Von der Eröffnung des Akkreditivs wurde die Beklagte durch ihre Importbank, das Bankhaus P. Februar 1949 verhandelte der ProkuristRip^öer Beklagten mit der Einfuhr stelle Holz in FflHBMMHP« Er erreichte es, dass die Einfuhrstelle der beabsichtigten Änderung zustimmte und eine neue Einfuhrlizenz für 52.200 sft Balsaholz zu dem fob-Preis von 4.785 S> bei der JEIA einholte. März 1949 schrieb die Beklagte an die Einfuhrstelle Holz, sie habe ein Kabel des Abladers erhalten, auB dem hervorgehe, dass dieser sich an das Preisangebot nicht gebunden fühle und Mehrforderungen stelle; sie ziehe ihren Antrag zurück und verhandele erst einmal weiter. März 1949 an die Einfuhrstelle zurück und bat, vor Klärung der Angelegenheit das Akkreditiv noch nicht eröffnen zu lassen. März 1949 Ubersandte die JEIA dem Verkäufer RfHp die schriftlichen Kaufverträge über 52*200 sft Balsaholz zu dem fob-Preis von 4*785 Die Verträge trugen auf dem letzten Blatt die Unterschrift des Inhabers der Beklagten mit dem Datum vom 24* Januar 1949* Daraufhin beauftragte die JEIA am selben Tage die BdL, eine Reihe von Akkreditiven, darunter auch das für eröffnete, bei der CJUßank bis zu dem 30. Als die Einfuhrstelle Holz der Beklagten von der Verlängerung des Akkreditivs Mitteilung machte, erwiderte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 1. RfPP Unterzeichnete die ihm von der JEIA übermittelten Kaufverträge am 5« April 1949 und gab der JEIA am selben Tage Nachricht, dass er 2 Stücke des Vertrages weisungs-gemäss der ECA übersandt habe. Sie hat vorgebracht, die JEIA habe das Akkreditiv zugunsten des Abladers auf Grund eines mit der Beklagten zustandegekommenen Geschäftsfcesorgungsvertrages eröffnet. Juni 1949 habe dem von der Beklagten im Schreiben vom 14. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin bürgerlich-rechtliche Ansprüche erhebe, die aus der Abwicklung von Einfuhrgeschäften gegen deutsche Importeure entstanden seien und vor den deutschen ordentlichen Gerich* ten verfolgt werden könnten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne den DH-Gegenwert des an ausgezahlten Devisenbetrages nicht aus dem Gesichtspunkte der Geschäftsbesorgung erstattet verlangen« Es geht davon aus, dass mit der Erteilung der Einfuhrbewilligung zwischen der JEIA und der Beklagten ein Geschäft sbesorgungs vertrag zustande gekommen sei. Geschäftsbesorgungavertrages nach den an die JEIA weitergeleiteten Anträgen der Beklagten bestimmt» Der Antrag vom 9o Dezember '948 sei auf die Einfuhr von 55.000 sft Balsaholz gegen Zahlung von 4.785 S mittels unwiderruflichen Akkreditivs bei einer Lieferfrist von 60 Tagen ab Eröffnung des Akkreditivs gerichtet gewesen» Die JEIA habe dem Anträge mit der Einfuhrbewilligung sowie der Ausstellung und Weitergabe des Import. Die Beklagte habe zwar um eine entsprechende Verlängerung des Akkreditivs gebeten und diese Bitte in der Anlage zu dem Schreiben vom 14. Das Gesuch der Beklagten sei jedoch durch die Beibehaltung der bisherigen Lieferfrist abgelehnt worden» Die Frist von 90 Tagen habe nach dem erklärten Willen der Beklagten auch für die JEIA erkennbar bedeutet, dass die ursprüngliche Lieferfrist von 60 Tagen um weitere 30 Tage verlängert werden sollte» Da das Akkreditiv Ende Januar 1949 eröffnet worden sei, habe die JEIA demnach keine über den 30. finanzierten Verträge nicht von selbst verlängert; vielmehr sei deren Verlängerung erst von einer EntSchliessung der JEIA abhängig gewesene Eie Erstreckung der Lieferfrist und des Akkreditivs bis zu dem 30. März 1949 an die BdL habe sich nicht mehr im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Beklagten gehalten- Eie Beklagte sei deshalb zu dem Ersatz der durch das Akkreditiv entstandenen Aufwendungen nach den Bestimmungen des Auftrags (§ 671 BGB) nicht verpflichtet. !.) Rieht richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, die JEIA habe die Erstreckung der Fristen in der Einfuhrbewilligung und im Akkreditiv Uber den 3*i * März *1949 hinaus abgelehnt. Een hierauf gerichteten Antrag der Beklagten vom 14, Februar 1949 hätte die JEIA ablehnen können, wenn sie zu einer Entscheidung Überhaupt in der Lage gewesen wäre. Vierteljahr 1948 bereitgesteilten Beträge verfügt werden durfte, am 31* März 1949 ablief, konnte die JEIA zu dem Anträge der Beklagten auf Verlängerung der Akkreditiv-fri8t erst Stellung nehmen, nachdem ihr bekannt geworden war, dass ein Teil der für das 4. Die JEIA hätte also im Rahmen des Antrags der Beklagten vom 14. Februar ^949 die in dem Akkreditiv vorgesehenen Fristen verlängern lassen können, ohne dass sie gemäss § 665 BGB verpflichtet war, zuvor nochmals eine Weisung der Beklagten einzuholen. Das Berufungsgericht meint, die JEIA habe die Erklärung der Beklagten in der Anlage zu dem Schreiben vom 14. Februar 1949 nur so verstehen können, dass die Beklagte eine Verlängerung des laufenden Akkreditivs um 30 Tage bis Ende April 1949 wünschte,weil die bereits erteilte Einfuhrbewilligung habe ausgenutzt werden sollen. Es beruft sich dafür, dass der Antrag der Beklagten nicht auf die Eröffnung eines neuen, sondern auf die Verlängerung des bestehenden Akkreditivs gerichtet gewesen sei, auch auf das Vorbringen der Klägerin. Bass die JEIA das Schreiben in Verbindung mit seiner Anlage nur dahin auffassen konnte, der Wille der Beklagten geho auf eine Erstrek-kung der Akkreditivfrist von 60 auf 90 Tage, bleibt nach den in Bezug genommenen Schriftstücken zweifelhaft. Dass es der Beklagten nicht nur um die Gewährung einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung eines neuen oder vom Ablauf des bereits eröffneten Akkreditivs an zu tun war, hätte das Berufungsgericht aus dem Schriftwechsel der Beklagten mit der Firma BSBUBschliessen können, der die Veranlassung zu dem Antrag der Beklagten vom 14. Ob die Unterlassung für sich allein oder in Verbindung mit den weiteren gegen die Auslegung des Antrags vom 14, Februar 1949 dargolcgten Bedenken dem angefochtenen Urteil die Grundlage entzieht, bedarf indessen keiner näheren Erörterung. braucht die Beklagte die von der JEIA veranlasste Fristverlängerung nicht gegen sich gelten zu lassen, weil die JEIA jedenfalls aus einem andern Grunde verpflichtet gewesen war, von einer Erstreckung der im Akkreditiv vorgesehenen Frist abzusehen. Februar 1949 bis auf weiteres für erledigt erklärt und gebeten hat, das Akkreditiv noch nicht eröffnen zu lassen. Hach ihrer Darstellung in den fatsa-cheninstanzen - die Revision trägt etwas anderes vor - hat die JEIA von dem Vorhaben der Beklagten, die Holzeinfuhr nicht durchzuführen, erst nach dem 1. Für die Revisionsinstanz ist daher von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin auszugehen, das auch eine gewisse Stütze in dem Schriftwechsel findet. Ob und zu welchem Zeitpunkt die JEIA von dem Inhalt der Schreiben vom 10. März 1949 unterrichtet worden ist, ist jedoch dann unerheblich, wenn die JEIA den Zugang der Schreiben bei der Einfuhrstelle Holz ohne weiteres gegen sich gelten lassen muss, oder wenn die Einfuhrstelle als Erfüllungsgehilfe der JEIA anzusehen ist und die JEIA für ein Verschulden der Einfuhrsteile gemäss § 278 3GB einzustehen hat. Sie .war eine Abteilung der Fachstelle Holz und Papier, Liese war nicht in die Behörden der Besatzungsmächte eingegliederts sondern auf Grund des Erlasses des Direktors der Verwaltung für Wirtschaft Uber die Bildung von Fachstellen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft vom 6.- Dezember "1948 im Einvernehmen mit den Wirtschaftsweisen des betreffenden Fachgebiets gegründet worden* Nach Abschnitt II Nr* 1 des Erlasses vom 6» Dezember 1948 hatten die Fachstellen die Einfuhrangelegenheiten zu bearbeiten, insbesondere die jeweils günstigste Einkaufsmöglichkeit festzustellen. b) Jedoch ist die Einfuhrstelle Holz jedenfalls für einen Teil der Verpflichtungen, die der JEIA aus dem Geschäfts-b eso rgungs vertrage der Beklagten gegenüber oblagen, als ni Es handelt sich dabei um die Pflicht der J3IA, Weisungen der Beklagten in Bezug auf die Geschäftsbesorgung entgegenzunehmen und auszuführen, aa) Biese Stellung der Einfuhrstelle lässt sich freilich nicht allein schon aus dem Abschnitt II * des oben erwähnten Erlasses vom 6, Bezember 1943 erkennen. Immerhin spricht die sehr weitgehende Formulierung "Bearbeitung der Einfuhrangelegenheiten" aber auch nicht dagegen» dass ein Schriftwechsel der Einfuhrsteile mit dem Importeur über die Frage, ob ein genehmigter Import durchzuführen und ein Akkreditiv zu eröffnen sei oder nicht, in das ihr übertragene Aufgabengebiet fällt« Ba die JBIA alle wesentlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Aussenhandels selbst traf, lässt sich allgemein sagen, dass die Tätigkeit der EinfuhrsteIle. Holz auf eine Unterstützung der JEIA in Einfuhrangelegenheiten beschränkt war. Nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Einfuhrstelle Holz überhaupt alle Anträge und den gesamten Schriftwechsel der Importeure mit der JEIA zu vermitteln. Sie konnte sich insbesondere nicht auf die ihr nach Abschnitt II 1 des Erlasses von 6. Diese Voraussetzungen sind hier für den oben angegebenen 3ereich sowohl den Feststellungen des Berufungsgerichts, als auch den Bestimmungen der JEIA-Anweisung Hr. 10 zu entnehmen, aus denen die tatsächliche Handhabung hervorgeht. cc) In den Rahmen der von der Einfuhrstelle Holz wahrzunehmenden Tätigkeit fiel nach dem Dargelegten die Entgegennahme der Schreiben der Beklagten vom 10. und 12, März 1949 von der Einfuhrstelle Holz unverzüglich übersandt erhalten, so hätte sio, ohi:e gegen ihre Verpflichtungen aus dem Auftrags Verhältnis zu vcrstossen, die Verlängerung der im Akkreditiv vorgesehenen Fristen nicht veranlassen dürfen. Ein Gleiches wttrc*e übrigens nach § 276 BGB dann gelten, wenn der JEIA - entgegen dem Bestreiten der Klägerin - die Briefe der Beklagten vom 10. Die Beklagte hätte also» wie das Berufungsgericht im "Ergebnis zu Recht angenommen hat» auf Grund der mit der JEIA vereinbarten Geschäftsbesorgung den DM-Gegenwert des Akkreditivbetrages nicht zu erstatten brauchen. a) Unrichtig ist, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat» die Ansicht der Klägerin, es komme auf diese Kenntnis nicht an, weil sich die Akkreditivfristen mit der Heubewilligung der für das 4* Vierteljahr 1948 eingeräumten und infolge NichtInanspruchnahme annullierten ECA-Kredite für das 2. Die von der Revision erörterte Unterwerfung der Beklagten unter die Bedingungen des Harshallplan-Verfahrens aber hatte allenfalls zur Polge, dass die Beklagte sich nicht hätte darauf berufen können, dass die Einfuhr des Holzes infolge der Umgruppierung der ECA-J.Iittel auf das 2. Aber die Möglichkeit, vor Abschluss eines Kaufvertrages mit dem ausländischen Ablader und vor der Verlängerung des Akkreditivs auf Veranlassung der JEIA von der Holzeinfuhr Abstand zu nehmen und der JEIA auf Grund des bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages entsprechende Weisungen hinsichtlich der Akkreditivstellung zu geben, war der Beklagten auch im Rahmen eines Imports mit ECA-Kitteln nicht abgeschnitten. Zwar geht das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler davon aus, dass sich die Beklagte gelegentlich der Verhandlungen ihres Prokuristen Ri^pbei der Einfuhrstelle Holz am !5* Pebruar 1949 mit der Übersendung der den neuen Kaufbedingungen angepassten Vertragsvordrucke an Rf|0 einverstanden erklärt hat. März 1949 von der Absicht der Beklagten, den Holziraport nicht durchzuführen, erfahren hätte, nicht zustande gekommen» Auch dass die Beklagte die ihr von'der Firma Schreiben vom 6» Solange aber ein Kaufvertrag zwischen Rf^^und der Beklagten nicht vor lag, bestand für die Beklagte keine Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises und damit für die JEIA kein Anlass, die Akkreditivfristen auf einen späteren Termin verlegen zu lassen, zu demal in den an Rj^B gesandten Kaufkontrakten über die näheren Akkreditivbedingungen nichts gesagt war. c) Die Klägerin kann sich endlich nicht darauf berufen, dass die «JEIA, nachdem sie zugunsten von R||B|ein unwiderrufliches Akkreditiv hatte eröffnen lassen, dieses nicht ohne Zustimmung aller Beteiligten habe widerrufen können. 5.) Rach alledem ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, dass die Klägerin die Klageforderung auf den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der JEIA und der Beklagten nicht stützen kann. Es meint, ein derartiger Anspruch setze voraus, dass die Beklagte durch die Zahlung aus dem Akkreditiv ohne rechtlichen Grund von der Verbindlichkeit aus einem Kaufverträge mit R^^ befreit worden sei. Bas Berufungsgericht verneint indessen eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten, weil diese einen rechtswirksamen Vertrag mit dem ausländischen Ablader gar nicht eingegangen und deshalb zur Zahlung eines Kaufpreises nicht verpflichtet gewesen sei. Ein Kaufvertrag zwischen und der Beklagten, dessen Zustandekommen sich nach deutschem Recht beurteile, sei schon deshalb nicht geschlossen worden, weil R^B ausweislich seiner Schreiben vom 5. Eine vertragliche Einigung über die Lieferung von Balsa-Holz sei zwischen Rd^ und der Beklagten auch des*-halb nicht zustande gekommen, weil die Vertragsteile keine einander entsprechenden Willenserklärungen abgegeben hätten. 3s bedarf keiner näheren Erörterung, ob ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung schon deshalb unbegründet wäre, weil es an dem Erfordernis einer unmittelbaren VermögensVerschiebung zwischen der JEIA und der Beklagten fehlt; denn da es sich hier um eine Einfuhr unter Verwendung von ERP-I.Iittoln handelt, ist der Kaufpreis an den ausländischen Exporteur nicht von der JEIA, sondern von der ECA aufgebracht worden. März 1949 zu verschiffen, und hatte daher kein Interesse an dem Abschluss von LieferungsVerträgen, solange die im Akkreditiv angegebenen Fristen am 31 * Kürz .949 abliefen» Br hat die Kaufverträge erst unterschrieben, als ihm mitgeteilt wurde, dass die Verschiffungsfrist bis zu dem 30« Juni 1949 verlängert worden sei» Hieraus folgt, dass es zu einem Vertrage zwischen und der Beklagten nicht gekommen wäre, wenn die JEIA nicht am 22* März 1949 die Verlängerung der Akkreditivfristen veranlasst hätte* Bass dies unter Verletzung der Verpflichtungen der JEIA aus dem Geschäftsbesorgungsver-trage geschehen ist, ist oben zu III 3 c dargelegt worden» Einem etwaigen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung steht hiernach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen» Benn es wäre in hohem Masse bedenklich und verstiesse gegen die Grundsätze von 2reu und Glauben, wenn eine Partei auf sie übergegangene Ansprüche geltend machen könnte, deren Rechtsgrundlage durch das vertragswidrige Verhalten ihres Rechtsvorgängers geschaffen worden ist. ist und dass die JEIA den Wünschen der Beklagten, auch soweit es sich um die Änderung der Vertragsbedingungen handelte, bereitwillig entsprochen hat, ^s kann ferner als richtig unterstellt werden, dass der von der Beklagten in dem Schreiben vom 10. Sofern die JEIA diese Erklärung der Beklagten gegen sich gelten lassen muss, hatte sie ihr im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages Beachtung zu schenken, auch wenn ihre Begründung nicht zutraf.. April 1956 nicht gestattet worden ist, nicht berücksichtigt hat (§ 272 a ZPO), *:s verstösst ferner nicht gegen § *156 ZPO, dass die mündliche Verhandlung auf den Antrag der Klägerin vom 2.
2333 O'C VII ZR 409/56 5 Verkündet am 27. Februar i 958 Woitscheck, Justi zobefSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftes fcel3.e Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit der ____ tung in ten durch ihre SiM in 2? Gesel^whaftmit beschränkter Haf- __vertre- chartsführer Br* Robert LflH^Vund Br«,Hans und Br a Hans in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeksbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br, gegen die Firma K^Bfe & B| Friedrich Wilhelm alleiniger Inhaber der Kaufmann in BlKli am Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1958 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Riet-achel, Br. Keimann-Trosien, Br. Winkelmann und H* Meyer für Recht erkannt* Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 5. Juli 1956 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 9» Dezember 1946 beantragte die Beklagte bei der Einfuhrsteile Holz in der Fachstelle Holz und Papier, einer Dienststelle der ehemaligen Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets, die Erteilung einer Einfuhrbewilligung für 55-000 superficial feet (eft) Balsaholz zu dem fob-Preise von 4.785 >>. Als Verkäufer des Holzes gab sie die Firma Cesar K. Chavez in (Ecuador) anDie Importbewilligung wurde am 20. Dezember 1946 von der Agency (JEIA) erteilt. Sie war bis zu dem 31. ttärz 1949 befristet. Der Kaufpreis sollte mit Karshallplan-Mitteln aus dem 4. Vierteljahr 1948 bezahlt werden. Auf Veranlassung der JEIA liess die Bank dflBBBl bei der QBBBank of zugunsten der Birma ein unwiderrufliches Akkreditiv Uber 4.785 Sf eröffnen. Darin war die Verschiffungsfrist auf 60 Tage nach Eröffnung des Akkreditivs bemessen. Als letzter Einlösetermin waren 75 Tage nach dem Ausgabedatum der 00 Bank vermerkt. Von der Eröffnung des Akkreditivs wurde die Beklagte durch ihre Importbank, das Bankhaus P. Franz & Co in am 31. Januar 1949 benachrichtigt. Die Beklagte stand mit dem Verkäufer nicht un- mittelbar in Verbindung. Sie führte den Schriftwechsel über den Ankauf des Holzes durch ihren Makler, die Firma J.F. & Sohn AG in HflHB mit dem Vertreter von B^p, der Firma BoflHHHfe & Co GmbH, die ihren Sitz ebenfalls in HfllBlhatte. Mit Schreiben vom 8. Februar 1949 gab die Firma ^m^der Beklagten die von dieser am 24. Januar 1949 unterschriftlieh vollzogenen Kaufverträge zurück. Sie setzte sie von einem Schreiben der Firma BoflHHHB in Kenntnis, in dem es heisst, der Vertrag könne infolge eines Verschonp bei der Kalkulation nicht so, wie beabsich- tigt, geschlossen werden. Die Firma Hl sei jedoch be reit, zu dem bisherigen Preise verschiedene Iiolzsorten in etwas geringerer Menge zu liefern. Die Beklagte stimmte diesem Vorschläge zu, gab auf Veranlassung der Firma MflP SP die von ihr früher unterschriebenen Vertragsformulare mit Schreiben vom 14. Februar 1949 an die Einfuhr stelle Holz zurück und bat, indem sie gleichzeitig die hierzu erforderlichen Vordrucke übersandte, um Ausschreibung neuer Kontrakte und um Erteilung einer neuen Einfuhrbewilligung nach den geänderten Bedingungen. Das Schreiben schliesst mit dem Satz: "In Anbetracht dessen, dass durch die verschiedenen Rückfragen bereits ein ziemlich langer Zeitraum des für die ursprüngliche Einfuhr vorgesehenen Termins verstrichen ist, bitten wir die Akkreditivstellung entsprechend zu verlängern.n Am 15. Februar 1949 verhandelte der ProkuristRip^öer Beklagten mit der Einfuhr stelle Holz in FflHBMMHP« Er erreichte es, dass die Einfuhrstelle der beabsichtigten Änderung zustimmte und eine neue Einfuhrlizenz für 52.200 sft Balsaholz zu dem fob-Preis von 4.785 S> bei der JEIA einholte. Diese wurde - ebenfalls bis zu dem 31. März 1949 befristet - am 4. Marz 1949 von der JEIA unterzeichnet. Am IG. März 1949 schrieb die Beklagte an die Einfuhrstelle Holz, sie habe ein Kabel des Abladers erhalten, auB dem hervorgehe, dass dieser sich an das Preisangebot nicht gebunden fühle und Mehrforderungen stelle; sie ziehe ihren Antrag zurück und verhandele erst einmal weiter. Die ihr! kurz darauf zugegangene neue Lizenz gab die Beklagte mit’ Schreiben vom 12. März 1949 an die Einfuhrstelle zurück und bat, vor Klärung der Angelegenheit das Akkreditiv noch nicht eröffnen zu lassen. Auoh das Bankhaus & wur- de von der Beklagten entsprechend unterrichtet Am 2. März 1949 hatte die JEIA die BdL beauftragt, das in eröffnete Akkreditiv den geän- derten Bedingungen anzupassen; die Lieferfrist sollte je doch unverändert bleiben* Am 4. März 1949 Ubersandte die JEIA dem Verkäufer RfHp die schriftlichen Kaufverträge über 52*200 sft Balsaholz zu dem fob-Preis von 4*785 Die Verträge trugen auf dem letzten Blatt die Unterschrift des Inhabers der Beklagten mit dem Datum vom 24* Januar 1949* Am 22. März 1949 wurde die JEIA von der (EGA) unterrichtet, dass nicht ausgenutzte, bis zu dem 31* März 1949 befristete Lizenzen und Akkreditive für Marshallplan-Einfuhren infolge Bereitstellung neuer Mittel bis zu dem 30* Juni 1949 verlängert werden könnten. Daraufhin beauftragte die JEIA am selben Tage die BdL, eine Reihe von Akkreditiven, darunter auch das für eröffnete, bei der CJUßank bis zu dem 30. Juni 1949 verlängern zu lassen. Mit Telegramm vom 22. März 1949 kam die BdL dieser Weisung nach. Als die Einfuhrstelle Holz der Beklagten von der Verlängerung des Akkreditivs Mitteilung machte, erwiderte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 1. April 1949, sie habe den fraglichen Abschluss nicht getätigt und die Lizenz bereits am 12. März 1949 zuruckgereicht. Sie bitte darum, das Akkreditiv nicht verlängern zu lassen. RfPP Unterzeichnete die ihm von der JEIA übermittelten Kaufverträge am 5« April 1949 und gab der JEIA am selben Tage Nachricht, dass er 2 Stücke des Vertrages weisungs-gemäss der ECA übersandt habe. Am 25* Mai 1949 verlud er 52.200 sft Balsaholz und liess sich kurz darauf, den Gegenwert von 4.788 £ aus dem Akkreditiv auszahlen. Die Beklag- te lehnte die A.ufjia2jme der Dokumente ab, Als die ware in Bremen eintraf, wurde sie auf Veranlassung der Aussenhan-delsbank der Beklagten bei der Firma H, Boh^^l & Sohn eingelagert und später durch den Bundesminister fiir Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und fiir den Marshallplan versteigert. Sie wurde der Firma A* (fBHlin BflB) zu dem Preise von 7.407,18 3221 zugeschlagen. Bei Berücksichtigung des Kaufpreises, der Fracht- und Lagerkosten sowie sonstiger Spesen ergab sich ein Fehlbetrag von 14-365>70 2)M. Die Klägerin, der die auf die Bundesrepublik übergegangenen Ansprüche der JEIA abgetreten worden sind, verlangt von der Beklagten die Zahlung von 14.363*70 Dlf nebst 4 i° Zinsen seit dem 1. August 1949 und 6 <fo Zinsen seit dem 4. Januar 1952. Sie hat vorgebracht, die JEIA habe das Akkreditiv zugunsten des Abladers auf Grund eines mit der Beklagten zustandegekommenen Geschäftsfcesorgungsvertrages eröffnet. Die Verlängerung des Akkreditivs bis zu dem 30. Juni 1949 habe dem von der Beklagten im Schreiben vom 14. Februar 1949 und seiner Anlage geäusserten Wunsche entsprochen. Die Schreiben der Beklagten vom 10. und 12. März 1949 an die Einfuhrsteile Holz habe die JEIA nicht erhalten. Später habe die JEIA das unwiderruflich erteilte Akkreditiv ohne Zustimmung des Abladers nicht wieder rückgängig machen können. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie hat geltend gemacht, ein Kaufvertrag zwi- 6 sehen Bflll und ihr sei nicht zustande gekommen. Die JE LA habe auf ihre Rechnung ein Akkreditiv nicht «eröffnen, keinesfalls aber es trotz ihrer gegenteiligen Weisungen verlängern lassen dürfen. Nach den Lütteilungen von RflM a& dessen Vertreter habe die JEIA selbst einen Vertrag mit dem Ablader geschlossen. Bür dessen Erfüllung könne sie von ihr, der Beklagten, keinen Ersatz verlangen. Vorsorglich hat die Beklagte gegenüber der Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages durch die JEIA aufgerechnet« Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin bürgerlich-rechtliche Ansprüche erhebe, die aus der Abwicklung von Einfuhrgeschäften gegen deutsche Importeure entstanden seien und vor den deutschen ordentlichen Gerich* ten verfolgt werden könnten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ähnlichen Fällen in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat (BGHZ 17, 517, 319 ff; Urteile des II. Zivilsenats vom 26. April, 10. Mai und 27. September 1956 - II ZR 54/55, 70/54 und 213/54 - und des erkennenden Senats vom 29. Oktober und 20. Dezember 1956, vom 7. Februar und 11. Juli 1957 sowie vom 16. Januar 1958 - VII ZR 10/56, 46/56, 48/56, 40/56, 228/56 und 4~3/56 - ). II. Auch die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung ist in den Vorinstanzen mit Recht bejaht worden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das fragliche Holz unter Verwendung von Marshallplan-MitteHn eingeführt worden ist.. Forderungen aus derartigen Lieferungen sind auf Grund des sog. Bilateralen Abkommens vom **5- .Dezember :94-9 - BGBl. :950, 9 - über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland und der Nebenabkommen vom selben Tage zwischen der Bundesrepublik und den ehemaligen Hohen Kommissaren über ECA-Konten - BArz «950 Nr. 112 - auf die Bundesrepublik übergegangen- Der seinerzeitige Bundesminisfeer für den fclarshallplan, der mit der Verwaltung des ERp-Son-dervermögens betraut worden ist (vgl. auch Gesetz Über die Verwaltung des ERP-Sonder Vermögens vom 3'.. August 1953 - BGBl. I, 1312 -), hat die Forderungen der Bundesrepublik aus Slarshallplan-Einfuhren treuhänderisch an die Klägerin abgetreten und diese Abtretung wiederholt, zuletzt mit Sohreiben vom 13* April 1953, bestätigt. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin im zweiten Rechtszuge auch nicht mehr in Abrede gestellt. III. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne den DH-Gegenwert des an ausgezahlten Devisenbetrages nicht aus dem Gesichtspunkte der Geschäftsbesorgung erstattet verlangen« Es geht davon aus, dass mit der Erteilung der Einfuhrbewilligung zwischen der JEIA und der Beklagten ein Geschäft sbesorgungs vertrag zustande gekommen sei. Da ein Kaufvertrag zwischen und der Beklagten zur Zeit der Ver- handlungen der Beklagten mit der Einfuhrstolle Holz noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe sich der Inhalt des - 8 Geschäftsbesorgungavertrages nach den an die JEIA weitergeleiteten Anträgen der Beklagten bestimmt» Der Antrag vom 9o Dezember '948 sei auf die Einfuhr von 55.000 sft Balsaholz gegen Zahlung von 4.785 S mittels unwiderruflichen Akkreditivs bei einer Lieferfrist von 60 Tagen ab Eröffnung des Akkreditivs gerichtet gewesen» Die JEIA habe dem Anträge mit der Einfuhrbewilligung sowie der Ausstellung und Weitergabe des Import. Commitment and Request for Payment Sheet vom 20. Dezember 1948 an die BdL entsprochen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei auf Grund des weiteren Antrags der Beklagten vom 14. Februar 1949 hinsichtlich der zu liefernden Ware und der Preisberechnung, nicht aber hinsichtlich der Liefex’frist, geändert worden.. Die Beklagte habe zwar um eine entsprechende Verlängerung des Akkreditivs gebeten und diese Bitte in der Anlage zu dem Schreiben vom 14. Februar 1949 dahin erläutert, dass der Verschif-fungsseitraum auf 90 Tage nach Eröffnung des-unwiderruflichen Akkreditivs erstreckt werden solle. Das Gesuch der Beklagten sei jedoch durch die Beibehaltung der bisherigen Lieferfrist abgelehnt worden» Die Frist von 90 Tagen habe nach dem erklärten Willen der Beklagten auch für die JEIA erkennbar bedeutet, dass die ursprüngliche Lieferfrist von 60 Tagen um weitere 30 Tage verlängert werden sollte» Da das Akkreditiv Ende Januar 1949 eröffnet worden sei, habe die JEIA demnach keine über den 30. April 1949 hinausgehende Lieferfrist mit vereinbaren dürfen. Auch die Verlängerung der Beschaffungeermächtigung durch die ECA-Verwaltung infolge Umgruppierung der im 4. Vierteljahr *948 bereitgestellten, aber nicht verbrauchten Mar-shallplan-JIitfcel auf das 2. Vierteljahr 1949 (5 201. 3 und 6 der Durchführungsbestimmungen zu dem amerikanischen Auslandshilf egesetz von 1948 in der Fassung vom 3. Kai 1949} habe die Lieferfristen und Akkreditive der mit ECA-Mitteln 9 - finanzierten Verträge nicht von selbst verlängert; vielmehr sei deren Verlängerung erst von einer EntSchliessung der JEIA abhängig gewesene Eie Erstreckung der Lieferfrist und des Akkreditivs bis zu dem 30. Juni 1949 auf Grund des Schreibens der JEIA vom 22. März 1949 an die BdL habe sich nicht mehr im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Beklagten gehalten- Eie Beklagte sei deshalb zu dem Ersatz der durch das Akkreditiv entstandenen Aufwendungen nach den Bestimmungen des Auftrags (§ 671 BGB) nicht verpflichtet. Eiese Ausführungen sind zwar in einzelnen Punkten nicht frei von Rechtsirrtum. Im Ergebnis ist ihnen jedoch zuzustimmen. 4 !.) Rieht richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, die JEIA habe die Erstreckung der Fristen in der Einfuhrbewilligung und im Akkreditiv Uber den 3*i * März *1949 hinaus abgelehnt. Een hierauf gerichteten Antrag der Beklagten vom 14, Februar 1949 hätte die JEIA ablehnen können, wenn sie zu einer Entscheidung Überhaupt in der Lage gewesen wäre. Eas ist jedoch nicht der Fall. Im Rahmen der Marshallplan-Einfuhren durfte die JEIA nur nach den ihr gegebenen Richtlinien über die von der EGA bereitgestellten Eollar-beträge verfügen. Benn bezahlt wurden diese Importe aus ECA-Mitteln. War die für die Verwendung der Mittel vorgesehene Frist abgelaufen, so konnte die JEIA die Frist nicht von sich aus verlängern. Vielmehr bedurfte sie hierzu einer Ermächtigung der ECA. Ea der Zeitraum, in dem über die für das 4. Vierteljahr 1948 bereitgesteilten Beträge verfügt werden durfte, am 31* März 1949 ablief, konnte die JEIA zu dem Anträge der Beklagten auf Verlängerung der Akkreditiv-fri8t erst Stellung nehmen, nachdem ihr bekannt geworden war, dass ein Teil der für das 4. Vierteljahr *'948 vorge- - 10 f sebenen Mittel, soweit diese noch nicht verbraucht waren, für das 2. Vierteljahr *1949 neu zur Verfügung gestellt wurde. Diese Nachricht erhielt die JEIA unstreitig am 22. März 1949. Erst jetzt konnte sie über den Verlängerungsantrag der Beklagten befinden. Sie hat dies auch sofort getan. Deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts, die JEIA habe das Gesuch der Beklagten um Verlängerung der Fristen abgelehnt, ebensowenig-zutreffend wie die Vermutung der Revision, die JEIA habe zu dem Verlängerungsantrage der Beklagten versehentlich nicht Stellung genommen. Die JEIA hätte also im Rahmen des Antrags der Beklagten vom 14. Februar ^949 die in dem Akkreditiv vorgesehenen Fristen verlängern lassen können, ohne dass sie gemäss § 665 BGB verpflichtet war, zuvor nochmals eine Weisung der Beklagten einzuholen. 2.) Auch die Auslegung, die das Oberlandesgericht dem Gesuch der Beklagten vom 14* Februar 1949 um Fristverlängerung gibt, erscheint bedenklich. Das Berufungsgericht meint, die JEIA habe die Erklärung der Beklagten in der Anlage zu dem Schreiben vom 14. Februar 1949 nur so verstehen können, dass die Beklagte eine Verlängerung des laufenden Akkreditivs um 30 Tage bis Ende April 1949 wünschte,weil die bereits erteilte Einfuhrbewilligung habe ausgenutzt werden sollen. Es beruft sich dafür, dass der Antrag der Beklagten nicht auf die Eröffnung eines neuen, sondern auf die Verlängerung des bestehenden Akkreditivs gerichtet gewesen sei, auch auf das Vorbringen der Klägerin. Ein solcher Vortrag der Klägerin lässt sich aber aus den angeführten Stellen der Berufungs-bagründung nicht entnehmen. In dem Schreiben der Beklagten vom 14; Februar 1949 wird zwar von einer Verlängerung der Akkreditivstellung gesprochen? aber auch die Bitte geäussert, einen neuen Kontrakt auszufertigen, und es wird weiter dem Sinne nach ein neuer Einfuhrantrag gestellt. Bass die JEIA das Schreiben in Verbindung mit seiner Anlage nur dahin auffassen konnte, der Wille der Beklagten geho auf eine Erstrek-kung der Akkreditivfrist von 60 auf 90 Tage, bleibt nach den in Bezug genommenen Schriftstücken zweifelhaft. Dass es der Beklagten nicht nur um die Gewährung einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung eines neuen oder vom Ablauf des bereits eröffneten Akkreditivs an zu tun war, hätte das Berufungsgericht aus dem Schriftwechsel der Beklagten mit der Firma BSBUBschliessen können, der die Veranlassung zu dem Antrag der Beklagten vom 14. Februar 1949 gegeben hat. Wie die Revision unter Berufung auf 5 286 ZPO anführt, war diese Absicht; der Beklagten unter Umständen auch aus ihrem Vorbringen im ersten Rechtszuge zu entnehmen. Die Beklagte führt nämlich in ihrer Klageerwiderung vom 13. Harz "953 (S. 10) aus, sie habe mit dem Antrag vom 14. Februar 1949 nicht den V/unsch geäussert, die Akkreditivfrist entsprechend zu verlängern, sondern die Akkreditivstellung. Sie habe bei ihrer Bitte daran gedacht, dass ein neues Akkreditiv mit entsprechend längerer Laufzeit (9o statt 60 Tage) eröffnet werden sollte. Dieses Vorbringen der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Ob die Unterlassung für sich allein oder in Verbindung mit den weiteren gegen die Auslegung des Antrags vom 14, Februar 1949 dargolcgten Bedenken dem angefochtenen Urteil die Grundlage entzieht, bedarf indessen keiner näheren Erörterung. Auch wenn die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten vom 14. Februar 1949 hat zuteil werden lassen, nicht zutreffend wäre, , »2 braucht die Beklagte die von der JEIA veranlasste Fristverlängerung nicht gegen sich gelten zu lassen, weil die JEIA jedenfalls aus einem andern Grunde verpflichtet gewesen war, von einer Erstreckung der im Akkreditiv vorgesehenen Frist abzusehen. 3.) Der Erstreckung der Fri st standen nämlich das Schreiben der Beklagten vom 10. Marz "949 , vor allem aber ihr Schreiben vom 12. März 1949 an die Einfuhrstelle Holz entgegen, mit dem sie die Importbewilligung vom 4» März 1949 zurückgegeben, ihren Antrag vom 14. Februar 1949 bis auf weiteres für erledigt erklärt und gebeten hat, das Akkreditiv noch nicht eröffnen zu lassen. Die Klägerin hat bestritten, dass diese Schreiben der JEIA zugegangen seien. Hach ihrer Darstellung in den fatsa-cheninstanzen - die Revision trägt etwas anderes vor - hat die JEIA von dem Vorhaben der Beklagten, die Holzeinfuhr nicht durchzuführen, erst nach dem 1. April 1949 erfahren. Das Berufungsgerichb hat den Zeitpunkt, in dem die JEIA von den veränderten Absichten der Beklagten Kenntnis erhalten hat, nicht festgestellt. Für die Revisionsinstanz ist daher von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin auszugehen, das auch eine gewisse Stütze in dem Schriftwechsel findet. Ob und zu welchem Zeitpunkt die JEIA von dem Inhalt der Schreiben vom 10. und 12. März 1949 unterrichtet worden ist, ist jedoch dann unerheblich, wenn die JEIA den Zugang der Schreiben bei der Einfuhrstelle Holz ohne weiteres gegen sich gelten lassen muss, oder wenn die Einfuhrstelle als Erfüllungsgehilfe der JEIA anzusehen ist und die JEIA für ein Verschulden der Einfuhrsteile gemäss § 278 3GB einzustehen hat. ■ '3 - a) Vertreter der JEIA war die Einfuhrstelle Holz allerdings nicht.. Sie .war eine Abteilung der Fachstelle Holz und Papier, Liese war nicht in die Behörden der Besatzungsmächte eingegliederts sondern auf Grund des Erlasses des Direktors der Verwaltung für Wirtschaft Uber die Bildung von Fachstellen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft vom 6.- Dezember "1948 im Einvernehmen mit den Wirtschaftsweisen des betreffenden Fachgebiets gegründet worden* Nach Abschnitt II Nr* 1 des Erlasses vom 6» Dezember 1948 hatten die Fachstellen die Einfuhrangelegenheiten zu bearbeiten, insbesondere die jeweils günstigste Einkaufsmöglichkeit festzustellen. Soweit die Fachstelle im Rahmen dieses Aufgabengebiets tätig wurde, trat sie nicht im Namen der JEIA auf, sondern in eigenem Namen, wie sie euch in eigener Verantwortung handelte* Umstände, die es ermöglichten, die Fachs teile trotz ihrer organisatorischen Selbständigkeit und des ihr von der Verwaisung für Wirtschaft übertragenen eigenen Aufgabenkreises nach den Grundsätzen der Ans che ins Vollmacht als Vertreterin der JEIA zu behandeln, sind von den Parteien nicht vorgetragen worden* Da somit weder eine Vertretungsmacht der Einfuhrsteile bestand noch Anhaltspunkte für das Vorliegen des Rechtsscheins einer solchen Vertretungsmacht gegeben sind, kann der Eingang der Schreiben vom 10. und 12. Kürz 1949 bei der Einfuhrstelle Holz nicht mit dem Zugang dieser Schriftstücke bei der JEIA selbst gleichgesetzt werden* b) Jedoch ist die Einfuhrstelle Holz jedenfalls für einen Teil der Verpflichtungen, die der JEIA aus dem Geschäfts-b eso rgungs vertrage der Beklagten gegenüber oblagen, als ni -r !4 *• Erfüllungsgehilfe der JEIA im Sinne des § 278 BOB anzuse-hen. Es handelt sich dabei um die Pflicht der J3IA, Weisungen der Beklagten in Bezug auf die Geschäftsbesorgung entgegenzunehmen und auszuführen, aa) Biese Stellung der Einfuhrstelle lässt sich freilich nicht allein schon aus dem Abschnitt II * des oben erwähnten Erlasses vom 6, Bezember 1943 erkennen. Immerhin spricht die sehr weitgehende Formulierung "Bearbeitung der Einfuhrangelegenheiten" aber auch nicht dagegen» dass ein Schriftwechsel der Einfuhrsteile mit dem Importeur über die Frage, ob ein genehmigter Import durchzuführen und ein Akkreditiv zu eröffnen sei oder nicht, in das ihr übertragene Aufgabengebiet fällt« Ba die JBIA alle wesentlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Aussenhandels selbst traf, lässt sich allgemein sagen, dass die Tätigkeit der EinfuhrsteIle. Holz auf eine Unterstützung der JEIA in Einfuhrangelegenheiten beschränkt war. Wie sich aus den Ziffern 6 und 7 der für Individualimporte massgeblichen JEIA-Anweisung Nr. 10 ergibt, betraf ihr Arbeitsgebiet im wesentlichen die Prüfung der Voraussetzungen für eine beantragte Einfuhr, die Auswahl des Importeurs, die Vorbereitung und Ausfertigung der Einfuhrbewilligung, ihre Erläuterung und Weiterleitung an die JEIA. Es lief also insofern auf eine Unterstützung der «JEIA bei der dieser obliegenden öffentlichrechtlichen Befugnis der Genehmigung von Einfuhren hinaus, bb) In der Erfüllung dieser Aufgaben erschöpfte sich aber nicht die Tätigkeit der Einfuhrstelle. Bie Ziffern 5, 10 und 11 der Anweisung Nr. 10 lassen erkennen» dass die JEIA sich regelmässig auf die für die Abwicklung des Imports wesentliche Tätigkeit beschränkte. Sie erteilte die Einfuhrbewilligung, veranlasste die Stellung des Akkreditivs zu- gunsten des ausländischen Verkäufers und überwachte die ordnungsmässige Durchführung des ‘Einfuhrgeschäft8 sowie den Eingang der Zahlungen, Im vorliegenden Palle hatte sie noch zusätzlich die Herbeiführung der Unterschrift des ausländischen Abladers unter den schrifblichen Kaufvertrag übernommen. Aber für den Verkehr mit dem deutschen Einführer bediente sie sich der Pachstelle. An diese v/ar zunächst nach Ziffer 5 der JEIA-Anweisung Nr. 10 der Einfuhrantrag zu richten. War die vorbereitende Tätigkeit der Fachstelle abgeschlossen und die Einfuhrbewilligung erteilt, so übersandte die JEIA ihre Entscheidung wiederum der Pachstelle (Ziffer 10 aaO). Diese hatte dann die Einfuhrbewilligung den in Betracht kommenden Stellen bekannt zu geben, insbesondere auch dem deutschen Importeur eine oder mehrere Ausfertigungen zu übersenden (Ziffer ii aaO), An die Pachstelle hatte sich der deutsche Einführer zu wenden, wenn er die in der Importlizenz enthaltenen Bedingungen geändert oder nach Ablauf der bisherigen eine neue Einfuhrbewilligung erteilt haben wollte. Sie nahm auch die wünsche des Importeurs hinsichtlich der Xauf- und'Versendungsbedingungen entgegen und fertigte die Kontrakte mit den ausländischen Exporteuren aus. Nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Einfuhrstelle Holz überhaupt alle Anträge und den gesamten Schriftwechsel der Importeure mit der JEIA zu vermitteln. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe konnte die Einfuhrstelle naturgercäss nicht zwischen der die öffentlich-rechtlichen Entscheidungen der JEIA vorbereitenden und deren privatrechtliche Verpflichtungen unterstützenden Tätigkeit unterscheiden. Sie konnte sich insbesondere nicht auf die ihr nach Abschnitt II 1 des Erlasses von 6. Dezember 1948 und Ziffern 6 und 7 der JEIA-Anweisung Hr. 10 zugewiesenen Aufgaben öffentlich-rechtlicher Art beschränken, sondern half der JEIA auch bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus den von dieser eingegangenen privatrechtlichen Verträgen, indem sie auch insoweit den Schriftwechsel und die Verhandlungen mit den deutschen Interessenten führte. Da dies mit Wissen und, wie die geschilderte Abwicklung der Einfuhrgeschäfte im einzelnen zeigt, auch mit Billigung der JEIA geschah, handelte die Einfuhrstelle, insoweit sie bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der JElA mitwirkte, als deren Erfüllungsgehilfe. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, ob jemand Erfüllungsgehilfe eines andern ist, allein nach den tatsächlichen Umständen des Falles entscheidet. Massgebend ist, ob er mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig ist (BGHZ \3> 111). Diese Voraussetzungen sind hier für den oben angegebenen 3ereich sowohl den Feststellungen des Berufungsgerichts, als auch den Bestimmungen der JEIA-Anweisung Hr. 10 zu entnehmen, aus denen die tatsächliche Handhabung hervorgeht. cc) In den Rahmen der von der Einfuhrstelle Holz wahrzunehmenden Tätigkeit fiel nach dem Dargelegten die Entgegennahme der Schreiben der Beklagten vom 10. und 12. März 1949. Die Einfuhrstelle hätte die Schreiben der Beklagten, mindestens aber deren Brief vom 12. Marz 1949 alsbald an die JEIA weiterleiten müssen. Dass sic dies, wie in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, verabsäumt hat, stellt ein Verschulden dar, das die JEIA gemäss 5 278 3GB ebenso zu vertreten hat wie eigenes Verschulden. c) Auf Grund des mit der Beklagten geschlossenen Geschäfts besorgungsvertrages hätte die JEIA die Weisungen der Beklagten mit Bezug auf die Akkreditivbedingungen befolgen müssen# Bass dies nach den zur Regelung des Aussenhandels erlassenen Anordnungen im Rahmen einer EGA-Einfuhr nicht möglich gewesen sein sollte, kann nach Lage der Sache nicht angenommen werden. Hätte die JEIA die Schreiben der Beklagten vom 10. und 12, März 1949 von der Einfuhrstelle Holz unverzüglich übersandt erhalten, so hätte sio, ohi:e gegen ihre Verpflichtungen aus dem Auftrags Verhältnis zu vcrstossen, die Verlängerung der im Akkreditiv vorgesehenen Fristen nicht veranlassen dürfen. Der Umstand, dass diese Fristen verlängert wurden, ohne dass der entgegenstehende Wille der Beklagten beachtet wurde, stellte eine schuldhafte Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages dar, der die JEIA gemäss § 278 BGB zu dem Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtete# • Ein Gleiches wttrc*e übrigens nach § 276 BGB dann gelten, wenn der JEIA - entgegen dem Bestreiten der Klägerin - die Briefe der Beklagten vom 10. und 12, März 1949 vor dem 22. März 1949 zugegangen sein sollten. Hach § 249 BGB hatte die JEIA die Beklagte so zu stellen, als ob der zu dem Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hätte die JEIA die Schreiben der Beklagten vom 10. und 12. März 1949 beachtet und die bisherigen Akkreditivfristen bestehen lassen, so wäre die Auszahlung der Akkreditivsumme an Rf|^ unterblieben. Benn der CI^Bank waren Mittel zur Befriedigung des ausländischen Abladers über den 31. Kürz 1949 hinaus nicht zur Verfügung gestellt; Rd^aber war, wie nach dem von den Parteien vorgelegten Schriftwechsel als unstreitig gelten 18 - kann» zur Verschiffung des Holzes bis zu jenem Zeitpunkt nicht in der Lage.. Die Beklagte hätte also» wie das Berufungsgericht im "Ergebnis zu Recht angenommen hat» auf Grund der mit der JEIA vereinbarten Geschäftsbesorgung den DM-Gegenwert des Akkreditivbetrages nicht zu erstatten brauchen. 4.) Die Klägerin führt auch noch in ihrer Revision eine Reihe von Gründen dafür an, dass es für die Verpflichtung der Beklagten, der JEIA die durch die Akkreditivstellung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, unerheblich sei, ob die JEIA von der Absicht der Beklagten, die Holzeinfuhr nicht durchzuführen, erfahren habe oder nicht. Diese Gründe können nicht als stichhaltig angesehen werden. a) Unrichtig ist, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat» die Ansicht der Klägerin, es komme auf diese Kenntnis nicht an, weil sich die Akkreditivfristen mit der Heubewilligung der für das 4* Vierteljahr 1948 eingeräumten und infolge NichtInanspruchnahme annullierten ECA-Kredite für das 2. Vierteljahr 1949 automatisch verlängert hätten. Dies lässt sich weder mit den - vom Berufungsgericht erörterten - Bestimmungen des amerikanischen Aus-landshilfegesetzes von 1948 noch, wie die Revision unter •Hinweis auf das Verfahren der ECA-Verwaltung meint, mit der der Beklagten bekannten Inanspruchnahme von tfarshall-plan-S5itteln für den fraglichen Import noch damit begründen, dass sich die Beklagte allen Änderungen unterworfen habe, die mit der Zuteilung der ^CA-:.tittol verbunden gewesen seien. Dass die liassnahmen der ECA-Vcrwaltung keine unmittelbare Wirkung auf den Lauf der Akkroditivfristen hatten» dass es vielmehr einer besonderen Weisung an die Akkreditivbank bedurfte, um die Dauer der Fristen den neu- ... “j 9 • • en Kreditbewilligungen anzupassen, bat da3 Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargetan; seine Ausführungen über den Inhalt der Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika darf das Revisionsgericht übrigens nicht nachprüfen (§ 562 ZPO). Die von der Revision erörterte Unterwerfung der Beklagten unter die Bedingungen des Harshallplan-Verfahrens aber hatte allenfalls zur Polge, dass die Beklagte sich nicht hätte darauf berufen können, dass die Einfuhr des Holzes infolge der Umgruppierung der ECA-J.Iittel auf das 2. Vierteljahr .949 verspätet vorgenomnien worden sei. Eine Zahlungsverweigerung aus diesem Grunde wäre somit wohl unbegründet gewesen. Aber die Möglichkeit, vor Abschluss eines Kaufvertrages mit dem ausländischen Ablader und vor der Verlängerung des Akkreditivs auf Veranlassung der JEIA von der Holzeinfuhr Abstand zu nehmen und der JEIA auf Grund des bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages entsprechende Weisungen hinsichtlich der Akkreditivstellung zu geben, war der Beklagten auch im Rahmen eines Imports mit ECA-Kitteln nicht abgeschnitten. b) Der Umstand, dass die JEIA.dem Verkäufer RflB den abgeänderten Entwurf eines Kaufvertrags bereits am 4. März 1 1949 zur unterschriftlichen Vollziehung übersandt hatte, begründete für sie keine Verpflichtung, ungeachtet der ihr (oder ihrer Erfüllungsgehilfin) bekannt gewordenen Sinnesänderung der Beklagten die Akkreditivfristen verlängern zu lassen. Zwar geht das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler davon aus, dass sich die Beklagte gelegentlich der Verhandlungen ihres Prokuristen Ri^pbei der Einfuhrstelle Holz am !5* Pebruar 1949 mit der Übersendung der den neuen Kaufbedingungen angepassten Vertragsvordrucke an Rf|0 einverstanden erklärt hat. Aber ein bindender Kaufvertrag zwischen RflU der Beklagten war bis zu dem Zeitpunkt, in dem die JEIA bei rechtzeitiger Weiterleitung der Schreiben vom “JO, und 12. März 1949 von der Absicht der Beklagten, den Holziraport nicht durchzuführen, erfahren hätte, nicht zustande gekommen» Auch dass die Beklagte die ihr von'der Firma Schreiben vom 6» Februar '949 übermittelten neuen Vorschläge des Verkäufers RBI uneingeschränkt angenommen hat, liess einen Kaufvertrag nicht zur Entstehung gelangen» Die gegenteilige Ansicht der Revision ist nicht zutreffend; denn die Firma MBB war nicht Vertreter von Reyes, sondern leakier der Beklagten» Ausweislich ihres Schreibens vom 12« Februar 1949 an die Beklagte hat sie die ihr von der Beklagten übermittelten Kaufkontrakte nicht an die Vertreterin von BB weitergeleitet, sondern sie als den Wünschen des Abladers nicht entsprechend an die Beklagte zurückgesandt« Damit war der Abschluss des Kaufvertrages bis zur beiderseitigen Unterzeichnung der geänderten schriftlichen Kontrakte hinausgeschoben. Solange aber ein Kaufvertrag zwischen Rf^^und der Beklagten nicht vor lag, bestand für die Beklagte keine Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises und damit für die JEIA kein Anlass, die Akkreditivfristen auf einen späteren Termin verlegen zu lassen, zu demal in den an Rj^B gesandten Kaufkontrakten über die näheren Akkreditivbedingungen nichts gesagt war. c) Die Klägerin kann sich endlich nicht darauf berufen, dass die «JEIA, nachdem sie zugunsten von R||B|ein unwiderrufliches Akkreditiv hatte eröffnen lassen, dieses nicht ohne Zustimmung aller Beteiligten habe widerrufen können. Das Ende Januar 1949 gestellte Akkreditiv lief, wenn es nicht verlängert wurde, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 31. März 1949 ab. Eine Verpflichtung der JEIA, die im Akkreditiv vorgesehenen Fristen erstrecken » ... 2*. - zu lassen, bestand gegenüber Reyes allenfalls dann, wenn zwischen diesem und der Beklagten auf Grund der neuen Vorschläge ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Bin solcher Vertrag lag am 22. Llärz <949, als die JEIA die Verlängerung der Akkreditivfristen veranlasste, unstreitig noch nicht vor. Die JEIA hätte also, ohne gegen irgendwelche Vertragspflichten zu verstossen, abwarten können, ob der Kaufvertrag zustande kam. Denn auch nach Ablauf des ersten Akkreditivs wäre es ihr, sofern ein wirksamer Vertrag zwischen RflU und der Beklagten geschlossen wurde, 'möglich gewesen, ein neues Akkreditiv zugunsten des Abladers errichten zu lassen. 5.) Rach alledem ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, dass die Klägerin die Klageforderung auf den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der JEIA und der Beklagten nicht stützen kann. IV. Bas Oberlandesgericht prüft weiterhin, ob der JEIA gegen die Beklagte eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung erwachsen sei. Es meint, ein derartiger Anspruch setze voraus, dass die Beklagte durch die Zahlung aus dem Akkreditiv ohne rechtlichen Grund von der Verbindlichkeit aus einem Kaufverträge mit R^^ befreit worden sei. Bas Berufungsgericht verneint indessen eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten, weil diese einen rechtswirksamen Vertrag mit dem ausländischen Ablader gar nicht eingegangen und deshalb zur Zahlung eines Kaufpreises nicht verpflichtet gewesen sei. Ein Kaufvertrag zwischen und der Beklagten, dessen Zustandekommen sich nach deutschem Recht beurteile, sei schon deshalb nicht geschlossen worden, weil R^B ausweislich seiner Schreiben vom 5. llai 1949 an und vom 14. Juni *949 an die Eirma nicht mit der Beklagten, sondern mit der JEIA habe kontrahieren ♦ wollen. Eine vertragliche Einigung über die Lieferung von Balsa-Holz sei zwischen Rd^ und der Beklagten auch des*-halb nicht zustande gekommen, weil die Vertragsteile keine einander entsprechenden Willenserklärungen abgegeben hätten. Schliesslich scheitere die Annahme eines wirksamen Kaufvertrages daran, dass RdP^s ihm mit Schreiben der JEIA vom 4* Marz '949 übersandte Vertragsangebot der Beklagten vom 24. Januar 1949 erst verspätet angenommen habe. Der Antrag der Beklagten sei mithin im Zeitpunkte der Annahme bereits erloschen gewesen. 3s bedarf keiner näheren Erörterung, ob ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung schon deshalb unbegründet wäre, weil es an dem Erfordernis einer unmittelbaren VermögensVerschiebung zwischen der JEIA und der Beklagten fehlt; denn da es sich hier um eine Einfuhr unter Verwendung von ERP-I.Iittoln handelt, ist der Kaufpreis an den ausländischen Exporteur nicht von der JEIA, sondern von der ECA aufgebracht worden. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Reyes und der Beklagten sei nach deutschem Recht nicht zustande gekommen. Denn selbst wenn man entgegen der Ansicht der Vorinstanz von der Wirksamkeit eines solchen Vertrages ausginge, könnte die Beklagte einer Inanspruchnahme aus ungerechtfertigter Bereicherung entgegenhaltcn, dass es zu dem Abschluss eines Kaufvertrages und damit zur Entstehung einer Kaufpreisschuld nicht gekommen wäre, wenn die JEIA ihre Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrage erfüllt hätte. Die JEIA hatte der Firma RflBlam 4. März 1949 die ■ am 24. Januar 1949 von der Beklagten Unterzeichneten, spä- •• 23 . . ter abgeänderten Kontraktentwürfe übersandt, BflÜ bat die Verträge unstreitig erst am 5. April '949 unterschriftlich vollzogen« Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge festgestellt hat, war R^pnicht in der Lage? das Holz bis zu dem 31. März 1949 zu verschiffen, und hatte daher kein Interesse an dem Abschluss von LieferungsVerträgen, solange die im Akkreditiv angegebenen Fristen am 31 * Kürz .949 abliefen» Br hat die Kaufverträge erst unterschrieben, als ihm mitgeteilt wurde, dass die Verschiffungsfrist bis zu dem 30« Juni 1949 verlängert worden sei» Hieraus folgt, dass es zu einem Vertrage zwischen und der Beklagten nicht gekommen wäre, wenn die JEIA nicht am 22* März 1949 die Verlängerung der Akkreditivfristen veranlasst hätte* Bass dies unter Verletzung der Verpflichtungen der JEIA aus dem Geschäftsbesorgungsver-trage geschehen ist, ist oben zu III 3 c dargelegt worden» Einem etwaigen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung steht hiernach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen» Benn es wäre in hohem Masse bedenklich und verstiesse gegen die Grundsätze von 2reu und Glauben, wenn eine Partei auf sie übergegangene Ansprüche geltend machen könnte, deren Rechtsgrundlage durch das vertragswidrige Verhalten ihres Rechtsvorgängers geschaffen worden ist. Ihrer Bui’ehsetzung steht somit die Vorschrift des § 242 BGB entgegen» ?» Auch der von der Klägerin in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht vorgetragene Gesichtspunkt der Billigkeit vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Es trifft zu, dass die hier in Betracht kommende Holzeirifuhr im Einvernehmen aller Beteiligten nicht in den in der JEIA-Anweisung Hr. 10 vorgesehenen Formell abgewickelt worden ist und dass die JEIA den Wünschen der Beklagten, auch soweit es sich um die Änderung der Vertragsbedingungen handelte, bereitwillig entsprochen hat, ^s kann ferner als richtig unterstellt werden, dass der von der Beklagten in dem Schreiben vom 10. März 1949 angeführte Grund für die Rücknahme des Einfuhrantrags vom 14. Februar 1949 nicht zutraf und dass der wirkliche Anlass für die Sinnesänderung der Beklagten* wie die Revision hervorhebt, in einer wesentlichen Y/andlung der Marktlage zu suchen ist. Das alles gab aber der JEIA nicht das Recht, sich über den erklärten Willen der Beklagten hinwegzusetzen, die das eingeleitete Geschäft nicht mehr durchführen wollte. Sofern die JEIA diese Erklärung der Beklagten gegen sich gelten lassen muss, hatte sie ihr im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages Beachtung zu schenken, auch wenn ihre Begründung nicht zutraf.. Das Verlangen der Beklagten stellte an die «RIA auch keine unzu demutbarem Ansprüche. Denn die JEIA brauchte sich lediglich abwartend zu verhalten. Wurden die Akkreditivfristen nicht verlängert, so fiel das ganze Einfuhrgeschäft in sich zusammen. VI. Endlich greift auch die von der Revision erhobene prozessuale Beanstandung nicht durch. Es stellt keinen Prozess-verstoss dar, wenn das Berufungsgericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz, dessen Rachbringung der Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. April 1956 nicht gestattet worden ist, nicht berücksichtigt hat (§ 272 a ZPO), *:s verstösst ferner nicht gegen § *156 ZPO, dass die mündliche Verhandlung auf den Antrag der Klägerin vom 2. Juli 1956 nicht wiedoreröffnet worden ist; denn das zur Begründung dieses Antrags Vorgebrachte brauchte vom Berufungsgericht nicht beachtet zu worden. Im übrigen hat die Revision nicht vorgetragen, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 2. Juli 1956 neues tatsächliches Vorbringen enthalte? das vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden sei* VII. Nach alledem erweist sich die Revision gegen das ange-fochtene Urteil in vollem Umfange als unbegründet* Dem Rechbsmitbei war daher der Türfolg zu versagen» Die KostenentScheidung beruht auf § 97 Z?0, Glanzmann Rietschel Heimann-Irosien Dr * Winkelmann Iley or