Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen eines versäumten Hinweises auf die Erforderlichkeit eines Vertragsstrafenvorbehalts für den Fall, daß im Verhältnis zu dem Werkunternehmer die Abnahme erfolgt sein sollte. Dieser Antrag hat nicht die rechtskraftfähige Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO) zu dem Gegenstand, sondern nur die Klärung einer Rechtsfrage als Vorfrage eines Schadensersatzanspruchs.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 1997 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Hinzuweisen ist darauf, daß die Feststellungsklage bereits deshalb abzuweisen war, weil der Feststellungsantrag unzulässig ist. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen eines versäumten Hinweises auf die Erforderlichkeit eines Vertragsstrafenvorbehalts für den Fall, daß im Verhältnis zu dem Werkunternehmer die Abnahme erfolgt sein sollte. Mit der Frage der Abnahme muß damit auch offenbleiben, ob ein Vorbe- halt erforderlich war und von daher eine Pflichtverletzung überhaupt vorliegen kann. Dieser Antrag hat nicht die rechtskraftfähige Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO) zu dem Gegenstand, sondern nur die Klärung einer Rechtsfrage als Vorfrage eines Schadensersatzanspruchs. Der darauf gerichtete Antrag ist nicht zur rechtskräftigen Klärung der Ungewißheit der Parteien über ein zwischen ihnen bestehendes Rechtsverhältnis geeignet. Ullmann Thode Haß Hausmann Wiebel