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BGH · VII ZR 370/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 370/96

Die Erinnerung des Klägers vom 17. Mit seiner Erinnerung wendet sich der Kläger gegen angesetzte Gerichtskosten über 6.912 DM mit der Begründung, die Rechtsanwälte Dr. Büttner und Dr. Baukelmann mit der Einlegung der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Der Rechtsbehelf des Klägers ist nicht begründet. Der Angriff des Klägers richtet sich vielmehr gegen die Kostenpflicht im Verwerfungsbeschluß vom 22. Mai 1997, der nicht anfechtbar ist.

Zitierte Normen: § 5 GKG
ErinnerungHausmannWiebelKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 370/96
vom 2. Oktober 1997
in der Sache
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1997
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers vom 17. Juni 1997 gegen die Kostenrechnung KSB-Nr. 97/1/08140 vom 3. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
3
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Mai 1997 die Revision des Klägers kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung wendet sich der Kläger gegen angesetzte Gerichtskosten über 6.912 DM mit der Begründung, die Rechtsanwälte Dr. Büttner und Dr. Baukelmann mit der Einlegung der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 1996 (6 U 255/95) nicht beauftragt zu haben.
Der Rechtsbehelf des Klägers ist nicht begründet. Die Erinnerung nach § 5 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Angriff des Klägers richtet sich vielmehr gegen die Kostenpflicht im Verwerfungsbeschluß vom 22. Mai 1997, der nicht anfechtbar ist.
Hausmann
 Lang
Quack
 Wiebel
Thode