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BGH · VII ZR 369/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 369/80

BGB § 812 Zur Beweislast bei Bereicherungsansprüchen, wenn ein Betrag zurückgefordert wird, der einem Bankkonto gutgeschrieben worden ist, das nur "pro forma" auf den Namen des Bereicherungsschuldners lauten soll. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Ira Januar 1973 wurde das Konto des Klägers bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank MflIHIB aufgrund eines von der Beklagten unter dem 16. Entsprechend dieser Belastung wurde anschließend ein Betrag von 59.Bl 3,60 DM dem auf den Namen der Beklagten lautenden Konto Nr. Mit Gutschrift auf dem Konto sei der Betrag den Sa^-Betrieben zugeflossen, weil über das auf ihren Namen lautende Konto, über das sie keine Verfügungsmacht gehabt habe, ausschließlich Kredite an die Sa^-Betriebe ausgereicht worden seien. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Beklagte den Betrag als Darlehen erhalten habe und deshalb zur Rückzahlung verpflichtet sei. Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Kläger habe den Beweis für eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht erbracht. Er habe nicht bewiesen, daß die Behauptung der Beklagten nicht richtig sei, bei dem auf ihren Namen lautenden Konto - auf dem der Wechselbetrag gutgeschrieben wurde -habe es sich um ein Konto der Sa^-Betriebe gehandelt 1. Als Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs muß der Kläger nachweisen, daß die Beklagte (Bereicherungsschuldnerin) den Wechselbetrag auf seine Kosten erlangt hat. Der Kläger braucht daher einen Beweis dafür, daß die Beklagte durch seine Leistung etwas erlangt hat, nicht zu erbringen; denn aufgrund des Rechtscheins, der durch ein auf einen bestimmten Namen eröffnetes Konto erzeugt wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß derjenige, unter dessen Namen das Konto eingerichtet wurde und geführt wird, über das Kontoguthaben zu verfügen berechtigt ist. Für die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen, sie habe über die Konten Nr. und nicht verfügen können, das Hauptkonto Nr. über das ausschließlich Kredite an die Sa^§-Betriebe ausgereicht worden seien, habe nur pro forma auf ihren Namen gelautet und der Wechsel-betrag sei deshalb in Wahrheit den Sa^-Betrieben zugeflossen, ist dagegen die Beklagte beweispflichtig. Zumindest hat der Bereicherungsschuldner aber dann die Beweislast, wenn er behauptet, ein seinem Konto gutgeschriebener Betrag sei ihm aus bestimmten, dem Bereicherungsgläubiger im einzelnen nicht bekannten Gründen nicht zugeflossen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts braucht der Kläger daher nicht zu beweisen, daß die Behauptung der Beklagten falsch ist, bei dem auf ihren Namen lautenden Konto habe es sich in Wahrheit um ein verdecktes Kreditkonto der Sa^-Betriebe gehandelt. Auch braucht er die Behauptung der Beklagten nicht zu widerlegen, mit dem damaligen Filialleiter der Bank sei vereinbart worden, daß das Konto nur "pro forma" auf ihren Namen lauten solle. auf die Verwendung des Wechsel-betrags zur Rückführung von Krediten für Sa^ beziehen; zur Verfügungsbefugnis über das Konto hat er nichts ausgesagt. b) Nicht fehlerfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Rechtsgrund für die vom Kläger Es legt dieser Feststellung die Aussage des Ehemanns der Beklagten zugrunde und ist der Auffassung, der Kläger habe den Beweis für das Gegenteil nicht erbracht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die Beklagte der angeblich getroffenen Vereinbarung auch tatsächlich nachgekommen ist. Es führt in diesem Zusammenhang nur aus, der Kläger habe die Behauptung der Beklagten nicht widerlegt, daß der Wechsel zur Rückführung von Schulden der Sajj-Betriebe habe dienen sollen. Es setzt sich jedoch nicht mit dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers auseinander, der Wechselbetrag sei zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Beklagten verwendet worden.

Zitierte Normen: § 667 BGB
betragenKontoNameBerufungsgerichtWechselbetragKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

A
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 812
Zur Beweislast bei Bereicherungsansprüchen, wenn ein Betrag zurückgefordert wird, der einem Bankkonto gutgeschrieben worden ist, das nur "pro forma" auf den Namen des Bereicherungsschuldners lauten soll.
BGH, Urt. v. 21. Oktober 1982 - VII ZR 369/80 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21. Oktober 1982
Rechter,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 369/80 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Gustav
 Straße
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Cäcilia
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr

_ o _
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc kverwi e s e n.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Ira Januar 1973 wurde das Konto des Klägers bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank MflIHIB aufgrund eines von der Beklagten unter dem 16. Oktober 1972 ausgestellten, von dem Kläger als Bezogenem angenommenen Wechsel mit dem Wechselbetrag von 60.000,- DM belastet. Entsprechend dieser Belastung wurde anschließend ein Betrag von 59.Bl 3,60 DM dem auf den Namen der Beklagten lautenden Konto Nr. ^P/^HP^001 der BflHBBH	und
 gutgeschrieben. Von diesem Konto wurde am 30. Dezember 1974 ein Betrag von 59.643,9S EM auf das ebenfalls auf den Namen der Beklagten lautende Hauptkonto Nr.
H^O der BflBHM	und
 bank übertragen und mit einem dort aufgeführten Schuldsaldo verrechnet.
Der Kläger verlangt von der Beklagten den Wechselbetrag zurück, weil es sich um ein Darlehen gehandelt bzw. die Beklagte den Betrag rechtsgrundlos erlangt habe. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe ihr kein Darlehen gewährt. Mit dem Betrag hätten vielmehr - wie vereinbart - Schulden der Sa^-Betriebe gedeckt werden sollen. Mit Gutschrift auf dem Konto sei der Betrag den Sa^-Betrieben zugeflossen, weil über das auf ihren Namen lautende Konto, über das sie keine Verfügungsmacht gehabt habe, ausschließlich Kredite an die Sa^-Betriebe ausgereicht worden seien.
 
Das Landgericht hat dem Kläger 59.6^3,98 DM nebst Zinsen zugesprochen, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Beklagte den Betrag als Darlehen erhalten habe und deshalb zur Rückzahlung verpflichtet sei. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Kläger habe den Beweis für eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht erbracht. Er habe nicht bewiesen, daß die Behauptung der Beklagten nicht richtig sei, bei dem auf ihren Namen lautenden Konto - auf dem der Wechselbetrag gutgeschrieben wurde -habe es sich um ein Konto der Sa^-Betriebe gehandelt
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und mit dem Betrag seien auch Sa^-Schulden beglichen worden.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.	Als Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs muß der Kläger nachweisen, daß die Beklagte (Bereicherungsschuldnerin) den Wechselbetrag auf seine Kosten erlangt hat. Er muß weiter beweisen, daß ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung nicht vorlag, der von der Beklagten behauptete Rechtsgrund für den erhaltenen Betrag also nicht gegeben ist. Dabei kann er sich darauf beschränken, die von der Beklagten als Bereicherungsempfänger behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (vgl. Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., §812 Rdn. 120 m.N.; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, § 812 Rdn. 2, 4,
8 m.w.N.; Lieb in MünchKomm, BGB, § 812 Rdn. 337; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juni 1973 - II ZR 33/72 = WM 1973, 1135, 1136). Als Bereicherungsgläubiger ist der Kläger aber auch dann beweispflichtig, wenn der Bereicherungsschuldner hilfsweise einen anderen als den ursprünglich angegebenen Rechtsgrund vorträgt (Senatsurteil vom 10. Dezember 1970 - VII ZR 68/69; vgl. auch BGH, NJW 1975, 214).
2.	Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt.
a) Unstreitig wurde der von dem Konto des Klägers abgebuchte Wechselbetrag einem Konto gutgeschrieben,
 
das zur Zeit der Gutschrift auf den Namen der Beklagten lautete. Der Kläger braucht daher einen Beweis dafür, daß die Beklagte durch seine Leistung etwas erlangt hat, nicht zu erbringen; denn aufgrund des Rechtscheins, der durch ein auf einen bestimmten Namen eröffnetes Konto erzeugt wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß derjenige, unter dessen Namen das Konto eingerichtet wurde und geführt wird, über das Kontoguthaben zu verfügen berechtigt ist.
Für die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen, sie habe über die Konten Nr.	und
 nicht verfügen können, das Hauptkonto Nr.	über das ausschließlich Kredite an
 die Sa^§-Betriebe ausgereicht worden seien, habe nur pro forma auf ihren Namen gelautet und der Wechsel-betrag sei deshalb in Wahrheit den Sa^-Betrieben zugeflossen, ist dagegen die Beklagte beweispflichtig. Diese Behauptungen betreffen atypische Umstände, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kontoinhabers liegen. Es wäre ungerechtfertigt, die Beweislast für solche Umstände nicht dem sachnäheren Kontoinhaber aufzuerlegen, sondern dem Einzahler, der aufgrund des Bankgeheimnisses gar nicht in der Lage ist, Einzelheiten über die Verfügungsbefugnis und den sogenannten ”wirtschaftlichen Inhaber” eines Bankkontos in Erfahrung zu bringen. Wäre die Beklagte insoweit etwa als Strohmann der Sa^-Betriebe oder gar als deren Treuhänder anzusehen, wäre sie ohnehin der richtige BereicherungsSchuldner (vgl. BGHZ 36,
232, 236; BGH, NJW 1961, 1461 Nr. 5; vgl. auch Senats-
 
urteil vom 20. September 1962 - VII ZR 90/61 = WM 1962, 1174). Zumindest hat der Bereicherungsschuldner aber dann die Beweislast, wenn er behauptet, ein seinem Konto gutgeschriebener Betrag sei ihm aus bestimmten, dem Bereicherungsgläubiger im einzelnen nicht bekannten Gründen nicht zugeflossen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts braucht der Kläger daher nicht zu beweisen, daß die Behauptung der Beklagten falsch ist, bei dem auf ihren Namen lautenden Konto habe es sich in Wahrheit um ein verdecktes Kreditkonto der Sa^-Betriebe gehandelt. Auch braucht er die Behauptung der Beklagten nicht zu widerlegen, mit dem damaligen Filialleiter der Bank sei vereinbart worden, daß das Konto nur "pro forma" auf ihren Namen lauten solle. Entscheidend ist vielmehr, ob für die Richtigkeit dieser Behauptungen die Beklagte den Beweis geführt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß eine entsprechende Vereinbarung über die Kontoführung - wie dem Berufungsurteil unter Umständen entnommen werden könnte - aufgrund der Zeugenaussage des Ehemanns der Beklagten nicht bewiesen ist. Dieser Zeuge hat nur von Vereinbarungen gesprochen, die sich auf die Gutschrift des Wechselbetrags zugunsten der Sa®-Betriebe bzw. auf die Verwendung des Wechsel-betrags zur Rückführung von Krediten für Sa^ beziehen; zur Verfügungsbefugnis über das Konto hat er nichts ausgesagt.
b) Nicht fehlerfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Rechtsgrund für die vom Kläger
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erbrachte Leistung.
aa) Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Betrag dem Konto gutgeschrieben wurde, um Schwierigkeiten bei einer Revision im Bereich der
 und W^BMbank vorzubeugen.
Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, daß - wie die Beklagte behauptet - der Wechselbetrag zunächst als bloße Sicherheit für Schulden der Sa^J-Betriebe dienen sollte. Von der Revision wird dies auch nicht angegriffen.
bb) Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß aufgrund einer späteren Vereinbarung der Wechselbetrag zur Rückführung von Krediten der Sa^-Betriebe verwendet werden sollte. Es legt dieser Feststellung die Aussage des Ehemanns der Beklagten zugrunde und ist der Auffassung, der Kläger habe den Beweis für das Gegenteil nicht erbracht.
Darauf kommt es jedoch nicht an. Wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien eine solche Vereinbarung getroffen, liegt ein Auftrag vor, dessen ordnungsgemäßeAusführung die Beklagte zu beweisen hat. Die Beklagte trägt als Beauftragte die Beweislast dafür, daß der ihr zugewendete Betrag den Sa^-Betrieben zugeflossen ist (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 1970 - VII ZR 106/68 und vom 10. Dezember 1970 - VII ZR 68/69; vgl. a. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl.,
§ 667 Rdn. 31; Seiler in MünchKomm, § 667 BGB Rdn. 27 jeweils mit Nachw.). Hat sie den Betrag nicht auftrags-
 
gemäß verwendet, muß sie ihn dem Kläger nach § 667 BGB zurückgeben.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die Beklagte der angeblich getroffenen Vereinbarung auch tatsächlich nachgekommen ist. Es führt in diesem Zusammenhang nur aus, der Kläger habe die Behauptung der Beklagten nicht widerlegt, daß der Wechsel zur Rückführung von Schulden der Sajj-Betriebe habe dienen sollen. Es setzt sich jedoch nicht mit dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers auseinander, der Wechselbetrag sei zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Beklagten
 verwendet worden. Auch befaßt es sich insoweit nicht mit der Aussage des zu dieser Behauptung des Klägers vernommenen Zeugen EfllUHÜ*
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Gesichtspunkte den Anspruch des Klägers erneut zu prüfen haben wird.
Girisch
 Walchshöfer
Recken
 Quack
Obenhaus