* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 371/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 371/82

Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack für Recht erkannt: Dementsprechend ließ die Beklagte auf ihre Kosten an dem LKW von einem Dritt-unternehmer eine Ladebordwand mit einer Tragkraft von 1000 kp anbringen und übergab das Fahrzeug am 2. Die Klägerin führt den Rahmenbruch an dem LKW auf mangelhafte Montage der Ladebordwand zurück und hat mit ihrer Klage zunächst die Kosten für das Abschleppen und Unterstellen des Fahrzeugs, für Mietwagen, Ersatztransporte und Gutachten in einer Gesamthöhe von 36.182,53 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Sie hat dabei in erster Linie die Kosten, die eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs (ohne Ausbau der alten und Einbau einer neuen Ladebordwand) erfordert (7.320,- EM), und Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur (1.317,60 EM) verlangt. Hilfsweise hat sie Ersatz der ihr infolge der Beschädigung des Lastkraftwagens durch Anmietung eines Leihwagens und durch Ersatztransporte entstandenen zusätzlichen Aufwendungen gefordert. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verpflichtung zur Montage der Ladebordwand gegenüber der Lieferverpflichtung von untergeordneter Bedeutung sei, und sieht in dem Vertrag deshalb einen einheitlichen Kaufvertrag. Damit aber sei die Klageforderung, selbst wenn die Beklagte hier für die Schäden nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung einzustehen habe, gemäß § 477 BGB verjährt, da auch die hier in Betracht kommenden Mangelfolgeschäden nach Kaufrecht der kurzen Verjährung unterlägen. Hinsichtlich der Reparaturkosten für das Fahrzeug folge das daraus, daß die Montage der Ladebordwand eine enge Verbindung mit dem LKW vorausgesetzt habe, da die vorhandenen Nietlöcher im Längsträger des Lastkraftwagens hätten vergrößert werden müssen und vor der Montage ein Verstärkungsträger einzubauen gewesen sei. Damit habe die Beklagte ein Werk geschuldet, in das die Längsträger des Fahrzeugs, an denen sich später der Schaden eingestellt habe, mit einbezogen gewesen seien. 1. Soweit das Berufungsgericht allerdings von einem einheitlichen Kaufvertrag ausgeht und deshalb auch den auf die fehlerhafte Montage zurückzuführenden Schadens ersatzanspruch der Klägerin gemäß § 477 BGB für verjährt hält, rügt das die Revision zu Recht. Damit aber ging es um eine spezielle technische Kenntnisse erfordernde und mit besonderem Arbeitsaufwand verbundene Montagearbeit, die zudem für den vertraglich zugrundegelegten Bestimmungszweck des Fahrzeugs (Einsatz als Klaviertransporter) von entscheidender Bedeutung war. dazu BGHZ 74, 204, 207; 74, 258, 268; Senatsurteil NJW 1982, 2243 m.N.) - ein gemischter Vertrag vor, der nur hinsichtlich des erworbenen Lastkraftwagens nach Kaufrecht zu beurteilen ist, während für die auf Montagemängel beim Einbau der Ladebordwand zu-rückzufUhrenden Ansprüche Werkvertragsrecht maßgebend ist (vgl. 2. Dennoch dringt die Revision nicht durch, da das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zu Recht auch werkvertragliche Ansprüche für verjährt erachtet. a) Allerdings geht auch der Senat im Anwendungsbereich des § 635 BGB grundsätzlich von einen engen Schadensbegriff aus, der allein diejenigen Schäden umfaßt, die dem Werk unmittelbar anhaften und es infolge eines Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig machen, sowie den wegen des Mangels entgangenen Gewinn. Dagegen kommen für eine positive Vertragsverletzung solche Nachteile in Betracht, die dem Besteller als weitere Folge des Mangels, also außerhalb des Werks erwachsen sind (BGHZ 35, 130, 132/133; 37, 341, 3*3; 46, 238, 239; 54, Ebenso hat der Senat entschieden bei Schäden an einer Kreis-förderanlage des Auftraggebers, die in eine mangelhaft ausgeführte Erweiterungsanlage eingebracht worden ist (Senatsurteil vom 25. Die von der Beklagten geschuldete Leistung umfaßte den Fahrzeugrahmen des Lastwagens und die Ladebordwand nicht als zwei selbständige Gegenstände, sondern verband diese zu einem notwendig einheitlichen Werk. Das bedeutet aber, daß die infolge des fehlerhaften Einbaus der Ladebordwand entstandenen Rahmenschäden dem Werk unmittelbar anhafteten und nicht nur mehr oder weniger zufällig an anderen Rechts gütern des Bestellers aufgetreten sind (vgl. Im Interesse einer zweckgerechten Anwendung der Verjährungsbestimmung des § 638 BGB hat der Senat nämlich auch gewisse Mangelfolgeschäden der Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB unterworfen und für aus diesen Schäden hergeleitete Ansprüche die 30-jährige Regelverjährung nach § 195 BGB ausgeschlossen. Die Regeln der positiven Vertragsverletzung (mit der Folge 30-jähriger Verjährung) gelten demgegenüber nur für "entferntere" Mangelfolgeschäden (BGHZ 58, 85, 89; 67, 1, 6; BGH NJW 1979, 1651; 1981, 2182, 2183; 1982, 2244/2245; Urteil vom 5. Erforderlich ist eine an Leistungsobjekt sowie Schadensart orientierte Güter- und Interessenabwägung, die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden angemessen zwischen Besteller und Werkunternehmer verteilt (BGHZ 67, 1, 6 und 8; BGH NJW 1982, 2244, 2245; Urteil vom 5. Dagegen ist ein enger Zusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden stets dann bejaht worden, wenn das Werk darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem bestimmten weiteren Werk zu finden, an dem es dann Mängel hervorgerufen hat (BGHZ 37, 341, 344: Architekt; 48, 257, 258 ff; 58, 85, 92 f: Statiker; 58, 225, 228 ff: Vermessungsingenieur; 72, 257, 259 f: geologischer Baugrundgutachter). Im vorliegenden Fall gilt folgendes: Sieht man den Schaden am Fahrzeugrahmen schon nicht als unmittelbaren Mangelschaden an, so hängt er doch zu demindest so eng mit der fehlerhaften Montage der Ladebordwand zusammen, daß er in den Geltungsbereich der §§ 635, 638 BGB einzubeziehen ist (ebenso BGH NJW 1971, 1131, 1132; BauR 1972, 379). der Rahmenbruch erst aufgetreten ist, als die Klägerin das Fahrzeug benutzte.

Zitierte Normen: § 477 BGB § 97 ZPO
BGBLadebordwandRevisionLastkraftwagenFahrzeugNJWKlägerinBGHZwerkenSchaden

Volltext der Entscheidung

^5
Nachschlagewerk: ja BÖHZ:	nein
BGB §§ 635, 638
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus mangelhafter Umrüstung eines gebraucht gekauften Lastkraftwagens .
BGH, Urt. v. 30. Juni 1983 _ yil 2R 371/82 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 371/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 30. Juni 1983
Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Musikhaus	GmbH, RWStraße A ___________
00^ vertreten durch den Geschäftsführer Rud. Christian I1MB, ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	GmbH	& Co. KG,
Straße 'flP, Wt—vertreten durch die Fa. NVmGobH in WMBBb^ diese vertreten durch deren alleinige Geschäftsführer Bruno	und	Hans-Jürgen
 ebenda,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Köln vom 22. März 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen

 Tatbestand:
Die Klägerin erwarb zu dem Transport von Klavieren von der Beklagten am 11. Oktober 1977 einen gebrauchten Lastkraftwagen Marke Daimler-Benz mit geschlossenem Leichtmetall-Kofferaufbau zu dem Preis von 39.960,- EM. Das Fahrzeug war nach dem Vertrag "TÜV-abgenommen11 und mit einer noch zu montierenden Ladebordwand zu liefern. Dementsprechend ließ die Beklagte auf ihre Kosten an dem LKW von einem Dritt-unternehmer eine Ladebordwand mit einer Tragkraft von 1000 kp anbringen und übergab das Fahrzeug am 2. November 1977.
Am 4. Dezember 1978 erlitt der Lastkraftwagen - nach rund 13-monatiger Verwendung im Betrieb der Klägerin - einen Rahmenbruch und war nicht mehr einsatzfähig. Daraufhin mietete die Klägerin zur Durchführung ihrer Klaviertransporte von Dezember 1978 bis Februar 1979 ein Ersatzfahrzeug. Weitere Klaviertransporte ließ sie von Januar bis März 1979 von zwei Speditionsfirmen ausführen.
Die Klägerin führt den Rahmenbruch an dem LKW auf mangelhafte Montage der Ladebordwand zurück und hat mit ihrer Klage zunächst die Kosten für das Abschleppen und Unterstellen des Fahrzeugs, für Mietwagen, Ersatztransporte und Gutachten in einer Gesamthöhe von 36.182,53 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen und dabei offengelassen, ob Kaufrecht oder Werkvertragsrecht anwendbar ist.
 
Hit ihrer Berufung hat die Klägerin nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8.637,60 DM zuzüglich Zinsen begehrt. Sie hat dabei in erster Linie die Kosten, die eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs (ohne Ausbau der alten und Einbau einer neuen Ladebordwand) erfordert (7.320,- EM), und Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur (1.317,60 EM) verlangt. Hilfsweise hat sie Ersatz der ihr infolge der Beschädigung des Lastkraftwagens durch Anmietung eines Leihwagens und durch Ersatztransporte entstandenen zusätzlichen Aufwendungen gefordert.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurück Weisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verpflichtung zur Montage der Ladebordwand gegenüber der Lieferverpflichtung von untergeordneter Bedeutung sei, und sieht in dem Vertrag deshalb einen einheitlichen Kaufvertrag. Damit aber sei die Klageforderung, selbst wenn die Beklagte hier für die Schäden nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung einzustehen habe, gemäß § 477 BGB verjährt, da auch die hier in Betracht kommenden Mangelfolgeschäden nach Kaufrecht der kurzen Verjährung unterlägen.
Die Schadensersatzansprüche seien aber auch dann verjährt, wenn bezüglich der Montagearbeiten Werkvertrags-
S5>
 
recht gelte. Die Schäden, deren Ersatz die Klägerin von der Beklagten verlange, seien nämlich nicht als "mittelbare MangelfolgeSchäden, sondern als Mangelschäden bzv. unmittelbare Mangelfolgeschäden einzuordnen", so daß sie gemäß § 638 Abs. 1 BGB binnen 6 Monaten verjährten. Hinsichtlich der Reparaturkosten für das Fahrzeug folge das daraus, daß die Montage der Ladebordwand eine enge Verbindung mit dem LKW vorausgesetzt habe, da die vorhandenen Nietlöcher im Längsträger des Lastkraftwagens hätten vergrößert werden müssen und vor der Montage ein Verstärkungsträger einzubauen gewesen sei. Damit habe die Beklagte ein Werk geschuldet, in das die Längsträger des Fahrzeugs, an denen sich später der Schaden eingestellt habe, mit einbezogen gewesen seien. - Soweit die Klägerin ihre Klage hilfsweise auf Mietwagenkosten und die durch Ersatztransporte entstandenen Kosten stütze, seien diese Aufwendungen nicht anders zu behandeln als der der Klägerin durch die Nichtbenutzbarkeit ihres LKW's entstehende Gewinnausfall. Damit handle es sich auch bei diesen Aufwendungen um Mangelschäden.
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung schieden schon deshalb aus, weil der Drittunter-nehmer wegen seiner selbständigen Tätigkeit nicht Verrichtungsgehilfe der Klägerin gewesen sei. Auf ein Auswahlverschulden habe sich die Beklagte nicht berufen.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis erfolglos.
1.	Soweit das Berufungsgericht allerdings von einem einheitlichen Kaufvertrag ausgeht und deshalb auch den auf die fehlerhafte Montage zurückzuführenden Schadens
 
ersatzanspruch der Klägerin gemäß § 477 BGB für verjährt hält, rügt das die Revision zu Recht.
Der vereinbarte Einbau der Ladebordwand erforderte nämlich nicht nur einen nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand, sondern mußte auch in einer LKW-Reparaturwerkstatt nach besonderen Richtlinien der Firma Daimler-Benz erfolgen. Damit aber ging es um eine spezielle technische Kenntnisse erfordernde und mit besonderem Arbeitsaufwand verbundene Montagearbeit, die zudem für den vertraglich zugrundegelegten Bestimmungszweck des Fahrzeugs (Einsatz als Klaviertransporter) von entscheidender Bedeutung war. Deshalb liegt hier - entgegen der Bezeichnung des Vertrags als Kaufvertrag (vgl. dazu BGHZ 74, 204, 207; 74, 258, 268; Senatsurteil NJW 1982, 2243 m.N.) - ein gemischter Vertrag vor, der nur hinsichtlich des erworbenen Lastkraftwagens nach Kaufrecht zu beurteilen ist, während für die auf Montagemängel beim Einbau der Ladebordwand zu-rückzufUhrenden Ansprüche Werkvertragsrecht maßgebend ist (vgl. dazu BGH NJW 1972, 46/47; Senatsurteil vom 14. März 1963 - VII ZR 198/61; Larenz, Schuldrecht, 12. Aufl., Band Hi S. 425/427; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 9 zu § 651; Palandt/Thomas, BGB, 42. Aufl., Anm. 5 vor § 631).
2.	Dennoch dringt die Revision nicht durch, da das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zu Recht auch werkvertragliche Ansprüche für verjährt erachtet.
Der auf § 635 BGB gestützte Anspruch auf Ersatz des Rahmenschadens verjährt nämlich gemäß § 638 BGB binnen 6 Monaten nach Abnahme der Werkleistung, so daß alle Gewährleistungs-ansprüche bereits vor dem Bruch des Fahrzeugrahmens verjährt waren.
1
r
s/F
 
Soweit die Revision versucht, hier einen erst in 30 Jahren verjährenden Anspruch aus positiver Vertragsverletzung darzutun, geht das fehl.
a)	Allerdings geht auch der Senat im Anwendungsbereich des § 635 BGB grundsätzlich von einen engen Schadensbegriff aus, der allein diejenigen Schäden umfaßt, die dem Werk unmittelbar anhaften und es infolge eines Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig machen, sowie den wegen des Mangels entgangenen Gewinn. Dagegen kommen für eine positive Vertragsverletzung solche Nachteile in Betracht, die dem Besteller als weitere Folge des Mangels, also außerhalb des Werks erwachsen sind (BGHZ 35, 130, 132/133; 37, 341, 3*3; 46, 238, 239; 54,
352, 358; 58, 85, 87 f; 58, 225, 228; 61, 203, 205; 67,
1, 5 f; 72, 257, 259; NJV 1969, 1710; 1970, 421, 423;
1971, 1131 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 55» 392;
1982, 2244/2245; Urteil vom 5. Mai 1983 - VII ZR 174/81 -zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt). Die Grenze zwischen beiden Anspruchsarten zu ziehen ist mitunter schwierig und erfordert eine Gesamtbeurteilung der geschuldeten Werkleistung.
Werden bereits vorhandene Vermögensgegenstände des Bestellers umgebaut oder instandgesetzt, so ist weniger auf die Tätigkeit des Unternehmers als auf ihr Ergebnis abzustellen. Das vertragsgemäße "Werk” ist in solchen Fällen der bearbeitete Gegenstand in der Gestalt, die er durch die Leistung des Unternehmers gewonnen hat. Schäden an diesem Gegenstand haften dem Werk unmittelbar an (Schienger, ZfBR 1978, 6, 7). Demgemäß hat der Senat die fehlerhafte Montage eines Doppelachsaggregats an den Längsträgern eines Sattelauflegers, die zu Rissen an den Trägern führte, nach den Grundsätzen des § 635 BGB beurteilt. Ge-
8
schuldet wurde ein Werk, in welches das Fahrgestell mit den Längsträgern einbezogen werden mußte und gleichsam dessen Bestandteil bildete (BGH NJW 1971, 1131). Ebenso hat der Senat entschieden bei Schäden an einer Kreis-förderanlage des Auftraggebers, die in eine mangelhaft ausgeführte Erweiterungsanlage eingebracht worden ist (Senatsurteil vom 25. Mai 1972 - VII ZR 165/70 = BauR 1972 379).
Ähnlich ist es im vorliegenden Fall. Die von der Beklagten geschuldete Leistung umfaßte den Fahrzeugrahmen des Lastwagens und die Ladebordwand nicht als zwei selbständige Gegenstände, sondern verband diese zu einem notwendig einheitlichen Werk. Zur fachgerechten Montage der Zusatzeinrichtung waren Veränderungen an den Längsträgern des Fahrzeugs sowie der Einbau eines Verstärkungsträgers erforderlich. Demgegenüber ist unerheblich, daß der Lastwagen auch ohne Umrüstung betriebsfähig gewesen wäre (vgl. dazu BGH NJW 1971, 1131). Seine vorgesehene Funktion als Transportmittel für Klaviere konnte er nur oder Jedenfalls sehr viel besser mit Hilfe der aufmontierten Ladebordwand erfüllen, die ihm das Gepräge eines Spezialfahrzeugs gab. Die Beklagte hatte somit ein Werk zu erbringen, in das der Fahrzeugrahmen mit einbezogen war. Das bedeutet aber, daß die infolge des fehlerhaften Einbaus der Ladebordwand entstandenen Rahmenschäden dem Werk unmittelbar anhafteten und nicht nur mehr oder weniger zufällig an anderen Rechts gütern des Bestellers aufgetreten sind (vgl. dazu BGH NJW 1982, 2244, 2245).
b)	Im übrigen stünde der Klägerin selbst dann kein Ersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung mit der Folge 30-Jähriger Verjährung zu, wenn man hier keinen
-Z5
 
unmittelbaren Mangelschaden annehmen wollte.
Im Interesse einer zweckgerechten Anwendung der Verjährungsbestimmung des § 638 BGB hat der Senat nämlich auch gewisse Mangelfolgeschäden der Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB unterworfen und für aus diesen Schäden hergeleitete Ansprüche die 30-jährige Regelverjährung nach § 195 BGB ausgeschlossen. Eine derartige Ausdehnung des Schadensbegriffs nach § 635 BGB ist insbesondere bei solchen Folgeschäden anzunehmen, die zwar außerhalb des Werkes auftreten, aber in "engem Zusammenhang" mit dem Mangel stehen. Die Regeln der positiven Vertragsverletzung (mit der Folge 30-jähriger Verjährung) gelten demgegenüber nur für "entferntere" Mangelfolgeschäden (BGHZ 58, 85, 89; 67, 1, 6; BGH NJW 1979, 1651; 1981, 2182, 2183; 1982, 2244/2245; Urteil vom 5. Mai 1983 m.w.N.). Im Vordergrund der rechtlichen Beurteilung steht somit die Art des geltend gemachten Schadens (BGHZ 54, 352, 358; 58, 305, 308; BGH NJW 1969, 1710; 1970, 421, 423; 1971, 1131; 1981, 2182, 2183). Erforderlich ist eine an Leistungsobjekt sowie Schadensart orientierte Güter- und Interessenabwägung, die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden angemessen zwischen Besteller und Werkunternehmer verteilt (BGHZ 67,
 1, 6 und 8; BGH NJW 1982, 2244, 2245; Urteil vom 5. Mai 1983).
So hat der Senat als "entfernteren" Mangelfolgeschaden einen Brandschaden angesehen, der nach der Umstellung einer industriellen Ölfeuerungsanlage durch den Bruch der Ölzuleitung an den Werksgebäuden entstanden ist (BGHZ 58, 305, 307 f). Dasselbe gilt für Verschmutzungs-schäden, die nach der fehlerhaften Montage einzelner Rohrteile durch auslaufendes öl verursacht worden sind (Urteil vom 11. November 1971 - VII ZR 57/70 = BauR 1972, 127, 128 -
10
insoweit in BGHZ 57, 242 nicht abgedruckt), für Sachschäden, die durch den späteren Absturz eines nicht ordnungsgemäß befestigten Wandregals angerichtet worden sind (BGH NJW 1979, 1651 f), sowie für Brandschäden, die durch unzureichende Isolierung eines Rauchgasrohres in einem vom Auftragnehmer instandgesetzten Schiffsteil auf-getreten sind (BGH NJW 1982, 2244, 2245). Auch Mangelfolgeschäden aus Schätzungen, Gutachten und Auskünften verjähren regelmäßig in 30 Jahren (BGHZ 67, 1, 8, 10; Senatsurteil vom 5. Mai 1983).
Dagegen ist ein enger Zusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden stets dann bejaht worden, wenn das Werk darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem bestimmten weiteren Werk zu finden, an dem es dann Mängel hervorgerufen hat (BGHZ 37, 341, 344: Architekt; 48, 257, 258 ff; 58, 85, 92 f: Statiker; 58, 225, 228 ff: Vermessungsingenieur; 72, 257, 259 f: geologischer Baugrundgutachter). Entsprechendes hat der Senat für unzulängliche Isolierungsarbeiten angenommen, die ihren vorgesehenen Zweck nicht erfüllt und zu Feuchtigkeitsschäden am Mauerwerk geführt haben (NJW 1970, 421, 423).
Im vorliegenden Fall gilt folgendes: Sieht man den Schaden am Fahrzeugrahmen schon nicht als unmittelbaren Mangelschaden an, so hängt er doch zu demindest so eng mit der fehlerhaften Montage der Ladebordwand zusammen, daß er in den Geltungsbereich der §§ 635, 638 BGB einzubeziehen ist (ebenso BGH NJW 1971, 1131, 1132; BauR 1972, 379). Der Umrüstungsauftrag umfaßte all diejenigen Arbeiten, die an den verschiedenen Fahrzeugteilen vorgenommen werden mußten und - bei nicht fachgerechter Ausführung - auch Schäden daran verursachen konnten. Dabei spielt es keine Rolle, daß
- ii -
der Rahmenbruch erst aufgetreten ist, als die Klägerin das Fahrzeug benutzte. War die Ladebordwand unsachgemäß montiert, so war das geschuldete Werk von Anfang an fehlerhaft. Damit hatten aber auch die belasteten Längsträger eine Schadensanlage, die sich infolge der überhöhten Biegespannung zu dem späteren Rahmenbruch fortentwickelt hat. Das rechtfertigt es, den Rahmenbruch zu demindest als einen Folgeschaden anzusehen, der eng mit dem Werkmangel zusammenhängt. Die Klageforderung ist mithin verjährt.
c)	Für die hilfsweise geltend gemachten Mietwagen-und Ersatztransportkosten gilt dasselbe. Sie beruhen auf der mängelbedingten Unbrauchbarkeit des Lastkraftwagens und haften damit der fehlerhaften Montageleistung ebenfalls unmittelbar an, bzw. hängen eng mit ihr zusammen (vgl. auch BGHZ 46, 238, 240; Soergel in MünchKomm., BGB, Rdn. 36 zu § 635)*
3.	Zu Recht hat schließlich das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung verneint,
12
da der die Ladebordwand montierende DrittUnternehmer nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten war und Anhaltspunkte für ein Eigenverschulden der Beklagten fehlen.
Die Revision kommt denn auch auf diese Anspruchs-grundlage nicht mehr zurück.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
 Walchshöfer
Bliesener
 Quack
Obenhaus