht kommenden Forderungen mit Schreiben der Beklagten vom 26, September 1950 bereits innerhalb der in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 19 vorgese- 16 - henen Prist bei der JEIA angemeldet worden. Die JEIA hat über die Ansprüche der Beklagten nicht befunden, sondern eine Entscheidung darüber bis zur Einzahlung des Restkauf-preises aus der Lieferung Kr. 9601 auf ein Konto bei der Bdl» ausgesetzt. Da der Anspruch der Beklagten somit noch offen steht, sind, nachdem die JEIA nit der Übertragung ihres Vermögens auf die Bundesrepublik ihre Tätigkeit in dieser Sache eingestellt hat; ungeachtet seiner Geltendmachung gemäß den Gesetzen Kr. 19 und 56 die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung darüber befugt (vgl. im übrigen Urteil vom 16. Januar 1958 - VII ZR 433/56 -). c) In dem oben zitierten Urteil hat das Oberlandesgericht in Stuttgart die Aufrechnung mit Forderungen des deutschen * Abnehmers aus einer Normalplaneinfuhr gegenüber Ansprüchen der JEIA aus einem marshallplan-Import als nicht zulässig bezeichnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung nach dem Übergang der Ansprüche aus Marshallplan-Di eferungen auf die Bundesrepublik auf Grund des sog. Bilateralen Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 - BGBl 1950, 9 - und der Zusatzabkommen zwischen der Bundesrepublik und den ehemaligen Hohen.Kommissaren über ECA-Konten vom selben Tage - B/nz Hr. 112/1950 - beigetreten werden kann (vgl. auch Urteil vom 16. Januar 1958 - VII ZR 433/56 -) jedenfalls treffen die von dem Oberlandesgericht in Stuttgart für den Ausschluß der Aufrechnung gegenüber Marshal1-plan-Porderungen angeführten Gründe, insbesondere die Zweckgebundenheit der auf dem Gegenwertkonto angesammel-ten Mittel, im vorliegenden Palle nicht zu. Denn hier soll nicht gegenüber einer Forderung aus einem Marshallplan-, sondern einem Normalplanimport aufgerechnet werden, bei dem jene Beschränkungen nicht bestanden. 17 - d) Endlich ist die Aufrechnung auch nicht mit Rücksicht auf die in Teil IX Art. 4 des tfberleitungsvertrages und dem damit in Verbindung stehenden BriefWechsel zwischen den Hohen Kommissaren und.dem deutschen Bundeskanzler vom 19./21- Mai 1952 - BGBl. 1955 II 405, 444, 572 - getroffene Regelung unzulässig. Darin wird zwar eine Haftung der Bundesrepublik für Ansprüche gegen die JEIA sowohl für das übernommene JEIA-VermÖgen als auch für das sonstige Vermögen der Bundesrepublik ausgeschlossen. Gegen dieses Abkommen wird aber durch die Zulassung der Aufrechnung gegenüber den hier geltend gemachten Forderungen nicht verstoßen; denn die Aufrechnung würde, wenn sie begründet wäre, gemäß § 389 BGB dazu führen, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind* Das aber ist zu einem Zeitpunkte geschehen, in dem die Forderung aus dem Kontrakt Nr. 9601 noch der JEIA zustande Insoweit die Aufrechnung durchgreift ist also Vermögen der JEIA in Wirklichkeit nicht auf die Bundesrepublik übergegangen, das in Teil IX Art, 4 Abs. 2 bestätigte Abkommen vom 19-/21. Mai 1952, das sich lediglich mit den auf die .Bundesrepublik übertragenen Vermögenswerten der JEIA befaßt, mithin nicht verletzt, 1 IV. Lassen sich hiernach die Gegenansprüche der Beklagten durch den Hinweis auf ihre Verjährung und auf die Unzulässigkeit der Aufrechnung auch insoweit nicht ausschließen, als es sich um etwaige Forderungen mit Bezug auf den Kontrakt Nr. 11408/B handelt, so kann die angefochte-ne Entscheidung nicht aufrecht erhalten werden,. Da das Berufungsgericht in eine Prüfung der Gegenansprüche der Beklagten nicht eingetreten ist, und deren Höhe nach der Darstellung der Beklagten den Betrag der Klageforderung möglicherweise erreicht, mußte das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden* 18 - In der neuen Verhandlung wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, daß die JEIA durch ihre unberechtigte Y/eigerung, zu den Gewähr-leistungsansprüchen der Beklagten Stellung zu nehmen, ihre Vertragspflichten verletzt habe* Gegebenenfalls wird es auf eine Ergänzung des Parteivorbringens in dieser Hinsicht hinzuwirken haben« Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen befugt ist, so wird es, da die Klägerin die Forderungen auch dem Betrage nach bestritten hat, zu untersuchen haben, in welcher Höhe die Beklagte mit ihren Ansprüchen gegen die ausländischen Verkäufer voraussichtlich durchgedrungen wäre oder ob ein Teil der Forderungen etwa deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil die Beklagte nach den getroffenen Vereinbarungen oder den damals geltenden Anordnungen über die Regelung des Außenhandels verpflichtet war, die Ansprüche gegen 3ine Versicherungsgesellschaft geltend zu machen. Zu diesem Zwecke war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten, weil der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist«. Glanzmann Rietschel Br« Reiraann-Trosien Br«. Winkelmann Erbel s