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BGH · VII ZB 366/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 366/82

Er hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur Herausgabe des vom Beklagten zurückbehaltenen Kraftfahrzeugs, hilfweise Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Betrags, sowie zur Zahlung von 2.382,77 EM nebst Zinsen zu verurteilen. Nach Zurücknahme des Hauptantrags zur Herausgabe hat das Landgericht den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 4.446,39 EM verurteilt. Mit seiner Berufung hat der Kläger die Zahlung von 13.742,82 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Kosten für die Beseitigung im einzelnen aufgeführter Mängel zu erstatten, hilfsweise den Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 4.955,05 DM zu verurteilen. Mit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrags und des darauf bezogenen hilfsweisen Antrags auf Zahlung eines Kostenvorschusses. Das Berufungsgericht hat insoweit die Festst ellungsklage mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig erachtet und die hilfsweise erhobene Leistungsklage abgewiesen, weil der Beklagte in die wie eine Klageänderung zu behandelnde nachträgliche objektive Klagehäufung nicht eingewilligt habe und eine Entscheidung über den neuen Streitstoff auch nicht sachdienlich sei. Der Kläger verkennt insoweit, daß die Revision nach § 547 ZPO nur dann statthaft ist* wenn das Berufungs gericht die Berufung (oder die Anschlußberufung: Senats-urteil NJW 1980, 2315» 2314) als unzulässig verworfen hat.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
BerufungRechtsmittelZPOZahlungunzulässigKlägerHerausgabeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 366/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Apothekenassistenten Hans-Joachim H< Straße Bl
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Kraftfahrzeugmeister Gerhard Sc Straße#, B#HHHI,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. November 1982 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert:	4.955,05	DM
Gründe :
1. Der Kläger macht gegen den Beklagten Gewährleistungsansprüche geltend, da der Beklagte seinen - des Klägers - Pkw mangelhaft repariert habe. Er hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur Herausgabe des vom Beklagten zurückbehaltenen Kraftfahrzeugs, hilfweise Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Betrags, sowie zur Zahlung von 2.382,77 EM nebst Zinsen zu verurteilen. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, für die Zeit vom
 
3. Februar 1982 bis zu dem Tage der Herausgabe ein Nutzungsentgelt von 86,- DM/Tag zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Nach Zurücknahme des Hauptantrags zur Herausgabe hat das Landgericht den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 4.446,39 EM verurteilt.
Mit seiner Berufung hat der Kläger die Zahlung von 13.742,82 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Kosten für die Beseitigung im einzelnen aufgeführter Mängel zu erstatten, hilfsweise den Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 4.955,05 DM zu verurteilen.
Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrags und des darauf bezogenen hilfsweisen Antrags auf Zahlung eines Kostenvorschusses. Das Berufungsgericht hat insoweit die Festst ellungsklage mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig erachtet und die hilfsweise erhobene Leistungsklage abgewiesen, weil der Beklagte in die wie eine Klageänderung zu behandelnde nachträgliche objektive Klagehäufung nicht eingewilligt habe und eine Entscheidung über den neuen Streitstoff auch nicht sachdienlich sei.
2. Das Rechtsmittel ist unzulässig, da die Revisionssumme nicht erreicht ist, das Berufungsgericht die
 
Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO) und ein Fall des § 547 ZPO - entgegen der Ansicht der Revision - nicht gegeben ist.
Der Kläger verkennt insoweit, daß die Revision nach § 547 ZPO nur dann statthaft ist* wenn das Berufungs gericht die Berufung (oder die Anschlußberufung: Senats-urteil NJW 1980, 2315» 2314) als unzulässig verworfen hat. Voraussetzung für eine auf diese Bestimmung gestützte Revision ist somit, daß das Rechtsmittel aus formellen Gründen gemäß § 519 b ZPO verworfen worden ist. Damit ist aber für eine Anwendung des § 547 ZPO kein Raum wenn das Berufungsgericht - wie hier - das Rechtsmittel für zulässig erachtet, die mit der Berufung geltend gemachten neuen Klageansprüche aber zurückweist.
 
Soweit der Kläger in diesen Fällen wenigstens eine entsprechende Anwendung der Bestimmung für geboten hält, geht das fehl, weil diese Rechtsauffassung weder mit dem Wortlaut des § 547 ZPO noch mit dem Zweck dieser Vorschrift zu vereinbaren ist.
Nach alledem ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO).
Girisch	Bliesener	Obenhaus
 Walchshöfer	Quack