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BGH · VII SR 403/33

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII SR 403/33

VII SR 403/33 Beschluss in dem Rechtsstreit das Kaufmanns Hans Klägers, Berufungskllgers und Reviaionsklägers, ProzeSbevolImächtigtert Rechtsanwalt gegen die Finna CB - iS——F GmbH & Co KG, u k y /p,s>/~ ntf/rff Der VIZ, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Br. Girisch sowie die. Die Revision des Klägers gegen das Urteil das 11. Denn gemäS § 767 Abs. 2 ZPO darf sich der Kläger nach Rücknahme seiner Berufung in dem Verfahren 4 0 271/73 LG Regensburg »50 48/74 OLG Nürnberg nicht mehr auf

Zitierte Normen: § 767 ZPO
20NürnbergGmbHKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift zu dem Senatsheft des BGH
BUNDESGER IC H T S H 0 F
VII SR 403/33 Beschluss
 in dem Rechtsstreit
 das Kaufmanns Hans
 Klägers, Berufungskllgers und Reviaionsklägers,
 ProzeSbevolImächtigtert
 Rechtsanwalt
gegen
 die Finna	CB	-	iS——F GmbH & Co KG,
vertreten durch die C# IBVHHBMMfci GmbH, diese vertreten durci^äan Geschäftsführer Anton StBMBpai, UMMBstr. 9,
- ProseftbevolImächtigt©j
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte
undi
u	k	y	/p,s>/~ ntf/rff
 Der VIZ, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Br. Girisch sowie die. Richter ■ Doerry, Bliesener, Obenhaus und Quack an» 20. Dezember 1084
gemaÄ S 554 b Abs. 1 ZPO? BVerfG WM 1981# 39
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil das 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 1983 wird nicht angenommen«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe 8
Der Fall wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Das Rechtsmittel verspricht aber auch jedenfalls im Endergebnis keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben« ob der Klüger - anders als der Zedent W4BHHMB8 im Verfahren 6 HX%591/89 LG München I « 7 0 4506/80 OLG München «
VII ZR 321/81 BGB - ausreichend dazu vorgetragen und unter Beweis gestellt hat« daä die Rechtsvorglngerin der Beklagten dem Zedenten	Mängel	ihrer	Bauleistungen
 arglistig verschwiegen habe«
Denn gemäS § 767 Abs. 2 ZPO darf sich der Kläger nach Rücknahme seiner Berufung in dem Verfahren 4 0 271/73 LG Regensburg »50 48/74 OLG Nürnberg nicht mehr auf
3
Einwendungen gegen den in jenem Verfahren titulierten Anspruch berufen, die er aus Ringeln der Bauleistung der Rechtsvorglingarin der Beklagten; herleitet*
Streitwert* 300,000 OH,
Öiriseh	Doerry	Bliesener
 Obenhaus	Quack
 Beglaubigt: •