VII SR 403/33 Beschluss in dem Rechtsstreit das Kaufmanns Hans Klägers, Berufungskllgers und Reviaionsklägers, ProzeSbevolImächtigtert Rechtsanwalt gegen die Finna CB - iS——F GmbH & Co KG, u k y /p,s>/~ ntf/rff Der VIZ, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Br. Girisch sowie die. Die Revision des Klägers gegen das Urteil das 11. Denn gemäS § 767 Abs. 2 ZPO darf sich der Kläger nach Rücknahme seiner Berufung in dem Verfahren 4 0 271/73 LG Regensburg »50 48/74 OLG Nürnberg nicht mehr auf
Beglaubigte Abschrift zu dem Senatsheft des BGH BUNDESGER IC H T S H 0 F VII SR 403/33 Beschluss in dem Rechtsstreit das Kaufmanns Hans Klägers, Berufungskllgers und Reviaionsklägers, ProzeSbevolImächtigtert Rechtsanwalt gegen die Finna CB - iS——F GmbH & Co KG, vertreten durch die C# IBVHHBMMfci GmbH, diese vertreten durci^äan Geschäftsführer Anton StBMBpai, UMMBstr. 9, - ProseftbevolImächtigt©j Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte undi u k y /p,s>/~ ntf/rff Der VIZ, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Br. Girisch sowie die. Richter ■ Doerry, Bliesener, Obenhaus und Quack an» 20. Dezember 1084 gemaÄ S 554 b Abs. 1 ZPO? BVerfG WM 1981# 39 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil das 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 1983 wird nicht angenommen« Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe 8 Der Fall wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Das Rechtsmittel verspricht aber auch jedenfalls im Endergebnis keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben« ob der Klüger - anders als der Zedent W4BHHMB8 im Verfahren 6 HX%591/89 LG München I « 7 0 4506/80 OLG München « VII ZR 321/81 BGB - ausreichend dazu vorgetragen und unter Beweis gestellt hat« daä die Rechtsvorglngerin der Beklagten dem Zedenten Mängel ihrer Bauleistungen arglistig verschwiegen habe« Denn gemäS § 767 Abs. 2 ZPO darf sich der Kläger nach Rücknahme seiner Berufung in dem Verfahren 4 0 271/73 LG Regensburg »50 48/74 OLG Nürnberg nicht mehr auf 3 Einwendungen gegen den in jenem Verfahren titulierten Anspruch berufen, die er aus Ringeln der Bauleistung der Rechtsvorglingarin der Beklagten; herleitet* Streitwert* 300,000 OH, Öiriseh Doerry Bliesener Obenhaus Quack Beglaubigt: •