Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner beschlossen: Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 375/02 vom 27. Mai 2004 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 6 U 159/01 vom 27.08.2002; LG Berlin - Az. 14 0 395/00 vom 22.02.2001; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. August 2002 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 145.368,77 € Kuffer Bauner Dressier Hausmann Wiebel