September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 339/13 BESCHLUSS vom 9. September 2015 in dem Rechtsstreit OLG Koblenz-Az. 1 U 1536/12 vom 14.11.2013; LG Trier - Az. 4 O 222/11 vom 10.12.2012; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Wimmer beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. November 2013 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 48.274,36 € Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Wimmer