Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. "Die Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten verjähren in zwei Jahren, sofern nicht das Gesetz eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Oktober 1975 ein, das der Beklagte an die Klägerin weitergeleitet haben will. Der Beklagte habe seine Vertragspflichten dadurch verletzt, daß er das Nachtragsangebot in ihrem Namen angenommen und sie weder damals noch nach Prüfung der Schlußrechnung darauf hingewiesen habe, daß eine Mehrforderung von 40.239,96 DM ungerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht unterstellt den Sachvortrag der Klägerin als zutreffend und geht zu ihren Gunsten - wegen des Beginns der Verjährungsfrist - davon aus, daß ihr Schadensersatzanspruch erst durch die unzureichende Prüfung der Schlußrechnung des Bauunternehmers VfBB durch den Beklagten im Dezember 1977 begründet worden sei. Es wertet dies als positive Vertragsverletzung und ist der Meinung, daß die vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AVA) auch eine solche Vertragsverletzung umfasse. Anders als im Falle BGhZ 71, 144 sei die vorliegende Klausel so umfassend, daß ihr der vertragliche Wille entnommen werden müsse, sämtliche Schadensersatzansprüche - gleich, wie und wann sie entstehen - sollten in zwei Jahren verjähren, - also auch Ansprüche aus einer nach Abnahme des Bauwerks begangenen Vertragsverletzung. Nach dem Vortrag der Klägerin liegt die Pflichtverletzung des Beklagten darin, nicht erkannt und daher die Klägerin auch nicht darauf hingewiesen zu haben, daß die im Nachtragsangebot vom 2. Sollte diese - wie der Beklagte behauptet hat - von der Nachforderung der Firma WflHI vorher unterrichtet gewesen sein und da« Nachtragsangebot zur Billigung zugesandt erhalten haben, so läge die Pflichtverletzung des Beklagten darin, daß er die Nachforderung nicht alsbald zurückwies und die Klägerin bei Übersendung des Nachtragsangebots nicht davon verständigte, daß dieses unberechtigt sei. Wie der Architekt bei der Prüfung und Feststellung der Unternehmerreclinung die tatsächlich erbrachten Leistungen mit den Leistungs- und Preisangaben des Angebots zu vergleichen hat, so hat er auch zu prüfen, ob nachträglich angebotene Leistungen nicht bereits im angenommenen Hauptangebot enthalten sind. Insofern hat der Architekt nicht nur für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks zu sorgen, sondern als Sachwalter des Bauherrn auch dessen wirtschaftliche Belange bei der Auftragsvergabe zu wahren (vgl. Der Beklagte hat daher nach dem Sachvortrag der Klägerin dadurch, daß er eine ungerechtfertigte Nachforderung der Firma W^^( nicht zurückwies, sondern das Nachtragsangebot annahm oder dessen Annahme durch die Klägerin zuließ, nicht eine bloße Nebenpflicht verletzt, sondern eine Hauptpflicht des Architekten. Der durch den Werkmangel verursachte Vermögensschaden ist - wie schon das Landgericht zu Recht angenommen hat -bereits vor Ingebrauchnahme des Wohn- und Geschäftshauses eingetreten, nämlich mit bindender Annahme des Nachtragsangebots durch die Klägerin. c) Bei der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gebotenen engen Auslegung erstreckt sich die in den AVA vorformulierte Bestimmung, daß die Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten in zwei Jahren verjähren und daß die Verjährungsfrist mit der Abnahme des Bauwerks beginnt, zwar auf alle Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche des Bauherrn, also auch auf Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, jedoch nur insoweit, .als sie vor Abnahme des Bauwerks begründet worden sind (BGHZ 71, 144, 150). Für Schadensersatzansprüche, die sich aus der Prüfung der Schlußrechnung durch den Architekten ergeben können, beginnt die zweijährige Verjährungsfrist nicht mit der Abnahme des Bauwerks, sondern mit der Übergabe der geprüften Schlußrechnung an den Bauherrn, wie es allein sachgerecht ist. e) Somit braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Nichtbeanstandung der Schlußrechnung der Firma wegen der Leistungen des Nachtragsangebots sowie die Übersendung der geprüften Schlußrechnung an die Klägerin ohne Hinweis auf die ungerechtfertigte Annahme des Nachtragsangebots und den darin liegenden Mangel des Architektenwerks eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten darstellen, wie das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin annimmt. Auch eine solche nach Abnahme des Bauwerks begangene Vertragsverletzung wäre hier nach den Vereinbarungen der Parteien zwei Jahre nach Übersendung der Schlußrechnung, also Ende 1979 verjährt.
BUNDESGERICHTSHOF SS IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 565/80 URTEIL Verkündet am 5. November 198i Henco, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Irene A Straße » Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen den Architekten Hanns •> » » Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. November 1980 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Gemäß Einheits-Architektenvertrag vom 4. Februar 1975 übertrug die Klägerin dem Beklagten die Architektenleistungen für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses in Regensburg. Bestandteil des Vertrages sind Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVA) nach dem Muster der Bundesarchitektenkammer von 1970. Diese enthalten u.a. Bestimmungen zur Haftung des Architekten (§ 6) und zur Verjährung (§ 10). § 10 Abs. 1 lautet: "Die Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten verjähren in zwei Jahren, sofern nicht das Gesetz eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Bauwerkes. Die Abnahme gilt mit der Ingebrauchnahme des Bauwerkes als erfolgt. Für die Schlußrechnung beginnt die Verjährungsfrist mit deren Übergabe. Wenn dem Architekten Teilleistungen übertragen werden, beginnt die Verjährungsfrist mit deren Erfüllung.H Die Arbeiten des Bauhauptgewerbes wurden gemäß Angebot vom 15. April 1975 der Bauunternehmung W^0| übertragen. Diese reichte später beim Beklagten ein an die Klägerin adressiertes Nachtragsangebot vom 2. Oktober 1975 ein, das der Beklagte an die Klägerin weitergeleitet haben will. Am 16. Dezember 1977 übersandte er der Klägerin die von ihm geprüfte Schlußrechnung der Firma vom 12. Oktober 1977. Die Klägerin beglich die von ihm anerkannte Restforderung. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Leistungen des Nachtragsangebots seien bereits im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung enthalten. Der Beklagte habe seine Vertragspflichten dadurch verletzt, daß er das Nachtragsangebot in ihrem Namen angenommen und sie weder damals noch nach Prüfung der Schlußrechnung darauf hingewiesen habe, daß eine Mehrforderung von 40.239,96 DM ungerechtfertigt sei. Mit der im Februar 1980 eingereichten Klage hat die Klägerin als Teilschadensersatz 5-254,01 DM nebst Zinsen gefordert. Der Beklagte hält das Nachtragsangebot für rechtens und seine Rechnungsprüfung für mangelfrei. Im übrigen hat er sich auf die Beschränkung seiner Haftung (AVA) berufen und die Einrede der Verjährung erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter. s/S Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht unterstellt den Sachvortrag der Klägerin als zutreffend und geht zu ihren Gunsten - wegen des Beginns der Verjährungsfrist - davon aus, daß ihr Schadensersatzanspruch erst durch die unzureichende Prüfung der Schlußrechnung des Bauunternehmers VfBB durch den Beklagten im Dezember 1977 begründet worden sei. Es wertet dies als positive Vertragsverletzung und ist der Meinung, daß die vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AVA) auch eine solche Vertragsverletzung umfasse. Anders als im Falle BGhZ 71, 144 sei die vorliegende Klausel so umfassend, daß ihr der vertragliche Wille entnommen werden müsse, sämtliche Schadensersatzansprüche - gleich, wie und wann sie entstehen - sollten in zwei Jahren verjähren, - also auch Ansprüche aus einer nach Abnahme des Bauwerks begangenen Vertragsverletzung. Somit sei der spätestens im Dezember 1977 entstandene Schadensersatzanspruch der Klägerin bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, das unterstellte Verhalten des Beklagten stelle eine nach Abnahme des Bauwerks begangene positive Vertragsverletzung dar. Nach dem Vortrag der Klägerin liegt die Pflichtverletzung des Beklagten darin, nicht erkannt und daher die Klägerin auch nicht darauf hingewiesen zu haben, daß die im Nachtragsangebot vom 2. Oktober 1975 aufgeführten, angeblich zusätz- liehen Leistungen sich bereits aus dem Leistungsverzeichnis der Ausschreibung ergaben und somit auch im Angebot der Bauunternehmung Watzel vom 15. April 1975 einkalkuliert sein mußten, also keine zusätzliche Vergütung verdienten. Die Parteien stimmen darin überein, daß das Nachtragsangebot angenommen worden ist, sei es namens der Klägerin durch den Beklagten, sei es durch widerspruchslose Hinnahme seitens der Klägerin. Sollte diese - wie der Beklagte behauptet hat - von der Nachforderung der Firma WflHI vorher unterrichtet gewesen sein und da« Nachtragsangebot zur Billigung zugesandt erhalten haben, so läge die Pflichtverletzung des Beklagten darin, daß er die Nachforderung nicht alsbald zurückwies und die Klägerin bei Übersendung des Nachtragsangebots nicht davon verständigte, daß dieses unberechtigt sei. 2. Es gehört zu den vertraglichen Hauptpflichten des Architekten, dem aufgrund eines umfassenden Architektenvertrages die technische und geschäftliche Oberleitung sowie die örtliche Bauaufsicht samt Rechnungsprüfung übertragen sind, die Untemehmerangebote auf Übereinstimmung mit dem Leistungsverzeichnis und spätere zusätzliche Vergütungsforderungen des Unternehmers darauf zu prüfen, ob sie nicht Leistungen betreffen, die bereits durch den Hauptauftrag abgegolten sind. Das ergibt sich schon aus dem Leistungsbild des § 19 Abs. 1 und 4 der Gebührenordnung für Architekten (GOA), welche bei Abschluß des Architektenvertrages der Parteien noch in Geltung war und von ihnen ausdrücklich (in Nr. 5) zu dem ergänzenden Bestandteil des Vertrages gemacht worden S' ist. Die technische und geschäftliche Oberleitung umfaßt auch die Vorbereitung der erforderlichen Verträge und die Überprüfung der Rechnungen, nachdem die Massen- und Kostenberechnung bereits zur Aufstellung der Leistungsbeschreibung mit Zusammenstellung der Unternehmerangebote geführt hat (§ 19 Abs. 1 lit. d und g GOA). Wie der Architekt bei der Prüfung und Feststellung der Unternehmerreclinung die tatsächlich erbrachten Leistungen mit den Leistungs- und Preisangaben des Angebots zu vergleichen hat, so hat er auch zu prüfen, ob nachträglich angebotene Leistungen nicht bereits im angenommenen Hauptangebot enthalten sind. Dieser nach fachtechnischen Gesichtspunkten vorzunehmende Vergleich der Leistungsbeschreibungen gehört zu dem Kembereich dessen, was ein mit der technischen und geschäftlichen Oberleitung beauftragter Architekt zu leisten hat. Zur "Vorbereitung der erforderlichen Verträge" gehört auch die Prüfung, ob ein zusätzlicher Vertrag erforderlich ist. Insofern hat der Architekt nicht nur für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks zu sorgen, sondern als Sachwalter des Bauherrn auch dessen wirtschaftliche Belange bei der Auftragsvergabe zu wahren (vgl. Senatsurteil NJW 1981, 2182). Der Beklagte hat daher nach dem Sachvortrag der Klägerin dadurch, daß er eine ungerechtfertigte Nachforderung der Firma W^^( nicht zurückwies, sondern das Nachtragsangebot annahm oder dessen Annahme durch die Klägerin zuließ, nicht eine bloße Nebenpflicht verletzt, sondern eine Hauptpflicht des Architekten. Sein Architektenwerk, welches weder mit dem Bauwerk identisch ist noch sich in dessen Errichtung erschöpft, ist mangelhaft, ohne daß sich dieser Mangel im Bauwerk "realisiert" haben müßte. Der Mangel seines Werks hat vielmehr seinen Niederschlag in der Verpflichtung der Klägerin gefunden, eine sachlich ungerechtfertigte zusätzliche Vergütung zu zahlen. Der durch den Werkmangel verursachte Vermögensschaden ist - wie schon das Landgericht zu Recht angenommen hat -bereits vor Ingebrauchnahme des Wohn- und Geschäftshauses eingetreten, nämlich mit bindender Annahme des Nachtragsangebots durch die Klägerin. 3. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Schadensersatzforderung der Klägerin verjährt ist. a) Das hier verwendete Vertragsformular (AVA) ist in der ganzen Bundesrepublik Deutschland verbreitet. Der Senat kann die darin vorformulierten Vertragsbestimmungen daher frei auslegen (vgl. BGHZ 71, 144, 150 m.w.N.). Das erst am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung (§§ 28 Abs. 1, 30 AGBG). b) Der Senat hat vor Inkrafttreten des AGBG die vertragliche Verkürzung von Verjährungsfristen im Einheits-Architektenvertrag oder in den vertraglich einbezogenen AVA als grundsätzlich statthaft erachtet (vgl. BGHZ 71, 144, 150/151; NJW 1971, 1840, 1841; Urteil vom 22. April 1971 - VII ZR 213/69 * BauR 1971, 206). Das gilt auch für den vorliegenden Fall. sf* c) Bei der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gebotenen engen Auslegung erstreckt sich die in den AVA vorformulierte Bestimmung, daß die Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten in zwei Jahren verjähren und daß die Verjährungsfrist mit der Abnahme des Bauwerks beginnt, zwar auf alle Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche des Bauherrn, also auch auf Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, jedoch nur insoweit, .als sie vor Abnahme des Bauwerks begründet worden sind (BGHZ 71, 144, 150). Die Anknüpfung der Verjährungsfrist an die Abnahme des Bauwerks anstatt an die Beendigung der Architektentätigkeit (vgl. dazu BGH NJW 1971, 1840) widerspricht der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung, es sollten auch nach Abnahme des Bauwerks entstandene Ansprüche des Bauherrn binnen zwei Jahren seit Abnahme verjähren. d) § 10 Abs. 1 AVA enthält jedoch eine weitere Bestimmung, auf die das Berufungsgericht nicht eingegangen ist. Gemäß Satz 4 beginnt "für die Schlußrechnung" die Verjährungsfrist mit deren Übergabe. Da § 10 AVA ausschließlich die Verjährung von Ansprüchen des Bauherrn gegen den Architekten regelt, kann Abs. 1 Satz 4 weder die HonorarSchlußrechnung des Architekten noch die in § 5 Abs. 1 AVA erwähnte Bauschlußabrechnung betreffen, sondern allein die (jeweilige) Schlußrechnung der am Bau beteiligten Firmen. Für Schadensersatzansprüche, die sich aus der Prüfung der Schlußrechnung durch den Architekten ergeben können, beginnt die zweijährige Verjährungsfrist nicht mit der Abnahme des Bauwerks, sondern mit der Übergabe der geprüften Schlußrechnung an den Bauherrn, wie es allein sachgerecht ist. e) Somit braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Nichtbeanstandung der Schlußrechnung der Firma wegen der Leistungen des Nachtragsangebots sowie die Übersendung der geprüften Schlußrechnung an die Klägerin ohne Hinweis auf die ungerechtfertigte Annahme des Nachtragsangebots und den darin liegenden Mangel des Architektenwerks eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten darstellen, wie das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin annimmt. Auch eine solche nach Abnahme des Bauwerks begangene Vertragsverletzung wäre hier nach den Vereinbarungen der Parteien zwei Jahre nach Übersendung der Schlußrechnung, also Ende 1979 verjährt. Die Klägerin hat es versäumt, rechtzeitig für die Unterbrechung der Verjährung zu sorgen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. 4. Die Revision der Klägerin ist gemäß § 563 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Meise Recken Doerry Bliesener