März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. 1 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist ge- Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 21.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 355/13 vom 26. März 2015 in dem Rechtsstreit -2- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin Graßnack und den Richter Dr. Feilcke einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 4.235,79 € Gründe: 1 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist ge- mäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 21. Januar 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Feilcke Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 27.04.2010 - 2 C 1267/09 -LG Leipzig, Entscheidung vom 27.09.2013 -IS 223/10 -