Der Antrag der Beklagten, das Verfahren gegenüber dem Kläger zu 2 weiterzuführen, wird zurückgewiesen. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Kläger hat der Senat das Verfahren mit Beschluß vom 3. Inzwischen ist über den Nachlaß des Klägers zu 1 das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Beklagte beantragt, das Verfahren gegenüber dem Kläger zu 2 fortzuführen, weil es mangels notwendiger Streitgenossenschaft auf seiten der Kläger nicht unterbrochen worden sei, in jedem Falle eine Fortsetzung aber zulässig sei. § 62 ZPO gleich, weil über seinen Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 368/96 vom 19. März 1998 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer am 19. März 1998 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, das Verfahren gegenüber dem Kläger zu 2 weiterzuführen, wird zurückgewiesen. Gründe : 1. Nach Einlegung der Revision ist der Kläger zu 1 verstorben. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Kläger hat der Senat das Verfahren mit Beschluß vom 3. Juli 1997 gemäß §§ 239, 246 ZPO ausgesetzt. Inzwischen ist über den Nachlaß des Klägers zu 1 das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Beklagte beantragt, das Verfahren gegenüber dem Kläger zu 2 fortzuführen, weil es mangels notwendiger Streitgenossenschaft auf seiten der Kläger nicht unterbrochen worden sei, in jedem Falle eine Fortsetzung aber zulässig sei. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Der verstorbene Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 haben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen restlichen Anspruch auf Architektenhonorar geltend gemacht; insoweit sind sie notwendige Streitgenossen gewesen (vgl. BGH Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89 - NJW 1991, 101). Die Frage, ob sich die Aussetzung zunächst nur für den Prozeß des vom auslösenden Ereignis betroffenen Streitgenossen oder unmittelbar gegenüber allen notwendigen Streitgenossen auswirkt, kann offenbleiben. Jedenfalls hat die Aussetzung wegen des Gebots der Einheitlichkeit der Entscheidung zur Folge, daß gegenüber dem anderen Streitgenossen keine Entscheidung ergehen darf (h.M.; vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 62 Rdn. 36 m.w.N.). Dem Tod des Klägers zu 1 steht hier schon deswegen nicht der Fall seiner Säumnis oder der Säumnis seiner Erben i.S.v. § 62 ZPO gleich, weil über seinen Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Wiebel Kuffer Thode Haß Hausmann