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BGH · VII ZK 402/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 402/56

- Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt gegen die Kr ei s Sparkasse MMfr in KWt vertreten duroh den Vorsitzenden ihres Vorstandes, den Oherkreisdirektor des Landkreises INHi, Beklagte, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimarm-Trosien, Erbel und H. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekanntzugehen, Wir unsererseits sind jederzeit berechtigt, dem Drittschuldner den Erwerb des Eigentums an der For-' derung mitzuteilen,' Die Klägerin verlangt nunmehr unter Berufung auf die mit in ihren Lieferbedingungen vereinbarte Vorausabtretung von der Beklagten Zahlung in Höhe des Kaufpreises des von QQtKKB bei ihr bezogenen Baueisens. gemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen enthalte eine Vorausäbtretung des Vergütungsanspruchs, den der Bauunternehmer G^BHB durch die Verwendung des von ihr gelieferten Baueisens gegen die Heimstätte demnächst erworben habe« Infolgedessen sei die Beklagte schuldig, das ihr von der Heimstätte Geleistete an die Klägerin her aus zugeben. Hs hält für bewiesen, daß den Lieferungen an..GflH|P die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin zugrundelagen. Pen in diesen Bedingungen enthaltenen verlängerten Bigentums-vorbehalt hat es dahin ausgelegt, d&B 60Pdamit auoh die zukünftigen Werklohnforderungen abgetreten habe, die er durch die Verwertung des von der Klägerin gelieferten Bisens bei Bauwerken erwerben werde. Pie Abtretung könne sich jedoch bei objektiver Auslegung nur auf den Teil der Werklohnforderungen beziehen, der dem Warenwert zuzüglich des Gewinn- und Lohnanteils entspreche. Mit diesem Inhalt fehle der Abtretung aber die zu ihrer Wirksamkeit erforderliche bestimmte Bezeichnung der abgetretenen Anspräche, weil Q4HHP»mit der Heimstätte eine Fauschalvergtltung vereinbart habe und daher keine Möglichkeit bbstehe, den Anteil des Warenwertes zuzüglich des Gewinn- und Lohnanteils an der Gesamtvergütung festzusteilen. Wie sich aus dem in den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ergibt, sind die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite ihrer formularmäßigen Auftragsbestätigungen aufgedruckt. Die den Eigentumsvorbehalt betreffende Klausel in den allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin unterliegt daher der freien Auslegung durch das Revisionsgericht (vgl. &(BMR^bat nach dem Wortlaut jener allgemeinen Bedingungen seine "durch Veräußerung deB Eigentums" der Klägerin "entstehenden Forderungen gegen Dritte" an die Klägerin abgetreten. .Die Beklagte hat in der Revisionsinstanz angezweifelt, ob die Forderung G0MBP gegen die Heimstätte überhaupt durch "Veräußerung" des EiBens im Sinne der Lieferbedingungen entstanden sei. Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, daß auob die von Bauunternehmern durch Werkvertrag erworbenen Forderungen unter die "durch Veräußerung" im Sinne der Lieferbedingungen der Klägerin entstandenen Forderungen zu rechnen sind. Mag auch eine Veräußerung im eigentlichen Sinne nicht vcrliegen, so hat der Einbau des Baueisens in ein fremdes Grundstück mit e^Lner nach § 929 BGB erfolgenden Übereignung doch gemeinsam, daß der Bauunternehmer - ebenso wie ein Abnehmer der Klägerin-, der die ihm von dieser gelieferte Ware weiterverkauft - durch sein Handeln den Eigentumsvorbehalt der Klägerin verniohtet und Eigentum eines Britten begründet. Es kann nicht dem Sinne der Lieferbedingungen entsprechen, daß die Klägerin zwar den Verlust ihres Eigentums, wenn das Eisen verkauft wird, nur gegen Erwerb der Forderung gegen den Abkäufer hinnimmt, dagegen das Eigentum ersatzlos verlieren will, wenn es von ihrem Abnehmer bei. Daß unter Veräußerung im Sinne der Lieferbedingungen auch der Einbau des Eisens durch einen Bauunternehmer in ein fremdes Grundstück verstanden werden muß, zeigt auch folgende Erwägungi Wegen des Eigentumsvorbehalts der Klägerin hätte GBBB) an siöh das Eisen, solange es nioht bezahlt war, nicht zu dem Einbau verwenden dürfen. In Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 der Lieferbedingungen ist bestimmt, daß der Abnehmer der Klägerin deren Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern darf.Da GBBB) nicht Händler, sondern Bauunternehmer war, liegt es auf der Hand, daß ihm die Klägerin durch diese Bestimmung das Verbauen deB Eisens gestattet hat. Dann kann aber in dem unmittelbar darauf folgenden Satz der Lieferbedingungen, wo von den "durch Veräußerung entstehenden Forderungen" die Rede ist, das Wort Veräußerung auch nur in demselben, weiteren Sinne gemeint sein, 2.) Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis mit Reoht angenommen, daß sich nach den Lieferbedingungen der Umfang der abgetretenen Forderung nicht ausreichend bestimmen läßt und die Abtretung deshalb der Wirksamkeit entbehrtv Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst ausgeführt, daß nicht der gesamte Vergütungsanspruch für die Errichtung der Bauten von der Vertragsklausel erfaßt ist» Eine Abtretung der vollen Yerklohnford erring würde bei lief erringen , die nur einen geringen Bruchteil des Wertes des erstellten Gebäudes ausmachsu, der Klägerin eine ganz unverhältnismäßige, ungerechtfertigte Übersicherung verschaffen und andererseits die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit ihres Abnehmers, des Bauunternehmers, sowohl gegenüber anderen Lieferanten wie gegenüber einem sonstigen Kreditgeber, auf den er zur Finanzierung von Bauvorhaben angewiesen ist, übermäßig beschränken. Deshalb kann die Unklarheit über den Umfang der Abtretung auch nicht durch Auslegung beseitigt werden. Die sohriftliebe Revisionsbegründung vertritt die Auffassung^ die Forderung des Bauunternehmers sei in der Höbe des Preises abgetreten; zu dem die Klägerin das Bisen an den Bauunternehmer verkauft habe. FUr die zweite Auffassung beruft sioh die Revision zu Unrecht auf die Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen, daß die Klägerin auf Verlangen ihres Käufers zur teilweiBen Freigabe der abgetretenen Forderungen verpflichtet ist, wenn der Wert ihrer Sicherheiten ihre gesamten Forderungen um mehr als 20 $ übersteigt. Diese Klausel bezieht sich auf die gesamten Forderungen der Klägerin für alle ihre Lieferungen, sie bezieht sich weiter auf das Wertverhältnis aller Sicherheiten, nicht nur der abgetretenen Forderungen, sondern auch der noch nicht veräußerten Bisenwaren, zur Gesamtforderung der Klägerin, und sie regelt schließlich nur einen Anspruch des Käufers auf Freigabe von Sicherheiten. Das alles hat mit der Frage, welche Forderungen und in welchem Umfango sie abgetreten sind, nichts zu tun; die 20 ^-Klausel befaßt sich nicht mit der Vornahme von Abtretungen, sondern setzt schon vorgenommene Abtretungen voraus und regelt gewisse Folgen schon geschehener Abtretungen. Das Berufungsgericht stellt aber auch seine Auslegung selbst in Krage« wenn es weiter ausführt« daß bei der von ihm gewählten Auslegung der abgetretene. Neben den drei erörterten sind noch andere Möglichkeiten denkbar« den abgetretenen Teil der Forderung z-u bestimmen« etwa nach dem Verkaufspreis (oder Materialwert) des Eisens zuzüglich des nur auf daB Material entfallenden Unternehmergewinna, also ohne einen Lohnanteil. Jedenfalls enthalten die Lieferbedingungen nichts« was deutlich auf die Begrenzung der Forderung in dem einen oder anderen Sinne hinweist. Damit ist die Abtretung der Werklohnforderung GflNHRß an die Klägerin nicht wirksam« und die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB entfällt als Klagegrundläge. Die Frage, welcher Teil der Forderung abgetreten und wie dieser zu bestimmen sei, stellte sich deshalb in dem vom I. Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte naoh § 326 BUB hat das Berufungsgericht verneint, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß die Beklagte bei Abschluß ihrer Sicherungsverträge mit vorsätzlich zu dem Schaden der Klägerin gehandelt habe; die Klägerin selbst habe der Beklagten .hur grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. 8) hatte die Klägerin in der lat nicht behauptet, daß die Beklagte, als sie die Zession und weitere Sicherheiten von GflHHI entgegennahm, die Schädigung Dritter gewollt oder auch nur bewußt in Kauf genommen habe. In der Revisionsbegründung hat die Klägerin sich noch auf die Entscheidung 3GH3 20, 43 berufen und geltend gemacht, die Beklagte hätte prüfen müssen, ob die Hereinnahme ihrer Sicherheiten GflHP n°°b eine Existannmögliah-k9it gelassen habe.

Zitierte Normen: § 816 BGB
BGBForderungLieferbedingungenBerufungsgerichtAbtretungVeräußerungKlägerinHeimstätteEigentum

Volltext der Entscheidung

Tür das.Nachschlagewerk! Tür die Amtliche Sammlung!
Gesetzt BGB § 398
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Hechtssatz: Der zugunsten eines Lieferanten von Baur- .
: stoffen vereinbarte, verlängerte 'ßigentumsyor-. "behalt, durch den die durch Veräußerung der . ■*. Baustoffe .entstehenden-Forderungen, abgetre-.
. .ten werden, erstreckt sich huch.auf den Yer~
« gütungsanspruch; d es Bauunt ernehmers, der ...,
..' unter Verwendung der 'ihm' unt er £igentums~ . ...
■; i Vorbehalt gelieferten Baustoffe ein Gebgüde ; errichtet. Die' Vorausabtretung ist .aber uhr-V.wirksam, wenn “in'der der Lieferung zugrunde:
. liegend en Vereinbarung'nicht angegeben ist).
in. welchem Umfang der Vergtttungsanspruoh-.!. -. abgetreten* wii?a* •	:
Aktenzeichen: VII ZK 402/56 . • ‘IG Sieve Urteil des BGH vom 16. Dezember 1.957 OLG Düsseldorf '
VII ZR ,402/56 Verkündet
 am 16. Dezember 1957,
WoitScheck, Justizobersskrstär als tJrkund sb samt er der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Heinrioh August SobMfc Eisen-Aktiengesellschaft
9» vertreten durch • ihren Vorstand, Karl-Heinz BiHHP und Kurt WflHHMP» Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Kr ei s Sparkasse MMfr in KWt	vertreten duroh
 den Vorsitzenden ihres Vorstandes, den Oherkreisdirektor des Landkreises INHi,
 Beklagte, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimarm-Trosien, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt«
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Juli 1956 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu
 tragen«
Von Rechts wegen
~ 2 ••
Tatbestand t
Die Klägerin belieferte den Bauunternehmer (HUM) von 1952 bis I954 laufend mit Baueisen. Vie sie behauptet, lagen den Lieferungen ihre allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde.. Unter Nr. I 3 flies er Bedingungen ist der Eigentumsvorbehalt der Klägerin wie folgt geregelt! •
"3. Eigentumsvorbehalts Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Eechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Bechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be^ und Verarbeitung geschehen für uns, ohne uns zu‘Verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns dor Käufer schon jetzt seine Eigentvms-bzw; Kiteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab; er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen ' Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Verzüge ist, veräußern, also nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die durch Veräußerung unseres Eigentums entstehenden Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekanntzugehen,
 Wir unsererseits sind jederzeit berechtigt, dem Drittschuldner den Erwerb des Eigentums an der For-' derung mitzuteilen,'
übersteigt der. Wert der für uns bestehenden Sioher- . beiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als >..20 #, so sind wir auf verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen."
5 m»
Ton der Klägerin in den Monaten Oktober und November 1955 zu dem Preise vor. insgesamt rund 20.000 DM geliefertes Baueisen verwendete G^MHtbei der Errichtung von zwei Wohnhäusern in BQHHHHfc* Pie Aufträge dazu hatte ihm am 29. September und am 5. November 1955 die
 Heimstätte GmbH. in EJgggP (im folgenden kurz als Heimstätte bezeichnet) erteilt.
Die beklagte Sparkasse batte dem	in	laufen-
der Rechnung einen Kredit.eingeräumt und zur Sicherung aller ihrer Forderungen.am 15. Februar 1952 mit ihm schriftlich einen als Mantel abtretung bezeichneten Vertrag geschlossen. Dieser Vertrag enthält außer der Abtretung von in einer Anlage aufgefUhrten, hier nicht interessierenden Ansprachen GMMHI unter anderem folgende Bestimmung:
"Sinkt der Gesamtbetrag der abgetretenen Forderungen unter einen Betrag, der nicht mindestens 100 jf* höher ist als der jewoils in Anspruch genommene Krediti so verpflichte ich mich, als Ersatz laufend neue Forderungen abzutreten, so daß der gesamte Betrag stets mindestens 100 J* höher als der in Anspruch genommene Kreditbetrag ist.
Die Abtretung soll als vorgenommen gelten» wenn der Sparkasse von mir unter Bezugnahme .auf diese Hantelabtretung Rechnungskopien oder unter schriftlich vollzogene Aufstellungen über die Ersatzforderungen übergeben werden» in densn der Betrag» der Schuldner» der Forderungsgrund» das Iteohnungsdatum sowie die Fälligkeit der Forderung enthalten sind."
Außerdem hat die Beklagte von	noch	andere
 Sicherheiten, erhalten.
Unter dem 29. September 1955 sobrieh GflHF an die Heimstätte, daß er alle seine gegenwärtigen und zu-
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künftigen Forderungen unwiderruflich an die Beklagte abgetreten habe. Nach den Behauptungen der Beklagten soll diese Abtretung kurz vor dem 29« September 1993 mündlich vereinbart worden sein.	übersandte	der Beklagten
 jeweils Abschriften der Abschlagsrechnungen» die er der-Heimstätte mit dem Fortschreiten der Bauarbeiten erteilte.
i
Die Heimstätte zahlte an die Beklagte» die die eingegange-nen Beträge auf dem Konto 6(Hfll gut schrieb. Die Klägerin erhielt keine Zahlungen auf den Kaufpreis des von ihr in den Monaten Oktober und November 1993 an (HMHPt gelieferten und von diesem bei den Bauarbeiten für die Heimstätte* verwendeten Eisens. 6(MHP ist zahlungsunfähig; die Eröffnung des Konkursverfahrens Uber sein Vermögen ist mangels UaBse abgelehnt worden.
Die Klägerin verlangt nunmehr unter Berufung auf die mit	in	ihren	Lieferbedingungen vereinbarte
 Vorausabtretung von der Beklagten Zahlung in Höhe des Kaufpreises des von QQtKKB bei ihr bezogenen Baueisens.
Sie hat einen Teilbetrag von 6.900 DU eingeklagt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Sr folg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet» die Revision zurückzu-weisen.
Entscheid ur.gBgrUnde:
1. Die Klägerin stützt ihren Anspruch gegen die Beklagte in erster Linie auf § 816 Abs. 2 BGB. Sie maoht geltend» der verlängerte Eigentumsvorbehalt in ihren all-
 
gemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen enthalte eine Vorausäbtretung des Vergütungsanspruchs, den der Bauunternehmer G^BHB durch die Verwendung des von ihr gelieferten Baueisens gegen die Heimstätte demnächst erworben habe«
Pie Abtretung des nämlichen VergUtungsans^ruchs durch GflÜ an die Beklagte sei deshalb unwirksam. Gleichwohl sei die Heimstätte durch die Zahlung an die Beklagte von ihrer Schuld befreit worden (§ 4-08 BGB). Infolgedessen sei die Beklagte schuldig, das ihr von der Heimstätte Geleistete an die Klägerin her aus zugeben.
Pas Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen di.e Beklagte aus § 816 Abs. 2 BGB verneint. Hs hält für bewiesen, daß den Lieferungen an..GflH|P die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin zugrundelagen. Pen in diesen Bedingungen enthaltenen verlängerten Bigentums-vorbehalt hat es dahin ausgelegt, d&B 60Pdamit auoh die zukünftigen Werklohnforderungen abgetreten habe, die er durch die Verwertung des von der Klägerin gelieferten Bisens bei Bauwerken erwerben werde. Pie Abtretung könne sich jedoch bei objektiver Auslegung nur auf den Teil der Werklohnforderungen beziehen, der dem Warenwert zuzüglich des Gewinn- und Lohnanteils entspreche. Mit diesem Inhalt fehle der Abtretung aber die zu ihrer Wirksamkeit erforderliche bestimmte Bezeichnung der abgetretenen Anspräche, weil Q4HHP»mit der Heimstätte eine Fauschalvergtltung vereinbart habe und daher keine Möglichkeit bbstehe, den Anteil des Warenwertes zuzüglich des Gewinn- und Lohnanteils an der Gesamtvergütung festzusteilen.
Pen dagegen geriohteten Angriffen der Revision ist im Ergebnis der Erfolg zu versagen.
1.) ffeiche Forderungen Gegenstand der Vor aus ab-tretung sind, ist aus dem Inhalt der Lieferbedingungen notfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Das Revisions-gericht 1st dabei nicht an die Auslegung dieser Bedingungen durch das Berufungsgericht gebunden. Wie sich aus dem in den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ergibt, sind die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite ihrer formularmäßigen Auftragsbestätigungen aufgedruckt. Es handelt sich demnach um Bedingungen, die die Klägerin allgemein und einheitlich den vertraglichen Beziehungen zu ihren Sunden zugrunde legt, also um sogenannte typische Vertragsbedingungen. Sie können auch zur Entscheidung durch ein anderes Oberlandeagerloht als das Berufungsgericht führen. Bine mit dem hier zu beurteilenden Sigentumsvorbehalt in allen wesentlichen Funkten übereinstimmende typische Vertragsbedingung war bereits Gegenstand einer Entscheid ung des Oberlandesgerichts Celle' (vgl. SG HZ 7, 365 ff). Die den Eigentumsvorbehalt betreffende Klausel in den allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin unterliegt daher der freien Auslegung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 7, 365, 368; 8, 55, 56; 22, 1C9,1!2).
&(BMR^bat nach dem Wortlaut jener allgemeinen Bedingungen seine "durch Veräußerung deB Eigentums" der Klägerin "entstehenden Forderungen gegen Dritte" an die Klägerin abgetreten.
.Die Beklagte hat in der Revisionsinstanz angezweifelt, ob die Forderung G0MBP gegen die Heimstätte überhaupt durch "Veräußerung" des EiBens im Sinne der Lieferbedingungen entstanden sei. Richtig ist allerdings, daß eine Veräußerung im Sinne einer Übereignung neoh § 929 BGB nicht; stattgefunden hat. GMH^hat das Eisen weder auf Grund
 eines Kaufvertrages noch auf Grund eines Werklieferungs-Vertrages der Heimstätte übergeben und übereignet, Er bat vielmehr auf Grund eines reinen Werkvertrags aus dem von der Klägerin gelieferten Eisen und anderen Stoffen Bauten auf fremden Grundstücken errichtet. Der Y/erkv ertrag des Bauunternehmers hat an sich, wie der Revisionserwiderung zuzugeben ist, nicht die "Veräußerung" der bei der Errichtung des Gebäudes verwandten Baustoffe zu dem Gegenstand; der Grundstückseigentümer erwirbt daB Eigentum an den einzelnen Bauiqaterialien nicht durch eine Reihe von solchen Veräußerung sondern durch die Verbindung der Baustoffe mit dem Grundstück (vgl. RGZ 155, 26,31).
Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, daß auob die von Bauunternehmern durch Werkvertrag erworbenen Forderungen unter die "durch Veräußerung" im Sinne der Lieferbedingungen der Klägerin entstandenen Forderungen zu rechnen sind. Mag auch eine Veräußerung im eigentlichen Sinne nicht vcrliegen, so hat der Einbau des Baueisens in ein fremdes Grundstück mit e^Lner nach § 929 BGB erfolgenden Übereignung doch gemeinsam, daß der Bauunternehmer - ebenso wie ein Abnehmer der Klägerin-, der die ihm von dieser gelieferte Ware weiterverkauft - durch sein Handeln den Eigentumsvorbehalt der Klägerin verniohtet und Eigentum eines Britten begründet. Es kann nicht dem Sinne der Lieferbedingungen entsprechen, daß die Klägerin zwar den Verlust ihres Eigentums, wenn das Eisen verkauft wird, nur gegen Erwerb der Forderung gegen den Abkäufer hinnimmt, dagegen das Eigentum ersatzlos verlieren will, wenn es von ihrem Abnehmer bei. der Errichtung eines Gebäudes verwandt wird.
 
Daß unter Veräußerung im Sinne der Lieferbedingungen auch der Einbau des Eisens durch einen Bauunternehmer in ein fremdes Grundstück verstanden werden muß, zeigt auch folgende Erwägungi
 Wegen des Eigentumsvorbehalts der Klägerin hätte GBBB) an siöh das Eisen, solange es nioht bezahlt war, nicht zu dem Einbau verwenden dürfen. Dazu war er nur berechtigt, wenn die Klägerin zustimmte.. In Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 der Lieferbedingungen ist bestimmt, daß der Abnehmer der Klägerin deren Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern darf. Da GBBB) nicht Händler, sondern Bauunternehmer war, liegt es auf der Hand, daß ihm die Klägerin durch diese Bestimmung das Verbauen deB Eisens gestattet hat. Davon gehen auoh die Parteien aus. Unter Veräußerung im Sinne der. soeben erwähnten Bestimmung muß deshalb auch der Einbau ln fremde Grundstücke verstanden werden. Dann kann aber in dem unmittelbar darauf folgenden Satz der Lieferbedingungen, wo von den "durch Veräußerung entstehenden Forderungen" die Rede ist, das Wort Veräußerung auch nur in demselben, weiteren Sinne gemeint sein,
2.) Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis mit Reoht angenommen, daß sich nach den Lieferbedingungen der Umfang der abgetretenen Forderung nicht ausreichend bestimmen läßt und die Abtretung deshalb der Wirksamkeit entbehrtv
 Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst ausgeführt, daß nicht der gesamte Vergütungsanspruch für die Errichtung der Bauten von der Vertragsklausel erfaßt ist»
Eine Abtretung der vollen Yerklohnford erring würde bei lief erringen , die nur einen geringen Bruchteil des Wertes des erstellten Gebäudes ausmachsu, der Klägerin eine ganz unverhältnismäßige, ungerechtfertigte Übersicherung verschaffen und andererseits die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit ihres Abnehmers, des Bauunternehmers, sowohl gegenüber anderen Lieferanten wie gegenüber einem sonstigen Kreditgeber, auf den er zur Finanzierung von Bauvorhaben angewiesen ist, übermäßig beschränken. Auch im vorliegenden Fall würde die Klägerin für eine Lieferung von rund 20.000 Btt die Voräusabtretung einer Forderung von annähernd 280.000 Btt erlangt haben. Solche Ergebnisse können bei vernünftiger Auslegung der Lieferbedingungen weder vom Lieferanten nooh vom Abnehmer gewollt sein (vgl. EG aaO 8. 32). Barüber sind sich auch im vorliegenden Bechtsetreit beide Parteien einig.
Es könnte also nur ein Teil der Forderung GdHBBP gegen die Heimstätte als im voraus abgetreten gelten. Bis Lieferbedingungen lassen aber im unklaren, wie dieser Teil bestimmt werden soll. Eine ausdrückliche Begelung dieser Frage enthalten sie nicht. Sie geben auch sonst keine ge nügenden Anhaltspunkte für die Begrenzung der Forderung, weder für die vom Berufungsgericht noch für die von der Eevi8ion versuchte noch für eine andere denkbare Ermittlung des abgetretenen Forderungsteile. Deshalb kann die Unklarheit über den Umfang der Abtretung auch nicht durch Auslegung beseitigt werden.
Der Grad der Unklarheit wird schon am Vorbringen der Bevision deutlich.
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Die sohriftliebe Revisionsbegründung vertritt die Auffassung^ die Forderung des Bauunternehmers sei in der Höbe des Preises abgetreten; zu dem die Klägerin das Bisen an den Bauunternehmer verkauft habe. Da Gegensatz dazu hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung vortragen lassen, der abgetretene Teil betrage 120 £ dieses Verkaufspreises. Feines*von beiden kann aus den Lieferbedingungen . gefolgert werden. FUr die zweite Auffassung beruft sioh die Revision zu Unrecht auf die Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen, daß die Klägerin auf Verlangen ihres Käufers zur teilweiBen Freigabe der abgetretenen Forderungen verpflichtet ist, wenn der Wert ihrer Sicherheiten ihre gesamten Forderungen um mehr als 20 $ übersteigt. Diese Klausel bezieht sich auf die gesamten Forderungen der Klägerin für alle ihre Lieferungen, sie bezieht sich weiter auf das Wertverhältnis aller Sicherheiten, nicht nur der abgetretenen Forderungen, sondern auch der noch nicht veräußerten Bisenwaren, zur Gesamtforderung der Klägerin, und sie regelt schließlich nur einen Anspruch des Käufers auf Freigabe von Sicherheiten. Das alles hat mit der Frage, welche Forderungen und in welchem Umfango sie abgetreten sind, nichts zu tun; die 20 ^-Klausel befaßt sich nicht mit der Vornahme von Abtretungen, sondern setzt schon vorgenommene Abtretungen voraus und regelt gewisse Folgen schon geschehener Abtretungen.
Auch die eingangs erwähnte Auffassung des Berufungsgerichts, daß der feil des Vergütungsanspruchs abgetreten sei, der dem Wert des'Eisens zuzüglich des Ge?jinn- und Lohn-anteils entspreche,-ist in der Fassung'der Lieferungsbedingungen nicht zu dem Ausdruck gekommen. Das Berufungsgericht meint, bei einer anderen Auslegung als der von ihm gewollten
'1
seidie Klausel überflüssig; daß die Klägerin bei einer tlbersicherung von mehr als 20 % einen entsprechenden Veil ihrer Sicherheiten freizugeben babe. Diese Begründung trifft nicht zu. Bine Übersicberung kann sich auch sohon daraus ergeben« daß die Klägerin das Eigentum bzn. Miteigentum an verarbeiteten oder mit anderen Sachen ver~
- mischten .oder verbundenen Saoben erwirbt (vgl. Kr. 3 Abs..1 Satz 3 und 4 der Lieferbedingungen). Das Berufungsgericht stellt aber auch seine Auslegung selbst in Krage« wenn es weiter ausführt« daß bei der von ihm gewählten Auslegung der abgetretene. Teil der Forderungen nur durch Schätzung ermittelt werden könne und nicht genügend bestimmbar sei.
Neben den drei erörterten sind noch andere Möglichkeiten denkbar« den abgetretenen Teil der Forderung z-u bestimmen« etwa nach dem Verkaufspreis (oder Materialwert) des Eisens zuzüglich des nur auf daB Material entfallenden Unternehmergewinna, also ohne einen Lohnanteil.
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Im Grunde ist für alle diese Arten der Bemessung aus den Lief ei'bedingungan gleich viel und gleich wenig zu entnehmen. Jedenfalls enthalten die Lieferbedingungen nichts« was deutlich auf die Begrenzung der Forderung in dem einen oder anderen Sinne hinweist. Da die Klägerin es versäumt hat« in ihren Lieferbedingungen den Umfang der Abtretung für Fälle der hier vorliegenden Art zu regeln« fehlt die notwendige Bestimmbarkeit der abgetretenen Forde-. rung. Damit ist die Abtretung der Werklohnforderung GflNHRß an die Klägerin nicht wirksam« und die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB entfällt als Klagegrundläge.
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Dieses Ergebnis steht nioht in Widerspruch zu dem oben erwähnten, in BGHZ 7, 365 veröffentlichten Urteil des I, Zivilsenats, obscbon die Lieferbedingungen in beiden Fällen im wesentlichen üb er ein stimmen. Der I. Zivilsenat hat dort die Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruohs bejaht, den ein Klempner ans der Ausführung von Installationsarbeiten unter Verwendung von unter Eigentumsvorbehalt geliefertem Material erworben hatte. Da es sich in diesem Fall um einen Anspruch aus der Ausführung einzelner, begrenzter Arbeiten handelte, bestanden für den I. Zivilsenat keine Bedenken,den gesamten Vergütungsanspruch des Klempners als abgetreten anzusehen. Die Frage, welcher Teil der Forderung abgetreten und wie dieser zu bestimmen sei, stellte sich deshalb in dem vom I. Zivilsenat entschiedenen Fall nioht.
II. Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte naoh § 326 BUB hat das Berufungsgericht verneint, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß die Beklagte bei Abschluß ihrer Sicherungsverträge mit vorsätzlich zu dem Schaden der Klägerin gehandelt habe; die Klägerin selbst habe der Beklagten .hur grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Dies ist, jedenfalls im Ergebnis, reohtlioh nioht zu beanstanden.
Allerdings kommt es, wie der, Revision zuzugeben ist, nicht darauf an, ob der Vorsatz der Beklagten sioh auf eine Schädigung gerade der Klägerin richtete. Es würde genügen, wenn er allgemein die Schädigung anderer Gläubiger, etwa anderer Materiallieferanten umfaßte. Aber auoh insoweit trifft die Bemerkung des Berufungsgerichts zu, die Klägerin
 selbst babe der Beklagten nur grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen - Bas Berufungsurteil (S. 14) verweist in diesem Zusammenhang auf Blatt 72 der Gerichtsakten. In dem dort befindlichen Schriftsatz void 14. September 1955 (S. 8) hatte die Klägerin in der lat nicht behauptet, daß die Beklagte, als sie die Zession und weitere Sicherheiten von GflHHI entgegennahm, die Schädigung Dritter gewollt oder auch nur bewußt in Kauf genommen habe. Grobe Fahrlässigkeit des Sicherungsnehmers kann unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Knebelung des Sicherungsgebers oder der Gefährdung seiner übrigen Gläubiger genügen, um die Sittenwidrig-keit und Nichtigkeit des Sicherungsvertrages nach § 138 BGB zu begründen. Bin Schadensersatsanspruch wegen Bittenwidriger Schädigung nach'§ 826 BGB setzt jed00h Schädigungsvorsatz voraus.
In der Revisionsbegründung hat die Klägerin sich noch auf die Entscheidung 3GH3 20, 43 berufen und geltend gemacht, die Beklagte hätte prüfen müssen, ob die Hereinnahme ihrer Sicherheiten GflHP n°°b eine Existannmögliah-k9it gelassen habe. Bieses Vorbringen iBt fUr einen Schadens ersätzanspruch aus § 826 BGB ohne Bedeutung. Hit der Verletzung einer Prüfungspflicht wird der Beklagten wiederum1' nur Fahrlässigkeit vorgeworfen, die für § 826 BGB nicht ausreicht. Bie von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs befaßt sich nicht mit einem Soha-densersatzanspruch aus § 826 BGB, sondern mit der Nichtigkeit von Verträgen wegen Sittenverstoßes (§ 138 BGB), die. frsilioh sohon bei leichtfertigem Handeln vorliegen kann.
III. Bas angefochtene Urteil enthält auch im übrigen keinen die Klägerin beschwerenden Hechtsfehler. Sie Revision muß deshalb mit der Kbstenfolge aus § 97 Z?0 zurückgewiesen werden.
Bundesrichter Scbeffler ist erkrankt und an der Glanzmann Unterzeichnung verhindert.
Glanzmann
 Heimann-l'rosien
 Erbel
Meyer