der im Auftrag der Eheleute Stflfc bei den Beklagten anfragte, gaben sie keine Auskunft über den Verbleib der Sachen a Auch dem Bayerischen Amt für Vermögensverwaltung,Außenstelle gegenüber erklärten die Beklagten, von den StflBPsehen Sachen nichts in Besitz zu haben« nachdem jedoch gegen die Beklagten Strafanzeige erstattet worden war, händigten sie im April 1949 der Kriminalpolizei noch eine Reihe von Sachen, darunter zwei Teppiche, aus« Alle übrigen, den Eheleuten Stflfc gehörigen und ihrer Tochter sowie der Polizei nicht ansgehändigten Sachen sind - außer dem bei BflHH befindlichen Teppich - nicht mehr aufzufinden« Sie haben bestritten, sich von den Sachen etwas rechtswidrig zugeeignet zu haben* Ihre Tätigkeit habe sich mit der im Interesse der Eheleute Stfl^ veranlaßten Auslagerung erschöpft« Eafür, was später mit den Sachen gemacht habe, könnten sie nicht verantwortlich gemacht werden« Sis hätten auch erst später davon Kenntnis erhalten, daß AflH^kUe Sachen veruntreut habe® Soweit sie selbst Sachen der Eheleute Stfl^ in Verwahrung gehabt hätten, seien die Gegenstände wieder zurückgegeben worden« Ea hinsichtlich der im Besitz von AMU befindlich gewesenen Sachen kein Ver-wahrungs\erhältnis zwischen den Beklagten und den Ehe-* leuten St®^ bestanden habe, seien sie nicht verpflichtet gewesen, über den Verbleib dieser Sachen Auskunft zu geben* Im übrigen wäre ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der Beklagten für den Schaden der Eheleute Si^H) nicht ursächlich gewesen, da die Sachen ohne die Auslagerung auf jeden Pall in der Villa BflBP geplündert und beschlagnahmt wordeii wären* Schließlich werde der Anspruch des Klägers auch der Höhe nach bestritten« 1) Me Revision macht geltend» nach den Bestimmungen des Öberleitungsvertrages sei die Klage unzulässig, soweit sie sich darauf stütze, daß der Franzose ein Angehöriger der Besatzungsmacht, vor dem Inkrafttreten des Vertrages Handlungen oder Unterlassungen mit Bezug auf deutsches Eigentum oder in Deutschland begangen habe« Ausgeschlossen sei auch die Erhebung von Ansprüchen gegen deutsche Staatsangehörige, denen lediglich eine Mitwirkung oder Unterstützung von Angehörigen der Besatzungsmacht zu dem Vorwurf gemacht werde (Teil 1 Art» 3 Abs. 2 und 3, sowie Teil 9 Art« 3 t)bV). ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig war« Dafür bestehen hier "keinerlei Anhaltspunkte* im Gegenteils Die Beklagt eil haben niemals behauptet , daß AHl^ die Sachen der Eheleute St4^ auf Befehl oder unter der Autorität der Besatzungsmacht an sich genommen oder Uber sie verfügt habe» Auch selbst hat, wie sich aus seinem Schreiben an die Eheleute Si49 vom 25» September 1947 ergibt, sich nur dahin geäußert, die Sachen seien durch Plünderung abhanden gekommen, und hat nichts darüber verlauten lassen, daß er im Namen oder unter Autorität der Besatzungsmacht über sie verfügt habe« Aus der Aussage des Afl^^ bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 26« April 1949? wonach er als Mitglied der "Displaced Persons" für deren Versorgung tätig gewesen und in dieser Eigenschaft als "Akt der Wiedergutmachung” Sachen der Eheleute St^^ an andere verteilt habe, läßt sich kein gegenteiliger Schluß ziehen» Denn es ist nichts dafür ersichtlich/ daß er zu einer solchen wilden Requisition von der Besatsungs-macht autorisiert war., Zumindest aber könnten sich die Beklagten hierauf nicht berufenj denn sie selbst haben nach ihrem eigenen Vortrag von einer "Requisition" nichts gewußt, haben also auch nicht etwa auf Befehl der Besatzungemacht die Tätigkeit des Azugelassen, geduldet oder sonst gefördert» 2) Auch der Einwand der Revision, es fehle an einer devisenrechtlichen Genehmigung, da die vorhandene Genehmigung außer Kraft getreten sei, geht fehl* Der Bescheid enthält zwar.den Vermerk, daß die Genehmigung mit Ablauf des 3io Mai 1952 ungültig werde* Eine solche Befristung ist sinnvoll bei der Genehmigung eines noch nicht vollzogenen, kurzfristigen Rechtsgeschäfts* Handelt es sich aber, wie hier, um die nachträgliche Genehmigung einer bereits vollzogenen Abtretung, so ist die Befristung sinnwidrig und deshalb rechtlich ohne Bedeutung* bringung der Gegenstände in der Villa Bdp keinen Verwahrungsvertrag abgeschlossen haben* Eine Haftung aus unerlaubter Handlung sieht das Berufungsgericht trotz erheblicher Verdachtsgründe hierfür nicht als gegeben an* Es bejaht dagegen eine Haftung der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag, da diese ihre Pflicht, auch nach der von ihnen veranlaßten PortSchaffung der ‘ Sachen aus der Villa BGtt) die Interessen der Eigentümer v/ahrzunehmen«- vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hätten* Mag auch eine Verpflichtung der Beklagten, sich um die Sachen der Eheleute St^B zu kümmern, verneint werden, solange sie sich in der Villa befanden, so entstand diese Pflicht jedenfalls in dem Augenblick, wo auf Veranlassung der Beklagten dietjgachen - wie das Berufungsgericht unterstellt hat, im Interesse der Eigentümer - verlagert wurden- Damit haben die Beklag“ ten, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, sich nicht nur vorübergehend gefälligkeitshalber für die Eigentümer betätigt, sondern auch die Verantwor-tung für die sichere Unterbringung und Beaufsichtigung der Sachen, deren erheblichen Wert sie kannten, übernommen» Die Ansicht der Revision, daß ein* reiner Gefälliglce its vor gang ohne rechtliche Bedeutung vorliege, geht fehl- Das Berufungsgericht hat diese Frage unter Beachtung der in der Rechtsprechung'entwickelten Merkmale (vgl- BGIIZ 21, 102, 106 ff) eingehend geprüft* Seine Würdigung ist rechtlich nicht zw beanstanden* b) Unrichtig ist auch die Auffassung der Revision, der Beklagte Eugen habe sich, abgesehen von dem Kerunterschaffen der Kisten und’ Koffer, bei der PortSchaffung der Sachen nur passiv verhalten* Das steht im*Viderspruch zu dem Vortrag.der Beklagten in der Berufung&begründuhg vom 14« Januar 1952, wonach der Beklagte Eugen KePBfc auch die Verbringung der Möbel zu MPP> veranlaßt und DflIP von der Verbringung der Teppiche zudem vorher in Kenntnis gesetzt hat* a) Das Berufungsgericht sieht hinsichtlich der Ver-v/ahrungs- und Sicherungspflicht das Verschulden der Beklagten einmal darin, daß sie bei der Verlagerung der Kisten und Koffer nach Oberthulba es unterlassen haben, der Frau Hippp Weisung zu geben, ob, wann und an wen sie das verlagerte Gut herausgeben durfte® Sie hätten ferner, so wird in dem Berufungsurteil weiter gesagt, nachdem sie erfahren hatten*daß die Kisten und Koffer von amerikanischen Soldaten auf-gebrochen worden 'waren sowie daß Afl|die Sachen eigenmächtig abgeholt und zu sich verbracht hatte, sich nicht untätig verhalten dürfen, sondern APPP veranlassen müssen, ihnen Auskunft über den Verbleib der von ihm abgeholten Sachen zu geben, damit sie für ihre Sicherstellung sorgen konnten® Sie hätten schließlich nicht zulassen dürfen, daß Ap|^ auch noch die bei MPB) unterge st eilten Möbel sowie die bei DPHP aufbewahrten Teppiche abholte und in Besitz nahm® stoß zu sehen, genügt ihre - von dem Berufungsgericht festgestellte - Kenntnis von der unbefugten Inbesitznahme der Kisten und Koffer, aus der sich die Unzuverlässigkeit üflHK deutlich ergab» Wann endgültig über Sachen der Eheleute Stf^Bverfügt hat, ist dabei nicht erheblich» Fehl geht die Ansicht der Revision, mit der übernähme der Gegenstände durch seien etwaige Verv/ahrerpflichten der Beklagten auf diesen Ubergegangen? denn das Verschulden der Beklagten wird von dem Berufungsgericht mit Recht nicht nur darin gesehen, daß sie spätere Verfügungen des nicht verhindert haben, sondern schon darin, daß sie die Inbesitznahme von Sachen durch flicht ver- Fehl geht auch die Auffassung der Revision, die Beklagten hätten selbst dann, wenn sie bereits von Unehrlichkeiten des Afl|^ Kenntnis gehabt hätten, es immer noch für zweckmäßig halten dürfen, daß die Möbel und Teppiche bei ihm untergebracht wurden« Die Behauptung der Revision, die Sachen hätten auf andere Weise nicht gerettet werden können, liegt auf tatsächlichem Gebiet? b) Pas Berufungsgericht sieht ein weiteres vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Beklagten darin, daß sie ihrer Benachrichtigunge- und Auskunft spf licht nicht nachgekommen seien (§§ 681, 666 BGB)* Auch diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei, Demnach waren die Beklagten verpflichtet, die Eheleute Stflp oder ihre Beauftragten über den Verbleib der Sachen und insbesondere Uber verdächtige Umstände, nämlich die Übergriffe des Afl|^ oder die Gefahr solcher Übergriffe, aufzuklären* Statt dessen haben sie nach den PestStellungen des Berufungsgerichts der Marianne St(9 erklärt, die Möbel seien bei AflHR) sicher aufbewahrt, und haben den Bevollmächtigten der Eigentümer, SchflBP und Dr* keine oder nur un- Die Bevision weist demgegenüber darauf hin, Märian-ne Stfl^habe.sich im Dezember 1945 von dem Stand der Dinge selbst überzeugen können, sie habe sogar in der Wohnung des übernachtet und dort die Sachen ihrer Eltern gesehen, ohne etwas zu unternehmen» Das vermag indes die Beklagten nicht zu entlasten, denn der gegen sie erhobene Vorwurf geht dahin, sie hätten es unterlassen, die Zeugin darauf hinzuweisen, daß unzuver- a) Hätten die Beklagten ihre Verwahrungs- und Sicherungspflicht erfüllt, so hätten die Eheleute StflB - dafür bestehe jedenfalls ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit - den Besitz an ihren Sachen wieder erlangt«, Hätten sie, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, auf eingewirkt, daß er die Sachen in Sicherheit bringe, hätten sie ihn insbesondere darauf hingewiesen, daß sonst gegen sie selbst ein Strafverfahren eingeleitet würde oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht würden, so wäre das nach der Überzeugung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die freundschaftlichen Be Ziehungen zwischen den Beklagten und nicht ohne Erfolg geblieben5 es wäre den Beklagten auf diese \7eiue gelungen, AflHP von seinem unredlichen V 0 rhab en ab zu Dringen» Die Revision bemängelt weiterhin, der Kläger habe selbst nicht behauptet, hätte auf entsprechende Vorhaltungen von einer »Verfügung über die Sachen Ab-sband genommen» Dabei verlcennt die Revision aber, daß der Kläger den Beklagten allgemein ihr passives Verhalten zu dem Vorwurf macht» Darin konnte das Berufungsgericht, ohne daß es eines besonderen Hinweises nach § 159 ZPO bedurfte, auch den Vorwurf erblicken, daß die Beklagten es unterlassen haben, auf im entsprechenden Sinne einzuwirken. Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, der Marianne ot^P sei es nicht möglich gewesen, mehr mitzunehmen, ?/eil sie unter den damaligen Umständen nicht als deutsche Staatsangehörige habe auftreten dürfen; sie haben dafür Beweis augetreten# Auf diesen von der Revision als übergangen gerügten Beweisantritt kommt es aber nicht an» Es kann unterstellt werden, daß Fräulein StflV damals weitere Sachen nicht mitnehmen konnte und daß sie sich öffentlich nicht als deutsche Staatsangehörige zu erkennen geben durfte« Las schließt aber nicht die Möglichkeit aus?
YII ZR 413/56 Verkündet am 3* Oktober 1957 Toitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2345 0*0 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dentisten ji»ugen X e ;traße in Bad Ki( Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt gegen dcn^lg^^erichtsm^^ns ia Hpp Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br« - hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3• 'Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler; Rietschel, Erbel und Meyer für Recht erkannt? Die Revision des Beklagten Eugen gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12« Juli 1956 wird zurückgewiesen« Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen 0Li Tatbestands Der Onkel des Klägers, Walter Stfl^ hatte vor dem Kriege den Beklagten Bugen KäBH^und dessen damalige, inzwischen von ihm geschiedene und wiederverheiratete Ehefrau, die (im Revisionsverfahren nicht beteiligte) Mitbeklagte Katharina SteflllBp geschiedene KeflBP kennengelemt« Als während des Krieges seihen *» Haushalt in Leipzig auf löste, beauflagte er die Beklagten, Lagerräume für seinen Hausrat in Bad zu vermitteln o Danach mietete er zwei Zimmer im Dachgeschoß der Villa BflBW in Bad KiflHBP und ließ darin mehrere Koffer und Kisten mit Kleidung, Wäsche, anderem Hausrat und Lebensmitteln, ferner ein Damenfahrrad, neun Teppiche und Läufer, eine Opeisezimmereinrichtung sowie sonstige Möbel und Einrichtungsgegenstände unterstelleno Die Sachen wurden durch den Versicherungsvertreter SflPP bei der Bayerischen Versicherungsbank Allianz in Höhe von 60 000 RM versichert. Walter St^BI, der während des Krieges als Direktor der wm^Werke in tätig war, ist kurz nach dem Zusammenbruch zusammen mit seiner Brau nach Santiago (Chile) verzogen, wo er noch heute lebt® Bei dem Beklagten Eugen KeflH^ war seit 1940 der französische Staatsangehörige AflHfe als Zahntechniker tätig, zuerst als Kriegsgefangener, später als freiwilliger Arbeiter. Im Frühjahr 1945, kurz vor dem Einmarsch der amerikanischen Truppen, beschlossen die Beklagten nach vorheriger- Rücksprache mit AflHP, die Sachen der Eheleute Stfll wegzuschaffen, um sie in Sicherheit zu bringen. Der Beklagte Bugen Ke^Hfr wandte sich daraufhin an Frau F0BBdie Eigentümerin der Villa und ließ sich von dieser die Sachen her- ausgeben, Zusammen mit HBfc trug er zunächst die Kisten und Koffer aus der Villa Bfl^ auf den Hof. Von dort brachte- eie mit einem Pferdefuhrwerk nach Oberthulba Kreis Kammelburg, wo sie in dem Anwesen einer Praxi HiflBP? einer entfernten Verwandten des Beklagten Eugen' KefHP? untergestellt wurden* Dort wurden sie nach dem Einmarsch der Amerikaner von A^MP wieder abgeholt, der sie in seine Wohnung in Bad Kigh verbrachte. Die Teppiche wurden zunächst in die Wohnung des Versicherungsvertreters DflHHP geschafft. Bort holte AflU^, nachdem BflBBI durch den Beklagten Eugen KeS-vorher benachrichtigt worden war, im Sommer 1945 acht Teppiche ab; einen Teppich behielt DflflHfr zur Sicherung seiner Prämienforderungen zurück* Vier Teppiche verbrachte &UKK) in die Wohnung der Beklagten, die anderen vier Teppiche behielt er zunächst in seinem Besitz. Bie größeren Möbelstücke ließ der Beklagte Eugen KeflP in die Möbeltischlerei verbringen * Bort wurden sie von ^4HR) später abgeholt * Bie kleineren Gegenstände wurden in der Wohnung der Beklagten untergestellt» Im Dezember 1945 suchte die Tochter der Eheleute StflB, Marianne Stfl^, die Beklagten auf. Biese erklärten ihr, ein Teil der Sachen sei geplündert worden. Im übrigen hätten sie mit den Sachen ihrer Eltern die Wohnung des 4BP ausgest&btet, um sie so ßrhal-ten zu können. Einige in ihrem Besitz befindliche Sachen, darunter zwei Teppiche, wurden der Marianne Stflfc aus- gehändigt und von dieser mitgenommen. Als im September -1947 ein gewisser Johannes SchflHP im Axxftrag der Eheleute Stfl^ die Beklagten aufsuchte, 4 ~ <A. f > » erklärte ihm der Beklagte Eugen KeflP, die Sachen seien teils geplündert, teils beschlagnahmt worden, er selbst habe keine 3t4Hr sehen Sachen in Besitz * Bern Rechtsanwalt Br- KtUHHHB? der im Auftrag der Eheleute Stflfc bei den Beklagten anfragte, gaben sie keine Auskunft über den Verbleib der Sachen a Auch dem Bayerischen Amt für Vermögensverwaltung,Außenstelle gegenüber erklärten die Beklagten, von den StflBPsehen Sachen nichts in Besitz zu haben« nachdem jedoch gegen die Beklagten Strafanzeige erstattet worden war, händigten sie im April 1949 der Kriminalpolizei noch eine Reihe von Sachen, darunter zwei Teppiche, aus« Alle übrigen, den Eheleuten Stflfc gehörigen und ihrer Tochter sowie der Polizei nicht ansgehändigten Sachen sind - außer dem bei BflHH befindlichen Teppich - nicht mehr aufzufinden« Die Eheleute StflH) beanspruchen von den Beklagten die Herausgabe ihrer noch fehlenden Sachen oder Scha- ♦ densersatz. Sie haben diese Ansprüche am 20. Oktober 1950 ihrem Eeffen, dem Kläger, abgetreten« Biese Abtretung wurde am 5» Eebruar .1-952 von der Bandeszentralbank von Bayern, Zweiganstalt Würzburg, nachträglich devisenrechtlich genehmigt. Ber Genehmigungsbescheid enthält am Schluß die Bemerkung, daß die Genehmigung mit Ablauf des 31« Mai 1952 ungültig werde. Ber Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 20 000 DM und 4 f Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen« i 4 1 1 Er hat vorgetragen, die Beklagten hätten die fehlenden Sachen der Eheleute 3t4H) gemeinschaftlich mit Algoet widerrechtlich an sich gebracht und veräußert? z\m mindesten hätten sie es geduldet, daß Algoät die Sachen an sich nahm, öfcwohl sie gewußt hätten, daß dieser zu dem Nachteil der Eigentümer darüber verfügen werde. Eie Beklagten hafteten deshalb auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, Verwahrungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag® Eer Betrag von 20 000 EM werde als Teilschadensbetrag geltend gemacht* Eie Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt* Sie haben bestritten, sich von den Sachen etwas rechtswidrig zugeeignet zu haben* Ihre Tätigkeit habe sich mit der im Interesse der Eheleute Stfl^ veranlaßten Auslagerung erschöpft« Eafür, was später mit den Sachen gemacht habe, könnten sie nicht verantwortlich gemacht werden« Sis hätten auch erst später davon Kenntnis erhalten, daß AflH^kUe Sachen veruntreut habe® Soweit sie selbst Sachen der Eheleute Stfl^ in Verwahrung gehabt hätten, seien die Gegenstände wieder zurückgegeben worden« Ea hinsichtlich der im Besitz von AMU befindlich gewesenen Sachen kein Ver-wahrungs\erhältnis zwischen den Beklagten und den Ehe-* leuten St®^ bestanden habe, seien sie nicht verpflichtet gewesen, über den Verbleib dieser Sachen Auskunft zu geben* Im übrigen wäre ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der Beklagten für den Schaden der Eheleute Si^H) nicht ursächlich gewesen, da die Sachen ohne die Auslagerung auf jeden Pall in der Villa BflBP geplündert und beschlagnahmt wordeii wären* Schließlich werde der Anspruch des Klägers auch der Höhe nach bestritten« Das Landgericht hat die Beklagten dem Antrag des Klägers entsprechend verurteilt« Bas Oberlandesgericht hat den Anspruch* des Klägers dem Grunds nach für gerechtfertigt erklärt mit Ausnahme der Ansprüche wegen des noch bei befindlichen Teppichs» wegen der aus einer Kiste entnommenen verderblichen Lebensmittel und wegen einer Kiste mit 30 Flaschen Wein, derentwegen ein anderer Hechtsstreit anhängig ist» Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Eugen KeflU Revision eingelegt mit dem Antrag, die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt die ’ Zurückweisung der Revision» Er hat noch in der Revisions instanz den von ihm geltend gemachten Teilanspruch nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 14* September 1957 aufgegliedert• Entscheidungsgründe s I» 1) Me Revision macht geltend» nach den Bestimmungen des Öberleitungsvertrages sei die Klage unzulässig, soweit sie sich darauf stütze, daß der Franzose ein Angehöriger der Besatzungsmacht, vor dem Inkrafttreten des Vertrages Handlungen oder Unterlassungen mit Bezug auf deutsches Eigentum oder in Deutschland begangen habe« Ausgeschlossen sei auch die Erhebung von Ansprüchen gegen deutsche Staatsangehörige, denen lediglich eine Mitwirkung oder Unterstützung von Angehörigen der Besatzungsmacht zu dem Vorwurf gemacht werde (Teil 1 Art» 3 Abs. 2 und 3, sowie Teil 9 Art« 3 t)bV). Diese Rüge ist nicht begründet. Die Revision verkennt, daß die von ihr angeführten Bestimmungen des Übsrleitungsvertrages nur dann Anwendung finden können, wenn der betreffende Angehörige der Besatzungsmacht in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig war« Dafür bestehen hier "keinerlei Anhaltspunkte* im Gegenteils Die Beklagt eil haben niemals behauptet , daß AHl^ die Sachen der Eheleute St4^ auf Befehl oder unter der Autorität der Besatzungsmacht an sich genommen oder Uber sie verfügt habe» Auch selbst hat, wie sich aus seinem Schreiben an die Eheleute Si49 vom 25» September 1947 ergibt, sich nur dahin geäußert, die Sachen seien durch Plünderung abhanden gekommen, und hat nichts darüber verlauten lassen, daß er im Namen oder unter Autorität der Besatzungsmacht über sie verfügt habe« Aus der Aussage des Afl^^ bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 26« April 1949? wonach er als Mitglied der "Displaced Persons" für deren Versorgung tätig gewesen und in dieser Eigenschaft als "Akt der Wiedergutmachung” Sachen der Eheleute St^^ an andere verteilt habe, läßt sich kein gegenteiliger Schluß ziehen» Denn es ist nichts dafür ersichtlich/ daß er zu einer solchen wilden Requisition von der Besatsungs-macht autorisiert war., Zumindest aber könnten sich die Beklagten hierauf nicht berufenj denn sie selbst haben nach ihrem eigenen Vortrag von einer "Requisition" nichts gewußt, haben also auch nicht etwa auf Befehl der Besatzungemacht die Tätigkeit des Azugelassen, geduldet oder sonst gefördert» h Wenn die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, die Verteilung von unbenutzten "Verbrauchsgütern” an Fremdarbeiter sei nach der Kapitulation eine allgemeine Erscheinung gewesen, so mag das zwar nicht ganz unrichtig sein» Daß solche Handlungen aber, wie die Revision meint, nicht als rechtswidrig angesehen worden seien, kann keinesfalls zugegeben werden, zu demal es sich hier nicht um Zugriffe handelte, die auf Eefehl hierfür ausdrücklich befugter Besatzungsdienststellen vorgenommen wurden» i 2) Auch der Einwand der Revision, es fehle an einer devisenrechtlichen Genehmigung, da die vorhandene Genehmigung außer Kraft getreten sei, geht fehl* Der Bescheid enthält zwar.den Vermerk, daß die Genehmigung mit Ablauf des 3io Mai 1952 ungültig werde* Eine solche Befristung ist sinnvoll bei der Genehmigung eines noch nicht vollzogenen, kurzfristigen Rechtsgeschäfts* Handelt es sich aber, wie hier, um die nachträgliche Genehmigung einer bereits vollzogenen Abtretung, so ist die Befristung sinnwidrig und deshalb rechtlich ohne Bedeutung* II. Auch in der Sache selbst kann die Revision keinen-Erfolg haben» 1) Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagten mit den Eheleuten anläßlich der Unter- bringung der Gegenstände in der Villa Bdp keinen Verwahrungsvertrag abgeschlossen haben* Eine Haftung aus unerlaubter Handlung sieht das Berufungsgericht trotz erheblicher Verdachtsgründe hierfür nicht als gegeben an* Es bejaht dagegen eine Haftung der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag, da diese ihre Pflicht, auch nach der von ihnen veranlaßten PortSchaffung der ‘ Sachen aus der Villa BGtt) die Interessen der Eigentümer v/ahrzunehmen«- vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hätten* a) Die Revision meint hierzu, die Tätigkeit der Beklagten habe sich in der T/egschaffung der Sachen erschöpft, zu weiteren Maßnahmen seien sie nicht verpflichtet gewesen* Bern kann nicht zugestimmt werden» Mag auch eine Verpflichtung der Beklagten, sich um die Sachen der Eheleute St^B zu kümmern, verneint werden, solange sie sich in der Villa befanden, so entstand diese Pflicht jedenfalls in dem Augenblick, wo auf Veranlassung der Beklagten dietjgachen - wie das Berufungsgericht unterstellt hat, im Interesse der Eigentümer - verlagert wurden- Damit haben die Beklag“ ten, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, sich nicht nur vorübergehend gefälligkeitshalber für die Eigentümer betätigt, sondern auch die Verantwor-tung für die sichere Unterbringung und Beaufsichtigung der Sachen, deren erheblichen Wert sie kannten, übernommen» Die Ansicht der Revision, daß ein* reiner Gefälliglce its vor gang ohne rechtliche Bedeutung vorliege, geht fehl- Das Berufungsgericht hat diese Frage unter Beachtung der in der Rechtsprechung'entwickelten Merkmale (vgl- BGIIZ 21, 102, 106 ff) eingehend geprüft* Seine Würdigung ist rechtlich nicht zw beanstanden* b) Unrichtig ist auch die Auffassung der Revision, der Beklagte Eugen habe sich, abgesehen von dem Kerunterschaffen der Kisten und’ Koffer, bei der PortSchaffung der Sachen nur passiv verhalten* Das steht im*Viderspruch zu dem Vortrag.der Beklagten in der Berufung&begründuhg vom 14« Januar 1952, wonach der Beklagte Eugen KePBfc auch die Verbringung der Möbel zu MPP> veranlaßt und DflIP von der Verbringung der Teppiche zudem vorher in Kenntnis gesetzt hat* Das hat auch das Berufungsgericht festgestellt. Der Beklagte Eugen KePBfc - und nicht nur seine- damalige Ehefrau - hat sich also hei der Portschaffung aller Sachen durchaus aktiv verhalten und damit *!auch die gleiche Verantwortung wie seine Frau übernommen* 2) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagten gegen die ihnen obliegenden Pflichten teils vorsätzlich, teils grob fahrlässig verstoßen und demnach für den dadurch entstandenen Schaden zu haften haben (§ 680 BGB)® a) Das Berufungsgericht sieht hinsichtlich der Ver-v/ahrungs- und Sicherungspflicht das Verschulden der Beklagten einmal darin, daß sie bei der Verlagerung der Kisten und Koffer nach Oberthulba es unterlassen haben, der Frau Hippp Weisung zu geben, ob, wann und an wen sie das verlagerte Gut herausgeben durfte® Sie hätten ferner, so wird in dem Berufungsurteil weiter gesagt, nachdem sie erfahren hatten*daß die Kisten und Koffer von amerikanischen Soldaten auf-gebrochen worden 'waren sowie daß Afl|die Sachen eigenmächtig abgeholt und zu sich verbracht hatte, sich nicht untätig verhalten dürfen, sondern APPP veranlassen müssen, ihnen Auskunft über den Verbleib der von ihm abgeholten Sachen zu geben, damit sie für ihre Sicherstellung sorgen konnten® Sie hätten schließlich nicht zulassen dürfen, daß Ap|^ auch noch die bei MPB) unterge st eilten Möbel sowie die bei DPHP aufbewahrten Teppiche abholte und in Besitz nahm® Schon damals sei ihnen bekannt gewesen, daß Appp gegenüber den Eheleuten StP^ ungünstig eingestellt gewesen sei, und aus der eigenmächtigen Abholung der Kisten und Koffer hätten sie auch die Unzuverlässigkeit des A|pP erkennen müssen® Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht fest st eilen können, daß APPP beim Abholen der Möbel und Teppiche schon Veruntreuungen begangen habe® Darauf kommt es aber nicht an® Um in dem untätigen Verhalten der Beklagten einen groben Pflichtver- \ I stoß zu sehen, genügt ihre - von dem Berufungsgericht festgestellte - Kenntnis von der unbefugten Inbesitznahme der Kisten und Koffer, aus der sich die Unzuverlässigkeit üflHK deutlich ergab» Wann endgültig über Sachen der Eheleute Stf^Bverfügt hat, ist dabei nicht erheblich» Fehl geht die Ansicht der Revision, mit der übernähme der Gegenstände durch seien etwaige Verv/ahrerpflichten der Beklagten auf diesen Ubergegangen? denn das Verschulden der Beklagten wird von dem Berufungsgericht mit Recht nicht nur darin gesehen, daß sie spätere Verfügungen des nicht verhindert haben, sondern schon darin, daß sie die Inbesitznahme von Sachen durch flicht ver- hindert haben« Fehl geht auch die Auffassung der Revision, die Beklagten hätten selbst dann, wenn sie bereits von Unehrlichkeiten des Afl|^ Kenntnis gehabt hätten, es immer noch für zweckmäßig halten dürfen, daß die Möbel und Teppiche bei ihm untergebracht wurden« Die Behauptung der Revision, die Sachen hätten auf andere Weise nicht gerettet werden können, liegt auf tatsächlichem Gebiet? sie entbehrt auch jeder stichhaltigen Begründung» Zum mindesten hätten die Beklagten nunmehr in erhöhtem JSaße sich um die Möbel und Teppiche kümmern müssen und hätten sich nicht, wie sie selbst zugeben, passiv verhalten dürfen« Ob und in welchem Umfang die Beklagten auch verpflichtet gewesen wären, die verlagerten Sachen zu inventarisieren, kann dahingestellt bleiben, da die Unterlassung der Inventarisierung für den Schaden der Eheleute Sti^P nicht ursächlich gewesen ist» Ebenso kommt es nicht darauf an, daß die Beklagten es unter- ~ 12 - lassen haben, Ansprüche gegen oder andere Per- sonen geltend zu machen, da auch dies für den bereits eingetretenen Schaden nicht mehr ursächlich ist* Auf die hierauf bezüglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils und der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden* b) Pas Berufungsgericht sieht ein weiteres vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Beklagten darin, daß sie ihrer Benachrichtigunge- und Auskunft spf licht nicht nachgekommen seien (§§ 681, 666 BGB)* Auch diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei, Demnach waren die Beklagten verpflichtet, die Eheleute Stflp oder ihre Beauftragten über den Verbleib der Sachen und insbesondere Uber verdächtige Umstände, nämlich die Übergriffe des Afl|^ oder die Gefahr solcher Übergriffe, aufzuklären* Statt dessen haben sie nach den PestStellungen des Berufungsgerichts der Marianne St(9 erklärt, die Möbel seien bei AflHR) sicher aufbewahrt, und haben den Bevollmächtigten der Eigentümer, SchflBP und Dr* keine oder nur un- richtige Auskünfte gegeben* Die Bevision weist demgegenüber darauf hin, Märian-ne Stfl^habe.sich im Dezember 1945 von dem Stand der Dinge selbst überzeugen können, sie habe sogar in der Wohnung des übernachtet und dort die Sachen ihrer Eltern gesehen, ohne etwas zu unternehmen» Das vermag indes die Beklagten nicht zu entlasten, denn der gegen sie erhobene Vorwurf geht dahin, sie hätten es unterlassen, die Zeugin darauf hinzuweisen, daß unzuver- lässig sei und daß deshalb aller Anlaß bestehe, sich um eine sichere anderweitige Unterbringung der Sachen zu kümmern. 3) Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß das schuldhafte Verhalten «der Beklagten für den Schaden der Eheleute StflBU ursächlich gewesen sei« Dies wird wie folgt begründets a) Hätten die Beklagten ihre Verwahrungs- und Sicherungspflicht erfüllt, so hätten die Eheleute StflB - dafür bestehe jedenfalls ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit - den Besitz an ihren Sachen wieder erlangt«, Hätten sie, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, auf eingewirkt, daß er die Sachen in Sicherheit bringe, hätten sie ihn insbesondere darauf hingewiesen, daß sonst gegen sie selbst ein Strafverfahren eingeleitet würde oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht würden, so wäre das nach der Überzeugung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die freundschaftlichen Be Ziehungen zwischen den Beklagten und nicht ohne Erfolg geblieben5 es wäre den Beklagten auf diese \7eiue gelungen, AflHP von seinem unredlichen V 0 rhab en ab zu Dringen» Bie3e tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen im Bereich der ihm sustehenden tat-richterlicheil Kündigung^ sie lassen keinen Rechtsfeh-, ler erkennen and binden deshalb das Revisionsgericht« Allerdings rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich mit einem "hohen Cräd von 7?ahr sche in 1 ich-keit" begnügt» Indessen bringt das Urteil bereits im folgenden Absatz die Überzeugung des Berufungsgerichts zu dem Ausdruck, die Beklagten hätten bei richtigem Verhalten von seinem Vorhaben abbringen können» Danach kann unter "hoher Wahrscheinlichkeit" hier nichts anderes gemeint sein als jener an Sicherheit grenzende Grad von Wahrscheinlichkeit, über den hinaus hypothetische Feststellungen überhaupt* nicht getroffen werden können. 14 - Die Revision bemängelt weiterhin, der Kläger habe selbst nicht behauptet, hätte auf entsprechende Vorhaltungen von einer »Verfügung über die Sachen Ab-sband genommen» Dabei verlcennt die Revision aber, daß der Kläger den Beklagten allgemein ihr passives Verhalten zu dem Vorwurf macht» Darin konnte das Berufungsgericht, ohne daß es eines besonderen Hinweises nach § 159 ZPO bedurfte, auch den Vorwurf erblicken, daß die Beklagten es unterlassen haben, auf im entsprechenden Sinne einzuwirken. ■ * b) Auch die Verletzung der Benachrichtigungsund Auskunftspflicht sieht das Berufungsgericht als ursächlich für den Schaden der Rheleute StdH^ an. Hätten, so führt das Berufungsgericht aus, die Beklagten die Harianne StflP und später die Bevollmächtigten der Eigentümer, SchflBP und Dr« KüMHHD, Über den Sachverhalt, insbesondere über die Unzuverlässigkeit des , wohrhe itsgemäß unterrichtet, so hätten Marianne StflP und später die Eigentümer selbst sich um die Sicherstellung der Sachen, die damals noch bei A|B standen, bemüht, und es wäre ihnen auch möglich gewesen, dies zu bewerkstelligen« Auch das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen» Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, der Marianne ot^P sei es nicht möglich gewesen, mehr mitzunehmen, ?/eil sie unter den damaligen Umständen nicht als deutsche Staatsangehörige habe auftreten dürfen; sie haben dafür Beweis augetreten# Auf diesen von der Revision als übergangen gerügten Beweisantritt kommt es aber nicht an» Es kann unterstellt werden, daß Fräulein StflV damals weitere Sachen nicht mitnehmen konnte und daß sie sich öffentlich nicht als deutsche Staatsangehörige zu erkennen geben durfte« Las schließt aber nicht die Möglichkeit aus? daß sie nicht doch in der Lage gewesen v/äre, eine Vertrauensperson mit der Sicherung der Sachen ihrer Eltern zu beauftragen, wie das das Berufungsgericht auch feststellt« Ob im Zeitpunkt des Besuchs der Marianne StflU noch alle Gegenstände vorhanden waren, ob also die Verletzung der Auskunftspflicht für den ganzen Schaden ursächlich gewesen ist, kann dahingestellt bleiben, denn diese Pflichtverletzung ist nur ein zusätzlicher Haftungsgrund und schließt nicht die Haftung der Beklagten für eine möglicherweise schon vorher erfolgte Verfügung des über einzelne Gegenstände aus«. c) Der weitere Einwand der Beklagten, der Schaden der Eheleute StiV wäre auch ohne ihr Eingreifen entstanden, da die Villa BflBI in der Folgezeit völlig ausgepliindert worden sej, liegt neben der Sache« Len Beklagten wird nicht die Verlagerung der Gegenstände aus der Villa sondern nur ihr späteres Verhal- ten, nämlich die Verletzung ihrer jetzt erst begründeten Verwahrungs-, Sicherungs-, Benachrichtigunge- und Auskunftspflicht zu dem Vorwurf gemacht« 4) Las Berufungsgericht hat somit zu Recht die Haftung der Beklagten für die den Eheleuten St 4P abhanden gekommenen Sachen bejaht« Labei kann es auch entgegen der Auffassung der Revision nicht entscheidend darauf ankommen, ob diese Sachen alle von ver- untreut worden oder ob sie auf andere Weise abhanden gekommen sind, denn die Beklagten haben auf Grund ihrer (AHI durch die Übernahme der Geschäftsführung übernommenen pflichten die Unmöglichkeit der Herausgabe zu vertreten, und es wäre ihre Sache gewesen zu beweisen, daß diese Unmöglichkeit auf einem nicht von ihnen zu vertretenden Umstand beruht (§ 282 BGB)* Diesen Beweis haben sie dem Berufungsurteil zufolge nicht erbracht, III* Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZK). Glanzmann Scheffler Rietschel Brbel Meyer