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BGH · VII ZR 362/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 362/89

b) Geht der Reisende auf eine nach § 651 j BGB erklärte Kündigung des Reisevertrags durch den Veranstalter vorbehaltslos ein, so kann er sich damit seine Rechte aus Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Die Kläger haben bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mexiko gebucht. Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger den bisher noch nicht zurückgezahlten Teil des Reisepreises gemäß § 651 e BGB zurückverlangen. Allerdings sei das Vertragsverhältnis nicht durch Kündigung der Kläger nach § 651 e BGB, sondern durch Kündigung der Beklagten am 14. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sowohl von § 651 e BGB wie § 651 j BGB seien beide Vorschriften nebeneinander anwendbar, und zwar mit der Folge, daß ohne Rücksicht auf die Person des Kündigenden die Rechtsfolgen sich nach § 651 e BGB richteten. 1. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß bei Vorliegen eines Reisemangels i.S.v. S 651 c BGB, wie er hier festgestellt ist, die Vorschriften der §§ 651 e und 651 j BGB nebeneinander anwendbar sein sollen, wenn der Reisemangel durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Auch wird angeführt, der Senat habe den Charakter von § 651 j BGB als einer Spezialvor- Dabei ist darauf hinzuweisen, daß diese nicht, wie gelegentlich angeführt wird, dem Wortlaut des § 651 j BGB widerspricht, vielmehr wird lediglich der Anwendungsbereich enger gezogen, als das nach diesem Wortlaut möglich, aber nicht zwingend ist. Der Hinweis auf Artikel 74 EKG (Wolter aaO) hilft insoweit nicht weiter, weil auch die Auslegung von § 651 j BGB, die der Se-natsrechtsprechung zugrunde liegt, durchaus an ähnlichen Gedanken wie Artikel 74 EKG ausgerichtet ist. Daß danach der praktische Anwendungsbereich von S 651 j BGB eher gering ist, spricht bei einer als Ausnahmeregelung gefaßten Vorschrift nicht gegen die bisherige Rechtsprechung des Senats. Demgegenüber ist es, wie der Senat in B6HZ 85, 50, 58 ' eingehend dargelegt hat, grundsätzlich sachund interessengerecht und auch dem. standspflicht des Veranstalters nach § 651 c BGB auch bei Reisemängeln eingreifen zu lassen, die durch unvorhersehbare höhere Gewalt verursacht sein könnten. BGHZ 85, 50; 109, 224), eine auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zugeschnittene Abwicklungsregelung, Diese soll allerdings durch tatbestandliche Festlegung von Voraussetzungen und Folgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage das Risiko des Veranstalters begrenzen und unter Umständen auch einen gegenüber den allgemeinen Grundsätzen erweiterten Anwendungsbereich normativ festlegen. Den Klägern stehen auf jeden Fall die Rechte aus § 651 e BGB zu. Darin lag eine von den Klägern ihrerseits konkludent erklärte Kündigung des Reisevertrags nach S 651 e BGB. Die von den Klägern damit erklärte Kündigung war jedenflals geeignet, den Klägern ihre Rechte aus $ 651 e BGB zu sichern.

Zitierte Normen: § 651e BGB
BGBRecht12AnwendungsbereichKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH2 :__________  nein
BGB §§ 651 e, 651 j
a)	Zum Verhältnis von SS 651 e und 651 j zueinander (Bestätigung von BGHZ 85, 50).
b)	Geht der Reisende auf eine nach § 651 j BGB erklärte Kündigung des Reisevertrags durch den Veranstalter vorbehaltslos ein, so kann er sich damit seine Rechte aus
§ 651 e BGB sichern.
BGH, Urt. v, 12. Juli 1990 - VII ZR 362/89 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 362/89
URTEIL	Verkündet	am:
12. Juli 1990
Werner
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
WI
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 1989 wird zurückgewiesen .
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger haben bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mexiko gebucht. Die Reise sollte als Flugreise in der Zeit vom 12. September 1988 bis 3. Oktober 1988 {= 22 Tage) stattfinden. Reiseziel war Cancun. Der Pauschalpreis für jeden der Kläger betrug 2.989 DM {= zusammen 5.978 DM). Er ist von den Klägern im voraus entrichtet worden.
Unmittelbar nach Ankunft der Kläger in Cancun erfolgte eine erste Sturmwarnung wegen eines Hurrikans ("Gilbert"). Die Kläger mußten aus dem gebuchten, am Meer liegenden Hotel in ein weiter vom Strand entferntes Hotel umziehen. Am 13. September 1988 mußten sie erneut in ein in der Stadt gelegenes Hotel wechseln, welches sie in den folgenden Tagen vom 14. bis 16. September 1988 wegen des Wirbelsturmes nicht verlassen konnten. Nach dem Ende des Sturmes war wegen umfangreicher Zerstörungen an ein Verbleiben am Urlaubsort nicht mehr zu denken. Die Beklagte hatte den Reisevertrag bereits am 14. September 1988 gekündigt. Sie sorgte am 19. September 1988 für den Rückflug der Kläger.
Von dem Reisepreis hat die Beklagte 2.198 DM erstattet. Den Rest (- 2 x 1.890 DM), den die Beklagte auf Beförderungskosten und für die Unterbringung an zwei Tagen verrechnet hat, verlangen die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zurück.
Das Landgericht hat die Klage bis auf einen, geringfügigen Zinsanspruch abgewiesen. Auf Berufung der Kläger hat
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das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidunosgründe;
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger den bisher noch nicht zurückgezahlten Teil des Reisepreises gemäß § 651 e BGB zurückverlangen. Es liege hier ein Reisemangel i.S.v. § 651 c Abs. 1 BGB vor, für den die Beklagte einzustehen habe, selbst wenn die Mängel der Leistung allein die Folgen höherer Gewalt gewesen seien. An der Reise hätten die Kläger infolge dieses Mangels kein Interesse mehr gehabt. Allerdings sei das Vertragsverhältnis nicht durch Kündigung der Kläger nach § 651 e BGB, sondern durch Kündigung der Beklagten am 14. September 1988 aufgelöst worden, und zwar gemäß § 651 j Abs. 1 BGB. Auch dessen Voraussetzungen lägen vor, weil der Wirbelsturm als "höhere Gewalt" im Sinne dieser Bestimmung zu werten sei. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sowohl von § 651 e BGB wie § 651 j BGB seien beide Vorschriften nebeneinander anwendbar, und zwar mit der Folge, daß ohne Rücksicht auf die Person des Kündigenden die Rechtsfolgen sich nach § 651 e BGB richteten.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Er-
folg.
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II.
1.	Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß bei Vorliegen eines Reisemangels i.S.v.
S 651 c BGB, wie er hier festgestellt ist, die Vorschriften der §§ 651 e und 651 j BGB nebeneinander anwendbar sein sollen, wenn der Reisemangel durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Das widerspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der der Anwendungsbereich dieser beiden Vorschriften in der Weise zu trennen ist, daß im Bereich der Einstands-pflicht für Reisemängel nach § 651 c BGB nur $ 651 e BGB anzuwenden ist, während § 651 j BGB von vornherein nur für Fälle von höherer Gewalt in Frage kommt, die die Geschäftsgrundlage berühren (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 50, 58 einerseits; Senatsurteil vom 27. November 1989 BGHZ 109, 224 andererseits).
2.	Diese Rechtsprechung des Senats ist im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen (vgl. Teichmann, JZ 1983, 109; Bartl, NJW 1983, 1092, 1096; Wolter, AcP 183 (1983), 36,
49 ff; Tempel, JuS 1984, 82, 83; Staudinger/Schwerdtner, BGB 12. Auf1. § 651 j Rdn. 20 bis 23; MünchKomm Wolter, 2. Auf1. S 651 j Rdn. 5, 6 und S 651 c Rdn. 35 ff).
Nach dieser Kritik soll die Rechtsprechung des Senats, dies allerdings bei durchaus unterschiedlicher Bewertung des konkret entschiedenen Falles, dem Wortlaut des Gesetzes, den Absichten des Gesetzgebers sowie den Zwecken der gesetzlichen Regelung widersprechen. Auch wird angeführt, der Senat habe den Charakter von § 651 j BGB als einer Spezialvor-
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schrift verkannt und deren Anwendungsbereich auf praktisch bedeutungslose Fallgestaltungen zurückgeführt.
3.	Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest.
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß diese nicht, wie gelegentlich angeführt wird, dem Wortlaut des § 651 j BGB widerspricht, vielmehr wird lediglich der Anwendungsbereich enger gezogen, als das nach diesem Wortlaut möglich, aber nicht zwingend ist. Den Materialien zu dem Gesetz kann der Senat jedenfalls keine Hinweise auf eine Absicht des Gesetzgebers entnehmen, den Schutz des Reisenden gegenüber dem bisherigen Rechtszustand zu beschränken. Der Hinweis auf Artikel 74 EKG (Wolter aaO) hilft insoweit nicht weiter, weil auch die Auslegung von § 651 j BGB, die der Se-natsrechtsprechung zugrunde liegt, durchaus an ähnlichen Gedanken wie Artikel 74 EKG ausgerichtet ist. Auch Argumente wie "beabsichtigte Risikobegrenzung und Spezialität der Regelung von S 651 j BGB helfen nicht weiter, weil damit nicht festzulegen ist, welche Risiken beschränkt und welche Fallgestaltungen den "speziellen” Anwendungsbereich des § 651 j BGB ausmachen sollen. Daß danach der praktische Anwendungsbereich von S 651 j BGB eher gering ist, spricht bei einer als Ausnahmeregelung gefaßten Vorschrift nicht gegen die bisherige Rechtsprechung des Senats.
Demgegenüber ist es, wie der Senat in B6HZ 85, 50, 58 ' eingehend dargelegt hat, grundsätzlich sachund interessengerecht und auch dem. Zweck der gesetzlichen Regelung des Reisevertrags insgesamt entsprechend, die vertragliche Ein-
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standspflicht des Veranstalters nach § 651 c BGB auch bei Reisemängeln eingreifen zu lassen, die durch unvorhersehbare höhere Gewalt verursacht sein könnten. In solchen Fällen führt regelmäßig die Anwendung von § 651 e BGB, nicht aber die des § 651 j BGB zu angemessenen Ergebnissen. § 651 j BGB ist, wie der Senat verschiedentlich hervorgehoben hat (vgl. BGHZ 85, 50; 109, 224), eine auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zugeschnittene Abwicklungsregelung, Diese soll allerdings durch tatbestandliche Festlegung von Voraussetzungen und Folgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage das Risiko des Veranstalters begrenzen und unter Umständen auch einen gegenüber den allgemeinen Grundsätzen erweiterten Anwendungsbereich normativ festlegen.
III.
Den Klägern stehen auf jeden Fall die Rechte aus § 651 e BGB zu. Sie sind auf das Anerbieten zu dem Rückflug vorbehaltslos eingegangen. Darin lag eine von den Klägern ihrerseits konkludent erklärte Kündigung des Reisevertrags nach S 651 e BGB. Die Kündigung bedarf weder einer bestimmten Form noch einer Begründung. Der Wille der Kläger, den Vertrag wegen der Mängel der Reiseleistungen aufzuheben, kam durch ihr Verhalten der Beklagten gegenüber ausreichend zu dem Ausdruck. Die von den Klägern damit erklärte Kündigung war jedenflals geeignet, den Klägern ihre Rechte aus $ 651 e BGB zu sichern. Durch eine zeitlich frühere Kündigung durch den Reiseveranstalter nach § 651 j BGB konnte ihnen nicht die Möglichkeit, abgeschnitten werden, durch eine Erklärung
 ihrerseits die für sie wesentlich günstigeren Rechtsfolgen des § 651 e BGB (vgl. dazu BGHZ 85, 50, 58) herbeizuführen.
Nach alledem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden.
Haß
 Wiebel
Lang
 Bliesener
Quack