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BGH · VII ZR 415/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 415/56

Er hat behauptet, er habe den Kläger nur unter der Voraussetzung beauftragt, dass dieser seiner Zeitungsanzeige entsprechend das Bauvorhaben finanzierte. Die Beschaffung der Baugenehmigung sei selbstverständlich gewesen, da niemand ohne sie das Bauvorhaben finanziert hätte; damit ausdrücklich beauftragt habe er den Kläger nicht. Auf jeden Pall sei die Pordexung des Klägers übersetzt, denn dieser habe keine neuen Pläne angefertigt, sondern lediglich die Pläne der beiden ersten Architekten etwas geändert und zur Baugenehmigung eingereicht. Es genügte nicht, unter Aufhebung des ersten Urteils die Sache gemäss § 538 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen und nur in den Urteilsgründen zu dem Ausdruck zu bringen, dass der Klaganspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Landgericht wäre, wenn das-Berufungsurteil formell rechtskräftig geworden wäre, nur in dem sich aus der entsprechenden Anwendung des § 565 Abs. 2 ZPO ergebenden Umfang an die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht gebunden gewesen, also nur insoweit, als das Berufungsgericht die rechtliche Würdigung des Landgerichts beanstandet und dessen Urteil aufgehoben hat. 2. ) Vorstehender Verfahrensmangel zwingt noch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils, Erweist sich nach den PestStellungen des Berufungsgerichts die Sache reif zur Entscheidung, dass der Klaganspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, dann bat das Revisionsgericht nach § 565 Abs.3 Eine Berichtigung der Urteilsformel durch das Revisionsgericht gemäss § 319 ZPO kommt in Betracht, wenn dem angefochtenen Urteil der eindeutige Wille ■ des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, alle den Grund des Anspruchs betreffenden Streitpunkte zu erledigen, und wenn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den Erlass eines Grundurteils rechtfertigen. Im gegebenen Falle kann Jedoch das Revisionsgericht weder in der Sache selbst entscheiden noch die Formel des Berufungsurteils berichtigen, da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den Erlass eines Grundurteils nicht rechtfertigen, die Revision sich vielmehr als begründet erweist. hierfür sei nicht vereinbart gewesen, vielmehr habe der Kläger insoweit unentgeltlich tätig werden wollen, weil er von der begründeten Erwartung ausgegangen sei, der Beklagte werde ihm den Architektenauftrag für das Haus erteilen* Darin hätten sich aber die vertraglichen Beziehungen der Parteien nicht erschöpft. Der Beklagte habe zu dem Y/iederauf-bau seines zerstörten Hauses ausser Geld auch die Baugenehmigung für das mit einer Bausperre belegte Grundstück benötigt. Der Kläger habe die von ihm angefertigten und vom Beklagten Unterzeichneten Baupläne mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung, in dem sich der Kläger als "Bauleiter-Architekt" bezeichnete, am 28. Es sei sonach zu prüfen, ob sie stillschweigend die Unentgeltlichkeit vereinbart hätten oder ob den Umständen nach die Herstellung der Pläne nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (§ 632 BGB). Die Höhe der erforderlichen Geldmittel habe von dem Umfang, in dem das Bauvorhaben genehmigt worden sei, abgehangen, und ohne Baugenehmigung seien von dritter Seite keine Baudarlehen zu erhalten gewesen. nanzierung erforderliche Voraussetzung gewesen wäre oder dass die Herstellung der Pläne als eine Nebenverpflichtung im Bahmen des Auftrags zur Finanzierung erschiene« Pie Baugenehmigung habe vielmehr für das Vorhaben des Beklagten ihre selbständige Bedeutung gehabt. Aus der stillschweigenden Vereinbarung, die Finanzierung unentgeltlich zu besorgen, folge daher nicht, dass der Kläger auch die Pläne für die Baugenehmigung unentgeltlich habe anfertigen wollen« Unter den gegebenen Umständen sei die Herstellung der Baupläne nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen* So sei nicht anzunehmen, dass ein Architekt die Pläne für ein Baugesuch kostenlos anfertige, selbst wenn er sich verpflichtet habe, unentgeltlich für die Finanzierung zu sorgen. a) Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die .vom Kläger aufgegebene Zeitungsanzeige bei der Auslegung der späteren Vereinbarung unberücksichtigt gelassen hat (§ 286 ZPO). Auch wenn in der Anzeige kein rechtsverbindlicher Antrag des Klägers zu dem Abschluss eines Vertrages lag, so bildete sie doch den Ausgangspunkt für die spätere Vereinbarung der Parteien. Hat sich der Kläger zur unentgeltlichen Besorgung der Finanzierung verpflichtet,so sprechen mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung die Umstände dafür, dass er alle «ur Finanzierung erforderlichen Leistungen unentgeltlich erbringen wollte, und zwar im Hinblick auf den von ihm als Architekt erwarteten entgeltlichen Architektenauftrag. Auf der anderen Seite ist nicht anzunehmen, dass der über geringe Geldmittel verfügende Beklagte bereit gewesen wäre, dem Kläger für im Rahmen des Baugesuchs erforderliche Baupläne unter Zugrundelegung einer Bausumme von 190 000 DH die hohe Vergütung nach den Sätzen der Gebührenordnung für Architekten zu zahlen, wenn die Baugenehmigung und damit auch die Baupläne ohne die erstrebte Fi- . c) In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch* mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht den vom Beklagten in Ziffer 3 Oktober 1954 erbotenen Beweis erhoben hat für die Behauptung, der Kläger habe für das Baugesuch lediglich die ihm vom Beklagten übergebenen zwei Baupläne der Architekten Heiber und Biedenbach etwas geändert (§ 286 ZPO). Dagegen könnte eine Vergütung für die Baupläne dann den Umständen nach als stillschweigend vereinbart gelten, wenn sich der Beklagte, wie der Kläger behauptet, von ihm mehrmals neue Baupläne hat an-fertigen lassen, ohne dass dies durch die Finanzierungsschwierigkeiten bedingt war. Da nun der Kläger im Hinblick auf den erstrebten entgeltlichen Auftrag zu dem Bau des Häuses die Finanzierung unentgeltlich besorgen wollte, musste das Berufungsgericht prüfen, ob nicht, entsprechend der Behauptung des Beklagten, zwischen den Parteien ein durch das Gelingen der Finanzierung bedingter Architektenvertrag zustandegekommen war. e) Aus der vorbehaltlosen Zahlung des Beklagten von 900 DM auf Verlangen des Klägers hat das Berufungsgericht gefolgert, der Beklagte habe selbst angenommen, er müsse Dabei hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Beklagte diese 900 DM in Raten von 300 TM bis Ende 195« gezahlt hat, also zu einer Zeit; als die Baugenehmigung als Voraussetzung für die Finanzierung noch nicht erteilt war.

Zitierte Normen: § 304 ZPO § 145 BGB § 286 ZPO
LandgerichtFinanzierungBerufungsgerichtBaugenehmigungZPOBaupläneKlägerSache

Volltext der Entscheidung

2345 017
VII ZR 415/56
Verkündet am 23. Sept. 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bäckermeisters August Sei flP-Str. ■,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
, Wohnungsbau- und Architekturbüro, S tr. •,
Friedrich gjjP-W, Kl
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 23. September 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Br. Eeimann-Trosien, Br* Win-kelmami, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 9- 2Sfei 1956 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Per Kläger ist .Architekt. Anfangs 1951 veröffentlichte er in der Stuttgarter Zeitung die Anzeige:
"Biete 1. Hypothek 110 000 DM innerhalb 75 # der Gesamtkosten. Architekturauffrag erwünscht, jedoch nicht Bedingung. Angebote unter.......1T.
Der Beklagte, der sich mit dem Gedanken trug, sein Ruinengrundstück in StflHP, KrfMPstrasse wieder aufzubauen, setzte sich auf Grund der Anzeige mit dem Kläger in Verbindung. Dieser machte ihm in der Folgezeit verschiedene Finanzierungßvorschläge. Im August 1951 beantragte er für den Beklagten bei dem städtischen Baurechtsamt die Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus; die erforderlichen Pläne fügte er bei. Am 17. März 1952 erteilte das Baurechtsamt die vorläufige Baugenehmigung. Bis Bilde 1952 zahlte der Beklagte dem Kläger insgesamt 900 DM.'
Im März 1953 beauftragte der Beklagte einen anderen Architekten mit dem Wiederaufbau des Hauses. Dieser reichte ein neues Baugesuch nach eigenen Plänen ein, das ebenfalls genehmigt wurde. Der im Frühjahr 1953 begonnene Bau blieb wegen finanzieller Schwierigkeiten stecken.
Der Kläger verlangt vom Beklagten unter Zugrundelegung einer Bausumme von 19Q 000 DM nach der Gebührenordnung für Architekten vom 13. Oktober 1950 ein Honorar von 7 837,50 DM abzüglich der gezahlten 900 DM, also noch 6 937,50 DU. Diesen Betrag nebst 4 5« Zinsen seit Klage Zustellung hat er eingeklagt.
* •	4	•
Br hat behauptet, der Beklagte habe zunächst durch zwei andere Architekten vergeblich die Baugenehmigung beantragt*
Auf Grund seiner, des Klägers, Pläne habe er dann die Baugenehmigung erhalten. Er habe dem Beklagten kein Barlehn von "110 000 BI! innerhalb von 75 i* der Gesamtkosten zugesagt, Zeitungsanzeigen des von ihm gewählten Inhalts seien damals häufig gewesen und hätten nur bedeutet, dass der Inserent bereit sei, die Finanzierung zu vermitteln«. Ber Architektenvertrag sei. von Anfang an von der Vermittlung der Finanzierung unabhängig gewesen. Ber Beklagte sei damit - einverstanden gewesen, dass er die zur Erlangung der Baugenehmigung erforderlichen Baupläne herstellte und habe ihm in Kenntnis der Finanzierungsschwierigkeiten fortwährend jieue Aufträge ^ erteilt und keineswegs darauf bestanden, dass zuerst die Finanzierung erledigt werde0 Er, der Kläger, sei auch in der Lage gewesen, die Finanzierung zu vermitteln, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Beklagte das Grundstück von TJmstellungsgrundschulden von etwa 9 000 BM freistellte und seine Bausparverträge auffüllte, wozu dieser weitere 27 000 BIJ benötigt hätte. Er habe dem Beklagten verschiedene Wege zur Finanzierung gezeigt. So habe die Köglichkeit bestanden, den Bau durch Verträge mit der Bausparkasse Kainz AG zu finanzieren. Ebenso sei die Finanzierung über die Treuhandgesellschaft "Intertrust11 in Frankfurt, der er, der Kläger, zu diesem Zwecke bereits 25 000 BK eigenes Kapi- W tal überwiesen gehabt habe, oder Über die Bausparkasse Schwäbisch Hall möglich gewesen. Bie Hypothekenbank Stuttgart habe auch- eine erste Hypothek von 60 000 TM zugesagt gehabt« Ber Beklagte habe Kapital gehabt, dieses aber zu-rüokgehalten oder vertan.
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Ber Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat behauptet, er habe den Kläger nur unter der Voraussetzung beauftragt, dass dieser seiner Zeitungsanzeige entsprechend das Bauvorhaben finanzierte. Ber Kläger habe ihm aber immer nur unklare Andeutungen gemacht, wie die Geld-
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mittel zu beschaffen seien uncl auch in Wirklichkeit das Bauvorhaben weder selbst noch durch Dritte finanzieren können. Dass er selbst kein Geld gehabt habe, habe er dem Kläger von vornherein gesagt. Er habe auf Anraten des Klägers am 1. November 1951 einen Bausparvertrag Uber die Vertragssumme von 48 000 D12 geschlossen und 40 $ davon aus dem Erlös von Grundstücken einbezahlt,- die er eigens zu diesem Zwecke verkauft habe. Die Beschaffung der Baugenehmigung sei selbstverständlich gewesen, da niemand ohne sie das Bauvorhaben finanziert hätte; damit ausdrücklich beauftragt habe er den Kläger nicht. Auf jeden Pall sei die Pordexung des Klägers übersetzt, denn dieser habe keine neuen Pläne angefertigt, sondern lediglich die Pläne der beiden ersten Architekten etwas geändert und zur Baugenehmigung eingereicht. Hit den gezahlten 900 DM sei diese Arbeit auf jeden Pall entlohnt. Hilfsweise rechne er mit einem die Gegenforderung übersteigenden Anspruch auf Ersatz des Schadens auf, den er durch den damaligen Verkauf der Grundstücke erlitten habe. Heute würde er für diese Grundstücke den 3-fachen Erlös erzielen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil aufgehoben und die Sache gemäss § 338 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen heisst es, der Anspruch sei dem Grunde nach gerechtfertigt.
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Bntacheidungagründe:
I.
1.	) Da daa Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht, das die Klage abgewiesen hat, den Klaganspruch dem Grunde nach fUr gerechtfertigt hält, musste es unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils ein Grundurteil nach § 304 ZPO erlassen. Es genügte nicht, unter Aufhebung des ersten Urteils die Sache gemäss § 538 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen und nur in den Urteilsgründen zu dem Ausdruck zu bringen, dass der Klaganspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Mit einem solchen Urteil erreichte das Berufungsgericht nicht die beabsichtigte Bindung des Landgerichts an das Berufungsurteil. Das Landgericht wäre, wenn das-Berufungsurteil formell rechtskräftig geworden wäre, nur in dem sich aus der entsprechenden Anwendung des § 565 Abs. 2 ZPO ergebenden Umfang an die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht gebunden gewesen, also nur insoweit, als das Berufungsgericht die rechtliche Würdigung des Landgerichts beanstandet und dessen Urteil aufgehoben hat. Würde aber das Landgericht in der erneuten Verhandlung zu abweichenden tatsächlichen Feststellungen gelangen, so würde die nur in den Gründen des Berufungsurteils ausgesprochene Ansicht, dass der Klaganspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei, das Landgericht nicht hindern, den Anspruchsgrund wiederum zu verneinen (vgl. Urteil des erkennenden Senats VII ZR 52/56 vom 22. November 1956 in LK Nr. 10 zu § 304 ZPO).
2.	) Vorstehender Verfahrensmangel zwingt noch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils, Erweist sich nach den PestStellungen des Berufungsgerichts die Sache reif zur Entscheidung, dass der Klaganspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, dann bat das Revisionsgericht nach § 565 Abs. 3
Ziffer 1 ZPO diese Entscheidung selbst zu treffen und die Sache zur Verhandlung Uber die Höhe des Anspruchs an das Land gericht zurückzuverweisen. Eine Berichtigung der Urteilsformel durch das Revisionsgericht gemäss § 319 ZPO kommt in Betracht, wenn dem angefochtenen Urteil der eindeutige Wille ■ des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, alle den Grund des Anspruchs betreffenden Streitpunkte zu erledigen, und wenn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den Erlass eines Grundurteils rechtfertigen. Im gegebenen Falle kann Jedoch das Revisionsgericht weder in der Sache selbst entscheiden noch die Formel des Berufungsurteils berichtigen, da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den Erlass eines Grundurteils nicht rechtfertigen, die Revision sich vielmehr als begründet erweist. Ob das Berufungsgericht wegen mangelnder Sachaufklärung (§ 139 ZPO) unter teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Verfahrens die Sache* gemäss § 539 ZPÖ an das Landgericht zurückverweisen durfte oder, wie die Revision meint, den Sachverhalt selbst
 aufklären und auch insoweit entscheiden musste, kann dahingestellt bleiben.
II.
1.	) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht, dass die Zeitungsanzeige, in der der Kläger eine erste Hypothek von 110 000 UH anbot, noch keinen Vertragsantrag.im Sinne des
§ 145 BGB, sondern nur eine Aufforderung hierzu darstellte. Es kommt deshalb auf die später zwischen den Parteien getroffenen Abmachungen an.
2.	) Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, der Kläger habe sich verpflichtet, die erste Hypothek zu beschaffen und einen Finanzierungeplan aufzustellen. Eine Vergütung
 
hierfür sei nicht vereinbart gewesen, vielmehr habe der Kläger insoweit unentgeltlich tätig werden wollen, weil er von der begründeten Erwartung ausgegangen sei, der Beklagte werde ihm den Architektenauftrag für das Haus erteilen* Darin hätten sich aber die vertraglichen Beziehungen der Parteien nicht erschöpft. Der Beklagte habe zu dem Y/iederauf-bau seines zerstörten Hauses ausser Geld auch die Baugenehmigung für das mit einer Bausperre belegte Grundstück benötigt. Der Kläger habe die von ihm angefertigten und vom Beklagten Unterzeichneten Baupläne mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung, in dem sich der Kläger als "Bauleiter-Architekt" bezeichnete, am 28. August 1951 beim Baurechtsamt in Stuttgart eingereicht. Daraus ergebe sich das Einverständnis des Beklagten damit, dass der Kläger die zur Erlangung der Baugenehmigung erforderlichen Arbeiten, vor allem die Baupläne ausführte. Eine Vergütung für die Herstellung der zur Erlangung der Baugenehmigung erforderlichen Baupläne hätten die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart. Es sei sonach zu prüfen, ob sie stillschweigend die Unentgeltlichkeit vereinbart hätten oder ob den Umständen nach die Herstellung der Pläne nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (§ 632 BGB). Die Umstände des Palles ergäben sich aus der Xnteressenlage und dem Verhältnis, in dem die vom Kläger zu erbringenden Leistungen zueinander gestanden hätten. Die Baugenehmigung ohne das notwendige Geld sei für ihn wertlos gewesen. Die Höhe der erforderlichen Geldmittel habe von dem Umfang, in dem das Bauvorhaben genehmigt worden sei, abgehangen, und ohne Baugenehmigung seien von dritter Seite keine Baudarlehen zu erhalten gewesen. Trotz dieses inneren Zusammenhanges zwischen den vom Kläger übernommenen Verpflichtungen seien diese doch nicht so eng miteinander verbunden, dass die Herstellung der Baupläne nur eine zur Durchführung der ?i-
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nanzierung erforderliche Voraussetzung gewesen wäre oder dass die Herstellung der Pläne als eine Nebenverpflichtung im Bahmen des Auftrags zur Finanzierung erschiene« Pie Baugenehmigung habe vielmehr für das Vorhaben des Beklagten ihre selbständige Bedeutung gehabt. Aus der stillschweigenden Vereinbarung, die Finanzierung unentgeltlich zu besorgen, folge daher nicht, dass der Kläger auch die Pläne für die Baugenehmigung unentgeltlich habe anfertigen wollen« Unter den gegebenen Umständen sei die Herstellung der Baupläne nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen* So sei nicht anzunehmen, dass ein Architekt die Pläne für ein Baugesuch kostenlos anfertige, selbst wenn er sich verpflichtet habe, unentgeltlich für die Finanzierung zu sorgen. Per Beklagte sei selbst der Meinung gewesen, dass er die Herstellung der Pläne vergüten müsse, wie sich aus der voi'be-
haltslosen Zahlung der 900 PIS ergebe*
* * * •
3«) Piese Auslegung der ewischen den Parteien getroffenen Vereinbarung steht mit den Regeln der §§ 133, 157 BOB nicht in Einklang.
a)	Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die .vom Kläger aufgegebene Zeitungsanzeige bei der Auslegung der späteren Vereinbarung unberücksichtigt gelassen hat (§ 286 ZPO). Auch wenn in der Anzeige kein rechtsverbindlicher Antrag des Klägers zu dem Abschluss eines Vertrages lag, so bildete sie doch den Ausgangspunkt für die spätere Vereinbarung der Parteien. Per Beklagte hat sie zu dem Anlass genommen, sich mit dem Kläger in Verbindung zu setzen. Ihm kam es darauf an,- das zu dem Aufbau seines zerstörten Hauses erforderliche Geld zu bekommen. Einen Architekten zur Anfertigung der Pläne für das Baugesuch zu finden, bot keine Schwierigkeit. Pa nun,, wie das Berufungsgericht feststellt, ohne eine Baugenehmigung kein Geld
 
zu bekommen war, so waren die Baupläne für die Baugenehmigung und damit auch für die Finanzierung des Wiederaufbaues die notwendige Voraussetzung. Hat sich der Kläger zur unentgeltlichen Besorgung der Finanzierung verpflichtet,so sprechen mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung die Umstände dafür, dass er alle «ur Finanzierung erforderlichen Leistungen unentgeltlich erbringen wollte, und zwar im Hinblick auf den von ihm als Architekt erwarteten entgeltlichen Architektenauftrag. Gelang ihm die Finanzierung, so umfasste sein Architektenhonorar für die Durchführung des Wiederauf- * baues auch die Vergütung für die von ihm für das Baugesuch * angefertigten Pläne. Auf der anderen Seite ist nicht anzunehmen, dass der über geringe Geldmittel verfügende Beklagte bereit gewesen wäre, dem Kläger für im Rahmen des Baugesuchs erforderliche Baupläne unter Zugrundelegung einer Bausumme von 190 000 DH die hohe Vergütung nach den Sätzen der Gebührenordnung für Architekten zu zahlen, wenn die Baugenehmigung und damit auch die Baupläne ohne die erstrebte Fi- . nanzierung für ihn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wertlos blieben. Rieht der Beklagte, sondern der Kläger war von Anfang an bereit, ein Risiko zu übernehmen.
b)	Ob der Umstand, dass das Grundstück einer Bausperre £ i unterlag, eine besondere Leistung des Klägers erforderlich machte und der Kläger im Hinblick darauf für die Baupläne
 eine Vergütung erhalten sollte, bödarf der Klärung. Die vom Berufungsgericht angeforderte, aber erst>nach Erlass des Berufungsurteils eingegangene -Auskunft des Baurechtsamts vom 8. Hai 1956- lässt erkennen, dass trotz der. Bausperre das Grundstück des Beklagten bebaut werden durfte.
c)	In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch* mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht den vom Beklagten in Ziffer 3
seines Schriftsatzes vom 12. Oktober 1954 erbotenen Beweis erhoben hat für die Behauptung, der Kläger habe für das Baugesuch lediglich die ihm vom Beklagten übergebenen zwei Baupläne der Architekten Heiber und Biedenbach etwas geändert (§ 286 ZPO). Die behauptete Geringfügigkeit seiner Arbeit kann dafür sprechen, dass der Kläger, wenn er die Finanzierung unentgeltlich besorgen wollte, auch für die Anfertigung der dabei unerlässlichen Baupläne keine Vergütung beanspruchen wollte. Dagegen könnte eine Vergütung für die Baupläne dann den Umständen nach als stillschweigend vereinbart gelten, wenn sich der Beklagte, wie der Kläger behauptet, von ihm mehrmals neue Baupläne hat an-fertigen lassen, ohne dass dies durch die Finanzierungsschwierigkeiten bedingt war.
d)	Die Baugenehmigung war für den Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, ohne Finanzierung wertlos.
Da nun der Kläger im Hinblick auf den erstrebten entgeltlichen Auftrag zu dem Bau des Häuses die Finanzierung unentgeltlich besorgen wollte, musste das Berufungsgericht prüfen, ob nicht, entsprechend der Behauptung des Beklagten, zwischen den Parteien ein durch das Gelingen der Finanzierung bedingter Architektenvertrag zustandegekommen war.
Es musste auch klären, worin die vom Kläger übernommene Finanzierung bestehen sollte. Da dem Beklagten nur mit einem durchführbaren Finanzierungsplan gedient war, musste das Berufungsgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, prüfen, ob der nur Rechnungsposten enthaltende Finanzierungsplan vom 13. Kürz 1951 oder die anderen Finanzierungspläne des Klägers durchführbar waren.
e)	Aus der vorbehaltlosen Zahlung des Beklagten von 900 DM auf Verlangen des Klägers hat das Berufungsgericht gefolgert, der Beklagte habe selbst angenommen, er müsse
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die Herstellung der Baupläne vergüten. Dabei hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Beklagte diese 900 DM in Raten von 300 TM bis Ende 195« gezahlt hat, also zu einer Zeit; als die Baugenehmigung als Voraussetzung für die Finanzierung noch nicht erteilt war. Dies legte die Annahme nahe, dass der Beklagte die nach seiner Darstellung vom 8. September 1933 auf Drängen des Klägers erfolgten Zahlungen in der Erwartung geleistet hat, dem Kläger werde die versprochene Finanzierung gelingen. Das hätte das Berufungsgericht prüfen müssen*
f)	Sollte der Kläger einen durchführbaren Finanzierungsplan aufgestellt, der Beklagte aber seine Mitwirkung wider Treu und Glauben versagt haben, so hätte der Kläger, falls ein bedingter Architektenvertrag abgeschlossen war, seine Vergütung für die von ihm erbrachten Architektenleistungen gemäss § 162 BGB zu beanspruchen,
 Scheffler	Heimann-Trosien	Dr.	TSlnkelmann
 Erbel
Meyer