Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 338/1 3 BESCHLUSS vom 9. September 2015 in dem Rechtsstreit OLG München in Augsburg - Az. 27 U 743/13 vom 18.11.2013; LG Augsburg - Az. 6 O 2372/08 vom 18.01.2013; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Wimmer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. November 2013 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 72.478,86 € Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Wimmer