Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Juni 1975 trat die KLG ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem Auftrag vom 6. Die Beklagte, die die ihr übereigneten Geräte ausgesondert hat, verweigert weitere Zahlung an die Klägerin unter Hinweis auf ihre Gegenforderungen gegen die KLG aus den beiden gekündigten Verträgen. Das Berufungsgericht sieht - anders als das Landgericht -in den getroffenen Vereinbarungen keinen Kaufvertrag der Parteien über die von der Klägerin an die Beklagte gelieferten Geräte. Die Klägerin habe nämlich dafür keinen '•Kaufpreis", sondern aus dem Werkvertrag der Beklagten mit der KLG einen an die Klägerin abgetretenen "Abschlag” erhalten sollen, und zwar in Höhe von 70 % des der KLG damals zustehenden Werklohns. Die Klägerin habe daher gegen die Beklagte keine Forderung aus eigenem Recht, sondern nur eine aus abgetretenem Recht der KLG gehabt. Das Berufungsgericht meint, die - von ihm mit 50.390,73 DM bezifferte - Klageforderung sei gemäß § 406 BGB durch die Aufrechnung der Beklagten mit einer ihr gegen die KLG zustehenden höheren Schadensersatzforderung aus dem Bamberger Bauvorhaben getilgt. Nach dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Interessenlage ergibt sich nämlich zwingend, daß die Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen, die ihr gegen die KLG zustehen, hier - abweichend von § 406 BGB - vertraglich ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte, der von der Möglichkeit der Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen gegen die KLG bedroht war, konnte der Klägerin unter den gegebenen Ansprüchen nichts nützen. Die Beklagte mußte befürchten, daß infolge des Vermögensverfalls der KLG die fristgerechte Durchführung ihres Würzburger Bauvorhabens bedroht war. Sie konnte nach Treu und Glauben nicht erwarten, daß die Klägerin dazu bereit sein würde, wenn sie dafür lediglich einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erhielt, der durch eine Aufrechnungsbefugnis der Beklagten mit Forderungen gegen die KLG gefährdet war. Bei solcher Auslegung der Vereinbarungen der Parteien ist diesen ein konkludentes vertragliches Aufrechnungsverbot zu entnehmen, das der Aufrechnung der Beklagten gegen die Klageforderung mit einer ihr gegen die KLG zustehenden Schadensersatzforderung aus dem Bamberger Bauvorhaben entgegensteht. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und - da die Sache keiner weiteren Aufklärung bedarf -die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF st IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 359/78 URTEIL Verkündet am 20. Dezember 1979 Henco, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firm^Il(||^^ Lufttechnische Gerätebau GmbH, Mj^weg iMB, vertreten durch die Geschäfts- führer Margarete und Dr. Hartmut Lfll» ebenda. Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Deutsche Bund e^^po s t , vertreten durch die Oberpostdirekt^r^|B^I|B> diese vertreten durch den Präsidenten, Bf^m^Bstraßefl, NflHHHf» Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 1978 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg vom 31. März 1977 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Firma Kl^p> und ^n^a3en GmbH (KLG) erhielt am 6. November 1974 von der Beklagten den Auftrag, für ein Postgebäude in Wfm^klirnatechnische Anlagen zu liefern und einzubauen. Hierfür erforderliche Geräte bezog sie von der Klägerin, der sie im Juni 1975 aus anderen Lieferungen etwa 90.000 DM schuldete. Da die Klägerin nur gegen umgehende Bezahlung zu liefern bereit und die Beklagte an baldiger Lieferung interessiert waren, vereinbarten die Parteien mit der KLG die unmittelbare Lieferung der Geräte an die Beklagte gegen Abschlagszahlung an die Klägerin. Am 6. Juni 1975 trat die KLG ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem Auftrag vom 6. November 1974 in voller Höhe des noch ausstehenden Betrages (ohne Mehrwertsteuer) an die Klägerin ab und zeigte unter dem 10. Juni 1975 die Abtretung der Beklagten an. Mit Schreiben an beide Parteien vom 12. Juni 1975 verzichtete sie auf die Übereignung der von der Klägerin zu liefernden Geräte an sich, sofern die Klägerin die Geräte der Beklagten unmittelbar übereigne, und erklärte sich mit einer solchen unmittelbaren Übereignung einverstanden mit dem Zusatz, daß alle anderen Auftragsbedingungen unberührt blieben. Am 8. Juli 1975 sandte die Klägerin der Beklagten einen von dieser entworfenen und Unterzeichneten MVertrag" nebst "Übereignungsvertrag” gegengezeichnet zurück, fügte eine für die Auszahlung von 231*848,96 DM erforderliche Bankbürgschaft bei und kündigte die unverzügliche Auslieferung der Geräte an, damit die vereinbarte Zahlung angewiesen werden könne. Sie lieferte die Geräte in der Zeit vom 9. bis 14. Juli 1975 auf die Baustelle in stellte am 15* Juli 1975 der Beklagten insgesamt 252.776,08 DM in Rechnung. Die Beklagte zahlte davon 90.000 DM. Am 29. Juli 1975 beantragte die KLG die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Daraufhin kündigte die Beklagte ihr am 15* August 1975 den Auftrag für das Bauvorhaben in Würzburg sowie einen weiteren Auftrag für den Neubau eines Postgebäudes in Bamberg. Sie teilte dies der Klägerin mit 4 und bat um Unterzeichnung eines beigefügten neuen Übereignungsvertrages, da der frühere Übereignungsvertrag nicht mehr aufzufinden sei; durch den neuen Vertrag seien frühere diesbezügliche Vereinbarungen mit der Klägerin abgelöst. Die Klägerin kam dieser Bitte am 21. August 1975 nach und übersandte der Beklagten eine neue Rechnung über 252.776,08 DM vom 22. August 1975. Am 17. September 1975 wurde über das Vermögen der KLG das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. s Die Beklagte, die die ihr übereigneten Geräte ausgesondert hat, verweigert weitere Zahlung an die Klägerin unter Hinweis auf ihre Gegenforderungen gegen die KLG aus den beiden gekündigten Verträgen. Die Klägerin hat einen Teilbetrag von 41.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - angenommenen -Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht sieht - anders als das Landgericht -in den getroffenen Vereinbarungen keinen Kaufvertrag der Parteien über die von der Klägerin an die Beklagte gelieferten Geräte. Die Klägerin habe nämlich dafür keinen '•Kaufpreis", sondern aus dem Werkvertrag der Beklagten mit der KLG einen an die Klägerin abgetretenen "Abschlag” erhalten sollen, und zwar in Höhe von 70 % des der KLG damals zustehenden Werklohns. Zwischen der "Abschlag”-summe von 231.848,96 IM und dem Gerätekaufpreis von 252.776,08 DM lasse sich eine rechnerische Beziehung nicht hersteilen. Die Klägerin habe daher gegen die Beklagte keine Forderung aus eigenem Recht, sondern nur eine aus abgetretenem Recht der KLG gehabt. Diese tatrichterliche Auslegung der zwischen den drei Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ist rechtsfehlerfrei. II. Die Revision hat aber aus anderem Grunde Erfolg. Das Berufungsgericht meint, die - von ihm mit 50.390,73 DM bezifferte - Klageforderung sei gemäß § 406 BGB durch die Aufrechnung der Beklagten mit einer ihr gegen die KLG zustehenden höheren Schadensersatzforderung aus dem Bamberger Bauvorhaben getilgt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Interessenlage ergibt sich nämlich zwingend, daß die Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen, die ihr gegen die KLG zustehen, hier - abweichend von § 406 BGB - vertraglich ausgeschlossen ist. Wegen der hohen Verschuldung und angesichts des drohenden Vermögensverfalls der KLG war die Klägerin damals nur dann bereit, die Geräte zu liefern und Eigentum und Besitz daran aufzugeben, wenn sie die Gewähr hatte, alsbald dafür bezahlt zu werden. Solange sie Eigentümerin der Geräte blieb, konnte sie ein drohender Konkurs der KLG nicht schrecken, weil ihr dann ein Aussonderungsrecht zugestanden hätte. Ein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte, der von der Möglichkeit der Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen gegen die KLG bedroht war, konnte der Klägerin unter den gegebenen Ansprüchen nichts nützen. Angesichts der sich verschlechternden Vermögenslage der KLG war nämlich damit zu rechnen, daß solche Ansprüche der Beklagten gegen die KLG bestehen würden. Es war für alle Beteiligten klar, daß die Klägerin sich mit einem derart in seinem Bestand bedrohten Zahlungsanspruch bei der gegebenen Situation nicht begnügen wollte lind nicht zu begnügen brauchte. Die Beklagte mußte befürchten, daß infolge des Vermögensverfalls der KLG die fristgerechte Durchführung ihres Würzburger Bauvorhabens bedroht war. Ihr Interesse ging daher dahin, die Klägerin zur direkten Lieferung und Übereignung der Geräte an sie (Beklagte) zu veranlassen. Sie konnte nach Treu und Glauben nicht erwarten, daß die Klägerin dazu bereit sein würde, wenn sie dafür lediglich einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erhielt, der durch eine Aufrechnungsbefugnis der Beklagten mit Forderungen gegen die KLG gefährdet war. Bei der Auslegung von Verträgen ist davon auszugehen, daß die Parteien sich Treu und Glauben entsprechend verhalten haben (vgl. auch §§ 133, 157 BGB). Bei solcher Auslegung der Vereinbarungen der Parteien ist diesen ein konkludentes vertragliches Aufrechnungsverbot zu entnehmen, das der Aufrechnung der Beklagten gegen die Klageforderung mit einer ihr gegen die KLG zustehenden Schadensersatzforderung aus dem Bamberger Bauvorhaben entgegensteht. Im Ergebnis hat das Landgericht somit der Klage zu Recht stattgegeben. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und - da die Sache keiner weiteren Aufklärung bedarf -die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO. Vogt Girisch Recken Bliesener Obenhaus