Die Parteien vereinbarten im Jahre 1946, dass der Kläger dem Beklagten 100 000 EM für geschäftliche Zwecke zur Verfügung stellen sollte. I« Das Berufungsgericht hat die Drage, ob die Parteien ein partiarisches Darlehen -,wie der Kläger meint - odei’ eine Jnnengesellschaft des bürgerlichen Rechts - wie der Beklagte behauptet - vereinbart haben, im Sinne des Klägers ausgelegt« Die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung greifen nicht durch» 'I») Die Revision weist zunächst auf das Urteil des II« Zivilsenats vom 19« September 1952 (IM (;) § 335 HOB) hin-In diesem wird ausgeführt, es sei für die Abgrenzung der stillen Gesellschaft von den verschiedenen Pormen eines partiarischen Rechtsverhältnisses notwendig, die Bestimmungen des Vertrages im Zusammenhang mit dem gesamten Vertragszweck und mit den von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zielen Die Revision meint, das Berufungsgericht sei diesen Anslegungsgrundsätzen nicht gerecht geworden, es habe weder alle Umstände noch den gesamten Wortlaut der Urkunde berücksichtigt, sondern sich in der Hauptsache darauf gestützt, dass in Abs« 1 des Vertrages das Wort "leihweise" gebraucht worden sei- Bas trifft nicht zu« Allerdings erörtert das Berufungsgei’icht am Beginn der äntscheidungsgründe die ausdrückliche Erklärung, dass der Kläger den Betrag "leihweise" hingegeben habe, und es kommt hierbei zu den Schluss, dass schon dieser Wortlaut eindeutig ein Darlehen ergebe« Daraus aber, dass es diese Erörterungen an erster Stelle bringt, folgt noch nicht, dass es seine Auslegung "in der Hauptsache" auf diesen Wort- j laut gründet, wie die Revision behauptet. Schon rein äusser-lich ergibt sich, dass diese Behauptung unzutreffend ist; denn die Erörterungen über das Wort "leihweise" nehmen nur einen geringen Raum ein gegenüber den eingehenden Ausführungen, die das Berufungsgericht den übrigen in Betracht kommenden Umständen, darunter auch dem von den Parteien verfolgten Zweck, gewidmet hat. Allerdings ist es richtig - wie die Revision ausführt -dass der Bezeichnung, die Vertragsschliessende einem von ihnen begründeten Rechtsverhältnis geben, nicht immer eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, und es kann im Einzelfall auch einmal so liegen, dass entgegen der von den Parteien gewählten Bezeichnung (z.B. Darlehen) ein Rechtsverhältnis anderer Art (z. Dieser ist die Haupt erkenntnisquelle für den Villen der Parteien, die sich ja des Portes gerade bedienen, um ihren Villen kündbar zu machen, ihn also zu erklären und - beim schriftlichen Vertrag - dieser Erklärung eine dauernde Porm zu geben. Ist das Wort "leihweise" die im täglichen Leben gebräuchliche und allgemein verständliche Bezeichnung für ein bestimmtes Rechtsverhältnis - hier für "Darlehen” - , waren sich die Parteien der Bedeutung des Wortes bewusst und wähl-ten sie dieses Wort als Vorspruch, um die Rechtsnatur des Geschäfts klarzustellen, - dies alles hat das Berufungsgericht festgestellt - so liegt kein Verstoss gegen irgendwelche Auslegungsregeln darin, wenn es zu dem Schluss gelangt, die Vereinbarung ergebe eindeutig ein Darlehen. Sie meint, das hier streitige Rechtsverhältnis müsse also als Gesellschaft gewertet werden, denn die Möglichkeit einer Entnahme sei erschwert, Dies letztere trifft aber nicht zu, denn der Vertrag ergibt, dass der Kläger sein Geld nicht nur nach Abwicklung des Gummigeschäfts, sondern schon früher zurückfordern konnte. Zu dieser Rüge ist zunächst klarzustellen, dass das Beruf ungsger je ht diese Klausel nicht etwa übersehen hat; es behandelt sie vielmehr ausdrücklich (vgl, S, 11 unten/ 12 der .Urteilsausfertigung), Offenbar will denn auch die; Revision nur sagen, das Berufungsgericht habe der Klausel bei seiner Auslegung nicht das Gewicht beigemessen, das ihr insbesondere für die Erkenntnis des von den Parteien verfolgten Zwecks zukomsne, Pamit aber greift die Revision lediglich dio tatsächliche Würdigung durch aas Berufungsgericht an, Piesc Würdigung kann in der Revisionsinstand nicht nachgeprüft werden. Das Berufungsgericht hat auch keineswegs - wie die Revision vorbringt - übersehen, dass der Kläger seinen Geldbetrag für die Verwertung und Verarbeitung von Gummi-teilen ita Betrieb des .Beklagten zur Verfügung gestellt hat. 2), es besage nichts gegen ein Darlehen, dass das Kapital zweckgebunden, nämlich für die Verwertung und Verarbeitung von Gummiteilen bestimmt gewesen sei; es besage vor allem nichts dafür, dass dieses Gummiverarbei-tungsgeschüft im Innenverhältnis auch ein gemeinsames habe sein sollen; schliesslich reiche auch die Beteiligung des Klägers am Gewinn für die Annahme eines gemeinsamen Innenverhältnisses nicht aus. Dass der Kläger keine festen Zinsen bekommen sollte, sein Gewinn vielmehr vom wirtschaftlichen Erfolg des Geschäfts abhängig war, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht übersehen, sondern eingehend und in rechtlich bedenkenfreier Weise erörtert (vgl. Auch mit der Vertragsbestimmung, dass das Kapital "nach Abwicklung des Geschäfts" zurückgezahlt werden sollte, hat sich das Berufungsgericht aueeinandergesetzt, Wenn es diese Abmachung nichtals Umstand gewertet hat, der gegen ein Darlehen spricht, so ist dies ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. 17) darauf hingewiesen, dass nichts in den Vertrag auf eine Beteiligung des Klägers auch am Verlust des Gummiverarbeitungsgeschüfts hindeute. Auch bei einem Darlehen kann vereinbart werden, dass sich die Höhe der Verzinsung nach dem Gewinn richten soll, ohne dass eine solche Vereinbarung den Charakter des Rechtsgeschäfts als eines Darlehens be rührte. Rie Revision weist weiter darauf hin, dass aus dem Reh-len der Regelung des Überwachungsrechts nicht mit absoluter* Sicherheit auf ein partiarisches Rarlehen geschlossen werden könne« Ras ist freilich richtig, aber vom Berufungsgericht auch nicht verkannt worden. Rer Beklagte zieht hieraus und aus dem Zusammenhalt damit, dass '946 die Reichsmark kein begehrenswertes Anlageobjekt gewesen sei, auch jeder erfahrene Kaufmann sein Vermögen in Sachwerten anzulegen bemüht gewesen sed, den Schluss,es habe ein Geselleeh&ftsverhältnis Vorgelegen« Diese Schlussfolgerung ist nicht zwingend* Jedenfalls ist es eine* Präge der tatsächlichen Würdigung9 wenn das Berufungsgericht, welches die genannten Umstände nicht Überse- . Sie trifft also auf den vorliegenden Pall nicht zuf weil die Regelung in Abe. IV des Vertrages gerade für den Pall getroffen w orden ist, dass 11 eine Stabili sierung der Goldverhältnisse erfolge11, womit die Parteien wie das Berufungsgericht festgestellt hat - den Pall einer Währungsreform meinten. Auch aus § 3 des Währungsgesetzes lässt sich unmittelbar nichts für die Unwirksamkeit der Klausel entnehmen» Denn diese Bestimmung verbietet u. a. nur, dass - ohne Genehmigung - Geldschulden eingegangen werden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Preis.von Waren oder Gütern bestimmt werden solle Sie bat also nur Vereinbarungen im Auge, die nach der Währungsumstellung getroffen worden sind. Die Unwirksamkeit von WertSicherungsklauseln, die für den Pall einer Währungsumstellung schon vor dieser getroffen worden sind, ergibtsich-aber aus den Vorschriften des Urastellüngsgesetzes. März 1951 (XV ZR 29/50, HJW 1951, 708) ausgeführt hat, haben die zu dem Schutz der Währung erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes allgemein zwingen-don Charakter; der von ihnen im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck der Heuregelung des Geldwesens gebietet, ihnen stärkere Kraft als den zur Zeit ihres Brlasses bestehenden Parteivereinbarungen zukomiren zu lassen. Die Revision, die der Meinung ist, es liege eine Geldwert schuld vor, beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des IV. März 1951 über einen Fall entschieden worden ist, in dem ein Darlehen von 50 000 HM gegeben worden war, der Schuldner sich also zur Rückzahlung in derselben Höhe verpflichtet hatte und sich der Gläubiger nur für den Fall einer Währungsreform einen anderen Berechmmgsmai3stab für seine Reichsmarkforderung ausbedungen hatte, lag der Entscheidung vom *!2. entscheidend darauf ankommt, ob der Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Währungsumstellung, also in dem Augenblick, in dem sie von dieser angetroffen wird, der Charakter einer Reichsmark-Verbindlichkeit zukommt, Br bejaht dies für den Fall, dass ursprünglich ein fester Reichsmarkbetrag geschuldet war und nur für den Fall einer Währungsreform die Schuldsumme nach einem anderen Haßstab berechnet werden sollte. So aber liegt es in dem hier zu entscheidenden Fall, Unerheblich ist hierbei, ob sich - wie der Beklagte behauptet hat - bei Gültigkeit der umstrittenen Klausel für den Kläger ein geringerer Betrag ergeben würde, als bei einer Umstellung von 10 : 1 Renn es kann nicht darauf ankommen, wie sich eine der Regelung des Umstellungsgesetzes widersprechende V/ertsicherungsklausel schliesslich auswirkt, Bass dies nicht rechtens sein kann, ergibt schon die Erwägung, dass sonst bei einem Schwanken der Preise, nach denen, der Klausel entsprechend, sich die Höhe der Zahlung bestimmen soll, je nach dem. III, Bie Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel hat aber nicht zur Folge, dass der ganze Vertrag nichtig ist, Bie allgemein zwingende Kraft, die den Bestimmungen der Vfährungsgesetzgebung, insbesondere dem § 5 des Währungsgesetzes und den §§ 13, 16 des Umstellungsgesetzes innewohnt, bewirkt, dass der Inhalt dieser Vorschriften ohne weiteres an die Stelle der bis dahin bestehenden Parteivereinharungen tritt. Januar 1952 (EM (Nr. 4) § 139 BGB), auf die die Revision hinweist, wird allerdings ausgeführt, ein Vertrag mit einer durch die Verordnung Nr. 92 der Britischen Militärregierung unwirksam gewordenen Wertsicherungsklausel sei mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seinem ganzen Umfang nach nichtig geworden, wenn feststehe, dass die Parteien den Vertrag ohne die Xlausel nicht abgeschlossen haben würden. Bonn da ihr die Verordnung Nr. 92 zugrunde liegt, wogegen die hier vertretene Ansicht aus der Währungsgesetzgebung von 1948 und den sich aus ihr ergebenden Zwecken her-geleitet wird, beruht die im Ergebnis abweichende vorliegende Entscheidung nicht auf einer abweichenden Auslegung des § 139 BGB. Da somit der Klageanspruch bereits nach dem Vertrag vom 19» Pebruar 1946 begründet ist, braucht auf die Rügen der Revision nicht eingegangen zu werden, die sich gegen die PestStellung des Berufungsgerichts wenden, der Beklagte habe den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auch noch anerkannt.
VII ZK 407/56 *
Verkündet am 17. Oktober 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2345 074
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Walter
in C^BI, Str. WB,
Beklagten9 Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
den Kaufmann Alfred in ^WW^BtWHK)* #®B^weg W
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17- Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br. Heimann-Irosien* Br. Ninkelmann und Erbel
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 13* Juli 1956 wird zurückgewiesen. v
Ber Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestand:
J
Die Parteien vereinbarten im Jahre 1946, dass der Kläger dem Beklagten 100 000 EM für geschäftliche Zwecke zur Verfügung stellen sollte. In einem Brief an den Kläger vom 19* Februar 1946 fasste der Beklagte die mündlichen Abmachungen hierüber wie folgt zusammen:
MI. Sie stellen für die Durchführung der Verwertung von Gummiteilen und deren Verarbeitung in meinem 3etrieb einen Betrag von 100 000 EM - in Worten: einhunderttausend Reichsmark - leihweise zur Verfügung, wobei die' Sicherung durch das angekaufte Gummimaterial erfolgt. ‘
II. Die Zurverfügungstellung des Kapitals erfolgt im Interesse der Wirtschaft, damit das Kapital nicht unproduktiv ruht.
III. Für den Pall einer Stabilisierung der Geldverhältnisse erfolgt die Rückzahlung des Kapitals zu einem Vergleichswert, der dem jeweiligen handelsüblichen Altgummiwert entspricht, d. h. sollte -eine Veränderung in der Geldlage bezüglich der Reichsmark eintreten, so erhalten Sie nach Abwicklung des Geschäftes einen Betrag zurück, der dem Wert entspricht; der heute mit dem oben genannten Betrag in Altgummi gedeckt würde«
IV. An dem Gewinn", der aus der Verwertung des Gummimaterials anfällt, sind Sie nach Massgabe Ihrer Kapitalbeteiligung dergestalt beteiligt, dass der Chemischen Fabrik deren Allein-
inhaber ich bin, ein Vorweggewirin von 10 # zusteht. Unter Gewinn ist der Reingewinn nach Abzug der entstehenden Unkosten bis zu dem Verkauf zu verstehen.
V. Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt nach Abwicklung des Geschäftes«
U-
VI« Sollten Sie das Kapital zu einem früheren Zeitpunkt benötigen» so steht Ihnen dasselbe» soweit das Kapital flüssig ist, jederzeit zur Verfügung. Im ungünstigsten Ralle wäre Ihrerseits eine Voranmeldung bzw« Kündigung mit einer dreimonatigen Prist notwendig«
VII« Für einen solchen Rail steht Ihnen der Gewinn nur in der Höhe des bereits abgewickelten Geschäftes zu bzw. je nach Lage der Dinge eine angemessene Verzinsung,
VIII. Erfüllungsort für beide Teile 1st ”
(Die römischen Ziffern zur Bezeichnung der Abschnitte sind im Urtext nicht enthalten.)
Der Kläger, der in dieser Vereinbarung ein sog. partiarisches Darlehen sieht, verlangt mit der Klage die Rückzahlung des von ihm dem Beklagten gegebenen, auf 10 000 DM umgestellten Betrages, abzüglich von 2 500 DM, die er vom Beklagten bereits erhalten hat; Daneben klagt er Wechselprotastkosten in. Höhe von 33*33 DM ein«
Der Beklagte ist der Meinung, es liege kein Darlehensvertrag, sondern eine Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts vor. Er behauptet, er habe im Einverständnis mit dem Kläger für die 100 000 mehrere Posten Gummipolster gekauft, aus denen Schuhsohlen hätten.hergestellt werden können. Hach der Währungsumstellung seien diese Polster kaum noch zu verwerten gewesen. Er habe die Gummiwaren für 0,035 DM je kg verkauft- Da er beim Kauf 2 RLI für das Kilogramm be-
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zahlt habe, habe er für die !00 000 BIS* die der Kläger ahm gegeben habe, 50 000 kg Grummierzeugnisse bekommen können. Der Erlös für 50 000 kg habe somit 1 750 DM betragen« Der Kläger sei also mit den 2 500 DM, die er bereits erhalten habe, überbezahlt»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen,
, Mit der Revision erstrebt der Beklagte, dass .die Klage angewiesen werde«
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent s c h e i dun gs gründe$
I« Das Berufungsgericht hat die Drage, ob die Parteien ein partiarisches Darlehen -,wie der Kläger meint - odei’ eine Jnnengesellschaft des bürgerlichen Rechts - wie der Beklagte behauptet - vereinbart haben, im Sinne des Klägers ausgelegt« Die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung greifen nicht durch»
'I») Die Revision weist zunächst auf das Urteil des II« Zivilsenats vom 19« September 1952 (IM (;) § 335 HOB) hin-In diesem wird ausgeführt, es sei für die Abgrenzung der stillen Gesellschaft von den verschiedenen Pormen eines partiarischen Rechtsverhältnisses notwendig, die Bestimmungen des Vertrages im Zusammenhang mit dem gesamten Vertragszweck und mit den von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zielen
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umfassend rechtlich zu beurteilen und zu würdigen, weil die Übergänge zwischen den verschiedenen Gestaltungen der stillen Gesellschaft und der partiarischen Rechtsverhältnisse fliessend seien und für ihre Abgrenzung ein äueserlich klares Unterscheidungsmerkmal jedenfalls dann fehle, wenn im einzelnen Fall für den Geldgeber eine Gewinnbeteiligung vorgesehen und eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen worden sei«
Die Revision meint, das Berufungsgericht sei diesen Anslegungsgrundsätzen nicht gerecht geworden, es habe weder alle Umstände noch den gesamten Wortlaut der Urkunde berücksichtigt, sondern sich in der Hauptsache darauf gestützt, dass in Abs« 1 des Vertrages das Wort "leihweise" gebraucht worden sei- Bas trifft nicht zu«
Allerdings erörtert das Berufungsgei’icht am Beginn der äntscheidungsgründe die ausdrückliche Erklärung, dass der Kläger den Betrag "leihweise" hingegeben habe, und es kommt hierbei zu den Schluss, dass schon dieser Wortlaut eindeutig ein Darlehen ergebe« Daraus aber, dass es diese Erörterungen an erster Stelle bringt, folgt noch nicht, dass es seine Auslegung "in der Hauptsache" auf diesen Wort- j laut gründet, wie die Revision behauptet. Schon rein äusser-lich ergibt sich, dass diese Behauptung unzutreffend ist; denn die Erörterungen über das Wort "leihweise" nehmen nur einen geringen Raum ein gegenüber den eingehenden Ausführungen, die das Berufungsgericht den übrigen in Betracht kommenden Umständen, darunter auch dem von den Parteien verfolgten Zweck, gewidmet hat.
Den Ausführungen, die das Berufungsgericht zu den Wortlaut ("leihweise") gemacht hat, ist übrigens zuzustimmen«
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Allerdings ist es richtig - wie die Revision ausführt -dass der Bezeichnung, die Vertragsschliessende einem von ihnen begründeten Rechtsverhältnis geben, nicht immer eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, und es kann im Einzelfall auch einmal so liegen, dass entgegen der von den Parteien gewählten Bezeichnung (z.B. Darlehen) ein Rechtsverhältnis anderer Art (z. B. stille Gesellschaft) anzunehmen ist. Solche Ausnahnefälle ändern aber nichts daran, dass in der Regel bei der Auslegung eines Vertrages von dessen Wortlaut auszugehen ist. Dieser ist die Haupt erkenntnisquelle für den Villen der Parteien, die sich ja des Portes gerade bedienen, um ihren Villen kündbar zu machen, ihn also zu erklären und - beim schriftlichen Vertrag - dieser Erklärung eine dauernde Porm zu geben.
Ist das Wort "leihweise" die im täglichen Leben gebräuchliche und allgemein verständliche Bezeichnung für ein bestimmtes Rechtsverhältnis - hier für "Darlehen” - , waren sich die Parteien der Bedeutung des Wortes bewusst und wähl-ten sie dieses Wort als Vorspruch, um die Rechtsnatur des Geschäfts klarzustellen, - dies alles hat das Berufungsgericht festgestellt - so liegt kein Verstoss gegen irgendwelche Auslegungsregeln darin, wenn es zu dem Schluss gelangt, die Vereinbarung ergebe eindeutig ein Darlehen.
.Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe eine Anzahl von Punkten, die ihrer Meinung nach für ein Gesellschaft averhaltnis sprechen, nicht oder nicht hinreichend gewürdigt. Die Rügfen greifen nicht durch.
Im einzelnen ist hierzu zu sagen*
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I 3 b.der Revisionsbegründung:
Pie Revision führt unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BB 1952/ 478) aus, die Gewinnbeteiligung sei für ein Gesellschaftsverhältnis typisch, wenn die Möglichkeit einer Entnahme ausgeschlossen oder erschwert sei. Sie meint, das hier streitige Rechtsverhältnis müsse also als Gesellschaft gewertet werden, denn die Möglichkeit einer Entnahme sei erschwert, Dies letztere trifft aber nicht zu, denn der Vertrag ergibt, dass der Kläger sein Geld nicht nur nach Abwicklung des Gummigeschäfts, sondern schon früher zurückfordern konnte. Rur für "den'ungünstigsten Pall" war eine Kündigungsfrist vorgeschrieben, die der gesetzlichen entsprach, Pies stellt aber keine "Erschwerung” dar, gegenüber der gesetzlichen Regelung liegt sogar eine Erleichterung vor-
I 3 o der Revision«begrUndungs
Pie Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vertragszweck deswegen grundlegend verkannt, weil es die Wert-beständigkeitsklausel bei seiner Beurteilung 11 aus geklammert" habe. Zu dieser Rüge ist zunächst klarzustellen, dass das Beruf ungsger je ht diese Klausel nicht etwa übersehen hat; es behandelt sie vielmehr ausdrücklich (vgl, S, 11 unten/ 12 der .Urteilsausfertigung), Offenbar will denn auch die; Revision nur sagen, das Berufungsgericht habe der Klausel bei seiner Auslegung nicht das Gewicht beigemessen, das ihr insbesondere für die Erkenntnis des von den Parteien verfolgten Zwecks zukomsne, Pamit aber greift die Revision lediglich dio tatsächliche Würdigung durch aas Berufungsgericht an,
Piesc Würdigung kann in der Revisionsinstand nicht nachgeprüft werden. Abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich, inwiefern 3ich aus der Klausel, die nur die Abwicklung für den
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von den Parteien als möglich ins Äuge gefassten Pall einer Währungsänderung regeln sollte, etwas für den Zweck des Vertrages solle ergeben können.
Das Berufungsgericht hat auch keineswegs - wie die Revision vorbringt - übersehen, dass der Kläger seinen Geldbetrag für die Verwertung und Verarbeitung von Gummi-teilen ita Betrieb des .Beklagten zur Verfügung gestellt hat. Es hat vielmehr hierzu ausgeführt (Urteilsausferti-‘ gung S. 15 Äbs. 2), es besage nichts gegen ein Darlehen, dass das Kapital zweckgebunden, nämlich für die Verwertung und Verarbeitung von Gummiteilen bestimmt gewesen sei; es besage vor allem nichts dafür, dass dieses Gummiverarbei-tungsgeschüft im Innenverhältnis auch ein gemeinsames habe sein sollen; schliesslich reiche auch die Beteiligung des Klägers am Gewinn für die Annahme eines gemeinsamen Innenverhältnisses nicht aus. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung lässt keinen Verstoss gegen Auslegungsregeln erkennen und ist auch nicht von Rechtsirrtum über das Wesen einer Innengesellschaft beeinflusst.
Dass der Kläger keine festen Zinsen bekommen sollte, sein Gewinn vielmehr vom wirtschaftlichen Erfolg des Geschäfts abhängig war, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht übersehen, sondern eingehend und in rechtlich bedenkenfreier Weise erörtert (vgl. Urteilsausfertigung S. H)>
Auch mit der Vertragsbestimmung, dass das Kapital "nach Abwicklung des Geschäfts" zurückgezahlt werden sollte, hat sich das Berufungsgericht aueeinandergesetzt, Wenn es diese Abmachung nichtals Umstand gewertet hat, der gegen ein Darlehen spricht, so ist dies ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Keinesfalls kann der Revision zugegeben wer-
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den, dass aus dieser VertragsbeStimmung folge, dass der Kläger sein Geld fiir einen bestimmten gemeinsamen Zweck: hergegeben habe. Entgegen der Annahme der Revision sind also weder § 286 ZPO noch § 705 BGB verletzt.
I 5 d der Revisi onsbegriindung:
Bas Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgrün-den (Urteilsauefertigung S. 17) darauf hingewiesen, dass nichts in den Vertrag auf eine Beteiligung des Klägers auch am Verlust des Gummiverarbeitungsgeschüfts hindeute. Die Wertung.dieses Umstands als für ein Darlehen sprechend ist entgegen den Ausführungen der Revision unbedenklich. Unrichtig ist die Ansicht der Revision, es genüge für die Annahme einer Gesellschaft,dass, wie im vorliegenden Pall, der Geldgeber wenigstens hinsichtlich des Gewinnes die Gefahr am Unternehmen trage. Auch bei einem Darlehen kann vereinbart werden, dass sich die Höhe der Verzinsung nach dem Gewinn richten soll, ohne dass eine solche Vereinbarung den Charakter des Rechtsgeschäfts als eines Darlehens be rührte.
Die Revision stellt in diesem Zusammenhang zur Erwä-
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gung, ob nicht der Vertragsv/ille der Parteien im Sinne des .§157 BGB dahin zu ergänzen sei, dass in dem von beiden Parteien nicht vorgesehenen Palle, dass das Geschäft wert-massig mit Verlust ausgehe, der Kläger auch an diesem Verlust zu beteiligen sei. Die Revision will dies damit -rechtfertigen, dass im Jahre 194-6 den Parteien die Vorstellung ferngelegen haben müsse, man könne mit Sachwerten auch einmal - in Reichsmark gesehen - einen Verlust erleiden. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht eins PestStellung dieses Inhalts nicht getroffen hat und auch nicht ersieht-
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lieh ist, weswegen bei dem Gummigeschäft nicht auch irgendwie mit einem Verlust zu rechnen war,.würde es jedenfalls für eine Vertragsergänzung an jeder Handhabe fehlen, solange nicht klar ist, nach welcher Richtung die Ergänzung vorzunehmen ist. Riese Richtung würde gerade wieder durch die Rechtsnatur, des Vertrages bestimmt werden«
1 3 e der Revisionsbegründung:
Rie Revision weist weiter darauf hin, dass aus dem Reh-len der Regelung des Überwachungsrechts nicht mit absoluter* Sicherheit auf ein partiarisches Rarlehen geschlossen werden könne« Ras ist freilich richtig, aber vom Berufungsgericht auch nicht verkannt worden. Rie Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergeben vielmehr, dass der Berufüngsrichter sich bewusst war, dass trotz Pehlens einer Kontrollbefug-nis ein GesellSchaftsverhältnis vorliegen könne. Rass er angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Palles angenommen hat, der Kläger würde sich Kontrollrechte ausdrücklich Vorbehalten haben, wenn er sich am Verlust hätte beteiligen wollen, steht damit nicht in Widerspruch*
I 4 der Reyisionsbegründung«
Rie Revision weist noch darauf hin, dass der Kläger nur im Palle der Aufrechterhaltung der 1946 bestehenden Geldverhältnisse das Kapital.in gleicher Art, Güte und I£en-ge habe zurückerhalten sollen. Sie meint, selbst bei Portdauer der bestehenden Verhältnisse habe der Kläger erheblich mehr bekommen sollen als seiner Reichsmarkzahlung entsprochen habe. Andererseits habe er nach einer Umstellung der Währung Zahlung nicht in gleicher Art, Güte und Uenge erhalten sollen. Rer Beklagte zieht hieraus und aus dem Zusammenhalt damit, dass '946 die Reichsmark kein begehrenswertes
Anlageobjekt gewesen sei, auch jeder erfahrene Kaufmann sein Vermögen in Sachwerten anzulegen bemüht gewesen sed, den Schluss,es habe ein Geselleeh&ftsverhältnis Vorgelegen« Diese Schlussfolgerung ist nicht zwingend* Jedenfalls ist es eine* Präge der tatsächlichen Würdigung9 wenn das Berufungsgericht, welches die genannten Umstände nicht Überse- . hen hat, aus ihnen nicht gefolgert hat, die Parteien hätten ein Gesellschaftsverhältnis vereinbaren wollen.
II. Die in Abs. IV des Vertrages vom 19. Pebruar 1956 getroffene Vereinbarung ist unwirksam.
Sie verstösst allerdings nicht gegen das erste. Xnde-rungsgesetz zu dem Gesetz 51 der Amerikanischen Militärregierung (ABI MilReg amerik. Zone Ausgabe E vom 1. August 1947). Die ln diesem Gesetz getroffene Anordnung, dass auf Reichsmark lautende Verbindlichkeiten durch Zahlung - föark für Klark - von Reichsmark erfüllbar seien und dass der Gläubiger verpflichtet sei, Reichsnarknoten zu ihrem Kennwert in Erfüllung der Verbindlichkeit anzunetimen* bezweckte nur den Schutz der Reichsmark. Sie trifft also auf den vorliegenden Pall nicht zuf weil die Regelung in Abe. IV des Vertrages gerade für den Pall getroffen w orden ist, dass 11 eine Stabili sierung der Goldverhältnisse erfolge11, womit die Parteien wie das Berufungsgericht festgestellt hat - den Pall einer Währungsreform meinten. ITach einer Uährungsänderung aber bestand kein Bedürfnis mehr, die Reichsmark zu schützen.
Das erste Anderungsgesetz zu dem Gesetz 51 wurde gegenstandslos. Sine vor der Währungsumstellung vereinbarte, die Erfüllung der Verbindlichkeit nach diesem Zeitpunkt regelnde WertSicherungsklausel kann daher allein a^f Grund der ge-
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nennten gesetzlichen Bestimmung nicht für unwirksam angesehen werden.
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Auch aus § 3 des Währungsgesetzes lässt sich unmittelbar nichts für die Unwirksamkeit der Klausel entnehmen» Denn diese Bestimmung verbietet u. a. nur, dass - ohne Genehmigung - Geldschulden eingegangen werden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Preis.von Waren oder Gütern bestimmt werden solle Sie bat also nur Vereinbarungen im Auge, die nach der Währungsumstellung getroffen worden sind.
Die Unwirksamkeit von WertSicherungsklauseln, die für den Pall einer Währungsumstellung schon vor dieser getroffen worden sind, ergibtsich-aber aus den Vorschriften des Urastellüngsgesetzes. Wie bereits der IV.' Zivilsenat,in seinem Urteil vom 29. März 1951 (XV ZR 29/50, HJW 1951,
708) ausgeführt hat, haben die zu dem Schutz der Währung erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes allgemein zwingen-don Charakter; der von ihnen im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck der Heuregelung des Geldwesens gebietet, ihnen stärkere Kraft als den zur Zeit ihres Brlasses bestehenden Parteivereinbarungen zukomiren zu lassen. Dies wird auch im Schrifttum allgemein anerkannt. Zu jenen zwingenden Vorschriften des Umstellungsgesetzes gehört der § 16, nach welchem Reichsmarkforderungen im Verhältnis von 10 t 1 in Deutsche Mark umgestellt werden (BGH aaO),
Im vorliegenden Palle liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ein vor dem 21. Juni 1948 begründetes Schuldverhältnis im Sinne des § 13 UmstG vor. Da die aus diesem entspringende Roichsmax’kforderung nach § 16 UmstG im Verhältnis von 10 s 1 auf Deutsche Llark umzustellen ist, ist die zwischen den Parteien im Jahre 1946 vereinbarte Wert siche rungsklausel unwirksam ge v; or den.
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. Allerdings gilt das Gesagte nur für sog. Geldsummen-fordeiungen, d. h. für Forderungen, die auf einen bestimmten Geldbetrag lauten* Sine solche war hier aber im Zeitpunkt der Währungsumstellung gegeben. Die Forderung des Klägers ging damals unstreitig auf 100 000 RM, und Abs«
IV des Vertrages sollte erst im Fall einer Währungsumstel-lung in Kraft treten. Die Revision, die der Meinung ist, es liege eine Geldwert schuld vor, beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des IV. Zivilsenats vom 12* Februar 1953 (BGHZ 9> 56). In dieser “Entscheidung ist der IV. Zivilsenat keineswegs von seiner im Urteil vom 29. März 1951 (RJW 1951, 7Q8) vertretenen Ansicht abgewichen, die in Fällen wie dem vorliegenden eine Geldsumaenschuld angenommen hat. Die beiden Urteile haben Tatbestände zu dem Gegenstand, die gerade im entscheidenden Punkt voneinander abweichent Während nämlich in dem urteil vom 29. März 1951 über einen Fall entschieden worden ist, in dem ein Darlehen von 50 000 HM gegeben worden war, der Schuldner sich also zur Rückzahlung in derselben Höhe verpflichtet hatte und sich der Gläubiger nur für den Fall einer Währungsreform einen anderen Berechmmgsmai3stab für seine Reichsmarkforderung ausbedungen hatte, lag der Entscheidung vom *!2. Februar 1953 ein Vertrag zugrunde, in dem vereinbart war, dass bei der Rückzahlung von Teilbeträgen oder der ganzen Summe und bei der Zinszahlung in näher bestimmter Weise der Wert von Weizen zugrunde gelegt werden solle.
In einem solchen Fall wird, wie der IV. Zivilsenat ausgeführt hat, der Umfang., die Höhe der - zwar in Reichsmark geschuldet6n - Geldsumme nicht durch die Reichsmark als Wertmesser bestimmt, d. h* nicht durch ein Vielfaches dieses Wertbegriffes oder WertZeichens ausgedrückt. Unter ausdrücklich cm Hinweis auf seine frühere Entscheidung - vom 29. März 1951 - hat der Senat daxgelegt, dass es
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entscheidend darauf ankommt, ob der Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Währungsumstellung, also in dem Augenblick, in dem sie von dieser angetroffen wird, der Charakter einer Reichsmark-Verbindlichkeit zukommt, Br bejaht dies für den Fall, dass ursprünglich ein fester Reichsmarkbetrag geschuldet war und nur für den Fall einer Währungsreform die Schuldsumme nach einem anderen Haßstab berechnet werden sollte.
So aber liegt es in dem hier zu entscheidenden Fall,
Unerheblich ist hierbei, ob sich - wie der Beklagte behauptet hat - bei Gültigkeit der umstrittenen Klausel für den Kläger ein geringerer Betrag ergeben würde, als bei einer Umstellung von 10 : 1 Renn es kann nicht darauf ankommen, wie sich eine der Regelung des Umstellungsgesetzes widersprechende V/ertsicherungsklausel schliesslich auswirkt, Bass dies nicht rechtens sein kann, ergibt schon die Erwägung, dass sonst bei einem Schwanken der Preise, nach denen, der Klausel entsprechend, sich die Höhe der Zahlung bestimmen soll, je nach dem. Zeitpunkt der Fälligkeit oder Zahlung die Klausel einmal wirksam und ein anderes Mal unwirksam sein würde,
III, Bie Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel hat aber nicht zur Folge, dass der ganze Vertrag nichtig ist,
Bie allgemein zwingende Kraft, die den Bestimmungen der Vfährungsgesetzgebung, insbesondere dem § 5 des Währungsgesetzes und den §§ 13, 16 des Umstellungsgesetzes innewohnt, bewirkt, dass der Inhalt dieser Vorschriften ohne weiteres an die Stelle der bis dahin bestehenden Parteivereinharungen tritt. Keine Vertragspartei kann sich, um die vorgeschriebenen Umstellungsbestimmungen und -sätze zu umgehen,
\on einem Vertrag lossagen, soweit ihr dies nicht, wie in
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§ 20 UmstG, vom Gesetz ausdrücklich gestattet wird. Damit verbietet sich grundsätzlich eine Anwendung des § 139 BGB, denn diese Vorschrift nacht es von Willen der Parteien ab-
hängig, ob ein Vertrag bei Nichtigkeit eines seiner Teile ganz hinfällig ist oder nicht. Gerade die Berücksichtigung eines solchen Willens ist durch die Natur der Wahrungsgesetz-gebung verboten, wenn es sich bei dem nichtigen Teil um eine Wertsicherungsklausel handelt, die im Widerspruch zu dieser Gesetzgebung steht.
In der EntScheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom8. Januar 1952 (EM (Nr. 4) § 139 BGB), auf die die Revision hinweist, wird allerdings ausgeführt, ein Vertrag mit einer durch die Verordnung Nr. 92 der Britischen Militärregierung unwirksam gewordenen Wertsicherungsklausel sei mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seinem ganzen Umfang nach nichtig geworden, wenn feststehe, dass die Parteien den Vertrag ohne die Xlausel nicht abgeschlossen haben würden. Ob dieser Ausführung zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Bonn da ihr die Verordnung Nr. 92 zugrunde liegt, wogegen die hier vertretene Ansicht aus der Währungsgesetzgebung von 1948 und den sich aus ihr ergebenden Zwecken her-geleitet wird, beruht die im Ergebnis abweichende vorliegende Entscheidung nicht auf einer abweichenden Auslegung des § 139 BGB. sondern auf einer unterschiedlichen Beurteilung verschiedener Gesetzesbestimmungen.
IV. Da somit der Klageanspruch bereits nach dem Vertrag vom 19» Pebruar 1946 begründet ist, braucht auf die Rügen der Revision nicht eingegangen zu werden, die sich gegen die PestStellung des Berufungsgerichts wenden, der Beklagte habe den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auch noch anerkannt.
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Pie Kosi;enentScheidung beruht auf § 97 2?0
Crlauzinann
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Schef/Ier fleimann-i’rosien
Vinkelmann Erbel