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BGH

Gericht: BGH

Stelle das Staatliche Llaterial-prüfungsamt aber fest, dass das Ausgangsmaterial Verunreinigungen im Sinne von Ziffer 2 enthalte, so werde die Beklagte den Klagansprüchen, ohne weitere Einwendungen zu erheben, genügen. Nach der Ansicht der Beklagten hat das Staatliche IiSaterialprüfungsamt festgestellt, dass die Mängel des Pederdrahtes nicht auf das Ausgangsmaterial zurückzuführen seien. 2.) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht die in dem Vergleich enthaltene Vereinbarung, das Gutachten des Staatlichen Ifeterialprüfungsamts einzuholen, als eine Schieds-gutachterabrede angesehen, Bas I/tefcerialprüfungsamt sollte nicht den Rechtsstreit selbst anstelle des bereits damit be- ! April 1954 unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten möglichen Ergebnisse haben die Parteien entsprechende Rechtsfolgen vereinbart« Ba hier durch das Schieds-gutachten eine tatsächliche Feststellung getroffen werden sollte, ist das Gutachten entsprechend § 319 BGB nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist (RGZ 96, 57, 60 ff; BGH TOI ZR 38/56 vom 19, Februar 1957 in IM § 317 (7)). dass die Deutlichkeit des Gutachtens durch die zusätzlichen Ausführungen über den von der Klägerin hergestellten Federdraht nicht leide* Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Hechtsfehler erkennen. 2.) Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten, dass das Staatliche Materialprüfungsamt da»e von den Parteien gewünschte Feststellung getroffen hat. Dieser Hinweis steht aber der Ansicht des Berufungsgerichts, das Staatliche Materialprüfungs-amt habe den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Walzdraht als "handelsmässig einwandfreies, für den Bearbeiter zur Erzielung des vertragsmässigen Endproduktes geeignetes Ausgangsmaterial” bezeichnet, nicht entgegen. Damit, hat es nach der rechtlich fehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts die von den Parteien gestellte Frage eindeutig beantwortet, und zwar in dem Sinne, dass das von der Klägerin gelieferte Ausgangsmaterial 'S.) einwandfrei, d. 3«) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob das Gutachten offenbar unrichtig ist und ob die Parteien, etwa, deshalb nicht daran gebunden sind (§ 319 Abs. 1 BGB). Es ist dabei dem bereits vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Schreiber gefolgt, in dem der Y/alzdraht die gleiche Beurteilung erfahren hat wie durch das Staatliche Materialprüfungsamt und die Unterschiede im Gefüge und in der Härte nicht als Fehler des Rohmaterials gewertet werden. Zuzugeben ist der Revision, dass das Gutachten des Staatlichen Materialprüfungsamts einen für dfte Qualität des von der Klägerin hergestellten Federdrahtes wesentlichen Umstand' anführt , den die Parteien in dem Vergleich vom 27* April 1954 nicht erwähnt haben, nämlich die Notwendigkeit, den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Walzdraht wegen seiner verschiedenen Gefügebeschaffenheit und damit verschiedenen Härte vor der Weiterverarbeitung nachzuglühen. I.) Sowohl das Staatliche Materialprüfungsamt als auch der Sachverständige Schreiber haben aber darin, dass der Walzdraht vor der Verarbeitung nachgeglüht werden muss, keinen Mangel des walzdrahtes gesehen. Das Berufungsgericht hatte demnach keinen Anlass, das Schiedsgutachten des Staatlichen Materialprüfungsamts als offenbar unrichtig und deshalb die Parteien nicht bindend zu erachten. 2.) Demnach kann es sich nur noch fragen, oh die Parteien beim Abschluss des Vergleichs vom 27« April 1954 die Möglichkeit übersehen haben, dass die Mängel des Federdrahtes nicht auf Verunreinigungen im Walzdraht, sondern darauf zurückzuführen sind, dass der Walzdraht nicht nachgeglüht wurder Weiter bleibt zu prüfen, ob die Parteien, wenn sie hieran gedacht hätten, die im Vergleich je nach dem Ausfall des Gutachtens eingegangenen Verpflichtungen für diesen Fall anders gestaltet hätten* Alsdann könnte der von den Parteien bei Abschluss des Vergleichs zugrunde gelegte Sachverhalt ein anderer sein, und die Parteien wären möglicherweise an den Vergleich nicht gebunden (§ 779 BGB), Ohne erkennbaren Rechtsfehler hat jedoch das Berufungsgericht der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut des Vergleichs entiiommen, dass die Parteien darin eine endgültige Regelung aller Streitfragen treffen wollten. Schon in dem bereits vor Klagerhebung geführten eingebenden Schriftwechsel Uber die Mängel des von der Klägerin hergestellten Federdrahtes haben sich die Parteien auch über deren mögliche Ursache auseinandergesetzt. dass der von der Beklagten gelieferte Walsdraht, wie es im Vergleich vom 27» April 1954 heisst, Verunreinigungen enthalte, die ihn für den gedachten Zweck teils minderwertig, teils unverwendbar machen (Ausschussware). rieht gefolgert, dass der Klägerin schon bei Abschluss des Vergleichs vom 27* April 1954 zu demindest die Möglichkeit einer verschiedenen Gefügebeschaffenheit der Walzdrähte und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Härte - worauf später die Gutachten des Staatlichen Materialprüfungsamts und des Sachverständigen Schreiber hinwiesen - bekannt war, Wenn die Klägerin trotzdem die in dem Vergleich vereinbarten Rechts folgen nur davon abhängig gemacht hat, ob die Walzdrähte Verunreinigungen enthielten oder nicht, so durfte das Berufungsgericht annehmen, dass sie damit bewusst den Kreis der möglichen Ursachen für die mangelnde Federkraft des von ihr hergestellten Federdrahtes auf Verunreinigungen beschränkt hat. Für diesen Sinn des unter gegenseitigem Hachgeben zustande gekommenen Vergleichs spricht die dem Berufungsurteil zu entnehmende Überlegung, dass die Klägerin als fachkundige Drahtfabrik dem von ihr zu Federdraht zu verarbeitenden Walzdraht die zur Erreichung der vereinbarten Festigkeit notwendige Behandlung angedeihen lassen, erforderlichenfalls also diesen auch vor der Verarbeitung nachglühen musste, während sie für im V/alzdraht enthaltene Verunreinigungen nicht einstehen wollte. Es lässt demnach keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei den Parteien in dem Vergleich nicht darauf angekommen, dass eus-ser der darin festgelegten Frage nach der Beschaffenheit des Walzdrahtes (teils minderwertig, teils unverwendbar) noch weitere Sfiöglichkeiten bestanden, auf Grund deren die Beklagte mit dem von ihr gelieferten Walzdraht ihre Vertragspflichten verletzt haben konnte. die Klägerin, falls sich der Walsdraht als einwandfrei herausstellte, auf die eingeklagten Ansprüche verzichten, und falls das Ausgangsmaterial "Verunreinigungen im Sinne der Ziffer 2" enthalte, die Beklagte, ohne weitere Einwendungen zu erheben, den Klagansprüchen genügen wollte«

Zitierte Normen: § 319 BGB
staatlichWalzdrahtBerufungsgerichtParteiGutachtenFederdrahtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 406/^6
Verkündet am Io, Oktober 1957 Y/oit Scheck, Justizobersekretär als üxkundsbeamter der Geschäftsstelle
2346 045
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Rj^-Brahtwerk GmbH in 1 Strasse 4D, vertreten durch ihren
'Rhld., Geschäftsführer,
 Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 die Firma Praht-Polster-Werk A. Am S”
in
 Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom '0. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senafcspräsidenten Glanzraann und der Bundesrichter Rictschel, Br. Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urt%eil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 27. Juli 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands.
Auf ftrund des Auftrags der Beklagten vom 31. März 1953 und der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 7. April 1953 hatte die Klägerin es Übernommen, für die Beklagte Walzdraht zu Federdraht für Matratzen zu verarbeiten* Es sollte Federdraht zweier^verschiedener Festigkeitsgrade hergestellt werden . Den Walzdraht hatte die Beklagte von einem Hüttenwerk bezogen. Als sich herausstellte, dass der gelieferte Federdraht nicht die vereinbarte Festigkeit und damit nicht die von der Beklagten erstrebte Federkraft besass, vereinbarten die Parteien im Juni 1953, dass die Klägerin künftig den Federdraht in vier verschiedenen Festigkeitsgraden liefern dürfe. Später beanstandete die Beklagte wiederum Lieferungen der Klägerin. Sie weigerte sich, diese zu bezahlen und weiteren, von der Klägerin zwischenzeitlich fertiggestellten Federdraht abzunehmen.
Die Klägerin verlangt mit. der Klage von der Beklagten den Werklohn für gelieferten Draht im Betrage von 32 652,14 DM sowie die Abnahme von 14 526 kg fertigen Drahtes und den Werklohn hierfür im Betrage von weiteren 7 553,52 DM nebst Zinsen von 40 205,66 DM.’
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und widerklagend Schadensersatz im Betrage von 26 229,12 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Klägerin ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen habe, der ihr dadurch entstehen werde, dass ihre Abnehmer aus dem von der Klägerin gelieferten Federdraht hergestellte Matratzen zurückgeben werden. Nach ihrer Behauptung hat sie einen Teil des Federdrahtes nicht gebrauchen können'. Daraus hergestellte Matratzenfedern hätten Ermüdungserscheinungen gezeigt. Dieser Mangel sei auf die fehlerhafte Verarbeitung des von ihr ge-
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lieferten einwandfreien Walzdrahtes durch die Klägerin zu-rückzuflibren.
Als der Rechtsstreit bereits anhängig war, haben sich die Parteien, vertreten durch Rechtsanwälte, am 27. April 1954 dahin geeinigt, dass das Staatliche Materialprüfungsamt in Dortmund feststellen solle, "ob das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Ausgangsmaterial 1.) einwandfroi, d. h. zur Herstellung des in Auftrag gegebenen Pederdrahtes geeignet sei, oder ob es 2.) Verunreinigungen enthalte, die es für den gedachten Zweck teils minderwertig, teils un-verwendbar machen (Ausschussware)". Palls das Staatliche Materialprüfungsamt feststelle, dass das Ausgangsmaterial einwandfrei sei, so werde die Klägerin auf die eingeklagten Ansprüche verzichten. Stelle das Staatliche Llaterial-prüfungsamt aber fest, dass das Ausgangsmaterial Verunreinigungen im Sinne von Ziffer 2 enthalte, so werde die Beklagte den Klagansprüchen, ohne weitere Einwendungen zu erheben, genügen.
Die. zusammenfassende Pest Stellung des Staatlichen Laster ialprüfungsamts im Gutachten vom 14. Juli 1954 lautet!
"Die untersuchten Drähte sind sauber und ohne erkennbare Fehler im Gefüge. Das unterschiedliche Verhalten beim Ziehen ist auf verschiedene Gefügebeschaffenheit der V/alzdrähte zurückzuführen. Ein Mischgefüge, wie es bei den Proben b, c und d vorliegt, wirkt sich auch bei geringeren Anteilen an Sorbit im Pörlit und Perrit ungünstig auf die Verformungsfähigkeit aus. Derartige Walzdrähte hätten bei vorangegangener Rachglühung in der Weiterverarbeitung keine Schwierigkeiten ergeben. Die (von der Klägerin) durchge-
führten Patentierungen sind einwandfrei.11
Nachdem das Gutachten erstattet war, haben die Parteien den Rechtsstreit fortgesetzt. Pie Klägerin meint, das Gutachten habe nicht ergeben, dass der von der Beklagten gelieferte V/alzdraht einwandfrei gewesen sei; zu demindest sei der noch nicht verarbeitete Walzdraht nicht zur Herstellung von Pederdraht geeignet. Darüber hinaus hält die Klägerin auch die Vereinbarung vom 27. April 1954 für unwirksam, weil, wie sie inzwischen festgestellt habe, die Beklagte der Vereinbarung zuwider keinen einheitlichen Walzdraht zur Verfügung gestellt habe. Nach der Ansicht der Beklagten hat das Staatliche IiSaterialprüfungsamt festgestellt, dass die Mängel des Pederdrahtes nicht auf das Ausgangsmaterial zurückzuführen seien.
Pas Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Ziel ihrer Klage weiter. Pie Beklagte, die das Berufungs-urteil nicht angefocfcten hat, bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe ?
I.
1.) Pas Berufungsgericht hat zutreffend in der nach einem eingehenden, erfolglosen Schriftwechsel und nach Erhebung der Klage von den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 27. April 1954 einen unter gegenseitigem Nachgeben erziel ten Vergleich erblickt. Banach sollte das Staatliche Material
 
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Prüfungsakt um die technische Prüfung des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Titel zdraht es, des Ausgangsmaterials für den Federdraht, angegangen werden. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wollte die Klägerin auf die eingeklagten Ansprüche verzichten oder die Beklagte den Ansprüchen genügen.
2.) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht die in dem Vergleich enthaltene Vereinbarung, das Gutachten des Staatlichen Ifeterialprüfungsamts einzuholen, als eine Schieds-gutachterabrede angesehen, Bas I/tefcerialprüfungsamt sollte nicht den Rechtsstreit selbst anstelle des bereits damit be- ! fassten ordentlichen Gerichts entscheiden, sondern lediglich die nach der übereinstimmenden Ansicht der Parteien für ihre rechtlichen Meinungsverschiedenheiten wesentliche Tatsache feststellen (vgl# BGHZ 6, 335, 338)« Für jedes der beiden nach der Vereinbarung vom 27. April 1954 unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten möglichen Ergebnisse haben die Parteien entsprechende Rechtsfolgen vereinbart« Ba hier durch das Schieds-gutachten eine tatsächliche Feststellung getroffen werden sollte, ist das Gutachten entsprechend § 319 BGB nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist (RGZ 96, 57,
 60 ff; BGH TOI ZR 38/56 vom 19, Februar 1957 in IM § 317 (7)).
«	II#
1.) Bie Revision rügt in erster Linie, das Staatliche
\	Materialprüfungsamt habe nicht die in der Vereinbarung vom
[	27, April 1954 erbetene Feststellung getroffen, sondern sich
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j.	mit daneben liegenden technischen Fragen befasst. Mit diesem
|	% Einwand hat sich bereits das Berufungsgericht im angefochte-
j	nen Urteil auseinandergesetzt. Es hat dabei auf das zusam-
|	menf essende Ergebnis des Gutachtens abgestellt und betont,
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dass die Deutlichkeit des Gutachtens durch die zusätzlichen Ausführungen über den von der Klägerin hergestellten Federdraht nicht leide* Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Hechtsfehler erkennen.
2.) Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten, dass das Staatliche Materialprüfungsamt da»e von den Parteien gewünschte Feststellung getroffen hat. Auch darin liegt, entgegen der Meinung der Revision, kein Hechtsirrtum. Zwar ist in dem Gutachten gesagt, die Walzdrähte würden keine Schwierigkeiten in der Verarbeitung ergeben haben, wenn die Klägerin sie vorher nachgeglüht hätte. Dieser Hinweis steht aber der Ansicht des Berufungsgerichts, das Staatliche Materialprüfungs-amt habe den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Walzdraht als "handelsmässig einwandfreies, für den Bearbeiter zur Erzielung des vertragsmässigen Endproduktes geeignetes Ausgangsmaterial” bezeichnet, nicht entgegen. Damit hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine mit dem Ergebnis des Gutachtens unvereinbare oder darüber hinausgehende Folgerung gezogen- Auf die in dem Gutachten gebrauchten Worte kommt es nicht an. Entscheidend ist dessen Sinn. Dagegen, wie ihn das Berufungsgericht aufgefasst hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Staatliche Materialprüfungsamt hat die untersuchten Drähte als ttsauber und ohne erkennbare Fehler im Gefüge” bezeichnet. Damit, hat es nach der rechtlich fehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts die von den Parteien gestellte Frage eindeutig beantwortet, und zwar in dem Sinne, dass das von der Klägerin gelieferte Ausgangsmaterial 'S.) einwandfrei, d. h. zur Herstellung des in Auftrag gegebenen Federdrahtes geeignet ist und 2.) keine Arerunreinigungen enthält, die es für den gedachten Zweck teils minderwertig, teils unverwendbar machen (Ausschussware ) >
3«) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob das Gutachten offenbar unrichtig ist und ob die Parteien, etwa, deshalb nicht daran gebunden sind (§ 319 Abs. 1 BGB). Es ist dabei dem bereits vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Schreiber gefolgt, in dem der Y/alzdraht die gleiche Beurteilung erfahren hat wie durch das Staatliche Materialprüfungsamt und die Unterschiede im Gefüge und in der Härte nicht als Fehler des Rohmaterials gewertet werden.
III.
Zuzugeben ist der Revision, dass das Gutachten des Staatlichen Materialprüfungsamts einen für dfte Qualität des von der Klägerin hergestellten Federdrahtes wesentlichen Umstand' anführt , den die Parteien in dem Vergleich vom 27* April 1954 nicht erwähnt haben, nämlich die Notwendigkeit, den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Walzdraht wegen seiner verschiedenen Gefügebeschaffenheit und damit verschiedenen Härte vor der Weiterverarbeitung nachzuglühen.
I.) Sowohl das Staatliche Materialprüfungsamt als auch der Sachverständige Schreiber haben aber darin, dass der Walzdraht vor der Verarbeitung nachgeglüht werden muss, keinen Mangel des walzdrahtes gesehen. Der Sachverständige Schreiber hat sich in seinem Gutachten (Bl, 4) gerade mit diesem Gesichtspunkt eingehend auseinandergesetzt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Drähte beim Patentieren durch die Klägerin entweder nicht lange genug oder bei zu niedriger Temperatur erhitzt worden sind. Das Berufungsgericht hatte demnach keinen Anlass, das Schiedsgutachten des Staatlichen Materialprüfungsamts als offenbar unrichtig und deshalb die Parteien nicht bindend zu erachten.
~ s —
2.) Demnach kann es sich nur noch fragen, oh die Parteien beim Abschluss des Vergleichs vom 27« April 1954 die Möglichkeit übersehen haben, dass die Mängel des Federdrahtes nicht auf Verunreinigungen im Walzdraht, sondern darauf zurückzuführen sind, dass der Walzdraht nicht nachgeglüht wurder Weiter bleibt zu prüfen, ob die Parteien, wenn sie hieran gedacht hätten, die im Vergleich je nach dem Ausfall des Gutachtens eingegangenen Verpflichtungen für diesen Fall anders gestaltet hätten* Alsdann könnte der von den Parteien bei Abschluss des Vergleichs zugrunde gelegte Sachverhalt ein anderer sein, und die Parteien wären möglicherweise an den Vergleich nicht gebunden (§ 779 BGB),
Ohne erkennbaren Rechtsfehler hat jedoch das Berufungsgericht der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut des Vergleichs entiiommen, dass die Parteien darin eine endgültige Regelung aller Streitfragen treffen wollten. Schon in dem bereits vor Klagerhebung geführten eingebenden Schriftwechsel Uber die Mängel des von der Klägerin hergestellten Federdrahtes haben sich die Parteien auch über deren mögliche Ursache auseinandergesetzt. Diese wurde nicht etwa ausschliesslich darin erblickti. dass der von der Beklagten gelieferte Walsdraht, wie es im Vergleich vom 27» April 1954 heisst, Verunreinigungen enthalte, die ihn für den gedachten Zweck teils minderwertig, teils unverwendbar machen (Ausschussware). Die Klägerin hat vielmehr in ihrem Schreiben vom 8, Dezember 1953 darauf hingewiesen, dass in dem stark unterschiedlichen Walzdraht, dessen Eärtegruppe zwischen 5 und 7 schwanke, die Unterschiede des gelieferten Federdrahtes begründet lägen. Rur aus gleichem (=-- gleichmässigem) Werkstoff könne gleiches (- gleichmässiges) Federmaterial hergestellt werden. Dieselben Hinweise enthielten schon ihre Schreiben vom 26. Oktober und 10. November 1953« Daraus hat das Berufungsge-
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rieht gefolgert, dass der Klägerin schon bei Abschluss des Vergleichs vom 27* April 1954 zu demindest die Möglichkeit einer verschiedenen Gefügebeschaffenheit der Walzdrähte und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Härte - worauf später die Gutachten des Staatlichen Materialprüfungsamts und des Sachverständigen Schreiber hinwiesen - bekannt war, Wenn die Klägerin trotzdem die in dem Vergleich vereinbarten Rechts folgen nur davon abhängig gemacht hat, ob die Walzdrähte Verunreinigungen enthielten oder nicht, so durfte das Berufungsgericht annehmen, dass sie damit bewusst den Kreis der möglichen Ursachen für die mangelnde Federkraft des von ihr hergestellten Federdrahtes auf Verunreinigungen beschränkt hat. Für diesen Sinn des unter gegenseitigem Hachgeben zustande gekommenen Vergleichs spricht die dem Berufungsurteil zu entnehmende Überlegung, dass die Klägerin als fachkundige Drahtfabrik dem von ihr zu Federdraht zu verarbeitenden Walzdraht die zur Erreichung der vereinbarten Festigkeit notwendige Behandlung angedeihen lassen, erforderlichenfalls also diesen auch vor der Verarbeitung nachglühen musste, während sie für im V/alzdraht enthaltene Verunreinigungen nicht einstehen wollte. Es lässt demnach keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei den Parteien in dem Vergleich nicht darauf angekommen, dass eus-ser der darin festgelegten Frage nach der Beschaffenheit des Walzdrahtes (teils minderwertig, teils unverwendbar) noch weitere Sfiöglichkeiten bestanden, auf Grund deren die Beklagte mit dem von ihr gelieferten Walzdraht ihre Vertragspflichten verletzt haben konnte. Diese Möglichkeiten sollten, ebenso wie alle sonstigen Einwendungen, nicht mehr erheblich sein» Ausschliesslich an die Beantwortung der in dem Schiedsgut-achtervertrag dem Staatlichen Materialprüfungsamt unterbreiteten technischen Frage haben die Parteien die Bereinigung ihrer Streitigkeiten geknüpft, und zwar in der Yi'eise, dass
 
die Klägerin, falls sich der Walsdraht als einwandfrei herausstellte, auf die eingeklagten Ansprüche verzichten, und falls das Ausgangsmaterial "Verunreinigungen im Sinne der Ziffer 2" enthalte, die Beklagte, ohne weitere Einwendungen zu erheben, den Klagansprüchen genügen wollte«
Bei dieser Sachlage kommt es auf das weitere Vorbringen der Revision nicht an.
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer sich somit als unbegründet erweisenden Revision zu tragen,
 Glanzmann	Rietschel	Bundesrichter	Dr.Heimann-
Trosien ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Erbel
 Meyer
Glenzmann