Beklagten zu 2, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt Efli, vertreten durch den Rat der Stadt EflBB, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor - Rechtsamt -, Rathaus, EHHI fl, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel am 28. Die Revisionen beider Beklagten gegen das Urteil des 21. Ob die Feststellungen des Landgerichts im Vorprozeß zur schuldhaften Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 bindend sind, kann offenbleiben, weil das Berufungsgericht in seiner Alternativbegründung rechtsfehlerfrei eine schuldhafte Vertragsverletzung festgestellt hat.
BUNDESGERICHTSHOF xj VII ZR 346/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Architekten Theodor S( t Straße Beklagten zu 1, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisions-klägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. HHIB - Dr. 2. der Firma Gf| Gesellschaft für und P^HHi AG, vertreten durch den Vorstand, die Herren Peter Buschmann Horst van und Manfred RfllHHil, 01 HBHl, r r Beklagten zu 2, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt Efli, vertreten durch den Rat der Stadt EflBB, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor - Rechtsamt -, Rathaus, EHHI fl, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr WI 2 S3 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel am 28. Februar 1991 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfG NJW 1981, 39 beschlossen: Die Revisionen beider Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 1989 werden nicht angenommen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert: 558.740,06 DM Gründe: Beide Rechtsmittel haben jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg. Ob die Feststellungen des Landgerichts im Vorprozeß zur schuldhaften Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 bindend sind, kann offenbleiben, weil das Berufungsgericht in seiner Alternativbegründung rechtsfehlerfrei eine schuldhafte Vertragsverletzung festgestellt hat. Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Intervention halten der Nachprüfung stand (vgl. auch BGH Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 97/83 = VersR 1985, 568, 569). Soweit es den Feststellungsantrag der Klägerin betrifft, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zweifelsfrei, daß insoweit ein Teilendurteil vorliegt, nachdem beide Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin - unter Berücksichtigung der durch Aufrechnung verbrauchten 50.210,98 DM - jeden weiteren, nach Ausurteilung des Zahlungsbegehrens verbleibenden Schaden zu ersetzen, der darauf zurückzuführen ist, daß die Luftansaugschächte S 8 und S 9 des Rathausneubaus in Essen mit mangelhaftem Werkstoff in Form von Mineralfaserplatten als Verkleidungsmaterial ausgekleidet worden sind. Lang Bliesener Haß Hausmann Wiebel