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BGH · VII ZR 414/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 414/56

Bauerauftrag gekommen sei, durch den die Beklagte sich verpflichtet habe, der GmbH künftig alle ihre Aufbauten in Arbeit zu geben und sie so voll auszulasten. Der Kläger hat zur Begründung seines Klageanspruchs vorgetragen, die Beklagte sei ihren Verpflichtungen aus dem dritten Vertrag - vom Januar 1949 - und aus dem, Bauerauftrag nicht nachgekommen und habe hierdurch den Zusammenbruch der GmbH verschuldet, über deren Vermögen am 8. Außer auf Vertragsverletzung stützt der Kläger seine Klage auch auf unerlaubte Handlung und für den Pall, daß das Zustandekommen des Dauerauftrage nicht erwiesen werden sollte, auf Verschulden bei den Vertragsverhandlungen. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung mit der Begründung verneint, daß einmal der Kläger ausdrücklich erklärt habe, er wolle die Klage nicht auf § 826 BGB stützen, daß zweitens nicht ersichtlich sei, welche Anspruchsnorm aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen die Beklagte sonst verletzt haben könne und daß schließlich etwaige Ansprüche aus un-. Als Sicherheit für diese Vorauszahlung hatte sich die Beklagte von der GmbH einen GrundSchuldbrief über 60 000 DM geben * lassen. Der Kläger behauptet, der Zus-mmenbruch der GmbH sei insbesondere darauf zurückzuführen, daß die Beklagte den dritten Vertrag in drei Punkten verletzt habe: zweitens habe sie die Rechnungsbeträge für die von der GmbH fertiggestellten Aufbauten voll auf die Vorauszahlung verrechnet, statt 60 # in bar zu bezahlen, und drittens habe sie den Grundschuldbrief zu Unrecht zurückbehalten« * Die Revision weist darauf hin, daß ein großer feil der Aufbauten noch nicht abgenommen worden, die Werklohnforderung der GmbH also nach § 641 3GB noch nicht •fällig geworden sei; die Verjährung habe daher noch nicht zu laufen begonnen. Pie Revision übersieht, daß der Beginn der Verjährungsfrist für den ßn die Stelle einer der im § 196 BGB angeführten Forderungen tretenden Anspruch nicht zusammenzufallen braucht mit dem für die ursprüngliche Forderung. Spätestens von diesem Zeitpunkt an hätte daher die 4jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen* Kit Recht hat daher insoweit das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers als verjährt erachtet„ Soweit der Kläger seinen aus dem dritten Vertrag hergeleiteten Anspruch darauf stützt, daß die Beklagte den Grundschuldbrief nicht (oder nicht rechtzeitig) herausgegeben habe, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die GmbH habe noch am 30. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen, daß der Vorschuß nur wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht abgedeckt gewesen sei. Daran ist soviel richtig, daß die Beklagte nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts der GmbH bis Ende März 1949 die mit den Aufbauten zu versehenden Fahrgestelle zur Verfügung zu stellen hatte, dies jedoch abredewidrig erheblich verzögert hat. Unbegründet ist die Revision insoweit, als sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, ein sog. Die Ausführungen im Berufungsurteil hierzu lassen nicht, wie die Revision meint, die Möglichkeit offen, daß ein zunächst mündlieh geschlossener Vertrag.später nicht noch schriftlich niedergelegt worden ist, sondern sie gehen dahin, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß “solche Verträge nur von der Hauptverwaltung der Beklagten in Hamburg abgeschlossen werden konnten“. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine etwa aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen entstandene Forderung der GmbH sei, da der 4jährigen Verjährung des § 196 BGB unterliegend, verjährt. Der Anspruch, der der GmbH aus diesem Vertrag erwachsen sollte, sollte nicht auf Zahlung einer Vergütung für ein von der GmbH hergestelltes Werk gehen, sondern darauf, daß die Beklagte alle ihre Aufbauten bei der GmbH bestellte. durch einen Beibrentenvertrag) bereits der Anspruch auf das Einzelrecht begründet wird, ist durch die Verpflichtung der Beklagten, der GmbH Angebote auf Abschluß von Werkverträgen zu machen, eine Werklohnforderung noch nicht begründet worden. Da hiernach die Abweisung des Klageanspruchs, soweit er auf Verschulden bei den Vertragsverhandlungen gestützt ist, nicht damit begründet werden kann, daß; er jedenfalls verjährt sei, und andererseits das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Jeststellun/ en getroffen hat, die zur abschließenden.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 286 ZPO § 196 BGB
KaufmannVerjährungsfristGmbHaufbauenAnspruchBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 414/56
Verkündet am 8. Juli 1957	002l
Jodas,, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Günther SflIP,	über	Seht
(*m)
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
die Mar^m^-Vl
 Ge s chäft sführer:
Kaufmann Herbert Kaufmann August H Kaufmann Erich M<
Kaufmann Erich Kaufmann Kranz Kaufmann Friedrich Kaufmann Josef KfllB in Ma Kaufmann Paul
 Kaufmann Joachim KegME in Kaufmann I4BHBI LA , Bl
 gegen
-U^H^GmbH, vertreten durch ihre
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbekla^te, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter . Scheffler, Rietschel, Br- Heimann-Erosien und Br.Winkelmann
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. August 1956 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei dung5 auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand*
Die Beklagte hatte im Kriege den größten Teil ihrer Kraftwagen verloren* Da das Werk in Berlin, das bislang die Aufbauten fUr die Lastkraftwagen der Beklagten hergestellt hatte, ausgefallen war, trat sie Anfang 1948 mit der Günther Sgf^GmbB (im folgenden kurz GmbH genannt) in aHHHHP in Verbindung, die sich u„a. mit der Fertigung von Aufbauten befaßte*
Neben einigen Reparaturaufträgen und Einzelanfertigungen führte die GmbH drei größere Aufträge für die Beklagte aus: Auf Grund eines Vertrages vom Januar 1948 stellte sie zehn Aufbauten für Ford-Lastkraftwagen her. Auf Grund eines Auftrages»vom Juli 1948 fertigte sie 35 Aufbauten. Schließlich kam es im Januar 1949 au einem dritten Vertrag, durcfc*den die*Gteb!I es übernahm, etwa 40 weitere Aufbauteh herzet eilen.
Der Kläger behauptet, daß es weiter zwischen der
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GmbH «nd^der Beklagten zu einem sog. Bauerauftrag gekommen sei, durch den die Beklagte sich verpflichtet habe, der GmbH künftig alle ihre Aufbauten in Arbeit zu geben und sie so voll auszulasten.
Der Kläger hat zur Begründung seines Klageanspruchs vorgetragen, die Beklagte sei ihren Verpflichtungen aus dem dritten Vertrag - vom Januar 1949 - und aus dem, Bauerauftrag nicht nachgekommen und habe hierdurch den Zusammenbruch der GmbH verschuldet, über deren Vermögen am 8. November 1949 der Konkurs eröffnet worden ist.
Ber Konkursverwalter hat den nach der Behauptung des Klägers der GmbH erwachsenen Schadensersatzanspruch
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gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Dieser macht mit der Klage einen Teilbetrag von 10 000 DM dieses Anspruchs geltend, dessen Höhe er auf mehrere 100 000 DM angibt.
Außer auf Vertragsverletzung stützt der Kläger seine Klage auch auf unerlaubte Handlung und für den Pall, daß das Zustandekommen des Dauerauftrage nicht erwiesen werden sollte, auf Verschulden bei den Vertragsverhandlungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß seiner Klage stattgegeben werde. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, der Klageantrag werde in erster Linie auf die Verletzung des dritten Vertrages und hilfsweise auf den Dauervertrag gestützt.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung mit der Begründung verneint, daß einmal der Kläger ausdrücklich erklärt habe, er wolle die Klage nicht auf § 826 BGB stützen, daß zweitens nicht ersichtlich sei, welche Anspruchsnorm aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen die Beklagte sonst verletzt haben könne und daß schließlich etwaige Ansprüche aus un-. erlaubter Handlung verjährt seien. Diesen Ausführungen, gegen die von der Revision keine Einwendungen geltend gemacht worden sind, ist zuzustimmen.
II.	Seinen zweiten Klagegrund leitet der Kläger aus dem dritten Vertrag her. Nach diesem sollte die GmbH etwa 40 Aufbauten für Lieferwagen der Beklagten hersteilen..
Die Fahrgestelle sollte die Beklagte bis Ende März 1949 der GmbH zufUhren, um dieser zu ermöglichen, die von ihr hergestellten Aufbauten anzubringen. Bei Ablieferung jedes fertiggestellten Aufbaues sollten 60 # des Rechnungs Betrages von der Beklagten bar gezahlt werden, während die restlichen 40 £ auf eine Vorauszahlung verrechnet werden sollten, die die Beklagte bei der Auftragserteilung der GmbH in Höhe von 57 500 DM gemacht hatte. Als Sicherheit für diese Vorauszahlung hatte sich die Beklagte von der GmbH einen GrundSchuldbrief über 60 000 DM geben * lassen.
Der Kläger behauptet, der Zus-mmenbruch der GmbH sei insbesondere darauf zurückzuführen, daß die Beklagte den dritten Vertrag in drei Punkten verletzt habe:
Einmal habe sie die Fahrgestelle nicht rechtzeitig, zu dem leil überhaupt nicht angeliefert;
zweitens habe sie die Rechnungsbeträge für die von der GmbH fertiggestellten Aufbauten voll auf die Vorauszahlung verrechnet, statt 60 # in bar zu bezahlen,
 und drittens habe sie den Grundschuldbrief zu Unrecht zurückbehalten«	*
Zu den ersten beiden Punkten hat das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet. Die hiergegen gerichtete Revisionsrüge ist nicht .begründet. Bei den Ansprüchen, die der Kläger aus der Verletzung des dritten Vertrages herleitet, handelt es sich um Ersatzansprüche, die an die
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Stelle der Werklobnforderungen getreten sind oder die doch in dem Werkvertrag insoweit wurzeln, als sie die Verpflichtung des Bestellers (alöo der Beklagten) zur Zahlung der Vergütung zu dem Grunde haben. Solche Ansprüche - mag es sich im vorliegenden Pall nun um Ansprüche aus Verzug oder aus positiver Vertragsverletzung handeln -
unterliegen, da auch auf sie der Zweck des § 196 BGB zutrifft, derselben kurzen Verjährungsfrist wie die in dieser Gesetzesvorschrift angeführten . Dies entspricht der allgemeinen Meinung (vgl Staudinger BGB 11, Aufl Anm 4 zu § 196 und die dort Angeführten) und ist vom erkennenden Senat bereits in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 28. Februar 1957 - VII ZR 270/56 - ausgesprochen worden.
Die Revision weist darauf hin, daß ein großer feil der Aufbauten noch nicht abgenommen worden, die Werklohnforderung der GmbH also nach § 641 3GB noch nicht •fällig geworden sei; die Verjährung habe daher noch nicht zu laufen begonnen. Ob es richtig ist, daß die Verjährung einer Werklohnforderung nicht vor der Abnahme. des Wertes beginnt, braucht nicht erörtert zu werden. Auch wenn das zutreffen sollte, so würde sich daraus nicht ergeben, daß die hier erhobene Schadens- . ersatzforderung nicht verjährt ist. Pie Revision übersieht, daß der Beginn der Verjährungsfrist für den ßn die Stelle einer der im § 196 BGB angeführten Forderungen tretenden Anspruch nicht zusammenzufallen braucht mit dem für die ursprüngliche Forderung. Im vorliegenden Fall wäre der vom Kläger behauptete Schadensersatzanspruch, wenn er zur Entstehung gelangt wäre, spätestens mit dem Zusammenbruch der GmbH entstanden und fällig geworden.
Spätestens von diesem Zeitpunkt an hätte daher die 4jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen* Kit Recht hat daher insoweit das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers als verjährt erachtet„
Soweit der Kläger seinen aus dem dritten Vertrag hergeleiteten Anspruch darauf stützt, daß die Beklagte den Grundschuldbrief nicht (oder nicht rechtzeitig) herausgegeben habe, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die GmbH habe noch am 30. Juni 1949	15	000	DM aus dem
 Vorschuß geschuldet, so daß die Beklagte zur Rückgabe des Briefs nicht verpflichtet gewesen sei. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen, daß der Vorschuß nur wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht abgedeckt gewesen sei. Daran ist soviel richtig, daß die Beklagte nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts der GmbH bis Ende März 1949 die mit den Aufbauten zu versehenden Fahrgestelle zur Verfügung zu stellen hatte, dies jedoch abredewidrig erheblich verzögert hat. Bei dieser Sachlage trägt die Begründung des Berufungsgerichts nicht die Abweisung des Anspruches. Vielmehr wäre zu erörtern gewesen, ob nicht bei vertragsmäßigem Verhalten der Beklagten der Vorschuß zu einem lange vor dem Zusammenbruch der GmbH liegenden Zeitpunkt abgewickelt worden wäre, so daß auch der Grundschuldbrief eher zurückzugeben war. Die aus anderen Gründen ohnehin erforderliche Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, diese Prüfung nachzuholen.
 
III.	Unbegründet ist die Revision insoweit, als sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, ein sog. Daue'rv ertrag sei nicht zustandegekommen. Die Ausführungen im Berufungsurteil hierzu lassen nicht, wie die Revision meint, die Möglichkeit offen, daß ein zunächst mündlieh geschlossener Vertrag.später nicht noch schriftlich niedergelegt worden ist, sondern sie gehen dahin, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß “solche Verträge nur von der Hauptverwaltung der Beklagten in Hamburg abgeschlossen werden konnten“. Das Berufungsgericht geht also davon aus, daß es auch zu einem mündlichen Vertrag noch nicht gekommen ist.
IV.	Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine etwa aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen entstandene Forderung der GmbH sei, da der 4jährigen Verjährung des § 196 BGB unterliegend, verjährt. Das Berufungsgericht hat ausgeführtt Nach dem Vortrag des Klägers habe die Beklagte insgesamt 1 600 Fahrzeuge gebraucht. Diese wären hinsichtlich der Aufbauten alle vier Jahre erneuerungsbedürftig gewesen. Die GmbH habe also damit rechnen können, jährlich mit der Herstellung oder Erneuerung
 von 400 Aufbauten beschäftigt zu werden. Die das Dauerschuldverhältnis kennzeichnende Leistung würde danach darin bestanden haben, daß die GmbH jährlich 400 Aufbauten hergestellt und jährlich den Werklohn für diese 400 Aufbauten hätte verlangen können. Das Einzelrecht der GmbH sei also der Werklohnanspruch für 400 Aufbauten gewesen. Mit der Verjährung dieses Einzelrechts habe auch die Verjährung des Stammrechts zu laufen begonnen. Gelte
 aber für das Einzelrecht die kurze 4jährige Verjährungsfrist, so gelte dieselbe Frist auch für das Staramreeht*
Ob der Ausgangspunkt dieser Erwägungen zutrifft, daß nämlich grundsätzlich der Anspruch aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen derselben Verjährungsfrist unterliegt wie der Anspruch aus dem angebahnten Vertragsverhältnis, braucht nicht entschieden zu werden. Auch wenn man dieser Ansicht folgt, so würde doch die Annahme einer 4jährigen Verjährungsfrist hier verfehlt sein. Der Vertrag nämlich, der angebahnt worden ist, also der Dauervertrag, ist kein Werkvertrag. Der Anspruch, der der GmbH aus diesem Vertrag erwachsen sollte, sollte nicht auf Zahlung einer Vergütung für ein von der GmbH hergestelltes Werk gehen, sondern darauf, daß die Beklagte alle ihre Aufbauten bei der GmbH bestellte. Dieser Anspruch ist nicht nur seinem Wesen nach von dem auf Zahlung einer Geldsumme verschieden* auf ihn treffen vor allem die Erwägungen nicht zu, die zur Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche der Unternehmer aus Werkverträgen geführt haben und die den Zweck verfolgen, die schnelle Abwicklung der Geschäfte des täglichen Bebens zu fördern und Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Zahlung des Werklohns zu vermeiden. Außerdem sollte der Dauerauftrag ohne zeitliche Begrenzung, also nach dem Willen der Parteien auf viele Jahre abgeschlossen werden. Damit wäre eine 4jährige Verjährungsfrist nicht vereinbar.
Die Annahme des Berufungsrichters, durch den sog. Dauervertrag wäre im Fall seines Zustandekommens eine Art Stammrecht begründet worden, demgegenüber die einzelnen Werklohnansprüche aus den abzuschließenden Werkverträgen als üinzelrechte anzusehen gewesen wären, ist
 nicht zu billigen. Denn während mit der Begründung eines Stammrechts (z,B. durch einen Beibrentenvertrag) bereits der Anspruch auf das Einzelrecht begründet wird, ist durch die Verpflichtung der Beklagten, der GmbH Angebote auf Abschluß von Werkverträgen zu machen, eine Werklohnforderung noch nicht begründet worden. Es bleibt also bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von 50 Jahren*
Da hiernach die Abweisung des Klageanspruchs, soweit er auf Verschulden bei den Vertragsverhandlungen gestützt ist, nicht damit begründet werden kann, daß; er jedenfalls verjährt sei, und andererseits das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Jeststellun/ en getroffen hat, die zur abschließenden. Beuxtoilung dieses Klagbegehrens ausreichten, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Glanzmann	Scheffler	Bundesrichter	Rietschel
 ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert .
Glanzmann Heimann-Trosien	Dr.	Winkelmann