Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Henkel, Dr. Paulusch, Dr. Jestaedt und Dr. Thode am 2. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 6. Im Berufungsurteil ist die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Befugnis der Beklagten ausgesprochen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 145.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Einen Antrag nach § 712 ZPO haben die Beklagten im Berufungsrechtszug nicht gestellt. Daß die Beklagten die jetzt von ihnen vorgebrachten, ihnen nach ihrer Behauptung aus der Zwangsvoll^ Streckung drohenden Nachteile im Berufungsverfahren noch nicht hätten erkennen oder geltend machen können, behaupten sie selbst nicht. ohne einen vorhergehenden Antrag gemäß § 712 ZPO in Betracht kommt (BGH, Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR 1/80 = LM ZPO § 719, 34), hier nicht vorliegen, mußte der Antrag zurückgewiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 352/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Firma Bauregie W. BöflBü KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Werner BÖ000B, W00B»straße 0T, 2. des Kaufmanns Werner BöflB00, W^BBBstraße Bi, HaflBl B, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Laurence Bi , H0weg 0-0, H< Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WI cf Der 2. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Henkel, Dr. Paulusch, Dr. Jestaedt und Dr. Thode am 2. September 1988 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Obörlandesgerichts in Hamburg vom 26. November 1987 einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe ; I. Die Beklagten sind, nachdem das Landgericht die gegen sie gerichtete Zahlungsklage abgewiesen hatte, auf die Berufung des Klägers wie Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von 81.691,- DM nebst Zinsen verurteilt worden. Im Berufungsurteil ist die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Befugnis der Beklagten ausgesprochen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 145.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 3 Einen Antrag nach § 712 ZPO haben die Beklagten im Berufungsrechtszug nicht gestellt. Gegen das Berufungsurteil haben beide Beklagten Revision eingelegt. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Eine Einstellung der * Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren nicht gestellt hat, obwohl die ihm aus einer möglichen Zwangsvollstreckung drohenden nicht zu ersetzenden Nachteile bereits erkennbar und nachweisbar waren (ständige Rechtsprechung: vgl. BGH, Beschluß vom 25.8.1978 - X ZR 17/78 = LM ZPO § 712 Nr. 1 = MDR 1979, 138; Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR 1/80 = LM ZPO § 719 Nr. 34 = MDR 1980, 553; Beschluß vom 14.12.1983 - IVa ZR 85/83 = WM 1984, 321). So ist es hier. Daß die Beklagten die jetzt von ihnen vorgebrachten, ihnen nach ihrer Behauptung aus der Zwangsvoll^ Streckung drohenden Nachteile im Berufungsverfahren noch nicht hätten erkennen oder geltend machen können, behaupten sie selbst nicht. Da die Voraussetzungen für einen der Ausnahmefälle, in denen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung 8 ohne einen vorhergehenden Antrag gemäß § 712 ZPO in Betracht kommt (BGH, Beschluß vom 26.3.1980 - I ZR 1/80 = LM ZPO § 719, 34), hier nicht vorliegen, mußte der Antrag zurückgewiesen werden. Dr. Hoegen Dr. Thode