Die Beklagte zu 2) ist durch Teilurteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Das Oberlandesgericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, jedoch die Beklagte zu 2) befugt, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 127.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leiste (§§ 708 Nr. 10, 710 ZPO). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat, kann das Revisionsgericht einem Gesuch um Vollstreckungsschutz gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht stattgeben, wenn der Vollstreckungsschuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszuge einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zu demutbar gewesen wäre (vgl. Der Vollstreckungsschuldner muß dem Berufungsgericht vielmehr auch die Gründe darlegen, die eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnten, wenn sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits erkennbar und nachweisbar waren (BGH aaO). im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch unbekannt oder dessen Mitteilung nicht zu demutbar gewesen sei. Insbesondere weisen der Vollstreckungsschutzantrag und die zu seiner Glaubhaftmachung beigefügten Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) nicht Derartiges aus. Danach ist davon auszugehen, daß sich hinsichtlich der angeblichen Nachteile, die die Beklagte zu 2) jetzt anführt, seit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nichts geändert hat. Die Beklagte zu 2) wäre also ohne weiteres in der Lage gewesen, den angeblichen Einstellungsgrund bereits mit Aussicht auf Erfolg ihres Vollstreckungsschutzantrages dem Berufungsgericht vorzutragen, das erst dann Anlaß zu einer in erster Linie ihm als Tatrichter obliegenden Entscheidung darüber gehabt hätte.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 360/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma G Hflm & vi führer Hans H Straße - Heizung Ing. grad. GmbH, vertreten durch die Geschäftsund Siegfried V| Beklagten zu 2), Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Hans-Kurt Inhaber Hans-Kurt Vermögensverwaltung, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: s Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer beschlossen: Der Antrag der Beklagten zu 2), die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Oktober 1983 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe : Die Beklagte zu 2) ist durch Teilurteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Oktober 1983 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Dezember 1982 verurteilt worden, 116.133,45 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 8. April 1982 an die Klägerin zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, jedoch die Beklagte zu 2) befugt, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 127.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leiste (§§ 708 Nr. 10, 710 ZPO). Vor dem Berufungsgericht hatte die Beklagte, zu 2) auch beantragt, zu ihren Gunsten "als Schuldner die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO zu treffen" (GA I 202, II 286 R). Das Oberlandesgericht hat diesen ohne jede Begründung gebliebenen Antrag nicht beschieden. 3 Die Beklagte zu 2) hat fristgerecht gegen das Berufungsurteil - noch nicht begründete - Revision eingelegt. Sie hat der Klägerin seit längerem zur Abwendung der Vollstreckung eine Bankbürgschaft über 60.000 DM beigebracht, sieht sich zur Leistung weiterer Sicherheit nicht in der Lage und beantragt nunmehr, die von der Klägerin angekündigte Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ohne weitere Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, weil die Zangsvollstreckung zu ihrem Konkurse führen und ihr deshalb einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Der Vollstreckungsschutzantrag muß ohne Erfolg bleiben. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat, kann das Revisionsgericht einem Gesuch um Vollstreckungsschutz gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht stattgeben, wenn der Vollstreckungsschuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszuge einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zu demutbar gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1983, 455 f m.w.N.). Ein - wie hier - vor dem Berufungsgericht ohne jede Begründung nur formelhaft gestellter Vollstreckungsschutzantrag kann dabei nicht berücksichtigt werden. Der Vollstreckungsschuldner muß dem Berufungsgericht vielmehr auch die Gründe darlegen, die eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnten, wenn sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits erkennbar und nachweisbar waren (BGH aaO). Das Vorbringen der Beklagten zu 2) ergibt nichts dazu, daß ihr der jetzt geltend gemachte Einstellungsgrund i im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch unbekannt oder dessen Mitteilung nicht zu demutbar gewesen sei. Insbesondere weisen der Vollstreckungsschutzantrag und die zu seiner Glaubhaftmachung beigefügten Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) nicht Derartiges aus. Danach ist davon auszugehen, daß sich hinsichtlich der angeblichen Nachteile, die die Beklagte zu 2) jetzt anführt, seit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nichts geändert hat. Die Beklagte zu 2) wäre also ohne weiteres in der Lage gewesen, den angeblichen Einstellungsgrund bereits mit Aussicht auf Erfolg ihres Vollstreckungsschutzantrages dem Berufungsgericht vorzutragen, das erst dann Anlaß zu einer in erster Linie ihm als Tatrichter obliegenden Entscheidung darüber gehabt hätte. Bei dieser Sachlage muß der Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen werden. Girisch Obenhaus