Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Der Wert der Beschwer für die Beklagte wird auf über 60.000 DM festgesetzt. Den Wert der Beschwer hat das Oberlandesgericht mit 30.000 DM festgesetzt. Die Beschwer eines Urteils, durch das der Auftragnehmer zur Nachbesserung verurteilt worden ist, richtet sich nach den für die Nachbesserung erforderlichen Baukosten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 345/97 vom 8. Januar 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer am 8. Januar 1998 beschlossen: Der Wert der Beschwer für die Beklagte wird auf über 60.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Die Beklagte ist durch Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. September 1997 dazu verurteilt worden, den an einem Haus der Kläger errichteten Anbau abzureißen und neu zu errichten. Den Wert der Beschwer hat das Oberlandesgericht mit 30.000 DM festgesetzt. Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie beantragt, die Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. II. Der Antrag der Beklagten ist begründet. Die Beschwer eines Urteils, durch das der Auftragnehmer zur Nachbesserung verurteilt worden ist, richtet sich nach den für die Nachbesserung erforderlichen Baukosten. 4 Das Oberlandesgericht hat ohne tatsächliche Feststellungen zu den Baukosten den Beschwerdewert auf 30.000 DM und damit zu niedrig festgesetzt. Ausweislich des von der Beklagten mit ihrem Antrag eingereichten Gutachtens betragen die Baukosten für die Nachbesserung mehr als 60.000 DM. Lang Thode Hausmann Wiebel Kuffer