Dezember 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Prof. Auf die Revision der Kläger wird das Teilurteil des 25. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwie sen. Die Beklagte und ihr mitverklagter, während des Rechtsstreits verstorbener Ehemann unterhielten im Wohngebiet von einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dezember 1975 verkaufte der Ehemann der Beklagten als Eigentümer mit deren Zustimmung an die zu einer Bauträgergesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen vier Kläger 15.36b qm Bauland zu dem Preise von 645.456 DM. Die Kläger verpflichteten sich, bis spätestens Ende 1976 eine Ersatzhofstelle unter Verrechnung mit dem Kaufpreis zu errichten oder auf ihre Kosten errichten zu lassen. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage in Höhe von 239.469,88 DM abgewiesen und im übrigen die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der - angenommenen - Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche gegen sie weiter. 1. Cb der Erlaß eines Teilurteils - wie die Revision meint - deswegen zulässig war, weil die Beklagte inzwischen Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob der Erlaß eines Teilurteils hier nach Lage der Sache ganz unangemessen und daher ermessensfehlerhaft war, weil dies nur zu einem zwecklosen Verlust von Zeit und Geld führen konnte und damit allen Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit widersprach. a) Zwar ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Hoffläche allein von dem beklagten Ehemann als Eigentümer veräußert worden und die Beklagte insofern lediglich als seine Vertreterin und als Ehefrau im gesetzlichen Güterstand (§ 1365 BGB) aufgetreten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß Auftraggeber für die von den Klägern zu erbringenden Planungs-, Be-treuungs- und Bauleistungen zur Errichtung der Ersatz-hofstelle beide Ehegatten gewesen sind. Auch hat sie nicht nur während der gesamten Vertragsabwicklung immer wieder aktiv in die Verhandlungen eingegriffen, wie das Berufungsgericht ausführt. Sie hat auch während des Prozesses als in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht allein erschienene beklagte Partei ihre Haftung gegenüber den Klägern - wie schon .in der Klageerwiderung - keineswegs in Frage gestellt, obgleich in jener Verhandlung der Kläger zu 1 wiederholt beide Eheleute als maßgebliche Vertragspartner angesprochen hatte. Vielmehr hätte es sich mit den von den Klägern vorgetragenen Anhaltspunkten dafür auseinandersetzen müssen, daß die Beklagte entweder von Anfang an Mitauftraggeber in für den Bau der neuen Hof stelle gev/esen oder dem Schuldverhältnis später beigetreten sei. Dabei hätte auch erörtert werden müssen, ob die vertragliche Bindung der Beklagten nicht als bereits im ersten Rechtszug zugestanden anzusehen ist und ob gegebenenfalls die Voraussetzungen für den Widerruf eines Geständnisses erfüllt sind. c) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht anscheinend übersehen, daß die Klage zu dem Teil auf Wechsel-und außervertragliche Ansprüche gestützt ist, mag das Landgericht sie auch teilweise wegen Verjährung oder aus Sachgründen abgewiesen haben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, v/elches nunmehr die Begründetheit aller Klageansprüche erneut zu prüfen und dabei den Prozeßstoff umfassend zu würdigen haben wird.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis- vn zr g^/84 URTEIL Verkündet am: 5. Dezember 1905 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der unter dem Namen Theodor L Bauträger- gesellschaft, handelnden Gesellschafter bürgerlichen Rechts 1• Bauunternehmer Theodor A«P, 2. Betonwerker Waldemar B AM», 3. Maurermeister Gisbert S 4. Maurer Karl-Heinz Sp1 Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagte und Revisionskläger , - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen die Witwe Sophia Am Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. in IBB| - u.a 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Teilurteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. September 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwie sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte und ihr mitverklagter, während des Rechtsstreits verstorbener Ehemann unterhielten im Wohngebiet von einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie ent- schlossen sich im Jahre 1973» einen Teil der Hoffläche als Bauland zu veräußern und sich eine Ersatzhofstelle errichten zu lassen. Von einem ersten Vertrag vom 28. März 1973 mit dem Kläger zu 1 trat dieser am 25. Oktober 1974 zurück, weil die Löschung der Belastungen auf dem Kaufland nicht gelang. Mit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1975 verkaufte der Ehemann der Beklagten als Eigentümer mit deren Zustimmung an die zu einer Bauträgergesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen vier Kläger 15.36b qm Bauland zu dem Preise von 645.456 DM. Die Kläger verpflichteten sich, bis spätestens Ende 1976 eine Ersatzhofstelle unter Verrechnung mit dem Kaufpreis zu errichten oder auf ihre Kosten errichten zu lassen. Die Vertragsschließenden vereinbarten außerdem, daß die Rechte und Pflichten, auch Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag vom 28. März 1973 unberührt blieben, jedoch Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen aus jenem Vertrag ausgeschlossen seien. Die Ersatzhofstelle wurde im wesentlichen bis April 1977 fertiggestellt . Die Kläger haben aus Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgung, Wechselbegebung und ungerechtfertigter Bereicherung - von der Beklagten auch aus Schuldbeitritt -über die verrechneten 645.456 DM hinaus weitere 336.302,26 DM von den beklagten Eheleuten verlangt. Diese haben die Abrechnung beanstandet, Baumängel gerügt und die Einrede der Verjährung erhoben. Die Kläger haben 336.302,26 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage in Höhe von 239.469,88 DM abgewiesen und im übrigen die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Alle Parteien haben Berufung eingelegt. Dann verstarb der beklagte Ehemann, der von seiner Ehefrau beerbt wurde. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Ehefrau in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche gegen sie weiter. Die Beklagte war, obgleich ordnungsgemäß geladen, im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision nicht vertreten. Die Kläger beantragen daher Erlaß eines Versäumnisurteils. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält die Beklagte für nicht zahlungspflichtig. Sie sei nicht Vertragspartnerin der Kläger. Die Grundstücke habe allein ihr Ehemann als Eigentümer verkauft. Die Beklagte habe ihre Zustimmung allenfalls nach § 1365 BGB erteilt. Bei der Beurkundung des (ersten) Vertrages vom 28. März 1973 habe sie ihren Ehemann lediglich vertreten. Die Klage gegen sie sei daher von Anfang an unbegründet, worüber durch Teilurteil zu entscheiden sei. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Cb der Erlaß eines Teilurteils - wie die Revision meint - deswegen zulässig war, weil die Beklagte inzwischen Alleinerbin ihres mitverklagten Ehemanns ist, kann offen bleiben. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob der Erlaß eines Teilurteils hier nach Lage der Sache ganz unangemessen und daher ermessensfehlerhaft war, weil dies nur zu einem zwecklosen Verlust von Zeit und Geld führen konnte und damit allen Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit widersprach. ?. Denn das angefochtene Teilurteil hält jedenfalls auch sachlich den Revisionsangriffen nicht stand. a) Zwar ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Hoffläche allein von dem beklagten Ehemann als Eigentümer veräußert worden und die Beklagte insofern lediglich als seine Vertreterin und als Ehefrau im gesetzlichen Güterstand (§ 1365 BGB) aufgetreten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß Auftraggeber für die von den Klägern zu erbringenden Planungs-, Be-treuungs- und Bauleistungen zur Errichtung der Ersatz-hofstelle beide Ehegatten gewesen sind. Den notariellen Verträgen, auf die das Berufungsgericht ausschließlich abstellt, ist dazu allerdings Bestimmtes nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat jedoch die beiden Wechsel unterzeichnet, welche zur Begleichung der über die Kaufpreissumme hinausgehenden Ansprüche der Kläger bestimmt waren. Auch hat sie nicht nur während der gesamten Vertragsabwicklung immer wieder aktiv in die Verhandlungen eingegriffen, wie das Berufungsgericht ausführt. Sie hat auch während des Prozesses als in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht allein erschienene beklagte Partei ihre Haftung gegenüber den Klägern - wie schon .in der Klageerwiderung - keineswegs in Frage gestellt, obgleich in jener Verhandlung der Kläger zu 1 wiederholt beide Eheleute als maßgebliche Vertragspartner angesprochen hatte. So ist denn auch das Landgericht von der Vertragsverpflichtung beider Eheleute als damals unstreitig ausgegangen. b) Unter diesen Umständen durfte sich das Berufungsgericht nicht damit begnügen, lediglich Feststellungen dazu zu treffen, wer Verkäufer der Hof fläche gev/esen sei. Vielmehr hätte es sich mit den von den Klägern vorgetragenen Anhaltspunkten dafür auseinandersetzen müssen, daß die Beklagte entweder von Anfang an Mitauftraggeber in für den Bau der neuen Hof stelle gev/esen oder dem Schuldverhältnis später beigetreten sei. Der Verkauf der Hoffläche war nur noch als Teilvergütung für die angeblich vielfältigen Leistungen der Kläger von Belang. Dabei hätte auch erörtert werden müssen, ob die vertragliche Bindung der Beklagten nicht als bereits im ersten Rechtszug zugestanden anzusehen ist und ob gegebenenfalls die Voraussetzungen für den Widerruf eines Geständnisses erfüllt sind. All diese Überlegungen und entsprechende Ausführungen läßt das angefochtene Urteil vermissen. c) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht anscheinend übersehen, daß die Klage zu dem Teil auf Wechsel-und außervertragliche Ansprüche gestützt ist, mag das Landgericht sie auch teilweise wegen Verjährung oder aus Sachgründen abgewiesen haben. Die Kläger haben in vollem Umfang Berufung eingelegt. Die Revision rügt insoweit zu Recht das Fehlen jeglicher Begründung für die Abweisung der Klage (§ 551 Nr. 7 ZPO). 3. Nach alledem kann das angefochtene Teilurteil nicht bestehen bleiben und ist daher im Wege des Ver-säumnisurteils aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, v/elches nunmehr die Begründetheit aller Klageansprüche erneut zu prüfen und dabei den Prozeßstoff umfassend zu würdigen haben wird. Girisch Recken Bliesener Obenhaus Walchshöfer Schreiof«hlerBerichtigung BGH, Urteil vom 5* Dezember 1935 VII ZR 543/34 - Auf Seite 4 des Urteils, letzte Zeile, muß es statt .... deswegen zulässig war .... richtig heißen: .... deswegen unzulässig war .... Karlsruhe, den 3. Februar 1936 Bi mdesgerichtshof Geschäftsstelle