Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . November 1981 mit der T.-Bau GmbH einen Vertrag über die Errichtung eines Hauses zu dem Preis von 285.960,50 DM. Die restliche Werklohnforderung der T.-Bau GmbH gegen die Beklagten hat die Klägerin mit Beschluß vom 27. "...In obiger Angelegenheit teile ich Ihnen mit, daß ich aus der mir von der Firma T.-Bau GmbH gegebenen Abtretung ... Damit greift die von der Firma E.(Klägerin) erwirkte Pfändung durch und ich möchte Sie bitten, die Pfändung zu bedienen." November 1984 teilte die J.-GmbH der Klägerin auf einem Schreiben mit Briefkopf der Firma T.-Bau GmbH unter Bezug auf ein Gespräch vom 12. Nach den Behauptungen der Klägerin hat sie in der in Bezug genommenen Besprechung die Abtretung angenommen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin die Forderung vor Eintritt der Verjährung nicht als Berechtigte gerichtlich geltend gemacht habe. Oktober 1984 keine selbständige Abtretung sehen, dies auch nicht im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten der Beteiligten. Das eine Schreiben sei nicht an die Klägerin als neue Gläubigerin gerichtet und enthalte keine Hinweise auf den bisherigen Forderungsinhaber, die J.-GmbH. Die Klägerin habe aber nur durch Vertrag mit dieser Inhaberin der Forderung werden können. Im übrigen sei das Schreiben nach Wortlaut und Sinngehalt nicht als Abtretung zu verstehen. Daß er dies nicht getan habe, deute darauf hin, daß er eine Abtretung gar nicht für erforderlich gehalten habe, vielmehr irrigerweise davon ausgegangen sei, aufgrund seines bloßen Verzichts könne die Pfän- Im übrigen sei schon begrifflich eine Abtretung ausgeschlossen, wenn man das Schreiben vom 17. Oktober 1984 erklärten Abtretung erworben und sie deshalb jedenfalls vor Eintritt der Verjährung gerichtlich geltend gemacht. Sie müssen dabei nicht einmal an die Erforderlichkeit eines selbständigen Rechtsgeschäfts denken, wenn nur der Abtretungserfolg ihren Zwecken und Absichten entspricht (BGH NJW 1986 aaO). a) Aus den darin enthaltenen Erklärungen ergibt sich zweifelsfrei, daß J., sei es für sich, sei es für die von ihm vertretene GmbH, keine Rechte an der restlichen Werklohnforderung mehr geltend machen wollte. Zum einen ist eine Erklärung dieses Inhalts nicht an die Beklagte als Schuldner gerichtet, zu dem andern hatte J. zu einem Verzicht mit der Wirkung, daß die Forderung den Beklagten erlassen werden sollte, nicht den geringsten Anlaß. c) Das Schreiben kann ferner auch nicht in dem Sinne verstanden werden, daß die Forderung nunmehr wieder der T.-Bau GmbH zustehen solle. die Forderung in ihrem wirtschaftlichen Wert der Klägerin überlassen wollte, und zwar endgültig, nicht bloß zur Prozeßführung. Einmal hat er tatsächlich der Klägerin Unterlagen zur Geltendmachung der Forderung übersandt, zu dem andern hat er sich auch später ganz in diesem Sinne verhalten, nämlich der Klägerin die "Bestätigung" erteilt und darin auch noch eine weitere Abtretungsvereinbarung unterzeichnet. Oktober 1984 angebotene Abtretung hat die Klägerin angenommen, und zwar nach ihrem Vortrag in einer Besprechung vom 12. Somit steht fest, daß J.der Klägerin mit deren Einverständnis die Forderung als eigene überlassen wollte. b) Daß die Vorstellung einer Abtretung mit der vom Wiederaufleben der Pfändung logisch unvereinbar ist, trifft zu. zutreffende rechtliche Vorstellungen von Einzelheiten des Rechtsgeschäfts hatte, durch das die Klägerin Gläubigerin werden konnte, sind verworrene oder für die GmbH die Forderung nicht mehr beanspruchen wollte, und daß er davon ausging, sie solle nunmehr der Klägerin zustehen. Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif.Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich nunmehr mit den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Klageforderung und mit den von ihnen erhobenen Mängelansprüchen zu befassen haben wird.
BUNDESGERICHTSHOF 3 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 360/86 Verkündet am 21. Januar 1988 Henco Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma E( I Bruno LI l-Straße Inhaber Horst Dieter Hl Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die 1. 2. Eheleute Siegfried Wl Renate / Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WI 3 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Prof. Quack für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. September 1986 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten schlossen am 10. November 1981 mit der T.-Bau GmbH einen Vertrag über die Errichtung eines Hauses zu dem Preis von 285.960,50 DM. Hinzu kamen noch einige Zusatzaufträge. Nachdem die Beklagten das Haus bezogen hatten, rechnete die T.-Bau GmbH das Bauvorhaben mit Schlußrechnung vom 9. September 1983 ab, nach der der Auftragnehmerin noch 65.804,74 DM zustehen sollten. Der Betrag dieser Restforderung wurde in der Folgezeit berichtigt und wegen anerkannter Baumängel gekürzt. Er beläuft sich nach den Berechnungen der Klägerin jedenfalls auf 44.000 DM. Die restliche Werklohnforderung der T.-Bau GmbH gegen die Beklagten hat die Klägerin mit Beschluß vom 27. Januar 1984 pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Zuvor schon, nämlich am 1. September 1983 hatte die T.-Bau GmbH diese restliche Werklohnforderung an J. abgetreten, der sie seinerseits an die von ihm als Geschäftsführer vertretene J.-GmbH abgetreten hat. Am 17. Oktober 1984 richtete J. die folgenden Schreiben an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in den beiden Vorinstanzen sowie an die Beklagten: 1. Schreiben mit dem Kopf Karl-Martin J. an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin: "... In obiger Angelegenheit teile ich Ihnen mit, daß ich aus der mir von der Firma T.-Bau GmbH gegebenen Abtretung ... keine weiteren Rechte geltend mache. Die Eheleute W. wurden von mir, wie Sie einer beigefügten Kopie entnehmen können, entsprechend unterrichtet und 4 gebeten, die von Ihnen erwirkte Pfändung zu bedienen. ... Bitte geben Sie mir auf, welche Unterlagen ich Ihnen zur Sache selbst noch einreichen muß, damit Sie die Klage fertigen können." 2. Schreiben an die Beklagten ebenfalls mit Kopf Karl-Martin J.: "... Aufgrund der mit gegebenen Abtretung habe ich bisher ... noch eine Forderung in Höhe von DM 47.730,63 geltend gemacht. Mit diesem Schreiben teile ich Ihnen mit, daß ich den Betrag in Höhe von DM 47.730,63 Ihnen gegenüber nicht weiterhin geltend machen werde. Aus der mir gegebenen Abtretung werde ich hinsichtlich dieses Betrags keine Rechte mehr herleiten. Damit greift die von der Firma E. (Klägerin) erwirkte Pfändung durch und ich möchte Sie bitten, die Pfändung zu bedienen." Unter dem 15. November 1984 teilte die J.-GmbH der Klägerin auf einem Schreiben mit Briefkopf der Firma T.-Bau GmbH unter Bezug auf ein Gespräch vom 12. November 1984 Einzelheiten über die streitige Forderung mit und fügt eine Reihe von Unterlagen zu deren gerichtlicher Geltendmachung bei. Nach den Behauptungen der Klägerin hat sie in der in Bezug genommenen Besprechung die Abtretung angenommen. Die Klägerin sieht sich als Inhaberin der restlichen Werklohnforderung, jedenfalls aber als prozeßführungsbefugt an und verlangt deshalb mit der am 23. Oktober 1985 eingereichten Klage von den Beklagten Zahlung von 44.000 DM zuzüglich 9 % Zinsen seit dem 24. Juli 1985. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer - angenommenen - Revision, die die Beklagten zurückzuweisen bitten, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Entscheidunqsqründe; I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin die Forderung vor Eintritt der Verjährung nicht als Berechtigte gerichtlich geltend gemacht habe. 1. Die Abtretung an J. bzw. an die J.-GmbH seien wirksam gewesen, deshalb seien Pfändung und Überweisung ins Leere gegangen. Auch könnten Pfändung und Überweisung durch die Erklärung von J. bzw. der J.-GmbH nicht wiederaufgelebt sein. Das alles ist richtig (vgl. BGHZ 56, 339, 350) und wird deshalb von der Revision nicht in Zweifel gezogen. 2. Das Berufungsgericht will ferner in den Schreiben J.'s vom 17. Oktober 1984 keine selbständige Abtretung sehen, dies auch nicht im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten der Beteiligten. Das eine Schreiben sei nicht an die Klägerin als neue Gläubigerin gerichtet und enthalte keine Hinweise auf den bisherigen Forderungsinhaber, die J.-GmbH. Die Klägerin habe aber nur durch Vertrag mit dieser Inhaberin der Forderung werden können. Im übrigen sei das Schreiben nach Wortlaut und Sinngehalt nicht als Abtretung zu verstehen. Wenn J. als Vertreter der J.-GmbH eine Abtretung habe bewirken wollen, so habe er dies klar und deutlich ausdrücken können und müssen. Daß er dies nicht getan habe, deute darauf hin, daß er eine Abtretung gar nicht für erforderlich gehalten habe, vielmehr irrigerweise davon ausgegangen sei, aufgrund seines bloßen Verzichts könne die Pfän- 6 dung Wiederaufleben. Schließlich habe auch die Klägerin, bzw. ihre Prozeßbevollmächtigten als Vertreter, die Erklärung nicht als Abtretung verstehen können und offenbar zunächst auch nicht so verstanden. Ihre Klage sei nämlich ursprünglich nicht auf Abtretung gestützt worden. Im übrigen sei schon begrifflich eine Abtretung ausgeschlossen, wenn man das Schreiben vom 17. Oktober 1984 dahin verstehe, daß J. von einem Wiederaufleben der Pfändung ausgegangen sei. Damit sei ein Abtretungswille unvereinbar. Selbst in seiner erst im zweiten Rechtszug als "Abtretung" vorgelegten undatierten Bestätigung, bei den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 3. Februar 1986, wiederhole J. nur seine irrigen Rechtsauffassungen vom Wiederaufleben der Pfändung, so daß erst durch die spätere Vereinbarung vom 27. Juni/2. September 1986 die Abtretung hinreichend belegt werden könne. Zu dieser Zeit sei aber die Werklohnforderung bereits verjährt gewesen. Die Klage der erst nunmehr berechtigten Klägerin habe die Verjährung nicht unterbrechen können, weil die Unterbrechungswirkung in diesem Fall nicht auf den Zeitpunkt der früheren gerichtlichen Geltendmachung am 23. Oktober 1985 zurückwirke. II. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit Erfolg. Die Klägerin hat die Forderung bereits aufgrund einer im Schreiben J.'s vom 17. Oktober 1984 erklärten Abtretung erworben und sie deshalb jedenfalls vor Eintritt der Verjährung gerichtlich geltend gemacht. 3 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Annahme einer Abtretungserklärung keine strengen Anforderungen zu stellen. Vorstellungen von dem juristischen Weg, auf dem der mit der Abtretungserklärung erstrebte Erfolg bewirkt wird, sind danach nicht maßgeblich (vgl. Senatsurteil NJW 1986, 977 m.N.). Auch muß der erstrebte Rechtserfolg in den Erklärungen keineswegs deutlich zu dem Ausdruck kommen, vielmehr ist entscheidend, welchen Zweck die Beteiligten damit erreichen wollen (BGH aaO; NJW 1982, 275, 276). Sie müssen dabei nicht einmal an die Erforderlichkeit eines selbständigen Rechtsgeschäfts denken, wenn nur der Abtretungserfolg ihren Zwecken und Absichten entspricht (BGH NJW 1986 aaO). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist bei der gebotenen Auslegung nach §§ 133, 157 BGB das Schreiben J. vom 17. Oktober 1984 als Angebot einer Abtretung zu verstehen . a) Aus den darin enthaltenen Erklärungen ergibt sich zweifelsfrei, daß J., sei es für sich, sei es für die von ihm vertretene GmbH, keine Rechte an der restlichen Werklohnforderung mehr geltend machen wollte. Das wird im übrigen auch durch seine späteren Erklärungen (Schreiben vom 12. März 1985 im Beweissicherungsverfahren) bestätigt. Für die Annahme des Berufungsgerichts, J. oder die von ihm vertretene GmbH hätten Gläubiger bleiben wollen, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. 8 b) Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß J. nicht im Rechtssinne auf die Forderung verzichten wollte. Zum einen ist eine Erklärung dieses Inhalts nicht an die Beklagte als Schuldner gerichtet, zu dem andern hatte J. zu einem Verzicht mit der Wirkung, daß die Forderung den Beklagten erlassen werden sollte, nicht den geringsten Anlaß. Ohne einen zuverlässigen Anlaß können aber Erklärungen nicht im Sinne eines Verzichts gedeutet werden (Senatsurteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 16/87 - zur Veröffentlichung bestimmt -m.w.N.). c) Das Schreiben kann ferner auch nicht in dem Sinne verstanden werden, daß die Forderung nunmehr wieder der T.-Bau GmbH zustehen solle. Davon ist auch nicht andeutungsweise die Rede, außerdem hat J. die T.-Bau GmbH offenbar gar nicht als an der Sache beteiligt angesehen. Vielmehr muß die Erklärung dahin verstanden werden, daß J. die Forderung in ihrem wirtschaftlichen Wert der Klägerin überlassen wollte, und zwar endgültig, nicht bloß zur Prozeßführung. Dem entspricht auch das spätere Verhalten von J. Einmal hat er tatsächlich der Klägerin Unterlagen zur Geltendmachung der Forderung übersandt, zu dem andern hat er sich auch später ganz in diesem Sinne verhalten, nämlich der Klägerin die "Bestätigung" erteilt und darin auch noch eine weitere Abtretungsvereinbarung unterzeichnet. Die ihr damit im Schreiben vom 17. Oktober 1984 angebotene Abtretung hat die Klägerin angenommen, und zwar nach ihrem Vortrag in einer Besprechung vom 12. November 1984 ausdrücklich, jeden-falls aber schlüssig durch späteres Verhalten. 3 Somit steht fest, daß J. der Klägerin mit deren Einverständnis die Forderung als eigene überlassen wollte. Darauf, daß die Beteiligten diesen Rechtserfolg wollten, kommt es allein an, nicht aber ist von Bedeutung, daß sie zutreffende Vorstellungen von den hierzu erforderlichen rechtlichen Schritten hatten. 2. Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen dieses Ergebnis sind nicht gerechtfertigt. a) Daß J. als Vertreter der J.-GmbH gehandelt hat, ergibt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hier aus den Umständen, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB. J. war als Geschäftsführer der gesetzliche Vertreter der J.-GmbH und damit der Gläubigerin der Forderung. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß J. die Erklärung als eine des Forderungsinhabers und nicht als die eines rechtlich unbeteiligten Dritten verstanden hat. Die Klägerin als Empfängerin konnte das nicht anders sehen. Im übrigen gilt für unternehmensbezogene Geschäfte grundsätzlich, daß sie auf das Unternehmen zu beziehen sind, das wirtschaftlich daran beteiligt ist (BGH NJW 1984, 1347, 1348 m.w.N.). Das war hier die J.-GmbH. b) Daß die Vorstellung einer Abtretung mit der vom Wiederaufleben der Pfändung logisch unvereinbar ist, trifft zu. Es ist aber rechtlich unerheblich. Da es nicht darauf ankommt, daß J. zutreffende rechtliche Vorstellungen von Einzelheiten des Rechtsgeschäfts hatte, durch das die Klägerin Gläubigerin werden konnte, sind verworrene oder 10 auch unrichtige Vorstellungen hiervon ohne Bedeutung. Vielmehr genügt, daß J. für die GmbH die Forderung nicht mehr beanspruchen wollte, und daß er davon ausging, sie solle nunmehr der Klägerin zustehen. III. Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehenbleiben, es ist aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich nunmehr mit den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Klageforderung und mit den von ihnen erhobenen Mängelansprüchen zu befassen haben wird. 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