* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VTI ZR 359/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VTI ZR 359/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel am 5. Das Landgericht (GA 1296) hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 22.379,32 DM und 4 % Zinsen seit dem 22. (GA 1748) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diese verurteilt, an die Klägerin weitere 29.372,41 DM sowie 4 % Zinsen seit dem 16. November 1989 (GA 1776) hat das Oberlandesgericht die Beklagten darüber hinaus zur Zahlung von 28.527,83 DM und Zinsen verurteilt. Ferner hat es in dieser Entscheidung die Beklagten verurteilt, über 4 % hinausgehende abgestufte Zinsen auf die 22.379,32 DM und die 29.372,41 DM an die Klägerin zu bezahlen. Die Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf weniger als 40.000 DM festgesetzt. Die Beklagten zu 2 und 3 haben gegen das Teilurteil vom 16. Die Beschwer der Beklagten errechnet sich nicht nur aus den 28.527,83 DM, die sie nach dem angegriffenen Urteil an die Klägerin zu bezahlen haben.

ZinsJosefGmbHTeilbeträgeGAKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VTI ZR 359/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
Beklagten zu 1,
2.	des Kaufmanns Günter PflUB/ W(
3.	Heinz WKl
 Beklagten zu 2-3 und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2-3:
Rechtsanwältin
 gegen
die Firma Josef K^B GmbH & Co. KG, vertreten durch die Firma Josef KBHI GmbH, diese vertreten durch die jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Bauunternehmer Josef KBHB und Dipl.-Ing. Albert KflBB, HflM^^straße flB,
t
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Partner,
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel
 am 5. April 1990
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 40.000 DM.
3
3
Gründe :
1.	Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn für Rohbauarbeiten in Höhe von anfänglich rd. 260.000 DM und im Berufungsverfahren noch etwa 147.000 DM. Das Landgericht (GA 1296) hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 22.379,32 DM und 4 % Zinsen seit dem 22. August 1981 an die Klägerin zu bezahlen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 14. September 1989
(GA 1748) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diese verurteilt, an die Klägerin weitere 29.372,41 DM sowie 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1981 zu bezahlen. Durch das mit der Revision angegriffene zweite Teilurteil vom 16. November 1989 (GA 1776) hat das Oberlandesgericht die Beklagten darüber hinaus zur Zahlung von 28.527,83 DM und Zinsen verurteilt. Ferner hat es in dieser Entscheidung die Beklagten verurteilt, über 4 % hinausgehende abgestufte Zinsen auf die 22.379,32 DM und die 29.372,41 DM an die Klägerin zu bezahlen. Die Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf weniger als 40.000 DM festgesetzt.
Die Beklagten zu 2 und 3 haben gegen das Teilurteil vom 16. November 1989 Revision eingelegt. Sie halten sich durch das Urteil mit über 40.000 DM beschwert und beantragen, den Wert ihrer Beschwer entsprechend festzusetzen.
2.	Der Antrag ist begründet.
Die Beschwer der Beklagten errechnet sich nicht nur aus den 28.527,83 DM, die sie nach dem angegriffenen Urteil an
 die Klägerin zu bezahlen haben. Auch die Zinsen auf die Teilbeträge, welche der Klägerin bereits in den vorangegangenen Entscheidungen zugesprochen worden sind, müssen berücksichtigt werden. Zinsen auf nicht mehr im Streit stehende Teilbeträge haben ihre Eigenschaft als Nebenforderungen verloren und sind Hauptforderungen im Sinne des § 546 in Verbindung mit § 4 ZPO (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 26, 174;
BGH Beschluß vom 6. August 1981 - III ZR 176/79 = WM 81, 1092). Die Zinsen auf die schon zugesprochenen Teilbeträge machen mehr als 12.000 DM aus und lassen die Beschwer auf über 40.000 DM ansteigen.
Lang
 Haß
Bliesener
 Wiebel
Thode