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BGH · VII ZR 339/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 339/13

September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenJurgeleitZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 339/13	BESCHLUSS vom 9. September 2015 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz-Az. 1 U 1536/12 vom 14.11.2013; LG Trier - Az. 4 O 222/11 vom 10.12.2012;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Wimmer
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. November 2013 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1,
 § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 48.274,36 €
Eick
 Halfmeier
Kartzke
 Jurgeleit
Wimmer