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BGH · VII ZR 355/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 355/83

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1977 übertrug der Beklagte dem Kläger Architektenleistungen für ein Bauvorhaben in GlfllHR- Mit Schreiben vom 19. Januar 1980 hat er über den angeforderten Betrag einen Verrechnungsscheck abgesandt, der am 24. Hiergegen wendet sich die - angenommene -Revision des Klägers, die der Beklagte zurückzuweisen bittet. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die mit dem Schluß des Jahres 1979 beginnende zweijährige Verjährungsfrist durch den am 31. müssen, daß der Brief mindestens einen Tag unterwegs sein und daß das Gericht erst nach Gutschrift des Scheckbetrags die Zustellung des Mahnbescheids veranlassen werde. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Die vom Kläger zu vertretende Verzögerung ist noch geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Solche geringfügigen Verzögerungen hindern auch bei Verschulden nicht, die Zustellung als "demnächst erfolgt" im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO anzusehen. Als geringfügig in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof Verzögerungen von 12 und 14 Tagen angesehen, und zwar jeweils bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Zugang der gerichtlichen Anforderung und deren Erledigung durch die Partei (BGH NJW 1972, 1948, 1950). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Kostenanforderung spätestens nach 14 Tagen und damit noch rechtzeitig erledigt. Soweit die innerdienstliche Behandlung des Schecks bei Gericht die Zustellung verzögert hat, braucht sich der Kläger das nicht zurechnen zu lassen (vgl. 3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 693 ZPO
Verzögerung31VerrechnungsscheckZustellungNJWAnforderungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 355/83 URTEIL	Verkündet	am
11. Oktober 1984 Henco,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Alfred	G^Bstraße
GIB,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Wilhelm
 Hi
»Straße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Quack
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch schriftlichen Vertrag vom 18. März 1977 übertrug der Beklagte dem Kläger Architektenleistungen für ein Bauvorhaben in GlfllHR- Mit Schreiben vom 19. August 1977 kündigte der Beklagte den Vertrag. Der Kläger berechnete unter dem 6. Dezember 1979	32.932,12	DM	Honorar.	Er
 hat am 31. Dezember 1979 einen Mahnbescheid über 95.000 DM für Architektenhonorar und entgangenen Gewinn beantragt.
Durch Verfügung vom 2. Januar 1980, herausgegangen am 4. Januar 1980, ist vom Kläger ein Kostenvorschuß angefordert worden. Der Kläger hat diese Anforderung am 7. Januar 1980
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erhalten. Spätestens am 21. Januar 1980 hat er über den angeforderten Betrag einen Verrechnungsscheck abgesandt, der am 24. Januar 1980 bei Gericht eingegangen und am 31. Januar 1980 bei der Gerichtskasse gutgeschrieben worden ist. Der Mahnbescheid ist dann am 6. Februar 1980 erlassen und am 8. Februar 1980 zugestellt worden.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat ferner Einwendungen zur Höhe der Klageforderung geltend gemacht.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die - angenommene -Revision des Klägers, die der Beklagte zurückzuweisen bittet.
Entscheidungsgründe:
1.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die mit dem Schluß des Jahres 1979 beginnende zweijährige Verjährungsfrist durch den am 31. Dezember 1979 eingegangenen Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids nicht unterbrochen worden. Die Zustellung des Mahnbescheids am 8. Februar 1980 sei nämlich nicht mehr im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" erfolgt. "Demnächst" bedeute in angemessener Frist, sofern die Partei alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan habe. Daran fehle es hier. Der Kläger hätte den Kostenvorschuß nach Anforderung ohne Verzögerung einzahlen müssen. Das habe er nicht getan. Den Verrechnungsscheck habe er günstigstenfalls am 12. Tag nach Erhalt der Anforderung abgeschickt. Er habe damit rechnen
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müssen, daß der Brief mindestens einen Tag unterwegs sein und daß das Gericht erst nach Gutschrift des Scheckbetrags die Zustellung des Mahnbescheids veranlassen werde. Der zwischen Erhalt der Kostenanforderung und der Gutschrift liegende Zeitraum von 25 Tagen sei unnötig lang gewesen. Diese Verzögerung sei vom Kläger auch zu vertreten.
2.	Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg.
Die vom Kläger zu vertretende Verzögerung ist noch geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Solche geringfügigen Verzögerungen hindern auch bei Verschulden nicht, die Zustellung als "demnächst erfolgt" im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO anzusehen. Die Unterbrechung der Verjährung wirkte deshalb auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags (31. Dezember 1979) zurück.
a)	Der Mahnbescheid wurde knapp sechs Wochen nach dem insoweit maßgeblichen (vgl. BGHZ 86, 313, 323;
 BGH NJW 1972, 208; 1984, 242) Verjährungsbeginn zugestellt. Dies hält sich jedenfalls in dem zeitlichen Rahmen, in dem die Zustellung noch als im Sinne von
§ 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" erfolgt angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1984, 242 m.w.N.).
b)	Die Fristüberschreitung ist auch noch geringfügig. Auf Verschulden des Klägers kommt es deshalb nicht an (vgl. BGH NJW 1971, 891; 1972, 1948, 1950 m.w.N.; 1984, 242) .
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Als geringfügig in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof Verzögerungen von 12 und 14 Tagen angesehen, und zwar jeweils bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Zugang der gerichtlichen Anforderung und deren Erledigung durch die Partei (BGH NJW 1972, 1948, 1950). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Kostenanforderung spätestens nach 14 Tagen und damit noch rechtzeitig erledigt.
c)	Der Kläger durfte die Gebühren auch bargeldlos bezahlen. Die Bezahlung mit Verrechnungsscheck entspricht dem modernen Zahlungsverkehr. Soweit die innerdienstliche Behandlung des Schecks bei Gericht die Zustellung verzögert hat, braucht sich der Kläger das nicht zurechnen zu lassen (vgl. BGH NJW 1984, 1239). Auf die Dauer des Einzugsverfahrens hat er keinerlei Einfluß.
3.	Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Girisch	Recken	Doerry
 Obenhaus	Quack