* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 367/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 367/87

Zur Frage, wann unter Gewerbetreibenden eine stillschweigende Einigung dahin angenommen werden kann, daß Forderungen des einen Teils (hier aus der Gestaltung von Gerüsten) erst mit einer auf einem Aufmaß beruhenden Abrechnung fällig werden sollen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 79, 176, 179). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Mai 1987 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 92 des Landgerichts Berlin vom 25. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restvergütung für das Vorhalten von Gerüsten an drei Baustellen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageforderung sei gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB verjährt, denn es handele sich nicht um eine Werklohnforderung sondern um eine Mietforderung. Die Klägerin übersandte der Beklagten eine Rechnung vom 22. auf Veranlassung der Beklagten mit handschriftlichen Korrekturen versah und die die Beklagte mit Begleitschreiben vom 7. Da die Beklagte sich weigerte, den von der Klägerin verlangten Rechnungsbetrag von insgesamt Sie unterliege, weil die Klägerin gewerbsmäßig Gerüste vermiete, der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB. Die Forderung der Klägerin sei materiell-rechtlich als Mietforderung und nicht als Werklohnforderung anzusehen, weil der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Errichtung und das Vorhalten der Gerüste als Mietvertrag und nicht als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Die Wesensmerkmale des Mietvertrages seien vorherrschend, weil die Klägerin der Beklagten das Gerüst zu dem Gebrauch gegen Entgelt für eine bestimmte Dauer überlassen habe und weil das Interesse der Beklagten sich vorrangig darauf richte, das Gerüst für eine bestimmte Dauer zu nutzen. Da die Klägerin Mietzins für Zeitabschnitte aus den Monaten Oktober, November und Dezember 1983 geltend mache, seien ihre Forderungen gemäß § 551 Abs. 1 BGB bereits mit Ablauf der Zeitabschnitte im Jahre 1983 fällig geworden, so daß die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1983 begonnen habe und am 31. a) Die Beklagte ist Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Die zu dieser rechtlichen Würdigung erforderliche Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht eine Auslegung - aus seiner Sicht folgerichtig - unterlassen hat und weitere Feststellungen hier nicht in Betracht kommen (Senatsurteil BGHZ 65, 107, 112). Die unstreitigen Umstände des Vertragsabschlusses und das spätere Verhalten der Beklagten lassen aus der Sicht der Klägerin nur den Schluß zu, daß H. zuvor den Vertrag über die Gestellung der Gerüste auch als Vertreter der Beklagten abgeschlossen hat. November 1983 als Vertreter der Beklagten abgeschlossen hat, wird durch die Reaktion der Beklagten auf die Rechnungen der Klägerin vom Februar 1984 bestätigt. auf Veranlassung der Beklagten geprüft und von der Beklagten unter ihrer Firmenbezeichnung an die Klägerin zurückgesandt worden, ohne daß die Beklagte b) Die Klageforderung ist unabhängig davon, ob es sich um eine Mietforderung oder eine Restwerklohnforderung handelt, deshalb nicht verjährt, weil die Forderungen erst mit Erteilung der Rechnungen im Jahre 1984 fällig geworden sind. Auf die Frage, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag als Miet- oder Werkvertrag anzusehen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, denn die Parteien haben sich stillschweigend dahingehend geeinigt, daß die auf der Grundlage eines Aufmaßes erstellten Rechnungen die Fälligkeit der Forderungen haben begründen sollen. Der Umstand, daß die Beklagte zwei Abschlagszahlungen im Dezember 1983 und im Januar 1984 in Höhe von je 10.000 DM an die Klägerin geleistet hat, deutet ebenfalls darauf hin, daß die Parteien davon ausgegangen sind, die Forderungen der Klägerin sollten erst mit einer auf einem Aufmaß beruhenden Abrechnung fällig werden. Abs. 2 BGB vier Jahre oder nach S 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB zwei Jahre beträgt, begann, da die Fälligkeit der Forderung erst Anfang 1984 eingetreten ist, gemäß S 201 BGB mit Ablauf des

Zitierte Normen: § 196 BGB
BGBGerüstForderungRechnungParteiKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB S 199
Zur Frage, wann unter Gewerbetreibenden eine stillschweigende Einigung dahin angenommen werden kann, daß Forderungen des einen Teils (hier aus der Gestaltung von Gerüsten) erst mit einer auf einem Aufmaß beruhenden Abrechnung fällig werden sollen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 79, 176, 179).
BGH, Urt. v. 6. Oktober 1988 - VII ZR 367/87 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF 2
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 367/87
URTEIL
Verkündet am:
6. Oktober 1988 Werner
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Horst und Erduin HM / Inhaber Kaufmann Hilmar HM, KMfcstraße M-M* BMHfc M,
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 die Firma Malereiwerkstätten Gebrüder meister Rainer KK^Mk, SMM^M Straße
 Inhaber Maler-
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
WI
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer, Prof. Quack und Dr. Thode
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Mai 1987 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 92 des Landgerichts Berlin vom 25. August 1986 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restvergütung für das Vorhalten von Gerüsten an drei Baustellen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageforderung sei gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB verjährt, denn es handele sich nicht um eine Werklohnforderung sondern um eine Mietforderung.
3
Mit Datum vom 28. September 1983 richtete die Klägerin an einen Herrn H. ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
"... wir bedanken uns für die Beauftragung o.g. Bauvorhaben und bestätigen Ihnen hiermit die Ihnen bereits bekanntgegebenen Preise. Für alle BV je qm 12 DM netto für eine Grundeinsatzzeit von 4 Wochen ...".
Am 22. November 1983 Unterzeichneten H. als "Bauherrenvertreter " und Herr F. für die Klägerin folgende, mit "Aktenvermerk" betitelte Vereinbarung:
"Zwischen Herrn H. (Fa. K.) und H. F. (Klägerin) wird vereinbart, daß bei nachfolgenden Baustellen eine Bezahlung der Vorhaltekosten in der Zeit vom 15.12.83 - 20.02.84 entfallen.
Die Baustellen sind: ...".
Die Klägerin übersandte der Beklagten eine Rechnung vom 22. Februar und zwei vom 23. Februar 1984, die H. auf Veranlassung der Beklagten mit handschriftlichen Korrekturen versah und die die Beklagte mit Begleitschreiben vom 7. Juni 1984 an die Klägerin zurücksandte, das folgenden Hinweis enthielt:
"In der Anlage erhalten Sie die geänderten Rechn. lt. tel. Vereinbarung vom 07.06.1984."
Mit Datum vom 11. Dezember 1985 übersandte die Klägerin drei korrigierte Rechnungen, die nach Abzug geleisteter Zahlungen von 20.000,— DM einen Rechnungsbetrag von insgesamt
12.749.70	DM auswiesen. Da die Beklagte sich weigerte, den von der Klägerin verlangten Rechnungsbetrag von insgesamt
12.749.70	DM zu zahlen, hat die Klägerin im Juli 1986 Klage erhoben.
4
2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils .
Entscheidunasaründe:
1. Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Klagforderung sei verjährt. Sie unterliege, weil die Klägerin gewerbsmäßig Gerüste vermiete, der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB.
Die Forderung der Klägerin sei materiell-rechtlich als Mietforderung und nicht als Werklohnforderung anzusehen, weil der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Errichtung und das Vorhalten der Gerüste als Mietvertrag und nicht als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Der Vertrag enthalte sowohl werkvertragliche als auch mietvertragliche Elemente. Die Wesensmerkmale des Mietvertrages seien vorherrschend, weil die Klägerin der Beklagten das Gerüst zu dem Gebrauch gegen Entgelt für eine bestimmte Dauer überlassen habe und weil das Interesse der Beklagten sich vorrangig darauf richte, das Gerüst für eine bestimmte Dauer zu nutzen. Da die Klägerin Mietzins für Zeitabschnitte aus den Monaten Oktober, November und Dezember 1983 geltend mache, seien ihre Forderungen gemäß § 551 Abs. 1 BGB bereits mit
5
Ablauf der Zeitabschnitte im Jahre 1983 fällig geworden, so daß die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1983 begonnen habe und am 31. Dezember 1985 abgelaufen sei.
2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.
a) Die Beklagte ist Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Die zu dieser rechtlichen Würdigung erforderliche Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht eine Auslegung - aus seiner Sicht folgerichtig - unterlassen hat und weitere Feststellungen hier nicht in Betracht kommen (Senatsurteil BGHZ 65, 107, 112).
Die unstreitigen Umstände des Vertragsabschlusses und das spätere Verhalten der Beklagten lassen aus der Sicht der Klägerin nur den Schluß zu, daß H. den Vertrag im Namen der Beklagten abgeschlossen hat. Die handschriftliche Vereinbarung zwischen H. als Vertreter der Beklagten und F. als Vertreter der Klägerin vom 22. November 1983 ist nur dann verständlich, wenn H. zuvor den Vertrag über die Gestellung der Gerüste auch als Vertreter der Beklagten abgeschlossen hat. Daß H. den ursprünglichen Vertrag und die ergänzende Vereinbarung vom 22. November 1983 als Vertreter der Beklagten abgeschlossen hat, wird durch die Reaktion der Beklagten auf die Rechnungen der Klägerin vom Februar 1984 bestätigt. Diese Rechnungen sind von H. auf Veranlassung der Beklagten geprüft und von der Beklagten unter ihrer Firmenbezeichnung an die Klägerin zurückgesandt worden, ohne daß die Beklagte
6
a
die fehlende Vertretungsmacht des H. oder ihre eigene Sach-befugnis angezweifelt hat. In Hinblick auf diese Umstände ist die Behauptung der Beklagten, H. habe den Vertrag nicht in ihrem Namen abgeschlossen, unerheblich.
b) Die Klageforderung ist unabhängig davon, ob es sich um eine Mietforderung oder eine Restwerklohnforderung handelt, deshalb nicht verjährt, weil die Forderungen erst mit Erteilung der Rechnungen im Jahre 1984 fällig geworden sind. Auf die Frage, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag als Miet- oder Werkvertrag anzusehen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, denn die Parteien haben sich stillschweigend dahingehend geeinigt, daß die auf der Grundlage eines Aufmaßes erstellten Rechnungen die Fälligkeit der Forderungen haben begründen sollen. Die zur Ermittlung einer stillschweigenden Fällig-keitsvereinbarung erforderliche Auslegung kann der Senat ebenfalls selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht diese Auslegung unterlassen hat (Senatsurteil BGHZ 65, 107, 112 m.w.N.).
Der von den Parteien - beide unterhalten Gewerbebetriebe - für die Vergütung vereinbarte Abrechnungsmodus, die von der Beklagten veranlaßten Abschlagszahlungen und die Abrechnung der von der Klägerin erbrachten Leistungen auf der Grundlage der von der Beklagten korrigierten als Schlußrechnung bezeichneten Rechnungen rechtfertigen die Annahme, daß beide Parteien die Erstellung der Rechnungen übereinstimmend als Voraussetzungen für die Fälligkeit der Forderungen angesehen haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 79, 176, 179). Da die
7
Parteien sich darauf geeinigt haben, daß die Vergütung für die Grundeinsatzzeit von vier Wochen und für die Verlängerungszeiten auf der Grundlage eines Einheitspreises von 12 DM pro qm Gerüstfläche abzurechnen war, konnte die Vergütung der Klägerin erst nach einem Aufmaß und nach Beendigung der Nutzungszeit - wie hier geschehen - abschließend bestimmt und abgerechnet werden. Der Umstand, daß die Beklagte zwei Abschlagszahlungen im Dezember 1983 und im Januar 1984 in Höhe von je 10.000 DM an die Klägerin geleistet hat, deutet ebenfalls darauf hin, daß die Parteien davon ausgegangen sind, die Forderungen der Klägerin sollten erst mit einer auf einem Aufmaß beruhenden Abrechnung fällig werden. Ein weiterer Anhaltspunkt für eine derartige stillschweigende Fälligkeitsvereinbarung ist die von den Parteien tatsächlich durchgeführte Abrechnung. Die Klägerin hat ihre Rechnungen als Schlußrechnung bezeichnet, die Beklagte hat diese Rechnung geprüft und korrigiert zurückgesandt.
Inwiefern bei derartigen Vereinbarungen das Interesse des Bestellers an rechtzeitiger Rechnungserteilung gewahrt sein muß (Senatsurteil BGHZ 79 aaO) kann offenbleiben (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85 = BauR 1986, 596, 597/598 = ZfBR 1986, 232, 233). Hier hat die Klägerin die Rechnungen unmittelbar, nachdem sie ihre Leistungen ingesamt erbracht hatte, erteilt.
Die Verjährungsfrist, die gemäß S 196 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 BGB vier Jahre oder nach S 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB zwei Jahre beträgt, begann, da die Fälligkeit der Forderung erst Anfang 1984 eingetreten ist, gemäß S 201 BGB mit Ablauf des
8
Z
Jahres 1984. Durch die Erhebung der Klage im Juli 1986 wurde die Verjährung gemäß S 209 Abs. 1 BGB rechtzeitig unterbrochen .
c) Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet. Die Beklagte hat gegen die Art der Berechnung und die Höhe der Forderung Einwände in zweiter Instanz nicht mehr erhoben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf SS 91/ 97 ZPO.
Girisch
 Bliesener
Walchshöfer
 Quack
Thode
 Schreibfehlerberichtigung
BGH, Urteil vom 06. Oktober 1988 - VII ZR 367/87 -Leitsatz zu § 198 BGB
In der ersten Zeile des Leitsatzes muß es statt MBGB § 199” richtig heißen:
MBGB § 198".
Weiter muß es in der vierten Zeile statt "... Gestaltung von Gerüsten" richtig heißen: "... Gestellung von Gerüsten".
Karlsruhe, den 17. November 1988
Bundesgerichtshof
-Geschäftsstelle-